Einführung von Sanktionen für Unternehmen, die Lohndiskriminierung nicht korrigieren
- ShortId
-
25.3400
- Id
-
20253400
- Updated
-
14.11.2025 02:59
- Language
-
de
- Title
-
Einführung von Sanktionen für Unternehmen, die Lohndiskriminierung nicht korrigieren
- AdditionalIndexing
-
44;28;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Trotz Fortschritten in den letzten Jahren ist die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern in der Schweiz nach wie vor nicht erreicht. Mit der Revision des GlG im Jahr 2020 wurden Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Durchführung von Lohngleichheitsanalysen verpflichtet. Aufgrund fehlender Konsequenzen für Unternehmen, die keine Korrekturmassnahmen ergreifen, bleibt die Regelung jedoch wirkungslos.</p><p> </p><p>Der Bericht des Bundesamts für Justiz vom 6. Februar 2025 zeigt, dass die meisten Unternehmen das Gesetz nicht einhalten und nichts unternehmen, um die Ungleichheiten zu beseitigen. Ohne Sanktionssystem bleibt die Lohngleichheit ein theoretischer Grundsatz, dessen Missachtung keine tatsächlichen Auswirkungen hat.</p><p> </p><p>Die Einführung von Sanktionen ist für die Wirkung der Lohngleichheitsanalysen entscheidend. Heute stellen die Unternehmen Diskriminierungen fest, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen, wenn sie diesbezüglich untätig bleiben. Dieser Sachverhalt schmälert die Wirkung des Gesetzes und erschwert die Beseitigung von Lohnunterschieden. Auf internationaler Ebene müssen Schweizer Unternehmen, die in der EU tätig sind, darüber hinaus bis zum 7. Juni 2026 die Lohntransparenz-Richtlinie 2023/970 der EU erfüllen, die Kontrollen und Geldbussen vorsieht.</p><p> </p><p>Ein verhältnismässiges und progressives Sanktionssystem würde die Unternehmen dazu bewegen, das Problem ernsthaft anzugehen. Mögliche Massnahmen wären etwa progressiv ansteigende Bussen oder verstärkte Transparenzpflichten. Damit würde gleichzeitig ein Beitrag geleistet für einen Kulturwandel im Unternehmen, mit faireren und inklusiveren Arbeitsumgebungen. Ohne Massnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung besteht die Gefahr, dass die Lohndiskriminierung weiter anhält ‒ auf Kosten der sozialen Gerechtigkeit und der Geschlechtergleichstellung.</p>
- <span><p><span>Mit der Kenntnisnahme des Berichts über die Zwischenbilanz der Umsetzung der Artikel 13</span><em><span>a</span></em><span> bis 13</span><em><span>i</span></em><span> des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/92131.pdf) hat der Bundesrat am 7. März 2025 auch beschlossen, die im GlG spätestens für 2029 vorgesehene Wirkungsevaluation vorzuziehen (https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104390). Gestützt auf deren Ergebnisse, die voraussichtlich Ende 2027 vorliegen werden, wird er entscheiden, ob er dem Parlament zusätzliche Massnahmen zur besseren Durchsetzung der Lohngleichheit vorschlagen wird. </span><span>Die Frage von Sanktionen kann in diesem Zusammenhang ebenfalls geprüft werden</span><span>.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) zu ändern, um Sanktionen für Unternehmen einzuführen, die Lohndiskriminierung nicht korrigieren. Sanktioniert werden sollen insbesondere Unternehmen, die eine mögliche systematische Lohndiskriminierung innerhalb ihrer Organisation festgestellt und bis zur Folgeanalyse keine Korrekturmassnahmen ergriffen haben.</p>
- Einführung von Sanktionen für Unternehmen, die Lohndiskriminierung nicht korrigieren
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Trotz Fortschritten in den letzten Jahren ist die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern in der Schweiz nach wie vor nicht erreicht. Mit der Revision des GlG im Jahr 2020 wurden Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Durchführung von Lohngleichheitsanalysen verpflichtet. Aufgrund fehlender Konsequenzen für Unternehmen, die keine Korrekturmassnahmen ergreifen, bleibt die Regelung jedoch wirkungslos.</p><p> </p><p>Der Bericht des Bundesamts für Justiz vom 6. Februar 2025 zeigt, dass die meisten Unternehmen das Gesetz nicht einhalten und nichts unternehmen, um die Ungleichheiten zu beseitigen. Ohne Sanktionssystem bleibt die Lohngleichheit ein theoretischer Grundsatz, dessen Missachtung keine tatsächlichen Auswirkungen hat.</p><p> </p><p>Die Einführung von Sanktionen ist für die Wirkung der Lohngleichheitsanalysen entscheidend. Heute stellen die Unternehmen Diskriminierungen fest, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen, wenn sie diesbezüglich untätig bleiben. Dieser Sachverhalt schmälert die Wirkung des Gesetzes und erschwert die Beseitigung von Lohnunterschieden. Auf internationaler Ebene müssen Schweizer Unternehmen, die in der EU tätig sind, darüber hinaus bis zum 7. Juni 2026 die Lohntransparenz-Richtlinie 2023/970 der EU erfüllen, die Kontrollen und Geldbussen vorsieht.</p><p> </p><p>Ein verhältnismässiges und progressives Sanktionssystem würde die Unternehmen dazu bewegen, das Problem ernsthaft anzugehen. Mögliche Massnahmen wären etwa progressiv ansteigende Bussen oder verstärkte Transparenzpflichten. Damit würde gleichzeitig ein Beitrag geleistet für einen Kulturwandel im Unternehmen, mit faireren und inklusiveren Arbeitsumgebungen. Ohne Massnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung besteht die Gefahr, dass die Lohndiskriminierung weiter anhält ‒ auf Kosten der sozialen Gerechtigkeit und der Geschlechtergleichstellung.</p>
- <span><p><span>Mit der Kenntnisnahme des Berichts über die Zwischenbilanz der Umsetzung der Artikel 13</span><em><span>a</span></em><span> bis 13</span><em><span>i</span></em><span> des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/92131.pdf) hat der Bundesrat am 7. März 2025 auch beschlossen, die im GlG spätestens für 2029 vorgesehene Wirkungsevaluation vorzuziehen (https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104390). Gestützt auf deren Ergebnisse, die voraussichtlich Ende 2027 vorliegen werden, wird er entscheiden, ob er dem Parlament zusätzliche Massnahmen zur besseren Durchsetzung der Lohngleichheit vorschlagen wird. </span><span>Die Frage von Sanktionen kann in diesem Zusammenhang ebenfalls geprüft werden</span><span>.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) zu ändern, um Sanktionen für Unternehmen einzuführen, die Lohndiskriminierung nicht korrigieren. Sanktioniert werden sollen insbesondere Unternehmen, die eine mögliche systematische Lohndiskriminierung innerhalb ihrer Organisation festgestellt und bis zur Folgeanalyse keine Korrekturmassnahmen ergriffen haben.</p>
- Einführung von Sanktionen für Unternehmen, die Lohndiskriminierung nicht korrigieren
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