Gleich lange Spiesse bei Nichtwiederausfuhren. Schlupfloch im Kriegsmaterialgesetz stopfen
- ShortId
-
25.3452
- Id
-
20253452
- Updated
-
14.11.2025 02:58
- Language
-
de
- Title
-
Gleich lange Spiesse bei Nichtwiederausfuhren. Schlupfloch im Kriegsmaterialgesetz stopfen
- AdditionalIndexing
-
09;15;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 18 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) darf eine Ausfuhrbewilligung für den Export von Kriegsmaterial nur erteilt werden, wenn das Material entweder direkt an eine ausländische Regierung oder an eine für diese Regierung tätige Unternehmung geliefert wird. Zusätzlich muss eine Erklärung der ausländischen Regierung vorliegen, dass das Material nicht wieder ausgeführt wird. Für Nichtregierungsstellen ist im Gesetz diesbezüglich keine generelle Ausnahme vorgesehen. Trotzdem sieht Art. 5b KMV vor, dass bei Ausfuhren an Nichtregierungsstellen keine solche Erklärung vorliegen muss, sondern lediglich eine Einfuhrbewilligung des Empfängerstaates. </p><p>Auch wenn Kriegsmaterial an eine Nichtregierungsstelle ausgeführt wird, entbindet das Gesetz die Schweizer Behörden bei der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen nicht von der Pflicht sicherzustellen, dass Schweizer Kriegsmaterial nicht weitergegeben wird. Die Nichtwiederausfuhr-Erklärungen sind ein zentrales Element der Schweizer Rüstungskontrolle und sollen verhindern, dass Schweizer Kriegsmaterial über Dritte an kriegsführende Staaten gelangt. Somit ist die aktuelle Praxis bei Exporten an Nichtregierungsstellen mit der militärischen Neutralität sowie den aussenpolitischen Zielen der Schweiz schwer vereinbar. </p>
- <span><p><span>Gemäss Artikel</span><span> </span><span>5</span><em><span>b</span></em><span> der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR</span><span> </span><em><span>514.511</span></em><span>) ist für Ausfuhren an private Empfänger anstelle einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung eine Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes erforderlich. Dies gilt sowohl für die Ausfuhr von Kriegsmaterial in Form von Einzelteilen und Baugruppen als auch für die Ausfuhr fertiger Produkte, zu denen vor allem Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition zählen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Kriegsmaterial in Form von Einzelteilen und Baugruppen, das an Empfänger auf dem internationalen Privatmarkt ausgeführt wird, ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt, beim Käufer zu verbleiben; vielmehr wird es in andere Baugruppen oder vollständige Waffensysteme eingebaut und danach auf dem Markt des Empfängerlandes weiterverkauft oder in ein Drittland exportiert. Dies betrifft vor allem um Schweizer Unternehmen, die im Rahmen internationaler Wertschöpfungsketten der Rüstungsindustrie als Auftragsunternehmen Einzelteile und Baugruppen ins Ausland verkaufen, wie in Artikel</span><span> </span><span>18 Absatz</span><span> </span><span>2 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR</span><span> </span><em><span>514.51</span></em><span>) vorgesehen. In der Praxis gehen diese Exporte in erster Linie an Länder, die in Anhang</span><span> </span><span>2 KMV aufgeführt sind. In Bezug auf Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition wurden die anwendbaren Rechtsbestimmungen und die entsprechende Praxis des Bundesrates bereits in der Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation</span><span> </span><span>24.4600 ausführlich erläutert.</span></p><p><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Forderung des Motionärs, nämlich dass die Behörden des jeweiligen Bestimmungslands durch die Erstellung von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen gewährleisten sollen, dass von privaten Käufern in ihrem Land erworbenes Schweizer Kriegsmaterial (einschliesslich Einzelteile und Baugruppen) nicht ohne Zustimmung der Schweiz wiederausgeführt wird, würde solche Exporte </span><em><span>de facto</span></em><span> verunmöglichen. Denn es ist davon auszugehen, dass kein Staat bereit wäre, eine solche Nichtwiederausfuhr-Erklärung für Kriegsmaterial zu unterzeichnen, das er nicht selbst erworben hat.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Da der Schweizer Markt zu klein ist, muss die Schweizer Waffenindustrie exportieren können. Das gilt auch für die Exporte von Schweizer Auftragsunternehmen an private Empfänger im Ausland. Damit, wie es Artikel</span><span> </span><span>1 KMG fordert, in der Schweiz eine an die Bedürfnisse der Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden kann, müssen die Rahmenbedingungen solche Ausfuhren ermöglichen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt Art. 18 Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) dahingehend zu ändern, dass auch bei Kriegsmaterialexporten an Nichtregierungsstellen eine Erklärung der Regierung des Empfängerstaates vorliegen muss, dass das Material nicht wieder ausgeführt wird. </p>
- Gleich lange Spiesse bei Nichtwiederausfuhren. Schlupfloch im Kriegsmaterialgesetz stopfen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 18 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) darf eine Ausfuhrbewilligung für den Export von Kriegsmaterial nur erteilt werden, wenn das Material entweder direkt an eine ausländische Regierung oder an eine für diese Regierung tätige Unternehmung geliefert wird. Zusätzlich muss eine Erklärung der ausländischen Regierung vorliegen, dass das Material nicht wieder ausgeführt wird. Für Nichtregierungsstellen ist im Gesetz diesbezüglich keine generelle Ausnahme vorgesehen. Trotzdem sieht Art. 5b KMV vor, dass bei Ausfuhren an Nichtregierungsstellen keine solche Erklärung vorliegen muss, sondern lediglich eine Einfuhrbewilligung des Empfängerstaates. </p><p>Auch wenn Kriegsmaterial an eine Nichtregierungsstelle ausgeführt wird, entbindet das Gesetz die Schweizer Behörden bei der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen nicht von der Pflicht sicherzustellen, dass Schweizer Kriegsmaterial nicht weitergegeben wird. Die Nichtwiederausfuhr-Erklärungen sind ein zentrales Element der Schweizer Rüstungskontrolle und sollen verhindern, dass Schweizer Kriegsmaterial über Dritte an kriegsführende Staaten gelangt. Somit ist die aktuelle Praxis bei Exporten an Nichtregierungsstellen mit der militärischen Neutralität sowie den aussenpolitischen Zielen der Schweiz schwer vereinbar. </p>
- <span><p><span>Gemäss Artikel</span><span> </span><span>5</span><em><span>b</span></em><span> der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR</span><span> </span><em><span>514.511</span></em><span>) ist für Ausfuhren an private Empfänger anstelle einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung eine Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes erforderlich. Dies gilt sowohl für die Ausfuhr von Kriegsmaterial in Form von Einzelteilen und Baugruppen als auch für die Ausfuhr fertiger Produkte, zu denen vor allem Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition zählen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Kriegsmaterial in Form von Einzelteilen und Baugruppen, das an Empfänger auf dem internationalen Privatmarkt ausgeführt wird, ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt, beim Käufer zu verbleiben; vielmehr wird es in andere Baugruppen oder vollständige Waffensysteme eingebaut und danach auf dem Markt des Empfängerlandes weiterverkauft oder in ein Drittland exportiert. Dies betrifft vor allem um Schweizer Unternehmen, die im Rahmen internationaler Wertschöpfungsketten der Rüstungsindustrie als Auftragsunternehmen Einzelteile und Baugruppen ins Ausland verkaufen, wie in Artikel</span><span> </span><span>18 Absatz</span><span> </span><span>2 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR</span><span> </span><em><span>514.51</span></em><span>) vorgesehen. In der Praxis gehen diese Exporte in erster Linie an Länder, die in Anhang</span><span> </span><span>2 KMV aufgeführt sind. In Bezug auf Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition wurden die anwendbaren Rechtsbestimmungen und die entsprechende Praxis des Bundesrates bereits in der Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation</span><span> </span><span>24.4600 ausführlich erläutert.</span></p><p><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Forderung des Motionärs, nämlich dass die Behörden des jeweiligen Bestimmungslands durch die Erstellung von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen gewährleisten sollen, dass von privaten Käufern in ihrem Land erworbenes Schweizer Kriegsmaterial (einschliesslich Einzelteile und Baugruppen) nicht ohne Zustimmung der Schweiz wiederausgeführt wird, würde solche Exporte </span><em><span>de facto</span></em><span> verunmöglichen. Denn es ist davon auszugehen, dass kein Staat bereit wäre, eine solche Nichtwiederausfuhr-Erklärung für Kriegsmaterial zu unterzeichnen, das er nicht selbst erworben hat.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Da der Schweizer Markt zu klein ist, muss die Schweizer Waffenindustrie exportieren können. Das gilt auch für die Exporte von Schweizer Auftragsunternehmen an private Empfänger im Ausland. Damit, wie es Artikel</span><span> </span><span>1 KMG fordert, in der Schweiz eine an die Bedürfnisse der Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden kann, müssen die Rahmenbedingungen solche Ausfuhren ermöglichen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt Art. 18 Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) dahingehend zu ändern, dass auch bei Kriegsmaterialexporten an Nichtregierungsstellen eine Erklärung der Regierung des Empfängerstaates vorliegen muss, dass das Material nicht wieder ausgeführt wird. </p>
- Gleich lange Spiesse bei Nichtwiederausfuhren. Schlupfloch im Kriegsmaterialgesetz stopfen
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