Gefährdungshaftung im Gütertransport auf Schienen

ShortId
25.3386
Id
20253386
Updated
14.11.2025 03:00
Language
de
Title
Gefährdungshaftung im Gütertransport auf Schienen
AdditionalIndexing
48;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Erfüllung des Postulates 20.4259 legte der Bundesrat die Problematik der Haftungen beim Gütertransport auf Schienen dar. Dieser Bericht erschien noch vor dem folgenschweren Unfall im Gotthardbasistunnel vom 10. August 2023. Offensichtlich ist der Vorfall im Gotthardbasistunnel auf ein defektes Rad zurückzuführen. Ob mit einem kürzeren Prüfungsintervall durch den Wagenhalter der Vorfall verhindert worden wäre, ist noch offen. Tatsache ist aber, dass das geltende Haftungsrecht nicht allen beteiligten Parteien Anreize bietet, einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit im Schienengüterverkehr zu leisten. Mit der Liberalisierung des Güterverkehrs wurden die traditionellen Rollenteilungen, die der bestehenden Haftungsordnung zugrunde liegen, zwischen den Akteuren im Schienengütermarkt weitgehend aufgegeben. Insbesondere mit dem Wegfall der Einstellpflicht für Güterwagen liegt die Verantwortung für den betriebssicheren Zustand der Schienenfahrzeuge neu ausschliesslich beim jeweiligen Halter. Deshalb sollten diese auch für den sicheren Betrieb ihrer Fahrzeuge haften.</p><p>Zudem ist es notwendig, dass der Bundesrat die Praxis bei den Wagenkontrollen überprüft und sich in den internationalen Gremien, insbesondere in der OTIF (Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr), dafür einsetzt, dass zwischen Wagenhaltern und Eisenbahnunternehmen eine angemessene Haftungsverteilung gilt, die der Verteilung der Verantwortung entspricht.</p>
  • <span><p><span>Erst im Dezember 2024 hat der Nationalrat die Motion 24.3823 «Revision der Risikohaftung der Eigentümer von Güterwaggons» der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates abgelehnt, mit der der Bundesrat hätte beauftragt werden sollen, eine Gefährdungshaftung der Wagenhalter und eine damit einhergehende Versicherungspflicht einzuführen. Die Ablehnung erfolgte in Kenntnis des Unfalls im Gotthardbasistunnel vom August 2023.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das eingereichte Postulat 25.3177 Storni «Erhöhung der Sicherheit im Schienengüterverkehr» möchte den Bundesrat beauftragen, einen Bericht zu erstellen, der eine Bestandaufnahme der regulatorischen Situation betreffend Sicherheit im Schienengüterverkehr umfasst, den Handlungsbedarf aufzeigt und Vorschläge unterbreitet, um die Sicherheit des Schienengüterverkehrs national und international zu verbessern. Der Bundesrat hält diese umfassendere Betrachtung als zielführender. Sie wird auch Fragen der Haftung und von Versicherungspflichten zum Gegenstand haben.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Wagenhalter im Gütertransport auf Schienen eine Gefährdungshaftung einzuführen, wie sie bereits für Eisenbahnunternehmen gilt. Zudem soll für Wagenhalter eine Versicherungspflicht mit festgelegten Deckungssummen gelten.&nbsp;</p>
  • Gefährdungshaftung im Gütertransport auf Schienen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Erfüllung des Postulates 20.4259 legte der Bundesrat die Problematik der Haftungen beim Gütertransport auf Schienen dar. Dieser Bericht erschien noch vor dem folgenschweren Unfall im Gotthardbasistunnel vom 10. August 2023. Offensichtlich ist der Vorfall im Gotthardbasistunnel auf ein defektes Rad zurückzuführen. Ob mit einem kürzeren Prüfungsintervall durch den Wagenhalter der Vorfall verhindert worden wäre, ist noch offen. Tatsache ist aber, dass das geltende Haftungsrecht nicht allen beteiligten Parteien Anreize bietet, einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit im Schienengüterverkehr zu leisten. Mit der Liberalisierung des Güterverkehrs wurden die traditionellen Rollenteilungen, die der bestehenden Haftungsordnung zugrunde liegen, zwischen den Akteuren im Schienengütermarkt weitgehend aufgegeben. Insbesondere mit dem Wegfall der Einstellpflicht für Güterwagen liegt die Verantwortung für den betriebssicheren Zustand der Schienenfahrzeuge neu ausschliesslich beim jeweiligen Halter. Deshalb sollten diese auch für den sicheren Betrieb ihrer Fahrzeuge haften.</p><p>Zudem ist es notwendig, dass der Bundesrat die Praxis bei den Wagenkontrollen überprüft und sich in den internationalen Gremien, insbesondere in der OTIF (Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr), dafür einsetzt, dass zwischen Wagenhaltern und Eisenbahnunternehmen eine angemessene Haftungsverteilung gilt, die der Verteilung der Verantwortung entspricht.</p>
    • <span><p><span>Erst im Dezember 2024 hat der Nationalrat die Motion 24.3823 «Revision der Risikohaftung der Eigentümer von Güterwaggons» der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates abgelehnt, mit der der Bundesrat hätte beauftragt werden sollen, eine Gefährdungshaftung der Wagenhalter und eine damit einhergehende Versicherungspflicht einzuführen. Die Ablehnung erfolgte in Kenntnis des Unfalls im Gotthardbasistunnel vom August 2023.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das eingereichte Postulat 25.3177 Storni «Erhöhung der Sicherheit im Schienengüterverkehr» möchte den Bundesrat beauftragen, einen Bericht zu erstellen, der eine Bestandaufnahme der regulatorischen Situation betreffend Sicherheit im Schienengüterverkehr umfasst, den Handlungsbedarf aufzeigt und Vorschläge unterbreitet, um die Sicherheit des Schienengüterverkehrs national und international zu verbessern. Der Bundesrat hält diese umfassendere Betrachtung als zielführender. Sie wird auch Fragen der Haftung und von Versicherungspflichten zum Gegenstand haben.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Wagenhalter im Gütertransport auf Schienen eine Gefährdungshaftung einzuführen, wie sie bereits für Eisenbahnunternehmen gilt. Zudem soll für Wagenhalter eine Versicherungspflicht mit festgelegten Deckungssummen gelten.&nbsp;</p>
    • Gefährdungshaftung im Gütertransport auf Schienen

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