Was machen die Kantone für die Versorgungssicherheit?
- ShortId
-
25.3456
- Id
-
20253456
- Updated
-
14.11.2025 03:05
- Language
-
de
- Title
-
Was machen die Kantone für die Versorgungssicherheit?
- AdditionalIndexing
-
09;66;15;04;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die einheimischen Stromunternehmen sind grossmehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand. Der Bund subventioniert die Tätigkeit der Stromunternehmen, indem er deren Investitionen in den Ausbau der Stromproduktionen mit erheblichen Summen von Steuergeldern unterstützt. Die systemrelevanten Stromunternehmen erhalten mit dem sog. «Rettungsschirm» für den Krisenfall zudem eine Staatsgarantie durch den Bund.</p><p>Trotz dieser Unterstützung kommt der Ausbau der einheimischen Stromproduktion – namentlich der Wasserkraft – nur äusserst schleppend voran. Zudem zeigen die staatlichen Stromkonzerne kein Interesse an Technologieoffenheit und an den Vorgaben der Politik. Stattdessen machen sie lieber Imagepflege und Politpropaganda, verteilen Kindermalbücher für Windräder an Kitas und sehr viel Unsägliches mehr. Die Versorgungssituation bleibt deshalb auch in absehbarer Zukunft unsicher. </p><p>Vor diesem Hintergrund ist es zwingend, dass die Kantone als Mehrheitseigner zahlreicher Stromunternehmen wesentlich mehr tun müssen, um die Versorgungssicherheit zu stärken. Schliesslich profitieren die Kantone von den Stromunternehmen in Form von teils massiven Dividendenausschüttungen.</p>
- <span><p><span>1. Der Bund richtet sich nach Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), wonach sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung einsetzen. Nach Artikel 6 Absatz 2 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) ist die Energieversorgung (dazu gehört u.a. die Stromproduktion) Sache der Energiewirtschaft; Bund und Kantone setzen dazu die erforderlichen Rahmenbedingungen. Bei der Stromversorgung gilt zudem das Subsidiaritätsprinzip, es gilt der Grundsatz privater vor staatlichen Massnahmen. </span></p><p><span>Der Bund kann Massnahmen erst ergreifen, wenn die Stromversorgung trotz Vorkehren der Elektrizitätswirtschaft mittel- oder langfristig erheblich gefährdet ist (Artikel 9 Absatz 1 Stromversorgungsgesetz, SR 734.7). Auch dann kann er nur bestimmte Massnahmen ergreifen und er muss die Kantone und Organisationen der Wirtschaft einbeziehen. Bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage kann er überdies zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, um die Versorgung zu gewährleisten (Artikel 31 ff. Landesversorgungsgesetz, SR 531). Im Übrigen verfügt der Bund grundsätzlich über keine Kompetenzen, mit denen er auf die Kantone als Eigentümer von Energieversorgungsunternehmen Einfluss nehmen kann, um dadurch die Stromproduktion auszubauen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Viele Kantone sind direkt an Energieversorgungsunternehmen beteiligt. Gemäss Elektrizitätsstatistik besassen die Kantone 2023 insgesamt 63,5 Prozent des Grundkapitals der erfassten Elektrizitätsunternehmen, welche einen Anteil von 90 Prozent an der Landeserzeugung ausmachen. Dadurch können die Kantone als Eigner einen direkten Einfluss auf die Strombranche ausüben. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass ohne aktive Einflussnahme der Kantone als Eigentümer der Unternehmen der Stromproduktion die Sicherung einer ausreichenden Stromversorgung in der Schweiz kaum möglich sein wird.</span></p><p><span>Im Auftrag des Bundesrats analysiert das UVEK aktuell unter Einbezug einer Expertengruppe die Rolle der Kantone bzw. die Verantwortung, die diesen als Eigner von systemkritischen Stromunternehmen zukommt, und wie diese gestärkt werden kann. Die Ergebnisse dieser Analyse sollen Mitte 2026 vorliegen und in die Arbeiten zur Nachfolgeregelung zum befristeten Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG; SR 734.91) einfliessen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die von Kantonen angewendeten Instrumente zur Steuerung von Unternehmen, an denen sie beteiligt sind oder die sie kontrollieren, sind dem Bund mangels entsprechender Zuständigkeit nicht im Detail bekannt. Welche Erwartungen die Kantone gegenüber ihren Unternehmen in Bezug auf die Versorgungssicherheit im Detail formulieren, entzieht sich ebenfalls der Kenntnis des Bundesrats. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat hat in seinem Bericht von 2017 in Erfüllung der Postulate 12.4172 und 15.3880 «Staat und Wettbewerb – Auswirkungen staatlich beherrschter Unternehmen auf die Wettbewerbsmärkte» aufgezeigt, dass die meisten Energieunternehmen ein Grundversorgungsmandat haben, welches in einer Leistungsvereinbarung verankert ist. Gemäss einer im Auftrag des SECO durchgeführten Online-Umfrage aus dem gleichen Jahr besteht für knapp 60 Prozent der insgesamt 37 kantonalen Energieunternehmen, welche an der Umfrage teilgenommen haben, eine Eignerstrategie (</span><a href="https://www.seco.admin.ch"><u><span>https://www.seco.admin.ch</span></u></a><span> > Publikationen und Dienstleistungen > Publikationen > Wettbewerb und Service Public > Staat und Wettbewerb). Im Bericht wird ferner darauf hingewiesen, dass die Eignerstrategien im Regelfall öffentlich sind; in der Praxis dagegen sei es vielfach nicht einfach, diese Dokumente aufzufinden. In wenigen Fällen seien die Eignerstrategien explizit nicht öffentlich.</span></p></span>
- <p>1. Was unternimmt der Bund, damit die Kantone als Hauptaktionäre Einfluss auf ihre Stromunternehmen nehmen, um den Ausbau der Stromproduktion in der Schweiz zu forcieren? Welche Mittel stehen dem Bund dabei zur Verfügung?</p><p>2. Wie nehmen die Kantone Einfluss auf ihre Stromunternehmen? Wie sehen die Eignerstrategien der Kantone für ihre Stromunternehmen aus? Welche Erwartungen formulieren die Kantone gegenüber ihren Unternehmen in Bezug auf die Versorgungssicherheit?</p>
- Was machen die Kantone für die Versorgungssicherheit?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die einheimischen Stromunternehmen sind grossmehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand. Der Bund subventioniert die Tätigkeit der Stromunternehmen, indem er deren Investitionen in den Ausbau der Stromproduktionen mit erheblichen Summen von Steuergeldern unterstützt. Die systemrelevanten Stromunternehmen erhalten mit dem sog. «Rettungsschirm» für den Krisenfall zudem eine Staatsgarantie durch den Bund.</p><p>Trotz dieser Unterstützung kommt der Ausbau der einheimischen Stromproduktion – namentlich der Wasserkraft – nur äusserst schleppend voran. Zudem zeigen die staatlichen Stromkonzerne kein Interesse an Technologieoffenheit und an den Vorgaben der Politik. Stattdessen machen sie lieber Imagepflege und Politpropaganda, verteilen Kindermalbücher für Windräder an Kitas und sehr viel Unsägliches mehr. Die Versorgungssituation bleibt deshalb auch in absehbarer Zukunft unsicher. </p><p>Vor diesem Hintergrund ist es zwingend, dass die Kantone als Mehrheitseigner zahlreicher Stromunternehmen wesentlich mehr tun müssen, um die Versorgungssicherheit zu stärken. Schliesslich profitieren die Kantone von den Stromunternehmen in Form von teils massiven Dividendenausschüttungen.</p>
- <span><p><span>1. Der Bund richtet sich nach Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), wonach sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung einsetzen. Nach Artikel 6 Absatz 2 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) ist die Energieversorgung (dazu gehört u.a. die Stromproduktion) Sache der Energiewirtschaft; Bund und Kantone setzen dazu die erforderlichen Rahmenbedingungen. Bei der Stromversorgung gilt zudem das Subsidiaritätsprinzip, es gilt der Grundsatz privater vor staatlichen Massnahmen. </span></p><p><span>Der Bund kann Massnahmen erst ergreifen, wenn die Stromversorgung trotz Vorkehren der Elektrizitätswirtschaft mittel- oder langfristig erheblich gefährdet ist (Artikel 9 Absatz 1 Stromversorgungsgesetz, SR 734.7). Auch dann kann er nur bestimmte Massnahmen ergreifen und er muss die Kantone und Organisationen der Wirtschaft einbeziehen. Bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage kann er überdies zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, um die Versorgung zu gewährleisten (Artikel 31 ff. Landesversorgungsgesetz, SR 531). Im Übrigen verfügt der Bund grundsätzlich über keine Kompetenzen, mit denen er auf die Kantone als Eigentümer von Energieversorgungsunternehmen Einfluss nehmen kann, um dadurch die Stromproduktion auszubauen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Viele Kantone sind direkt an Energieversorgungsunternehmen beteiligt. Gemäss Elektrizitätsstatistik besassen die Kantone 2023 insgesamt 63,5 Prozent des Grundkapitals der erfassten Elektrizitätsunternehmen, welche einen Anteil von 90 Prozent an der Landeserzeugung ausmachen. Dadurch können die Kantone als Eigner einen direkten Einfluss auf die Strombranche ausüben. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass ohne aktive Einflussnahme der Kantone als Eigentümer der Unternehmen der Stromproduktion die Sicherung einer ausreichenden Stromversorgung in der Schweiz kaum möglich sein wird.</span></p><p><span>Im Auftrag des Bundesrats analysiert das UVEK aktuell unter Einbezug einer Expertengruppe die Rolle der Kantone bzw. die Verantwortung, die diesen als Eigner von systemkritischen Stromunternehmen zukommt, und wie diese gestärkt werden kann. Die Ergebnisse dieser Analyse sollen Mitte 2026 vorliegen und in die Arbeiten zur Nachfolgeregelung zum befristeten Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG; SR 734.91) einfliessen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die von Kantonen angewendeten Instrumente zur Steuerung von Unternehmen, an denen sie beteiligt sind oder die sie kontrollieren, sind dem Bund mangels entsprechender Zuständigkeit nicht im Detail bekannt. Welche Erwartungen die Kantone gegenüber ihren Unternehmen in Bezug auf die Versorgungssicherheit im Detail formulieren, entzieht sich ebenfalls der Kenntnis des Bundesrats. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat hat in seinem Bericht von 2017 in Erfüllung der Postulate 12.4172 und 15.3880 «Staat und Wettbewerb – Auswirkungen staatlich beherrschter Unternehmen auf die Wettbewerbsmärkte» aufgezeigt, dass die meisten Energieunternehmen ein Grundversorgungsmandat haben, welches in einer Leistungsvereinbarung verankert ist. Gemäss einer im Auftrag des SECO durchgeführten Online-Umfrage aus dem gleichen Jahr besteht für knapp 60 Prozent der insgesamt 37 kantonalen Energieunternehmen, welche an der Umfrage teilgenommen haben, eine Eignerstrategie (</span><a href="https://www.seco.admin.ch"><u><span>https://www.seco.admin.ch</span></u></a><span> > Publikationen und Dienstleistungen > Publikationen > Wettbewerb und Service Public > Staat und Wettbewerb). Im Bericht wird ferner darauf hingewiesen, dass die Eignerstrategien im Regelfall öffentlich sind; in der Praxis dagegen sei es vielfach nicht einfach, diese Dokumente aufzufinden. In wenigen Fällen seien die Eignerstrategien explizit nicht öffentlich.</span></p></span>
- <p>1. Was unternimmt der Bund, damit die Kantone als Hauptaktionäre Einfluss auf ihre Stromunternehmen nehmen, um den Ausbau der Stromproduktion in der Schweiz zu forcieren? Welche Mittel stehen dem Bund dabei zur Verfügung?</p><p>2. Wie nehmen die Kantone Einfluss auf ihre Stromunternehmen? Wie sehen die Eignerstrategien der Kantone für ihre Stromunternehmen aus? Welche Erwartungen formulieren die Kantone gegenüber ihren Unternehmen in Bezug auf die Versorgungssicherheit?</p>
- Was machen die Kantone für die Versorgungssicherheit?
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