Anpassung der Kontingente für ehemalige Beschäftigte des internationalen Genf
- ShortId
-
25.3463
- Id
-
20253463
- Updated
-
14.11.2025 03:01
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung der Kontingente für ehemalige Beschäftigte des internationalen Genf
- AdditionalIndexing
-
08;44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Der Bundesrat verfolgt eng die Ankündigungen der US-Regierung über Mittelkürzungen für zahlreiche internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz. Diese könnten durchaus zu einem erheblichen Verlust von Arbeitsplätzen führen. Es ist jedoch zu betonen, dass nicht alle Mitarbeitenden von internationalen Organisationen gleichermassen betroffen sind. Wie vom Interpellanten erwähnt, sind die Folgen einer Kündigung je nach Staatsangehörigkeit unterschiedlich. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Aus heutiger Sicht und gestützt auf die Prognosen über die Kontingentsbeanspruchung geht der Bundesrat davon aus, dass die verfügbaren Kontingente ausreichen sollten, um den Gesuchen für die von Mittelkürzungen betroffenen Drittstaatsangehörigen zu entsprechen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) steht in regelmässigem Kontakt mit den zuständigen kantonalen Behörden. Bei Bedarf stellt es den Kantonen auf deren Ersuchen schnell und unbürokratisch zusätzliche Kontingente aus der Bundesreserve zur Verfügung. Diese wurde in den vergangenen Jahren nicht ausgeschöpft. Eine Kontingentserhöhung würde ausserdem nicht garantieren, dass gekündigte Mitarbeitende von internationalen Organisationen einen neuen Arbeitgeber finden, der bereit ist, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu beantragen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Gemäss der Gaststaatverordnung (Art. 15 Abs. 4 V-GSG; SR 192.121) entscheidet das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Einzelfall, ob nach dem Ende der dienstlichen Aufgaben und in Übereinstimmung mit den internationalen Gepflogenheiten für einen befristeten Zeitraum eine Verlängerung eingeräumt wird (Höflichkeitsfrist), um den betreffenden Personen zu erlauben, die Modalitäten ihrer Abreise zu regeln. Gemäss Praxis des EDA wird insbesondere internationalen Funktionärinnen und Funktionären automatisch eine Höflichkeitsfrist von zwei Monaten ab Beendigung ihrer Funktion eingeräumt. Für Familienangehörige gilt die gleiche Frist. Jedes begründete Gesuch um Gewährung einer Höflichkeitsfrist von mehr als zwei Monaten, das eine internationale Organisation für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einreicht, wird sorgfältig geprüft. Das EDA steht im Übrigen in engem Kontakt mit den betroffenen internationalen Organisationen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Während der Höflichkeitsfrist haben Familienangehörige, die Inhaberinnen und Inhaber eines Ci-Ausweises sind, keinen erleichterten Zugang mehr zum schweizerischen Arbeitsmarkt. Sie können jedoch bei den kantonalen Behörden eine angemessene Frist zur Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit beantragen, deren Dauer gegebenenfalls teilweise oder vollständig mit der Höflichkeitsfrist übereinstimmen kann. Allenfalls kann ihr Arbeitgeber um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach den geltenden Rechtsvorschriften ersuchen. </span></p></span>
- <p>Die Regierung Trump hat das Budget der Vereinten Nationen, ihrer Agenturen und der humanitären Organisationen massiv gekürzt. Dies führt in Genf zu Entlassungen.</p><p>Zur Erinnerung: Genf beherbergt Dutzende von internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. Zahlreiche Beschäftigte sind bedroht, darunter internationale Angestellte mit Ausweis Ci. Viele von ihnen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht aus einem EU-Mitgliedsland stammen und daher nicht von der Personenfreizügigkeit profitieren können. </p><p>Das Bleiberecht ist insbesondere für Personen mit Ausweis Ci nicht garantiert; sie müssen im Falle einer Entlassung nach Ablauf einer Höflichkeitsfrist das Land verlassen. </p><p>Da diese Frist zu kurz und die Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen (2025 in GE: 147 Ausweise L und 91 Ausweise B) zu knapp bemessen sind, könnten viele Menschen mit ihren Familien gezwungen sein, die Schweiz zu verlassen. Dies hätte weitreichende negative soziale und wirtschaftliche Folgen und würde zu einem enormen Verlust an Kompetenzen für den Wirtschaftsstandort führen.</p><p>Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des internationalen Genf müssen bleiben dürfen und weiterhin ihre Kompetenzen, ihr Knowhow und ihre Beziehungen in Genf und der Schweiz einbringen können.</p><p>Ist der Bundesrat in diesem Zusammenhang bereit, dem betroffenen Personal eine ausreichend lange Höflichkeitsfrist für die Stellensuche zu garantieren und die Kontingente zugunsten der Angestellten des internationalen Genf zu erhöhen?</p>
- Anpassung der Kontingente für ehemalige Beschäftigte des internationalen Genf
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Der Bundesrat verfolgt eng die Ankündigungen der US-Regierung über Mittelkürzungen für zahlreiche internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz. Diese könnten durchaus zu einem erheblichen Verlust von Arbeitsplätzen führen. Es ist jedoch zu betonen, dass nicht alle Mitarbeitenden von internationalen Organisationen gleichermassen betroffen sind. Wie vom Interpellanten erwähnt, sind die Folgen einer Kündigung je nach Staatsangehörigkeit unterschiedlich. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Aus heutiger Sicht und gestützt auf die Prognosen über die Kontingentsbeanspruchung geht der Bundesrat davon aus, dass die verfügbaren Kontingente ausreichen sollten, um den Gesuchen für die von Mittelkürzungen betroffenen Drittstaatsangehörigen zu entsprechen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) steht in regelmässigem Kontakt mit den zuständigen kantonalen Behörden. Bei Bedarf stellt es den Kantonen auf deren Ersuchen schnell und unbürokratisch zusätzliche Kontingente aus der Bundesreserve zur Verfügung. Diese wurde in den vergangenen Jahren nicht ausgeschöpft. Eine Kontingentserhöhung würde ausserdem nicht garantieren, dass gekündigte Mitarbeitende von internationalen Organisationen einen neuen Arbeitgeber finden, der bereit ist, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu beantragen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Gemäss der Gaststaatverordnung (Art. 15 Abs. 4 V-GSG; SR 192.121) entscheidet das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Einzelfall, ob nach dem Ende der dienstlichen Aufgaben und in Übereinstimmung mit den internationalen Gepflogenheiten für einen befristeten Zeitraum eine Verlängerung eingeräumt wird (Höflichkeitsfrist), um den betreffenden Personen zu erlauben, die Modalitäten ihrer Abreise zu regeln. Gemäss Praxis des EDA wird insbesondere internationalen Funktionärinnen und Funktionären automatisch eine Höflichkeitsfrist von zwei Monaten ab Beendigung ihrer Funktion eingeräumt. Für Familienangehörige gilt die gleiche Frist. Jedes begründete Gesuch um Gewährung einer Höflichkeitsfrist von mehr als zwei Monaten, das eine internationale Organisation für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter einreicht, wird sorgfältig geprüft. Das EDA steht im Übrigen in engem Kontakt mit den betroffenen internationalen Organisationen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Während der Höflichkeitsfrist haben Familienangehörige, die Inhaberinnen und Inhaber eines Ci-Ausweises sind, keinen erleichterten Zugang mehr zum schweizerischen Arbeitsmarkt. Sie können jedoch bei den kantonalen Behörden eine angemessene Frist zur Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit beantragen, deren Dauer gegebenenfalls teilweise oder vollständig mit der Höflichkeitsfrist übereinstimmen kann. Allenfalls kann ihr Arbeitgeber um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach den geltenden Rechtsvorschriften ersuchen. </span></p></span>
- <p>Die Regierung Trump hat das Budget der Vereinten Nationen, ihrer Agenturen und der humanitären Organisationen massiv gekürzt. Dies führt in Genf zu Entlassungen.</p><p>Zur Erinnerung: Genf beherbergt Dutzende von internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. Zahlreiche Beschäftigte sind bedroht, darunter internationale Angestellte mit Ausweis Ci. Viele von ihnen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht aus einem EU-Mitgliedsland stammen und daher nicht von der Personenfreizügigkeit profitieren können. </p><p>Das Bleiberecht ist insbesondere für Personen mit Ausweis Ci nicht garantiert; sie müssen im Falle einer Entlassung nach Ablauf einer Höflichkeitsfrist das Land verlassen. </p><p>Da diese Frist zu kurz und die Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen (2025 in GE: 147 Ausweise L und 91 Ausweise B) zu knapp bemessen sind, könnten viele Menschen mit ihren Familien gezwungen sein, die Schweiz zu verlassen. Dies hätte weitreichende negative soziale und wirtschaftliche Folgen und würde zu einem enormen Verlust an Kompetenzen für den Wirtschaftsstandort führen.</p><p>Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des internationalen Genf müssen bleiben dürfen und weiterhin ihre Kompetenzen, ihr Knowhow und ihre Beziehungen in Genf und der Schweiz einbringen können.</p><p>Ist der Bundesrat in diesem Zusammenhang bereit, dem betroffenen Personal eine ausreichend lange Höflichkeitsfrist für die Stellensuche zu garantieren und die Kontingente zugunsten der Angestellten des internationalen Genf zu erhöhen?</p>
- Anpassung der Kontingente für ehemalige Beschäftigte des internationalen Genf
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