Verkürzung der Wartezeit von zwei Jahren auf sechs bis zwölf Monate bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten
- ShortId
-
25.3465
- Id
-
20253465
- Updated
-
14.11.2025 03:02
- Language
-
de
- Title
-
Verkürzung der Wartezeit von zwei Jahren auf sechs bis zwölf Monate bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten
- AdditionalIndexing
-
28;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wenn sich die Eheleute nicht einig sind, kann eine Scheidung auf Klage eines Ehegatten in der Schweiz gegenwärtig erst nach einer Trennung von mindestens zwei Jahren beantragt werden (Art. 114 ZGB). Diese zwingend einzuhaltende Frist soll zum Nachdenken und zu einer eventuellen Versöhnung anregen. Sie erweist sich in vielen Fällen aber als zu lang und wie eine Strafe, insbesondere für den Ehepartner oder die Ehepartnerin, der oder die während der Trennung Unterhaltsbeiträge leisten muss.</p><p><br>Der Bund der Ehe wird freiwillig eingegangen. Möchte eine der beiden Personen die Ehe nicht fortsetzen, ist es nicht gerechtfertigt, sie zu einer zweijährigen Wartezeit zu verpflichten. Sie kann die psychische und soziale Belastung verschlimmern und den Start in ein neues Leben erschweren.<br>Nach geltendem Recht ist eine sofortige Scheidung nur aus schwerwiegenden Gründen möglich (Art. 115 ZGB), aber viele Fälle von psychischem oder wirtschaftlichem Missbrauch erfüllen diese Kriterien nicht. Eine Verkürzung der Trennungszeit auf 6–12 Monate würde den Opfern dysfunktionaler Beziehungen mehr Schutz und Sicherheit bieten.<br>Heute ist anerkannt, dass die erzwungene Verlängerung einer gescheiterten Ehe weder den Eheleuten noch den Kindern nützt. Die Gesellschaft hat sich verändert; das Recht muss sich anpassen und das Recht auf Selbstbestimmung anerkennen.<br>Zwei Jahre Wartezeit können schwerwiegende Folgen haben: Die lange Trennung begünstigt langwierige Konflikte, Rechtskosten, eine stärkere Belastung der betroffenen Kinder und den Rechtsmissbrauch durch den unterhaltsberechtigten Ehepartner oder die unterhaltsberechtigte Ehepartnerin.<br>Eine Verkürzung der Frist auf 6–12 Monate würde die Verfahren straffen, die Belastung der Gerichte verringern und die Kosten für die Familien und den Staat begrenzen. So könnte vermieden werden, dass nach einer langen Trennung ein zweites Verfahren für die Scheidung eingeleitet werden muss.</p><p><br>Eine Verkürzung der Frist von 2 Jahren auf 6–12 Monate (die neue Frist ist innerhalb dieser Bandbreite festzulegen) ist sozial, rechtlich und ethisch notwendig. Die Möglichkeit einer Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach 6–12 Monaten würde die individuelle Freiheit schützen, unnötiges Leid verringern und den aktuellen Bedürfnissen der Bevölkerung besser gerecht werden.</p>
- <span><p><span>Die minimale Trennungsfrist, nach der ein Ehegatte die Scheidung verlangen kann, wurde 2004 von vier auf zwei Jahre verkürzt (Art.</span><span> </span><span>114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR</span><span> </span><span>210]; AS</span><span> </span><span>2004 2161). Im internationalen Vergleich ist diese Frist nicht besonders lang, und der Bundesrat sieht keinen Grund für eine weitere Verkürzung, wie das die vorliegende Motion verlangt.</span></p><p><span>Dass eine Scheidung allein vom Willen eines der Ehegatten abhängen soll, der lediglich eine kurze «Kündigungsfrist» einhalten muss, um die eheliche Gemeinschaft aufzulösen, erscheint angesichts der durch die Ehe zum Ausdruck gebrachten gegenseitigen Verpflichtung, eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen zu wollen, problematisch. </span></p><p><span>Die heutige Frist von zwei Jahren soll nicht einfach nur «zum Nachdenken und zu einer eventuellen Versöhnung anregen», wie in der Begründung der Motion ausgeführt. Nach den Gesetzesmaterialien will sie auch «das Vertrauen der Partnerin oder des Partners in den Bestand der Ehe bzw. in die durch Eingehung der Ehe begründeten Rechtsverhältnisse» schützen (BBl</span><span> </span><span>2003</span><span> </span><span>5825, 5827). Konkret will der Gesetzgeber damit insbesondere auch der Ehepartnerin oder dem Ehepartner, die oder der keine Scheidung will – oftmals die wirtschaftlich schwächere Partei –, genügend Zeit einräumen, um das eigene Leben und das Leben und die Betreuung etwaiger gemeinsamer Kinder neu zu organisieren (bspw. Erhöhung Beschäftigungsgrad; Weiterbildung; praktische Trennungsfragen). Eine Verkürzung der zweijährigen Frist hätte erhebliche Auswirkungen auf die Situation der betroffenen Person. Denn der Güterstand wird rückwirkend auf den Tag aufgelöst, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art.</span><span> </span><span>204 Abs.</span><span> </span><span>2 ZGB). Ebenso werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nur bis zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen (Art.</span><span> </span><span>122 ZGB). </span></p><p><span>Sollte dereinst eine Verkürzung der minimalen Trennungszeit für eine Scheidung auf Klage eines Ehegatten und deren Folgen in Betracht gezogen werden, sollte dies nicht isoliert geschehen. Es wären gleichzeitig die Folgen auf die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art.</span><span> </span><span>111 ZGB) oder auf die Scheidung aus Gründen der Unzumutbarkeit (Art.</span><span> </span><span>115 ZGB) zu prüfen, wobei Letztere bereits vor Ablauf der zweijährigen Frist zulässig ist, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zugemutet werden kann.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Gesetzesänderungen vorzulegen, mit denen der Inhalt der Motion umgesetzt wird und die Wartefrist für die Scheidung auf Klage eines Ehegatten (Art. 114 ZGB) von 2 Jahren auf 6–12 Monate verkürzt wird.</p>
- Verkürzung der Wartezeit von zwei Jahren auf sechs bis zwölf Monate bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wenn sich die Eheleute nicht einig sind, kann eine Scheidung auf Klage eines Ehegatten in der Schweiz gegenwärtig erst nach einer Trennung von mindestens zwei Jahren beantragt werden (Art. 114 ZGB). Diese zwingend einzuhaltende Frist soll zum Nachdenken und zu einer eventuellen Versöhnung anregen. Sie erweist sich in vielen Fällen aber als zu lang und wie eine Strafe, insbesondere für den Ehepartner oder die Ehepartnerin, der oder die während der Trennung Unterhaltsbeiträge leisten muss.</p><p><br>Der Bund der Ehe wird freiwillig eingegangen. Möchte eine der beiden Personen die Ehe nicht fortsetzen, ist es nicht gerechtfertigt, sie zu einer zweijährigen Wartezeit zu verpflichten. Sie kann die psychische und soziale Belastung verschlimmern und den Start in ein neues Leben erschweren.<br>Nach geltendem Recht ist eine sofortige Scheidung nur aus schwerwiegenden Gründen möglich (Art. 115 ZGB), aber viele Fälle von psychischem oder wirtschaftlichem Missbrauch erfüllen diese Kriterien nicht. Eine Verkürzung der Trennungszeit auf 6–12 Monate würde den Opfern dysfunktionaler Beziehungen mehr Schutz und Sicherheit bieten.<br>Heute ist anerkannt, dass die erzwungene Verlängerung einer gescheiterten Ehe weder den Eheleuten noch den Kindern nützt. Die Gesellschaft hat sich verändert; das Recht muss sich anpassen und das Recht auf Selbstbestimmung anerkennen.<br>Zwei Jahre Wartezeit können schwerwiegende Folgen haben: Die lange Trennung begünstigt langwierige Konflikte, Rechtskosten, eine stärkere Belastung der betroffenen Kinder und den Rechtsmissbrauch durch den unterhaltsberechtigten Ehepartner oder die unterhaltsberechtigte Ehepartnerin.<br>Eine Verkürzung der Frist auf 6–12 Monate würde die Verfahren straffen, die Belastung der Gerichte verringern und die Kosten für die Familien und den Staat begrenzen. So könnte vermieden werden, dass nach einer langen Trennung ein zweites Verfahren für die Scheidung eingeleitet werden muss.</p><p><br>Eine Verkürzung der Frist von 2 Jahren auf 6–12 Monate (die neue Frist ist innerhalb dieser Bandbreite festzulegen) ist sozial, rechtlich und ethisch notwendig. Die Möglichkeit einer Scheidung auf Klage eines Ehegatten nach 6–12 Monaten würde die individuelle Freiheit schützen, unnötiges Leid verringern und den aktuellen Bedürfnissen der Bevölkerung besser gerecht werden.</p>
- <span><p><span>Die minimale Trennungsfrist, nach der ein Ehegatte die Scheidung verlangen kann, wurde 2004 von vier auf zwei Jahre verkürzt (Art.</span><span> </span><span>114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR</span><span> </span><span>210]; AS</span><span> </span><span>2004 2161). Im internationalen Vergleich ist diese Frist nicht besonders lang, und der Bundesrat sieht keinen Grund für eine weitere Verkürzung, wie das die vorliegende Motion verlangt.</span></p><p><span>Dass eine Scheidung allein vom Willen eines der Ehegatten abhängen soll, der lediglich eine kurze «Kündigungsfrist» einhalten muss, um die eheliche Gemeinschaft aufzulösen, erscheint angesichts der durch die Ehe zum Ausdruck gebrachten gegenseitigen Verpflichtung, eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen zu wollen, problematisch. </span></p><p><span>Die heutige Frist von zwei Jahren soll nicht einfach nur «zum Nachdenken und zu einer eventuellen Versöhnung anregen», wie in der Begründung der Motion ausgeführt. Nach den Gesetzesmaterialien will sie auch «das Vertrauen der Partnerin oder des Partners in den Bestand der Ehe bzw. in die durch Eingehung der Ehe begründeten Rechtsverhältnisse» schützen (BBl</span><span> </span><span>2003</span><span> </span><span>5825, 5827). Konkret will der Gesetzgeber damit insbesondere auch der Ehepartnerin oder dem Ehepartner, die oder der keine Scheidung will – oftmals die wirtschaftlich schwächere Partei –, genügend Zeit einräumen, um das eigene Leben und das Leben und die Betreuung etwaiger gemeinsamer Kinder neu zu organisieren (bspw. Erhöhung Beschäftigungsgrad; Weiterbildung; praktische Trennungsfragen). Eine Verkürzung der zweijährigen Frist hätte erhebliche Auswirkungen auf die Situation der betroffenen Person. Denn der Güterstand wird rückwirkend auf den Tag aufgelöst, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art.</span><span> </span><span>204 Abs.</span><span> </span><span>2 ZGB). Ebenso werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nur bis zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen (Art.</span><span> </span><span>122 ZGB). </span></p><p><span>Sollte dereinst eine Verkürzung der minimalen Trennungszeit für eine Scheidung auf Klage eines Ehegatten und deren Folgen in Betracht gezogen werden, sollte dies nicht isoliert geschehen. Es wären gleichzeitig die Folgen auf die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art.</span><span> </span><span>111 ZGB) oder auf die Scheidung aus Gründen der Unzumutbarkeit (Art.</span><span> </span><span>115 ZGB) zu prüfen, wobei Letztere bereits vor Ablauf der zweijährigen Frist zulässig ist, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zugemutet werden kann.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Gesetzesänderungen vorzulegen, mit denen der Inhalt der Motion umgesetzt wird und die Wartefrist für die Scheidung auf Klage eines Ehegatten (Art. 114 ZGB) von 2 Jahren auf 6–12 Monate verkürzt wird.</p>
- Verkürzung der Wartezeit von zwei Jahren auf sechs bis zwölf Monate bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten
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