Sicherstellen, dass die Post das Quersubventionierungsverbot einhält
- ShortId
-
25.3444
- Id
-
20253444
- Updated
-
14.11.2025 03:06
- Language
-
de
- Title
-
Sicherstellen, dass die Post das Quersubventionierungsverbot einhält
- AdditionalIndexing
-
34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Postgesetz sieht vor, dass die Post bestimmte Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung erfüllen muss. Dazu gehören insbesondere die Beförderung von Briefen und Paketen, die Sicherstellung eines landesweit flächendeckenden Poststellen- und Postagenturennetzes sowie der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in der gesamten Schweiz. </p><p> </p><p>Als Gegenleistung für diese Verpflichtungen hat die Post das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (Briefmonopol).</p><p> </p><p>Das Postgesetz verbietet Quersubventionierungen; das bedeutet, dass die Post die Gewinne aus dem Briefmonopol nur zur Kostensenkung in der Grundversorgung nutzen darf. Mit anderen Worten: Es ist der Post untersagt, die Gewinne zur Finanzierung von Aufgaben zu verwenden, die nicht zur Grundversorgung gehören, wie z. B. die Übernahme von in- oder ausländischen Unternehmen, die in verschiedenen Bereichen tätig sind. </p><p> </p><p>Am 30. April 2025 veröffentlichte die EFK eine Prüfung des Modells der Kosten- und Leistungsrechnung der Post.</p><p> </p><p>In ihrem Bericht stellt die EFK fest, dass das Briefmonopol in der Kosten- und Leistungsrechnung aktuell höhere Betriebsgewinne erwirtschaftet, als zur Deckung der Grundversorgungskosten notwendig wären. Es besteht das Risiko, dass die Betriebsgewinne aus dem Briefmonopol für die Finanzierung von Aufgaben ausserhalb der Grundversorgung eingesetzt werden.</p><p> </p><p>Die EFK empfiehlt deshalb dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), eine Anpassung der rechtlichen Vorgaben zu initialisieren, die eine Vereinfachung der Einhaltungsnachweise zum Quersubventionierungsverbot vorsieht und auf gängigen finanz- und betriebswirtschaftlichen Instrumenten beruht.</p><p> </p><p>Das UVEK erklärt sich bereit, diese Empfehlung zu prüfen; die Eidgenössische Postkommission empfiehlt vorgängig eine «gründliche Analyse der wissenschaftlichen Literatur und der Praxis.» Die Post selbst sträubt sich gegen jegliche Veränderung. </p><p> </p><p>Das Quersubventionierungsverbot ist ein wesentliches Element des Postbetriebs. Daher muss der Bundesrat trotz Widerstand der Post die aktuelle Gesetzgebung entsprechend der Empfehlung der EFK anpassen. </p>
- <span><p><span>Das Postgesetz (SR</span><span> </span><span>783.0) bezweckt, die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb im Postmarkt zu schaffen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, darf die Schweizerische Post die Erträge aus dem Monopol für Briefe bis 50 Gramm nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgung verwenden (Quersubventionierungsverbot).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Post hat das Quersubventionierungsverbot bisher stets eingehalten und gegenüber der Eidgenössischen Postkommission (PostCom) jährlich den erforderlichen Nachweis erbracht. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) bestätigt in ihrem Prüfbericht vom 24.</span><span> </span><span>Februar 2025 die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben durch die Post. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die geltende Regelung eine nicht zweckgerichtete Nutzung der im Briefmonopol erzielten Gewinne nicht vollständig ausschliessen kann. Sie empfiehlt deshalb eine Änderung der rechtlichen Grundlagen, die eine Vereinfachung der Einhaltungsnachweise zum Quersubventionierungsverbot vorsieht, auf gängigen finanz- und betriebswirtschaftlichen Instrumenten aufbaut und eine nachhaltige Finanzierung der Grundversorgung sicherstellt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das GS UVEK hat die Empfehlung der EFK angenommen und wird deren Umsetzung im Rahmen der vom Bundesrat angestrebten Revision des Postgesetzes prüfen. Der Bundesrat erachtet angesichts der bereits laufenden Arbeiten die Annahme der Motion nicht als angezeigt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) die Postgesetzgebung anzupassen, um die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots sicherzustellen und die Aufsicht in diesem Bereich zu vereinfachen. </p>
- Sicherstellen, dass die Post das Quersubventionierungsverbot einhält
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Postgesetz sieht vor, dass die Post bestimmte Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung erfüllen muss. Dazu gehören insbesondere die Beförderung von Briefen und Paketen, die Sicherstellung eines landesweit flächendeckenden Poststellen- und Postagenturennetzes sowie der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in der gesamten Schweiz. </p><p> </p><p>Als Gegenleistung für diese Verpflichtungen hat die Post das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (Briefmonopol).</p><p> </p><p>Das Postgesetz verbietet Quersubventionierungen; das bedeutet, dass die Post die Gewinne aus dem Briefmonopol nur zur Kostensenkung in der Grundversorgung nutzen darf. Mit anderen Worten: Es ist der Post untersagt, die Gewinne zur Finanzierung von Aufgaben zu verwenden, die nicht zur Grundversorgung gehören, wie z. B. die Übernahme von in- oder ausländischen Unternehmen, die in verschiedenen Bereichen tätig sind. </p><p> </p><p>Am 30. April 2025 veröffentlichte die EFK eine Prüfung des Modells der Kosten- und Leistungsrechnung der Post.</p><p> </p><p>In ihrem Bericht stellt die EFK fest, dass das Briefmonopol in der Kosten- und Leistungsrechnung aktuell höhere Betriebsgewinne erwirtschaftet, als zur Deckung der Grundversorgungskosten notwendig wären. Es besteht das Risiko, dass die Betriebsgewinne aus dem Briefmonopol für die Finanzierung von Aufgaben ausserhalb der Grundversorgung eingesetzt werden.</p><p> </p><p>Die EFK empfiehlt deshalb dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), eine Anpassung der rechtlichen Vorgaben zu initialisieren, die eine Vereinfachung der Einhaltungsnachweise zum Quersubventionierungsverbot vorsieht und auf gängigen finanz- und betriebswirtschaftlichen Instrumenten beruht.</p><p> </p><p>Das UVEK erklärt sich bereit, diese Empfehlung zu prüfen; die Eidgenössische Postkommission empfiehlt vorgängig eine «gründliche Analyse der wissenschaftlichen Literatur und der Praxis.» Die Post selbst sträubt sich gegen jegliche Veränderung. </p><p> </p><p>Das Quersubventionierungsverbot ist ein wesentliches Element des Postbetriebs. Daher muss der Bundesrat trotz Widerstand der Post die aktuelle Gesetzgebung entsprechend der Empfehlung der EFK anpassen. </p>
- <span><p><span>Das Postgesetz (SR</span><span> </span><span>783.0) bezweckt, die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb im Postmarkt zu schaffen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, darf die Schweizerische Post die Erträge aus dem Monopol für Briefe bis 50 Gramm nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgung verwenden (Quersubventionierungsverbot).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Post hat das Quersubventionierungsverbot bisher stets eingehalten und gegenüber der Eidgenössischen Postkommission (PostCom) jährlich den erforderlichen Nachweis erbracht. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) bestätigt in ihrem Prüfbericht vom 24.</span><span> </span><span>Februar 2025 die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben durch die Post. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die geltende Regelung eine nicht zweckgerichtete Nutzung der im Briefmonopol erzielten Gewinne nicht vollständig ausschliessen kann. Sie empfiehlt deshalb eine Änderung der rechtlichen Grundlagen, die eine Vereinfachung der Einhaltungsnachweise zum Quersubventionierungsverbot vorsieht, auf gängigen finanz- und betriebswirtschaftlichen Instrumenten aufbaut und eine nachhaltige Finanzierung der Grundversorgung sicherstellt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das GS UVEK hat die Empfehlung der EFK angenommen und wird deren Umsetzung im Rahmen der vom Bundesrat angestrebten Revision des Postgesetzes prüfen. Der Bundesrat erachtet angesichts der bereits laufenden Arbeiten die Annahme der Motion nicht als angezeigt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) die Postgesetzgebung anzupassen, um die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots sicherzustellen und die Aufsicht in diesem Bereich zu vereinfachen. </p>
- Sicherstellen, dass die Post das Quersubventionierungsverbot einhält
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