Abgestufte Anpassung der Bundesratsrente

ShortId
25.3417
Id
20253417
Updated
14.11.2025 03:03
Language
de
Title
Abgestufte Anpassung der Bundesratsrente
AdditionalIndexing
04;24;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit diesem Vorschlag verlumpt kein Bundesrat nach dem Rücktritt. Die heute jedoch stossende und nicht mehr zeitgemässe Sonderbehandlung wird in eine moderne Altersvorsorge überführt, ähnlich wie das heute viele Kantone mit ihren Regierungsräten handhaben.<br>Die Magistratspersonen des Bundes (Bundesräte, Bundesrichter sowie Bundeskanzler) sind aktuell während ihrer Amtszeit nicht den Regelungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und lnvalidenvorsorge (BVG) unterstellt. Stattdessen können ehemalige Magistratspersonen nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt ein jährliches Ruhegehalt in der Höhe einer halben Jahresbesoldung beziehen, was heute rund 240'000 Franken sein dürfte.<br>Magistratspersonen könnten aber in die berufliche Vorsorge eingebunden werden, zum Beispiel mit einer Versicherung im «Kaderplan Bund» der PUBLICA. Ihre bis zur Wahl angesparten Vermögen werden dort einfliessen. Dass mit der hier vorgeschlagenen Lösung nach einer Übergangszeit nicht mehr alle Bundesräte die gleiche Höhe an Rentengeldern ausbezahlt bekommen und die Rente möglicherweise unter der heutigen Pauschalrente liegt, ist eine bewusste Konsequenz des Vorschlages. Denn das würde unser Milizsystem und die Eigenverantwortung betonen. Bevor man Bundesrat wird, bringen diese Personen unterschiedliche Voraussetzungen mit bezüglich Altersvorsorge. Das soll sich auch bei der Rente später abbilden, was mehr als fair ist. Wer vorher schon mehr gespart hat für das Alter, und auch während dem Amt und nach dem Rücktritt noch spart, soll dafür belohnt werden. Bei einem hohen Bruttolohn von rund 473'000 Franken im Jahr plus 30'000 Franken Spesenpauschale und diverser Privilegien und Annehmlichkeiten, die nicht selber berappt werden müssen, sollte ein würdiges, unabhängiges und eigenverantwortliches Leben nach dem Rücktritt und ins Alter hinein wohl genug abgesichert sein auch ohne Pauschalrente und Sondersettings. Wie können wir glaubhaft am allgemeinen Rentensystem herumschrauben, wenn wir nicht bei der teuren Sonderlösungen der obersten politischen Behörden anfangen?&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 10.</span><span>&nbsp;</span><span>Dezember 2021 "Zeitgemässe Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen" (</span><a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-86396.html"><u><span>www.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Dokumentation &gt; Medienmitteilungen &gt; </span><span>&nbsp;</span><span>Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen: Bundesrat verabschiedet Bericht) in Erfüllung des gleichnamigen Postulats 20.4099 Hegglin mögliche Varianten für Anpassungen im Bereich der Ruhestandsregelung für Magistratspersonen aufgezeigt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In seinen Stellungnahmen vom 15. Februar 2023 zur Motion 22.4481 Burgherr «Reduktion der Bundesratsprivilegien», vom 22. Mai 2024 zur Motion 24.3169 Knutti «Ruhegehalt von alt Bundesräten für die 13. AHV-Rente einsetzen» sowie ebenfalls vom 22. Mai 2024 zur Motion 24.3234 Burgherr «Renten und Privilegien der Bundesräte reduzieren» hat der Bundesrat bei Motionen mit ähnlichen Forderungen zuletzt wiederholt auf diesen Bericht verwiesen und die Ablehnung der Motionen beantragt, da sich aus seiner Sicht seit der Erstellung des Berichts keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Mit der parlamentarischen Initiative 24.402 Wyssmann «Streichung von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen» ist ausserdem ein weiteres ähnlich gelagertes Geschäft im Parlament hängig, zu welchem der Bundesrat bisher jedoch noch nicht Stellung nehmen konnte. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das heutige System der Ruhegehälter trägt insbesondere dazu bei, dass Entscheidungen im Amt unabhängig von persönlichen finanziellen Überlegungen getroffen werden können. Dieser Aspekt wurde auch von der EFK in ihrem Bericht "Prüfung des Vollzugs beim Ruhegehalt für Magistratspersonen" vom 11. Mai 2021 (</span><a href="https://www.efk.admin.ch/prufung/vollzug-beim-ruhegehalt-fuer-magistratspersonen-bundeskanzlei-bundesgericht/"><u><span>www.efk.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Publikationen &gt; Berichte &gt; Allgemeine Verwaltung &gt; Vollzug beim Ruhegehalt für Magistratspersonen) hervorgehoben. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei hohen Erwerbs- oder Ersatzeinkommen neben dem Ruhegehalt wird letzteres im Übrigen gekürzt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Rentensystem für Bundesräte soll so angepasst werden, dass Bundesräte dem BVG unterstellt werden und reguläre PK- und AHV-Leistungen erhalten, jedoch die ersten zwei Jahre nach dem Rücktritt oder nach der Abwahl die bisherige Pauschalrente bekommen, um eine Übergangszeit zu gewährleisten, sofern sie das Rentenalter noch nicht erreicht haben.</p>
  • Abgestufte Anpassung der Bundesratsrente
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit diesem Vorschlag verlumpt kein Bundesrat nach dem Rücktritt. Die heute jedoch stossende und nicht mehr zeitgemässe Sonderbehandlung wird in eine moderne Altersvorsorge überführt, ähnlich wie das heute viele Kantone mit ihren Regierungsräten handhaben.<br>Die Magistratspersonen des Bundes (Bundesräte, Bundesrichter sowie Bundeskanzler) sind aktuell während ihrer Amtszeit nicht den Regelungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und lnvalidenvorsorge (BVG) unterstellt. Stattdessen können ehemalige Magistratspersonen nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt ein jährliches Ruhegehalt in der Höhe einer halben Jahresbesoldung beziehen, was heute rund 240'000 Franken sein dürfte.<br>Magistratspersonen könnten aber in die berufliche Vorsorge eingebunden werden, zum Beispiel mit einer Versicherung im «Kaderplan Bund» der PUBLICA. Ihre bis zur Wahl angesparten Vermögen werden dort einfliessen. Dass mit der hier vorgeschlagenen Lösung nach einer Übergangszeit nicht mehr alle Bundesräte die gleiche Höhe an Rentengeldern ausbezahlt bekommen und die Rente möglicherweise unter der heutigen Pauschalrente liegt, ist eine bewusste Konsequenz des Vorschlages. Denn das würde unser Milizsystem und die Eigenverantwortung betonen. Bevor man Bundesrat wird, bringen diese Personen unterschiedliche Voraussetzungen mit bezüglich Altersvorsorge. Das soll sich auch bei der Rente später abbilden, was mehr als fair ist. Wer vorher schon mehr gespart hat für das Alter, und auch während dem Amt und nach dem Rücktritt noch spart, soll dafür belohnt werden. Bei einem hohen Bruttolohn von rund 473'000 Franken im Jahr plus 30'000 Franken Spesenpauschale und diverser Privilegien und Annehmlichkeiten, die nicht selber berappt werden müssen, sollte ein würdiges, unabhängiges und eigenverantwortliches Leben nach dem Rücktritt und ins Alter hinein wohl genug abgesichert sein auch ohne Pauschalrente und Sondersettings. Wie können wir glaubhaft am allgemeinen Rentensystem herumschrauben, wenn wir nicht bei der teuren Sonderlösungen der obersten politischen Behörden anfangen?&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 10.</span><span>&nbsp;</span><span>Dezember 2021 "Zeitgemässe Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen" (</span><a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-86396.html"><u><span>www.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Dokumentation &gt; Medienmitteilungen &gt; </span><span>&nbsp;</span><span>Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen: Bundesrat verabschiedet Bericht) in Erfüllung des gleichnamigen Postulats 20.4099 Hegglin mögliche Varianten für Anpassungen im Bereich der Ruhestandsregelung für Magistratspersonen aufgezeigt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In seinen Stellungnahmen vom 15. Februar 2023 zur Motion 22.4481 Burgherr «Reduktion der Bundesratsprivilegien», vom 22. Mai 2024 zur Motion 24.3169 Knutti «Ruhegehalt von alt Bundesräten für die 13. AHV-Rente einsetzen» sowie ebenfalls vom 22. Mai 2024 zur Motion 24.3234 Burgherr «Renten und Privilegien der Bundesräte reduzieren» hat der Bundesrat bei Motionen mit ähnlichen Forderungen zuletzt wiederholt auf diesen Bericht verwiesen und die Ablehnung der Motionen beantragt, da sich aus seiner Sicht seit der Erstellung des Berichts keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Mit der parlamentarischen Initiative 24.402 Wyssmann «Streichung von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen» ist ausserdem ein weiteres ähnlich gelagertes Geschäft im Parlament hängig, zu welchem der Bundesrat bisher jedoch noch nicht Stellung nehmen konnte. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das heutige System der Ruhegehälter trägt insbesondere dazu bei, dass Entscheidungen im Amt unabhängig von persönlichen finanziellen Überlegungen getroffen werden können. Dieser Aspekt wurde auch von der EFK in ihrem Bericht "Prüfung des Vollzugs beim Ruhegehalt für Magistratspersonen" vom 11. Mai 2021 (</span><a href="https://www.efk.admin.ch/prufung/vollzug-beim-ruhegehalt-fuer-magistratspersonen-bundeskanzlei-bundesgericht/"><u><span>www.efk.admin.ch</span></u></a><span> &gt; Publikationen &gt; Berichte &gt; Allgemeine Verwaltung &gt; Vollzug beim Ruhegehalt für Magistratspersonen) hervorgehoben. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei hohen Erwerbs- oder Ersatzeinkommen neben dem Ruhegehalt wird letzteres im Übrigen gekürzt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Rentensystem für Bundesräte soll so angepasst werden, dass Bundesräte dem BVG unterstellt werden und reguläre PK- und AHV-Leistungen erhalten, jedoch die ersten zwei Jahre nach dem Rücktritt oder nach der Abwahl die bisherige Pauschalrente bekommen, um eine Übergangszeit zu gewährleisten, sofern sie das Rentenalter noch nicht erreicht haben.</p>
    • Abgestufte Anpassung der Bundesratsrente

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