Lohndiskriminierung. Unternehmen zur Umsetzung von Korrekturmassnahmen verpflichten

ShortId
25.3391
Id
20253391
Updated
14.11.2025 03:06
Language
de
Title
Lohndiskriminierung. Unternehmen zur Umsetzung von Korrekturmassnahmen verpflichten
AdditionalIndexing
44;28;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Trotz Fortschritten in den letzten Jahren ist die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern in der Schweiz längst nicht erreicht. Mit der Revision des GlG im Jahr&nbsp;2020 wurden Unternehmen mit mindestens 100&nbsp;Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Durchführung von Lohngleichheitsanalysen verpflichtet. Aufgrund fehlender Konsequenzen für Unternehmen, die keine Korrekturmassnahmen ergreifen, bleiben die Analysen jedoch wirkungslos. De facto hält sich die Hälfte der Unternehmen nicht an das Gesetz.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bericht des Bundesamts für Justiz vom 6.&nbsp;Februar 2025 verdeutlicht, dass es ohne verbindliche Massnahmen nicht möglich ist, Lohndiskriminierungen durch Lohngleichheitsanalysen zu beseitigen. Stellt ein Unternehmen Lohnungleichheiten fest, so soll es verpflichtet sein, diese mit konkreten und messbaren Massnahmen zu korrigieren. Da es keine Sanktionen gibt, sehen viele Unternehmen die Analysen lediglich als bürokratische Pflicht und unternehmen nichts, um das Problem zu lösen. Um sicherzustellen, dass die gesetzliche Regelung eingehalten wird, müssen die Unternehmen die Lohngleichheitsanalysen, die Überprüfung und die Information für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Behörden vorlegen.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine formelle Verpflichtung würde sicherstellen, dass das Thema ernsthaft angegangen wird. Mögliche Korrekturmassnahmen könnten etwa sein: Lohnangleichungen, Schulungsprogramme zum Thema Geschlechtergleichstellung, regelmässige Audits sowie Aktionspläne einschliesslich Monitoring. Die Umsetzung eines Kontrollsystems durch eine zuständige Behörde würde verhindern, dass die Massnahmen symbolischer Natur bleiben, und für konkrete Ergebnisse sorgen. Für eine gerechte und faire Gesellschaft braucht es eine Verschärfung der Regelung in diesem Sinn. Wir können keine weiteren Evaluationen abwarten, denn die Daten des Bundesamts für Statistik zeigen bereits eine weitere Zunahme der unerklärten Lohnunterschiede.</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat hat am 7. März 2025 den Bericht über die Zwischenbilanz der Umsetzung der Artikel 13</span><em><span>a</span></em><span> bis 13</span><em><span>i</span></em><span> des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) zur Kenntnis genommen (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/92131.pdf). Die Ergebnisse dieser Zwischenbilanz zeigen auf, wie die gesetzlichen Pflichten von den Arbeitgebenden bisher umgesetzt wurden. Es wurde aber noch nicht untersucht, ob die Analysepflicht in ihrer aktuellen Ausgestaltung tatsächlich einen Einfluss auf die Lohngleichheit, respektive zur Verringerung der Lohnungleichheit zwischen Frauen und Männern beigetragen hat. Der Bundesrat hat beschlossen, die im GlG spätestens für 2029 vorgesehene Wirkungsevaluation vorzuziehen (https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104390). Gestützt auf deren Ergebnisse, die voraussichtlich Ende 2027 vorliegen werden, wird er entscheiden, ob er dem Parlament zusätzliche Massnahmen zur besseren Durchsetzung der Lohngleichheit vorschlagen wird. Die Fragen der Übermittlung der Analyseergebnisse an eine behördliche Stelle sowie der Pflicht, im Falle von Lohndiskriminierung Korrekturmassnahmen zu ergreifen, können in diesem Zusammenhang ebenfalls geprüft werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) dahingehend zu ändern, dass die Unternehmen die Ergebnisse ihrer Lohngleichheitsanalysen (einschliesslich Überprüfung sowie Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) einer zuständigen Behörde einreichen müssen, etwa dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann. Wird eine strukturelle Lohndiskriminierung festgestellt, so müssen die Unternehmen wirksame Massnahmen zu deren Beseitigung ergreifen und diese den Behörden melden.</p>
  • Lohndiskriminierung. Unternehmen zur Umsetzung von Korrekturmassnahmen verpflichten
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Trotz Fortschritten in den letzten Jahren ist die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern in der Schweiz längst nicht erreicht. Mit der Revision des GlG im Jahr&nbsp;2020 wurden Unternehmen mit mindestens 100&nbsp;Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Durchführung von Lohngleichheitsanalysen verpflichtet. Aufgrund fehlender Konsequenzen für Unternehmen, die keine Korrekturmassnahmen ergreifen, bleiben die Analysen jedoch wirkungslos. De facto hält sich die Hälfte der Unternehmen nicht an das Gesetz.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bericht des Bundesamts für Justiz vom 6.&nbsp;Februar 2025 verdeutlicht, dass es ohne verbindliche Massnahmen nicht möglich ist, Lohndiskriminierungen durch Lohngleichheitsanalysen zu beseitigen. Stellt ein Unternehmen Lohnungleichheiten fest, so soll es verpflichtet sein, diese mit konkreten und messbaren Massnahmen zu korrigieren. Da es keine Sanktionen gibt, sehen viele Unternehmen die Analysen lediglich als bürokratische Pflicht und unternehmen nichts, um das Problem zu lösen. Um sicherzustellen, dass die gesetzliche Regelung eingehalten wird, müssen die Unternehmen die Lohngleichheitsanalysen, die Überprüfung und die Information für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Behörden vorlegen.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine formelle Verpflichtung würde sicherstellen, dass das Thema ernsthaft angegangen wird. Mögliche Korrekturmassnahmen könnten etwa sein: Lohnangleichungen, Schulungsprogramme zum Thema Geschlechtergleichstellung, regelmässige Audits sowie Aktionspläne einschliesslich Monitoring. Die Umsetzung eines Kontrollsystems durch eine zuständige Behörde würde verhindern, dass die Massnahmen symbolischer Natur bleiben, und für konkrete Ergebnisse sorgen. Für eine gerechte und faire Gesellschaft braucht es eine Verschärfung der Regelung in diesem Sinn. Wir können keine weiteren Evaluationen abwarten, denn die Daten des Bundesamts für Statistik zeigen bereits eine weitere Zunahme der unerklärten Lohnunterschiede.</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat hat am 7. März 2025 den Bericht über die Zwischenbilanz der Umsetzung der Artikel 13</span><em><span>a</span></em><span> bis 13</span><em><span>i</span></em><span> des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) zur Kenntnis genommen (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/92131.pdf). Die Ergebnisse dieser Zwischenbilanz zeigen auf, wie die gesetzlichen Pflichten von den Arbeitgebenden bisher umgesetzt wurden. Es wurde aber noch nicht untersucht, ob die Analysepflicht in ihrer aktuellen Ausgestaltung tatsächlich einen Einfluss auf die Lohngleichheit, respektive zur Verringerung der Lohnungleichheit zwischen Frauen und Männern beigetragen hat. Der Bundesrat hat beschlossen, die im GlG spätestens für 2029 vorgesehene Wirkungsevaluation vorzuziehen (https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104390). Gestützt auf deren Ergebnisse, die voraussichtlich Ende 2027 vorliegen werden, wird er entscheiden, ob er dem Parlament zusätzliche Massnahmen zur besseren Durchsetzung der Lohngleichheit vorschlagen wird. Die Fragen der Übermittlung der Analyseergebnisse an eine behördliche Stelle sowie der Pflicht, im Falle von Lohndiskriminierung Korrekturmassnahmen zu ergreifen, können in diesem Zusammenhang ebenfalls geprüft werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) dahingehend zu ändern, dass die Unternehmen die Ergebnisse ihrer Lohngleichheitsanalysen (einschliesslich Überprüfung sowie Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) einer zuständigen Behörde einreichen müssen, etwa dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann. Wird eine strukturelle Lohndiskriminierung festgestellt, so müssen die Unternehmen wirksame Massnahmen zu deren Beseitigung ergreifen und diese den Behörden melden.</p>
    • Lohndiskriminierung. Unternehmen zur Umsetzung von Korrekturmassnahmen verpflichten

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