Recht der Kinder auf alternierende Obhut auf einfachen Antrag nur eines Elternteils im Falle einer Trennung oder Scheidung

ShortId
25.3466
Id
20253466
Updated
14.11.2025 03:02
Language
de
Title
Recht der Kinder auf alternierende Obhut auf einfachen Antrag nur eines Elternteils im Falle einer Trennung oder Scheidung
AdditionalIndexing
28;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Zivilgesetzbuch ist dahingehend zu ändern, dass die Kinder – wie schon bei der gemeinsamen elterlichen Sorge – unter Wahrung des Grundsatzes der rechtlichen Gleichstellung dank der alternierenden Obhut grundsätzlich von der Betreuung und Erziehung durch beide Elternteile gleichermassen profitieren können. Das Recht der Kinder auf Verkehr mit beiden Eltern muss Vorrang vor dem individuellen Recht der Elternteile haben, sodass die Kinder gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen und mit den Mitgliedern beider Familien (Grosseltern, Onkel, Cousins usw.) verbringen können.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Gerichte und die Kindesschutzbehörden müssen dem Recht des Kindes auf gleichberechtigten Verkehr mit beiden Elternteilen Vorrang einräumen und dafür grundsätzlich die alternierende Obhut gewähren. Die psychosozialen und biomedizinischen Folgen von Trennungen für Kinder sind hinlänglich bekannt: Es ist daher wichtig, emotionale Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten. Auf einfachen Antrag eines Elternteils muss das Gericht die alternierende Obhut zusprechen, ohne über deren Gewährung urteilen zu müssen. Es muss lediglich die Bedingungen festlegen und den anderen Elternteil darauf hinweisen, welche Folgen es hat, wenn er sich diesen widersetzt.</p><p>Nur wenn sich die alternierende Obhut aus Gründen, die dem antragstellenden Elternteils zuzurechnen sind, als nicht praktikabel erweist, kann das Gericht die Regelung ausschliesslich im Sinne des Kindeswohls anpassen. Das gegenwärtige und zukünftige Wohl des Kindes muss im Mittelpunkt jeder Entscheidung stehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Erfahrung zeigt, dass Konflikte zwischen den Eltern in bestehenden Modellen der alternierenden Obhut schneller gelöst werden als bei einer alleinigen Obhut. Die Eltern müssen gleichberechtigt sein und die Obliegenheiten, die Verantwortung und die Pflichten in Bezug auf ihr Kind gemeinsam wahrnehmen: Pflege, Erziehung, familiäre Beziehungen, Gesundheit und Verwaltung des Vermögens.</p><p>Schliesslich können durch die alternierende Obhut kostspielige und oft instrumentalisierte Gerichtsverfahren vermieden werden, die darauf hinauslaufen, den einen Elternteil zum Financier des anderen zu degradieren.</p>
  • <span><p><span>Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 16.</span><span>&nbsp;</span><span>November 2022 zur kürzlich vom Parlament abgelehnten Motion</span><span>&nbsp;</span><span>22.4000 Romano (Grundsätzliches Recht der Kinder auf alternierende Obhut nach der Trennung oder Scheidung ihrer Eltern) festgehalten hat, muss das Kindeswohl das entscheidende Kriterium für alle Entscheidungen, die das Kind betreffen, bleiben. Die Suche nach individuellen Lösungen zur Aufrechterhaltung einer stabilen und gesunden Beziehung zu beiden Elternteilen ist daher gegenüber einer Verankerung der alternierenden Obhut zu gleichen Teilen als Regelmodell, wie das die vorliegende Motion verlangt, zu bevorzugen, insbesondere bei Uneinigkeit der Eltern. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Betreuungsform der alternierenden Obhut ist zudem sehr anspruchsvoll, weshalb sie selbst von Eltern, die sich über die Kinderbetreuung einigen können, nicht oft gewählt wird. Dies haben die Studien gezeigt, die im Zusammenhang mit dem Bericht des Bundesrates vom 24.</span><span>&nbsp;</span><span>April</span><span>&nbsp;</span><span>2024 «Alternierende Obhut: Evaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts» in Erfüllung des Postulates</span><span>&nbsp;</span><span>21.4141 Silberschmidt vom 29.</span><span>&nbsp;</span><span>September 2021 durchgeführt wurden. Wie der Bundesrat in diesem Bericht festhielt, besteht daher diesbezüglich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das geltende Recht ermöglicht bereits eine ausgeglichene Beteiligung beider Elternteile an der täglichen Betreuung des Kindes nach einer Trennung oder Scheidung, wenn dies seinem Wohl entspricht. Verbesserungs- und Handlungsbedarf stellte der Bundesrat hingegen im Bereich des Familienverfahrensrechts fest. In diesem Zusammenhang sind auch die laufenden Arbeiten zur Erfüllung der parlamentarischen Initiative 21.449 Kamerzin (Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern) zu beachten, gemäss welcher das Gesetz dahingehend ergänzt werden soll, dass die zuständige Behörde «im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüft und fördert, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt, und dass die Weigerung eines Elternteils dem nicht entgegenstehen darf». </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei dieser Ausgangslage ist der Bundesrat der Ansicht, dass zuerst die Ergebnisse dieser Arbeiten abgewartet werden sollten, bevor weitere Gesetzesanpassungen im Bereich der Obhut in Betracht gezogen werden. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Gesetzesänderungen vorzulegen, mit denen der Inhalt der Motion umgesetzt wird, insbesondere dass im Falle einer Trennung oder Scheidung auf einfachen Antrag eines Elternteils die alternierende Obhut gewährt wird.</p>
  • Recht der Kinder auf alternierende Obhut auf einfachen Antrag nur eines Elternteils im Falle einer Trennung oder Scheidung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Zivilgesetzbuch ist dahingehend zu ändern, dass die Kinder – wie schon bei der gemeinsamen elterlichen Sorge – unter Wahrung des Grundsatzes der rechtlichen Gleichstellung dank der alternierenden Obhut grundsätzlich von der Betreuung und Erziehung durch beide Elternteile gleichermassen profitieren können. Das Recht der Kinder auf Verkehr mit beiden Eltern muss Vorrang vor dem individuellen Recht der Elternteile haben, sodass die Kinder gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen und mit den Mitgliedern beider Familien (Grosseltern, Onkel, Cousins usw.) verbringen können.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Gerichte und die Kindesschutzbehörden müssen dem Recht des Kindes auf gleichberechtigten Verkehr mit beiden Elternteilen Vorrang einräumen und dafür grundsätzlich die alternierende Obhut gewähren. Die psychosozialen und biomedizinischen Folgen von Trennungen für Kinder sind hinlänglich bekannt: Es ist daher wichtig, emotionale Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten. Auf einfachen Antrag eines Elternteils muss das Gericht die alternierende Obhut zusprechen, ohne über deren Gewährung urteilen zu müssen. Es muss lediglich die Bedingungen festlegen und den anderen Elternteil darauf hinweisen, welche Folgen es hat, wenn er sich diesen widersetzt.</p><p>Nur wenn sich die alternierende Obhut aus Gründen, die dem antragstellenden Elternteils zuzurechnen sind, als nicht praktikabel erweist, kann das Gericht die Regelung ausschliesslich im Sinne des Kindeswohls anpassen. Das gegenwärtige und zukünftige Wohl des Kindes muss im Mittelpunkt jeder Entscheidung stehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Erfahrung zeigt, dass Konflikte zwischen den Eltern in bestehenden Modellen der alternierenden Obhut schneller gelöst werden als bei einer alleinigen Obhut. Die Eltern müssen gleichberechtigt sein und die Obliegenheiten, die Verantwortung und die Pflichten in Bezug auf ihr Kind gemeinsam wahrnehmen: Pflege, Erziehung, familiäre Beziehungen, Gesundheit und Verwaltung des Vermögens.</p><p>Schliesslich können durch die alternierende Obhut kostspielige und oft instrumentalisierte Gerichtsverfahren vermieden werden, die darauf hinauslaufen, den einen Elternteil zum Financier des anderen zu degradieren.</p>
    • <span><p><span>Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 16.</span><span>&nbsp;</span><span>November 2022 zur kürzlich vom Parlament abgelehnten Motion</span><span>&nbsp;</span><span>22.4000 Romano (Grundsätzliches Recht der Kinder auf alternierende Obhut nach der Trennung oder Scheidung ihrer Eltern) festgehalten hat, muss das Kindeswohl das entscheidende Kriterium für alle Entscheidungen, die das Kind betreffen, bleiben. Die Suche nach individuellen Lösungen zur Aufrechterhaltung einer stabilen und gesunden Beziehung zu beiden Elternteilen ist daher gegenüber einer Verankerung der alternierenden Obhut zu gleichen Teilen als Regelmodell, wie das die vorliegende Motion verlangt, zu bevorzugen, insbesondere bei Uneinigkeit der Eltern. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Betreuungsform der alternierenden Obhut ist zudem sehr anspruchsvoll, weshalb sie selbst von Eltern, die sich über die Kinderbetreuung einigen können, nicht oft gewählt wird. Dies haben die Studien gezeigt, die im Zusammenhang mit dem Bericht des Bundesrates vom 24.</span><span>&nbsp;</span><span>April</span><span>&nbsp;</span><span>2024 «Alternierende Obhut: Evaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts» in Erfüllung des Postulates</span><span>&nbsp;</span><span>21.4141 Silberschmidt vom 29.</span><span>&nbsp;</span><span>September 2021 durchgeführt wurden. Wie der Bundesrat in diesem Bericht festhielt, besteht daher diesbezüglich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das geltende Recht ermöglicht bereits eine ausgeglichene Beteiligung beider Elternteile an der täglichen Betreuung des Kindes nach einer Trennung oder Scheidung, wenn dies seinem Wohl entspricht. Verbesserungs- und Handlungsbedarf stellte der Bundesrat hingegen im Bereich des Familienverfahrensrechts fest. In diesem Zusammenhang sind auch die laufenden Arbeiten zur Erfüllung der parlamentarischen Initiative 21.449 Kamerzin (Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern) zu beachten, gemäss welcher das Gesetz dahingehend ergänzt werden soll, dass die zuständige Behörde «im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüft und fördert, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt, und dass die Weigerung eines Elternteils dem nicht entgegenstehen darf». </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei dieser Ausgangslage ist der Bundesrat der Ansicht, dass zuerst die Ergebnisse dieser Arbeiten abgewartet werden sollten, bevor weitere Gesetzesanpassungen im Bereich der Obhut in Betracht gezogen werden. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Gesetzesänderungen vorzulegen, mit denen der Inhalt der Motion umgesetzt wird, insbesondere dass im Falle einer Trennung oder Scheidung auf einfachen Antrag eines Elternteils die alternierende Obhut gewährt wird.</p>
    • Recht der Kinder auf alternierende Obhut auf einfachen Antrag nur eines Elternteils im Falle einer Trennung oder Scheidung

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