Sicherstellung der medizinischen Qualität in der Telemedizin und bei alternativen Versicherungsmodellen
- ShortId
-
25.3448
- Id
-
20253448
- Updated
-
14.11.2025 03:04
- Language
-
de
- Title
-
Sicherstellung der medizinischen Qualität in der Telemedizin und bei alternativen Versicherungsmodellen
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Dem Bundesrat ist eine qualitativ hochstehende medizinische Versorgung der Bevölkerung ein grosses Anliegen. Die Vorgaben bezüglich der Qualität, wie sie im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und in der Qualitätsstrategie des Bundes geregelt sind, gelten - analog zur Präsenzmedizin – denn auch für Behandlungen, die in telemedizinischer Form erbracht werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Das KVG beruht in Bezug auf die Kostenübernahme der Leistungen von Ärztinnen und Ärzten auf dem Vertrauensprinzip. So werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, alle Leistungen vergütet, wenn diese den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) entsprechend erbracht werden. Sofern gegebenenfalls Anträge zur Kostenübernahme zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) notwendig sind, ist es grundsätzlich an den Fachkreisen, diese über die üblichen Antragsprozesse zu stellen. </span><span>Die Qualität der Leistungserbringung sicherzustellen, ist grundsätzlich die Aufgabe der Leistungserbringer.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Sofern die Leistungen zulasten der OKP abgerechnet werden sollen, müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a bzw. n KVG), vom Kanton, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, zugelassen sein (vgl. Art. 36 KVG). Die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sieht als eine der Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Leistungen selbstständig zulasten der OKP erbringen, sowie für Ärztinnen und Ärzte, die in einer genannten Einrichtung arbeiten, vor, dass sie über eine Berufsausübungsbewilligung nach dem Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) verfügen müssen. Das MedBG setzt in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung für die Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung voraus, dass die Ärztinnen und Ärzte Inhaberin bzw. Inhaber eines eidgenössischen Diploms sowie eines eidgenössischen Weiterbildungstitels sind. Die KVV verlangt zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in jenem Fachgebiet nach MedBG verfügen, in welchem sie die Zulassung beantragen. Für Leistungserbringer, die ihre Leistungen im Rahmen von Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (vgl. Art. 41 Abs. 4 KVG i.V.m. Art. 99 ff. KVV) erbringen oder in telemedizinischer Form anbieten, gelten bezüglich Zulassungsvoraussetzungen keine spezifischen oder abweichenden Regelungen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Im Rahmen seiner Aufsichtskompetenz prüft das Bundesamt für Gesundheit im Auftrag des Bundesrates bei besonderen Versicherungsformen, sogenannt alternativen Versicherungsmodellen, die Rechtmässigkeit der bewilligungspflichtigen Versicherungsbedingungen und Prämien. Darüberhinausgehende Qualitätsrichtlinien oder Zertifizierungen bei Leistungserbringern sind nicht möglich. Telemedizin-Anbieter wie beispielsweise Medgate und Medi24 unterstehen zudem nicht der Bundesaufsicht. Die Zulassung zur Tätigkeit als Leistungserbringer zu Lasten der OKP und die entsprechende Aufsicht ist eine kantonale Aufgabe.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Telemedizin-Anbieter unterstehen dem eidgenössischen oder einem kantonalen Datenschutzgesetz. Diese enthalten strenge Auflagen für den Umgang mit Gesundheitsdaten. Technische Massnahmen zur Verfügbarkeit (Ausfallsicherheit), Vertraulichkeit und Integrität der Daten sind auf Stand der Technik zu halten.</span></p><p><span>Bei risikoreichen Anwendungen müssen die Anbieter vor Betriebsaufnahme den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten konsultieren. Dieser kann zudem bei Verstössen wirksame Massnahmen anordnen.</span></p></span>
- <p>Im Zuge der Kostendämpfung im Gesundheitswesen werden von den Krankenkassen zunehmend alternative Versicherungsmodelle wie Telmed, HMO und Hausarztmodelle angeboten. Diese sollen durch eine gesteuerte Erstversorgung und optimierte Patientenlenkung zur Senkung der Gesundheitskosten beitragen. Insbesondere die Telemedizin spielt dabei eine immer zentralere Rolle. Sie bietet Patientinnen und Patienten theoretisch einen schnellen, unkomplizierten Zugang zur medizinischen Erstberatung.</p><p>Zunehmend mehren sich jedoch Hinweise auf qualitative Defizite in der Versorgung: Versicherte berichten von langen Wartezeiten, verkürzten Beratungen, fehlender Kontinuität sowie Schwierigkeiten beim Zugang zur weiteren medizinischen Versorgung. Diese Entwicklungen werfen Fragen hinsichtlich der Patientensicherheit, der ärztlichen Qualität und der Chancengleichheit beim Zugang zur Grundversorgung auf.</p><p>Die Steuerung des Zugangs zu medizinischen Leistungen darf nicht dazu führen, dass eine qualitativ hochwertige Versorgung ausgehöhlt wird. Qualität und Effizienz müssen sichergestellt werden – unabhängig vom gewählten Versicherungsmodell.<br> </p><p>Ich bitte den Bundesrat freundlich um die Beantwortung folgender Fragen:<br> </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die medizinische Qualität und Patientensicherheit in der Telemedizin den gleichen Standards entsprechen wie in der präsenzmedizinischen Versorgung?</li><li>Gibt es Überlegungen zur Einführung von Mindeststandards, z. B. zu Gesprächsdauer, Erreichbarkeit oder Wartezeiten, um die Qualität der Erstversorgung zu gewährleisten?</li><li>Welche Anforderungen gelten heute für die Aus- und Weiterbildung von medizinischem Fachpersonal, das im Rahmen von Telemedizin-Modellen arbeitet?</li><li>Plant der Bundesrat die Einführung verbindlicher Qualitätsrichtlinien oder Zertifizierungen für Telemedizin- und andere alternative Versicherungsmodelle?</li><li>Wie wird sichergestellt, dass technische Systeme bei Telemedizin-Anbietern sowohl in Bezug auf Ausfallsicherheit als auch auf Datenschutz höchsten Anforderungen genügen?</li></ol>
- Sicherstellung der medizinischen Qualität in der Telemedizin und bei alternativen Versicherungsmodellen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1. Dem Bundesrat ist eine qualitativ hochstehende medizinische Versorgung der Bevölkerung ein grosses Anliegen. Die Vorgaben bezüglich der Qualität, wie sie im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und in der Qualitätsstrategie des Bundes geregelt sind, gelten - analog zur Präsenzmedizin – denn auch für Behandlungen, die in telemedizinischer Form erbracht werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Das KVG beruht in Bezug auf die Kostenübernahme der Leistungen von Ärztinnen und Ärzten auf dem Vertrauensprinzip. So werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, alle Leistungen vergütet, wenn diese den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) entsprechend erbracht werden. Sofern gegebenenfalls Anträge zur Kostenübernahme zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) notwendig sind, ist es grundsätzlich an den Fachkreisen, diese über die üblichen Antragsprozesse zu stellen. </span><span>Die Qualität der Leistungserbringung sicherzustellen, ist grundsätzlich die Aufgabe der Leistungserbringer.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Sofern die Leistungen zulasten der OKP abgerechnet werden sollen, müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a bzw. n KVG), vom Kanton, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, zugelassen sein (vgl. Art. 36 KVG). Die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sieht als eine der Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Leistungen selbstständig zulasten der OKP erbringen, sowie für Ärztinnen und Ärzte, die in einer genannten Einrichtung arbeiten, vor, dass sie über eine Berufsausübungsbewilligung nach dem Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) verfügen müssen. Das MedBG setzt in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung für die Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung voraus, dass die Ärztinnen und Ärzte Inhaberin bzw. Inhaber eines eidgenössischen Diploms sowie eines eidgenössischen Weiterbildungstitels sind. Die KVV verlangt zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in jenem Fachgebiet nach MedBG verfügen, in welchem sie die Zulassung beantragen. Für Leistungserbringer, die ihre Leistungen im Rahmen von Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (vgl. Art. 41 Abs. 4 KVG i.V.m. Art. 99 ff. KVV) erbringen oder in telemedizinischer Form anbieten, gelten bezüglich Zulassungsvoraussetzungen keine spezifischen oder abweichenden Regelungen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Im Rahmen seiner Aufsichtskompetenz prüft das Bundesamt für Gesundheit im Auftrag des Bundesrates bei besonderen Versicherungsformen, sogenannt alternativen Versicherungsmodellen, die Rechtmässigkeit der bewilligungspflichtigen Versicherungsbedingungen und Prämien. Darüberhinausgehende Qualitätsrichtlinien oder Zertifizierungen bei Leistungserbringern sind nicht möglich. Telemedizin-Anbieter wie beispielsweise Medgate und Medi24 unterstehen zudem nicht der Bundesaufsicht. Die Zulassung zur Tätigkeit als Leistungserbringer zu Lasten der OKP und die entsprechende Aufsicht ist eine kantonale Aufgabe.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Telemedizin-Anbieter unterstehen dem eidgenössischen oder einem kantonalen Datenschutzgesetz. Diese enthalten strenge Auflagen für den Umgang mit Gesundheitsdaten. Technische Massnahmen zur Verfügbarkeit (Ausfallsicherheit), Vertraulichkeit und Integrität der Daten sind auf Stand der Technik zu halten.</span></p><p><span>Bei risikoreichen Anwendungen müssen die Anbieter vor Betriebsaufnahme den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten konsultieren. Dieser kann zudem bei Verstössen wirksame Massnahmen anordnen.</span></p></span>
- <p>Im Zuge der Kostendämpfung im Gesundheitswesen werden von den Krankenkassen zunehmend alternative Versicherungsmodelle wie Telmed, HMO und Hausarztmodelle angeboten. Diese sollen durch eine gesteuerte Erstversorgung und optimierte Patientenlenkung zur Senkung der Gesundheitskosten beitragen. Insbesondere die Telemedizin spielt dabei eine immer zentralere Rolle. Sie bietet Patientinnen und Patienten theoretisch einen schnellen, unkomplizierten Zugang zur medizinischen Erstberatung.</p><p>Zunehmend mehren sich jedoch Hinweise auf qualitative Defizite in der Versorgung: Versicherte berichten von langen Wartezeiten, verkürzten Beratungen, fehlender Kontinuität sowie Schwierigkeiten beim Zugang zur weiteren medizinischen Versorgung. Diese Entwicklungen werfen Fragen hinsichtlich der Patientensicherheit, der ärztlichen Qualität und der Chancengleichheit beim Zugang zur Grundversorgung auf.</p><p>Die Steuerung des Zugangs zu medizinischen Leistungen darf nicht dazu führen, dass eine qualitativ hochwertige Versorgung ausgehöhlt wird. Qualität und Effizienz müssen sichergestellt werden – unabhängig vom gewählten Versicherungsmodell.<br> </p><p>Ich bitte den Bundesrat freundlich um die Beantwortung folgender Fragen:<br> </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die medizinische Qualität und Patientensicherheit in der Telemedizin den gleichen Standards entsprechen wie in der präsenzmedizinischen Versorgung?</li><li>Gibt es Überlegungen zur Einführung von Mindeststandards, z. B. zu Gesprächsdauer, Erreichbarkeit oder Wartezeiten, um die Qualität der Erstversorgung zu gewährleisten?</li><li>Welche Anforderungen gelten heute für die Aus- und Weiterbildung von medizinischem Fachpersonal, das im Rahmen von Telemedizin-Modellen arbeitet?</li><li>Plant der Bundesrat die Einführung verbindlicher Qualitätsrichtlinien oder Zertifizierungen für Telemedizin- und andere alternative Versicherungsmodelle?</li><li>Wie wird sichergestellt, dass technische Systeme bei Telemedizin-Anbietern sowohl in Bezug auf Ausfallsicherheit als auch auf Datenschutz höchsten Anforderungen genügen?</li></ol>
- Sicherstellung der medizinischen Qualität in der Telemedizin und bei alternativen Versicherungsmodellen
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