CO2-Verordnung. Erleichterungsmassnahmen für die Autobranche?

ShortId
25.3399
Id
20253399
Updated
14.11.2025 02:58
Language
de
Title
CO2-Verordnung. Erleichterungsmassnahmen für die Autobranche?
AdditionalIndexing
52;48;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1) Mit der Revision der CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Verordnung (AS 2025 248) wurden die Änderungen im CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetz (SR 641.71) umgesetzt, welche am 15. März 2024 vom Parlament verabschiedet wurden. Sie wurde unter Berücksichtigung der üblichen Fristen und Prozesse erarbeitet und am 2.</span><span>&nbsp;</span><span>April 2025 vom Bundesrat verabschiedet. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2) Im Rahmen der Vernehmlassung haben sechs teilnehmende Wirtschaftsverbände (darunter insb. jene der Fahrzeugbranche) sowie 13 Garagen und Fahrzeugimporteure weitergehende Erleichterungen bei den Zielwerten für Fahrzeuge gefordert. Sie argumentierten unter anderem mit dem Einbruch bei den Fahrzeugverkäufen, insbesondere jenem bei den Elektrofahrzeugen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3) Der Bundesrat hat in der revidierten CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Verordnung zwei von vier Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) umgesetzt. So werden z.B. Fehlanreize für immer schwerere Fahrzeuge beseitigt. Bei den Erleichterungen wurde – wie von der EFK gefordert – auf Supercredits oder ein Phasing-in verzichtet. Hingegen wurden Zielmarktanteile für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge definiert, bei deren Überschreitung eine beschränkte rechnerische Verminderung der Flottenemissionen gewährt wird. Das Erreichen dieser Zielmarktanteile erfordert erhebliche Anstrengungen der Importeure und soll einen zusätzlichen Anreiz setzen, vermehrt Fahrzeuge mit tiefen CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Emissionen in Verkehr zu setzen. Die Gewährung der Erleichterung ist mit der anspruchsvolleren Ausgangslage im Vergleich zur EU, insbesondere der unterschiedlichen Flottenstruktur bei leichten Nutzfahrzeugen, begründet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4) Angelehnt an die Regelung in der EU galten in den Jahren 2012 bis 2015 sowie 2020 bis 2021 einführende Erleichterungen. Die Erleichterungen entsprachen in diesen Jahren einer kumulierten Sanktionsreduktion im Umfang von rund 1.6 Milliarden Franken</span><span>. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5) Die revidierte CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Verordnung sieht für alle drei regulierten Fahrzeugkategorien einzig Erleichterungen via Zielmarktanteile vor. Bei den Lieferwagen und leichten Sattelschleppern war eine Erleichterung bereits in der Vernehmlassungsvorlage enthalten und wird nun zeitlich beschränkt verlängert. Die Ziele bleiben mit diesen Erleichterungen weiterhin ambitioniert, aber erreichbar. Eine Quantifizierung möglicher Auswirkungen auf die Sanktionen hängt von den Reaktionen des Marktes ab und ist vorab nicht möglich.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6) In den Jahren 2023 und 2024 unterschritt die Neuwagenflotte die gesetzlichen Zielwerte insgesamt deutlich. Die Zulassungszahlen im ersten Quartal 2025 deuten darauf hin, dass der Anteil der Elektrofahrzeuge ansteigt und mehr Hybride statt reine Verbrenner zugelassen werden. Der Bundesrat ist daher zuversichtlich, dass die notwendige Absenkung der CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Emissionen gelingen kann.</span></p></span>
  • <p>Die Revision bzw. die konkrete Ausgestaltung der CO2-Verordnung zum revidierten CO2-Gesetz (in Kraft seit 1.1.25), ist von grosser Bedeutung für die Erreichung der gesetzlichen Emissionsziele. Insbesondere betrifft dies die Ausführungsbestimmungen für Personenwagen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat hat am 17. März 2025 in der Fragestunde in Aussicht gestellt, er werde die Verordnung «an einer der nächsten Sitzungen verabschieden». Die Fragen zum Thema CO2-Verordnung hat er nur pauschal beantwortet.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Fokus dieser Interpellation stehen mögliche Erleichterungsmassnahmen bezüglich Sanktionszahlungen bei Nichterreichen der Zielwerte, die der Autobranche (erneut) gewährt werden könnten.&nbsp;</p><p>Konkret stellen sich zur CO2-Verordnung die folgenden Fragen:&nbsp;<br>&nbsp;</p><ol><li>Die Vernehmlassung zur Verordnung wurde am 17. Oktober 2024 abgeschlossen. Wieso war per März 2025 die dringend benötigte Verordnung noch nicht in Kraft?&nbsp;Welche Faktoren haben zu dieser Verzögerung geführt?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Im Entwurf waren keine Erleichterungen bei Sanktionsabgaben vorgesehen. Wie viele der gemäss Bundesrat 202 im Rahmen der Vernehmlassung eingegangenen Stellungnahmen haben sich innert der Vernehmlassungsfrist für Erleichterungen bei Zielverfehlung ausgesprochen? Welches sind deren Hauptargumente?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat die Wirksamkeit der CO2-Sanktionen für neue Personenwagen evaluiert und kommt explizit zum Schluss, dass von Erleichterungsmassnahmen bei Zielverfehlung abzusehen sei.&nbsp;<br>Teilt der Bundesrat die Einschätzung der EFK? Falls er dies nicht tut, welches sind seine seine Argumente?<br>&nbsp;</li><li>In der Vergangenheit (insbesondere 2015 und 2020) wurden erleichternde Einführungsbestimmungen (Supercredits, Phasing-In) eingeführt, welche die Sanktionsbeträge bei Emissionszielüberschreitungen reduzierten. Wie hoch sind (kumuliert) die sanktionsfreien Zielvorgabenüberschreitungen seit 2010 in der Schweiz?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Falls der Bundesrat in der Verordnung Erleichterungsmassnahmen vorsieht: Wie viele Millionen Franken erlässt er der Branche?<br>&nbsp;</li><li>Falls der Bundesrat in der Verordnung Erleichterungsmassnahmen vorsieht: Wie sollen in seiner Vorstellung die gesetzlichen Zielwerte erreicht werden?</li></ol>
  • CO2-Verordnung. Erleichterungsmassnahmen für die Autobranche?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1) Mit der Revision der CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Verordnung (AS 2025 248) wurden die Änderungen im CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetz (SR 641.71) umgesetzt, welche am 15. März 2024 vom Parlament verabschiedet wurden. Sie wurde unter Berücksichtigung der üblichen Fristen und Prozesse erarbeitet und am 2.</span><span>&nbsp;</span><span>April 2025 vom Bundesrat verabschiedet. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2) Im Rahmen der Vernehmlassung haben sechs teilnehmende Wirtschaftsverbände (darunter insb. jene der Fahrzeugbranche) sowie 13 Garagen und Fahrzeugimporteure weitergehende Erleichterungen bei den Zielwerten für Fahrzeuge gefordert. Sie argumentierten unter anderem mit dem Einbruch bei den Fahrzeugverkäufen, insbesondere jenem bei den Elektrofahrzeugen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3) Der Bundesrat hat in der revidierten CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Verordnung zwei von vier Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) umgesetzt. So werden z.B. Fehlanreize für immer schwerere Fahrzeuge beseitigt. Bei den Erleichterungen wurde – wie von der EFK gefordert – auf Supercredits oder ein Phasing-in verzichtet. Hingegen wurden Zielmarktanteile für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge definiert, bei deren Überschreitung eine beschränkte rechnerische Verminderung der Flottenemissionen gewährt wird. Das Erreichen dieser Zielmarktanteile erfordert erhebliche Anstrengungen der Importeure und soll einen zusätzlichen Anreiz setzen, vermehrt Fahrzeuge mit tiefen CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Emissionen in Verkehr zu setzen. Die Gewährung der Erleichterung ist mit der anspruchsvolleren Ausgangslage im Vergleich zur EU, insbesondere der unterschiedlichen Flottenstruktur bei leichten Nutzfahrzeugen, begründet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4) Angelehnt an die Regelung in der EU galten in den Jahren 2012 bis 2015 sowie 2020 bis 2021 einführende Erleichterungen. Die Erleichterungen entsprachen in diesen Jahren einer kumulierten Sanktionsreduktion im Umfang von rund 1.6 Milliarden Franken</span><span>. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5) Die revidierte CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Verordnung sieht für alle drei regulierten Fahrzeugkategorien einzig Erleichterungen via Zielmarktanteile vor. Bei den Lieferwagen und leichten Sattelschleppern war eine Erleichterung bereits in der Vernehmlassungsvorlage enthalten und wird nun zeitlich beschränkt verlängert. Die Ziele bleiben mit diesen Erleichterungen weiterhin ambitioniert, aber erreichbar. Eine Quantifizierung möglicher Auswirkungen auf die Sanktionen hängt von den Reaktionen des Marktes ab und ist vorab nicht möglich.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6) In den Jahren 2023 und 2024 unterschritt die Neuwagenflotte die gesetzlichen Zielwerte insgesamt deutlich. Die Zulassungszahlen im ersten Quartal 2025 deuten darauf hin, dass der Anteil der Elektrofahrzeuge ansteigt und mehr Hybride statt reine Verbrenner zugelassen werden. Der Bundesrat ist daher zuversichtlich, dass die notwendige Absenkung der CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Emissionen gelingen kann.</span></p></span>
    • <p>Die Revision bzw. die konkrete Ausgestaltung der CO2-Verordnung zum revidierten CO2-Gesetz (in Kraft seit 1.1.25), ist von grosser Bedeutung für die Erreichung der gesetzlichen Emissionsziele. Insbesondere betrifft dies die Ausführungsbestimmungen für Personenwagen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat hat am 17. März 2025 in der Fragestunde in Aussicht gestellt, er werde die Verordnung «an einer der nächsten Sitzungen verabschieden». Die Fragen zum Thema CO2-Verordnung hat er nur pauschal beantwortet.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Fokus dieser Interpellation stehen mögliche Erleichterungsmassnahmen bezüglich Sanktionszahlungen bei Nichterreichen der Zielwerte, die der Autobranche (erneut) gewährt werden könnten.&nbsp;</p><p>Konkret stellen sich zur CO2-Verordnung die folgenden Fragen:&nbsp;<br>&nbsp;</p><ol><li>Die Vernehmlassung zur Verordnung wurde am 17. Oktober 2024 abgeschlossen. Wieso war per März 2025 die dringend benötigte Verordnung noch nicht in Kraft?&nbsp;Welche Faktoren haben zu dieser Verzögerung geführt?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Im Entwurf waren keine Erleichterungen bei Sanktionsabgaben vorgesehen. Wie viele der gemäss Bundesrat 202 im Rahmen der Vernehmlassung eingegangenen Stellungnahmen haben sich innert der Vernehmlassungsfrist für Erleichterungen bei Zielverfehlung ausgesprochen? Welches sind deren Hauptargumente?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat die Wirksamkeit der CO2-Sanktionen für neue Personenwagen evaluiert und kommt explizit zum Schluss, dass von Erleichterungsmassnahmen bei Zielverfehlung abzusehen sei.&nbsp;<br>Teilt der Bundesrat die Einschätzung der EFK? Falls er dies nicht tut, welches sind seine seine Argumente?<br>&nbsp;</li><li>In der Vergangenheit (insbesondere 2015 und 2020) wurden erleichternde Einführungsbestimmungen (Supercredits, Phasing-In) eingeführt, welche die Sanktionsbeträge bei Emissionszielüberschreitungen reduzierten. Wie hoch sind (kumuliert) die sanktionsfreien Zielvorgabenüberschreitungen seit 2010 in der Schweiz?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Falls der Bundesrat in der Verordnung Erleichterungsmassnahmen vorsieht: Wie viele Millionen Franken erlässt er der Branche?<br>&nbsp;</li><li>Falls der Bundesrat in der Verordnung Erleichterungsmassnahmen vorsieht: Wie sollen in seiner Vorstellung die gesetzlichen Zielwerte erreicht werden?</li></ol>
    • CO2-Verordnung. Erleichterungsmassnahmen für die Autobranche?

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