Temporärbranche nicht weiter von der Schlechtwetterentschädigung ausschliessen

ShortId
25.3429
Id
20253429
Updated
27.01.2026 21:54
Language
de
Title
Temporärbranche nicht weiter von der Schlechtwetterentschädigung ausschliessen
AdditionalIndexing
2836;44;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dafür, dass die Temporärbranche heute von Schlechtwetterentschädigungen explizit ausgenommen ist, gibt es sachlich keine überzeugenden Gründe. Generell ist der Ausschluss unter den Gesichtspunkten der sozialen Sicherheit der Mitarbeitenden und der Vermeidung von Kündigungen inhaltlich nicht zu begründen. 59 Prozent der Temporärarbeitenden verfügten im Jahr 2023 über einen unbefristeten Arbeitsvertrag, was zeigt, dass zahlreiche Temporärarbeitsverhältnisse eine langfristige Perspektive haben. Insbesondere in der Baubranche werden Temporärverträge für die gesamte Saison geschlossen. Deshalb sollen Personalverleiher gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz künftig einen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für ihre von den wetterbedingten Arbeitsausfällen betroffenen temporären Mitarbeitenden geltend machen können und die Hindernisse in Arbeitslosenversicherungsgesetz und -verordnung beseitigt werden.</p>
  • <span><p><span>Mit dem Personalverleih entsteht ein Dreieckverhältnis zwischen dem Temporärangestellten, dem Einsatzbetrieb und dem Verleiher. So besteht ein Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Temporärangestellten und ein weiterer Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb. Obwohl das Weisungsrecht an den Einsatzbetrieb übergeht, verbleiben die übrigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Lohnzahlungspflicht, beim Verleiher selbst. </span></p><p><span>Der Personalverleih erlaubt dem Einsatzbetrieb eine gewisse Flexibilität und ist darauf ausgerichtet, Konjunkturschwankungen zu glätten. Die Arbeitsplätze sind in der Regel auf kürzere oder befristete Dauer ausgelegt. Die Sicherstellung von Nachfrage und Angebot betreffend Temporärangestellten ist Teil der Dienstleistung und des Unternehmensrisikos des Personalverleihs. Wenn in einem Einsatzbetrieb wetterbedingte Arbeitsausfälle eintreten, kann der Verleiher die Temporärarbeitnehmenden oft kurzfristig anderweitig einsetzen. Dies ist nicht vereinbar mit dem Zweck der Schlechtwetterentschädigung (SWE), welche auf den nachhaltigen bzw. längerfristigen Erhalt der betroffenen Arbeitsplätze ausgerichtet ist.</span></p><p><span>Für die Meldung eines wetterbedingten Arbeitsausfalls und dessen Abrechnung ist der Arbeitgeber zuständig. Wenn der Arbeitnehmende mit der Arbeitseinstellung einverstanden ist, erhält er 80% seines Lohnes für die Zeit, in der er die Arbeitsleistung witterungsbedingt nicht erbringen konnte. Zur Umsetzung der vorliegenden Motion müsste der Verleiher die SWE für seinen Temporärarbeitnehmenden geltend machen. Die zwei privatrechtlichen Vertragsverhältnisse beim Personalverleih stellen dabei ein Hindernis dar. Wenn der Temporärangestellte der Lohnkürzung auf 80% zustimmt, bedeutet dies nicht eine Kürzung der zwischen dem Einsatzbetrieb und dem Verleiher vertraglich vereinbarten Dienstleistungskosten (inkl. Lohn). </span><span>Wenn der Verleiher die SWE geltend macht, würde ihm diese ausbezahlt, obwohl er gleichzeitig die vollen Dienstleistungskosten vom Einsatzbetrieb erhielte. Dieser Leistungsbezug würde somit eine Überentschädigung darstellen. </span><span>Um dies zu vermeiden, müsste der Verleiher gesetzlich zur Reduktion der vertraglich vereinbarten Dienstleistungskosten verpflichtet werden. Darüber hinaus müsste ein Verleiher mit mehreren kantonalen Niederlassungen die SWE für jeden betroffenen Temporärarbeitnehmenden bei der jeweiligen kantonalen Amtsstelle einzeln anmelden, wobei er für jede Meldung Informationen benötigen würde, die nur dem Einsatzbetrieb vorliegen (wie bspw. Kundenverträge). Der administrative Aufwand, welcher sich damit für die Verleiher, die Einsatzbetriebe sowie für die kantonalen Amtsstellen ergeben würde, wäre sehr hoch und dürfte entsprechend abschreckend wirken. </span></p><p><span>Würde hingegen der Einsatzbetrieb als Nichtarbeitgeber die SWE geltend machen, so müsste er vom Verleiher die notwendigen Informationen über die Temporärangestellten, wie bspw. deren Lohnhöhe und Anstellungsbedingungen, erhalten. Eine solche Verpflichtung zur Bekanntgabe dieser Informationen könnte unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsfreiheit problematisch sein, weil der Verleiher je nach Fall in der Hoheit über seine Geschäftstätigkeit und damit auch in der Freiheit der Gestaltung der Dienstleistungskosten gegenüber dem Einsatzbetrieb beeinträchtigt werden könnte.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung vorzulegen, damit die Temporärbranche (Art. 43<i>a</i> Bst. d AVIG) nicht weiterhin von der Schlechtwetterentschädigung ausgeschlossen ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Gutjahr, Glarner, Hess Erich, Hug, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Temporärbranche nicht weiter von der Schlechtwetterentschädigung ausschliessen
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dafür, dass die Temporärbranche heute von Schlechtwetterentschädigungen explizit ausgenommen ist, gibt es sachlich keine überzeugenden Gründe. Generell ist der Ausschluss unter den Gesichtspunkten der sozialen Sicherheit der Mitarbeitenden und der Vermeidung von Kündigungen inhaltlich nicht zu begründen. 59 Prozent der Temporärarbeitenden verfügten im Jahr 2023 über einen unbefristeten Arbeitsvertrag, was zeigt, dass zahlreiche Temporärarbeitsverhältnisse eine langfristige Perspektive haben. Insbesondere in der Baubranche werden Temporärverträge für die gesamte Saison geschlossen. Deshalb sollen Personalverleiher gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz künftig einen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für ihre von den wetterbedingten Arbeitsausfällen betroffenen temporären Mitarbeitenden geltend machen können und die Hindernisse in Arbeitslosenversicherungsgesetz und -verordnung beseitigt werden.</p>
    • <span><p><span>Mit dem Personalverleih entsteht ein Dreieckverhältnis zwischen dem Temporärangestellten, dem Einsatzbetrieb und dem Verleiher. So besteht ein Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Temporärangestellten und ein weiterer Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb. Obwohl das Weisungsrecht an den Einsatzbetrieb übergeht, verbleiben die übrigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Lohnzahlungspflicht, beim Verleiher selbst. </span></p><p><span>Der Personalverleih erlaubt dem Einsatzbetrieb eine gewisse Flexibilität und ist darauf ausgerichtet, Konjunkturschwankungen zu glätten. Die Arbeitsplätze sind in der Regel auf kürzere oder befristete Dauer ausgelegt. Die Sicherstellung von Nachfrage und Angebot betreffend Temporärangestellten ist Teil der Dienstleistung und des Unternehmensrisikos des Personalverleihs. Wenn in einem Einsatzbetrieb wetterbedingte Arbeitsausfälle eintreten, kann der Verleiher die Temporärarbeitnehmenden oft kurzfristig anderweitig einsetzen. Dies ist nicht vereinbar mit dem Zweck der Schlechtwetterentschädigung (SWE), welche auf den nachhaltigen bzw. längerfristigen Erhalt der betroffenen Arbeitsplätze ausgerichtet ist.</span></p><p><span>Für die Meldung eines wetterbedingten Arbeitsausfalls und dessen Abrechnung ist der Arbeitgeber zuständig. Wenn der Arbeitnehmende mit der Arbeitseinstellung einverstanden ist, erhält er 80% seines Lohnes für die Zeit, in der er die Arbeitsleistung witterungsbedingt nicht erbringen konnte. Zur Umsetzung der vorliegenden Motion müsste der Verleiher die SWE für seinen Temporärarbeitnehmenden geltend machen. Die zwei privatrechtlichen Vertragsverhältnisse beim Personalverleih stellen dabei ein Hindernis dar. Wenn der Temporärangestellte der Lohnkürzung auf 80% zustimmt, bedeutet dies nicht eine Kürzung der zwischen dem Einsatzbetrieb und dem Verleiher vertraglich vereinbarten Dienstleistungskosten (inkl. Lohn). </span><span>Wenn der Verleiher die SWE geltend macht, würde ihm diese ausbezahlt, obwohl er gleichzeitig die vollen Dienstleistungskosten vom Einsatzbetrieb erhielte. Dieser Leistungsbezug würde somit eine Überentschädigung darstellen. </span><span>Um dies zu vermeiden, müsste der Verleiher gesetzlich zur Reduktion der vertraglich vereinbarten Dienstleistungskosten verpflichtet werden. Darüber hinaus müsste ein Verleiher mit mehreren kantonalen Niederlassungen die SWE für jeden betroffenen Temporärarbeitnehmenden bei der jeweiligen kantonalen Amtsstelle einzeln anmelden, wobei er für jede Meldung Informationen benötigen würde, die nur dem Einsatzbetrieb vorliegen (wie bspw. Kundenverträge). Der administrative Aufwand, welcher sich damit für die Verleiher, die Einsatzbetriebe sowie für die kantonalen Amtsstellen ergeben würde, wäre sehr hoch und dürfte entsprechend abschreckend wirken. </span></p><p><span>Würde hingegen der Einsatzbetrieb als Nichtarbeitgeber die SWE geltend machen, so müsste er vom Verleiher die notwendigen Informationen über die Temporärangestellten, wie bspw. deren Lohnhöhe und Anstellungsbedingungen, erhalten. Eine solche Verpflichtung zur Bekanntgabe dieser Informationen könnte unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsfreiheit problematisch sein, weil der Verleiher je nach Fall in der Hoheit über seine Geschäftstätigkeit und damit auch in der Freiheit der Gestaltung der Dienstleistungskosten gegenüber dem Einsatzbetrieb beeinträchtigt werden könnte.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung vorzulegen, damit die Temporärbranche (Art. 43<i>a</i> Bst. d AVIG) nicht weiterhin von der Schlechtwetterentschädigung ausgeschlossen ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Gutjahr, Glarner, Hess Erich, Hug, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Temporärbranche nicht weiter von der Schlechtwetterentschädigung ausschliessen

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