Landesverweisungen durch Strafbefehl

ShortId
25.3428
Id
20253428
Updated
20.02.2026 07:54
Language
de
Title
Landesverweisungen durch Strafbefehl
AdditionalIndexing
1216;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die Schaffung dieser Möglichkeit spricht, dass in diesen Fällen eine Anklage vor Gericht nicht mehr zwingend erforderlich ist, wodurch die Justiz entlastet wird. Gleichzeitig wird vermieden, dass aus prozessökonomischen Gründen auf die Landesverweisung verzichtet wird. Die Rechte der Beschuldigten bleiben erhalten, weil ihnen weiterhin die Möglichkeit der unbegründeten Einsprache innerhalb von 10 Tagen gem. Art. 354 StPO zur Verfügung steht, um das ordentliche Verfahren in Gang zu setzen. Ausserdem bleibt die notwendige Verteidigung gem. Art. 130 Bst. b StPO erhalten.</p>
  • <span><p><span>In seiner Botschaft vom 26.</span><span>&nbsp;</span><span>Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) zur Umsetzung der eidgenössischen Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» hat der Bundesrat ausführlich dargelegt, weshalb das Strafbefehlsverfahren (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>352 ff. Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) grundsätzlich nicht für die Anordnung einer Landesverweisung geeignet ist (vgl. BBl 2013 5975, Ziff. 1.2.11). So weist dieses rasche schriftliche Verfahren rechtsstaatliche Schwachstellen auf und ist daher nur bei Straftaten von relativ geringer Schwere anwendbar, sofern ein klarer und einfacher Fall vorliegt. Entsprechend dürfen im Strafbefehls- bzw. Strafmandatsverfahren nur relativ geringfügige Sanktionen ausgesprochen werden (vgl. Art. 352 StPO und Art. 119 Militärstrafprozess [MStP; SR 322.1]). Eine Landesverweisung hingegen kann für mindestens drei Jahre, für 5–15 Jahre oder aber für 20 Jahre sowie auf Lebenszeit ausgesprochen werden (vgl. Art. 66</span><em><span>a</span></em><span> ff. Strafgesetzbuch [StGB; SR</span><span>&nbsp;</span><span>311.0] und Art.</span><span>&nbsp;</span><span>49</span><em><span>a</span></em><span>&nbsp;</span><span>ff. Militärstrafgesetz [MStG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>321.0]). Zudem geht sie mit einem Einreiseverbot einher, das unter Umständen für den gesamten Schengenraum gilt (vgl. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>20 ff. der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR</span><span>&nbsp;</span><span>362.0]). Aus der Sicht des Bundesrates stellt sie daher eine für das Strafbefehlsverfahren unangemessen schwere Sanktion dar.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Es ist zwar denkbar, dass eine Landesverweisung bei gewissen ausländischen Personengruppen ohne rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz als weniger gravierend erscheint. In der Praxis kann es jedoch schwierig sein, rasch abzuklären, ob sich die betroffene Person rechtmässig in der Schweiz aufhält oder nicht. Die vorgeschlagene Regelung ist daher bei Strafbefehlen, die in grosser Zahl erlassen werden, kaum praktikabel. Sie würde zu erhöhter Unsicherheit und zu einem Mehraufwand bei den Staatsanwaltschaften führen. Diese müssten nämlich die erforderlichen, oft sehr aufwändigen ausländer- und asylrechtlichen Abklärungen treffen - eine Aufgabe, die heute zu einem grossen Teil von den Strafgerichten übernommen wird und zu denen sich auch die Beschuldigten und ihre Verteidigung äussern können.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die im Vorschlag vorgesehene Einsetzung einer notwendigen Verteidigung im Strafbefehlsverfahren dürfte auch kaum zu einer Vereinfachung des Verfahrens und damit zu einer Entlastung der Staatsanwaltschaften bzw. Strafjustiz führen, weil davon auszugehen ist, dass solche Strafbefehle auf Anraten der Verteidigung in aller Regel weitergezogen würden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu bedenken ist zudem, dass Strafbefehle heute hinsichtlich der Sanktion nicht begründet werden müssen (vgl. Art. 353 StPO) und der Sachverhalt teilweise ohne Einvernahme geklärt wird (vgl. Art. 352</span><em><span>a</span></em><span> StPO). Sollten Landesverweisungen neu auch im Strafbefehlsverfahren angeordnet werden können, wäre es angesichts der Schwere der Sanktion aus rechtsstaatlichen Gründen unvermeidbar, eine gesetzliche Pflicht zur Begründung und Einvernahme einzuführen. Dies würde die Strafjustiz zusätzlich belasten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schliesslich verweist der Bundesrat auf das am 21. März 2025 eingereichte Postulat 25.3394 Schmid «Strafjustiz entlasten: Landesverweisungen den Migrationsbehörden übertragen?». Dieses beauftragt ihn, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob eine Gesetzesänderung zur vollständigen Rückübertragung der Kompetenzen im Bereich der strafrechtlichen Landesverweisung an die Migrationsbehörden Optimierungspotenzial verspricht und daher angezeigt erscheint. Sollte dieses Postulat angenommen werden, hält es der Bundesrat für sinnvoll, zunächst die Ergebnisse dieser Analyse (Vor- und Nachteile einer Regelung im Straf- oder aber im Ausländerrecht einer näheren Prüfung zu unterziehen und gegeneinander abzuwägen) abzuwarten, bevor weitere Änderungen an den bestehenden straf- und strafprozessrechtlichen Bestimmungen zur Optimierung der Landesverweisungsverfahren vorgenommen werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, welche die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Ausländern ohne Aufenthaltsrecht auch im Strafbefehlsverfahren ermöglicht.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Schneider Meret, Arslan, Dandrès, Docourt, Funiciello, Jaccoud, Mahaim, Schmezer) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Landesverweisungen durch Strafbefehl
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Schaffung dieser Möglichkeit spricht, dass in diesen Fällen eine Anklage vor Gericht nicht mehr zwingend erforderlich ist, wodurch die Justiz entlastet wird. Gleichzeitig wird vermieden, dass aus prozessökonomischen Gründen auf die Landesverweisung verzichtet wird. Die Rechte der Beschuldigten bleiben erhalten, weil ihnen weiterhin die Möglichkeit der unbegründeten Einsprache innerhalb von 10 Tagen gem. Art. 354 StPO zur Verfügung steht, um das ordentliche Verfahren in Gang zu setzen. Ausserdem bleibt die notwendige Verteidigung gem. Art. 130 Bst. b StPO erhalten.</p>
    • <span><p><span>In seiner Botschaft vom 26.</span><span>&nbsp;</span><span>Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) zur Umsetzung der eidgenössischen Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» hat der Bundesrat ausführlich dargelegt, weshalb das Strafbefehlsverfahren (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>352 ff. Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) grundsätzlich nicht für die Anordnung einer Landesverweisung geeignet ist (vgl. BBl 2013 5975, Ziff. 1.2.11). So weist dieses rasche schriftliche Verfahren rechtsstaatliche Schwachstellen auf und ist daher nur bei Straftaten von relativ geringer Schwere anwendbar, sofern ein klarer und einfacher Fall vorliegt. Entsprechend dürfen im Strafbefehls- bzw. Strafmandatsverfahren nur relativ geringfügige Sanktionen ausgesprochen werden (vgl. Art. 352 StPO und Art. 119 Militärstrafprozess [MStP; SR 322.1]). Eine Landesverweisung hingegen kann für mindestens drei Jahre, für 5–15 Jahre oder aber für 20 Jahre sowie auf Lebenszeit ausgesprochen werden (vgl. Art. 66</span><em><span>a</span></em><span> ff. Strafgesetzbuch [StGB; SR</span><span>&nbsp;</span><span>311.0] und Art.</span><span>&nbsp;</span><span>49</span><em><span>a</span></em><span>&nbsp;</span><span>ff. Militärstrafgesetz [MStG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>321.0]). Zudem geht sie mit einem Einreiseverbot einher, das unter Umständen für den gesamten Schengenraum gilt (vgl. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>20 ff. der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR</span><span>&nbsp;</span><span>362.0]). Aus der Sicht des Bundesrates stellt sie daher eine für das Strafbefehlsverfahren unangemessen schwere Sanktion dar.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Es ist zwar denkbar, dass eine Landesverweisung bei gewissen ausländischen Personengruppen ohne rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz als weniger gravierend erscheint. In der Praxis kann es jedoch schwierig sein, rasch abzuklären, ob sich die betroffene Person rechtmässig in der Schweiz aufhält oder nicht. Die vorgeschlagene Regelung ist daher bei Strafbefehlen, die in grosser Zahl erlassen werden, kaum praktikabel. Sie würde zu erhöhter Unsicherheit und zu einem Mehraufwand bei den Staatsanwaltschaften führen. Diese müssten nämlich die erforderlichen, oft sehr aufwändigen ausländer- und asylrechtlichen Abklärungen treffen - eine Aufgabe, die heute zu einem grossen Teil von den Strafgerichten übernommen wird und zu denen sich auch die Beschuldigten und ihre Verteidigung äussern können.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die im Vorschlag vorgesehene Einsetzung einer notwendigen Verteidigung im Strafbefehlsverfahren dürfte auch kaum zu einer Vereinfachung des Verfahrens und damit zu einer Entlastung der Staatsanwaltschaften bzw. Strafjustiz führen, weil davon auszugehen ist, dass solche Strafbefehle auf Anraten der Verteidigung in aller Regel weitergezogen würden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu bedenken ist zudem, dass Strafbefehle heute hinsichtlich der Sanktion nicht begründet werden müssen (vgl. Art. 353 StPO) und der Sachverhalt teilweise ohne Einvernahme geklärt wird (vgl. Art. 352</span><em><span>a</span></em><span> StPO). Sollten Landesverweisungen neu auch im Strafbefehlsverfahren angeordnet werden können, wäre es angesichts der Schwere der Sanktion aus rechtsstaatlichen Gründen unvermeidbar, eine gesetzliche Pflicht zur Begründung und Einvernahme einzuführen. Dies würde die Strafjustiz zusätzlich belasten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schliesslich verweist der Bundesrat auf das am 21. März 2025 eingereichte Postulat 25.3394 Schmid «Strafjustiz entlasten: Landesverweisungen den Migrationsbehörden übertragen?». Dieses beauftragt ihn, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob eine Gesetzesänderung zur vollständigen Rückübertragung der Kompetenzen im Bereich der strafrechtlichen Landesverweisung an die Migrationsbehörden Optimierungspotenzial verspricht und daher angezeigt erscheint. Sollte dieses Postulat angenommen werden, hält es der Bundesrat für sinnvoll, zunächst die Ergebnisse dieser Analyse (Vor- und Nachteile einer Regelung im Straf- oder aber im Ausländerrecht einer näheren Prüfung zu unterziehen und gegeneinander abzuwägen) abzuwarten, bevor weitere Änderungen an den bestehenden straf- und strafprozessrechtlichen Bestimmungen zur Optimierung der Landesverweisungsverfahren vorgenommen werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen vorzulegen, welche die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Ausländern ohne Aufenthaltsrecht auch im Strafbefehlsverfahren ermöglicht.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Schneider Meret, Arslan, Dandrès, Docourt, Funiciello, Jaccoud, Mahaim, Schmezer) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Landesverweisungen durch Strafbefehl

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