Rückerstattung von Ersatzforderungen
- ShortId
-
25.3472
- Id
-
20253472
- Updated
-
14.11.2025 03:05
- Language
-
de
- Title
-
Rückerstattung von Ersatzforderungen
- AdditionalIndexing
-
1216;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Der Bundesrat verweist grundsätzlich auf seine Antworten zu den Fragen 24.7691 Dandrès «Rückerstattung von Ersatzforderungen und eingezogenen Gütern» und 24.7560 Dandrès «Wie hoch ist der Nutzen aus den korrupten Handlungen von Gunvor, Glencor [sic] usw. für den Bund?» und kann zu den vorliegenden Fragen folgende Angaben machen:</span></p><p><span>Ad 1. Nach aktualisierter Datenlage wurden in den letzten zehn Jahren in fünfzehn nationalen Strafverfahren wegen Auslandkorruption gegen Unternehmen Ersatzforderungen ausgesprochen. Einige Verfahren betreffen mehrere Unternehmen, und einige Unternehmen sind von mehreren Verfahren betroffen.</span></p><p><span>Ad 2. Das internationale Sharing beruht auf dem Grundgedanken, dass internationale Zusammenarbeit in der Verbrechensbekämpfung heute unverzichtbar und daher zu fördern ist. Wenn es keine Geschädigten gibt, an welche die eingezogenen Vermögenswerte zurückzuerstatten sind, werden diese unter den Staaten aufgeteilt, die massgeblich zu deren Sicherstellung beigetragen haben (z. B. durch Erhebung und Weiterleitung von Beweismaterial) und somit die hohen Kosten der justiziellen Zusammenarbeit und der Strafverfolgung tragen. In komplexen Fällen arbeiten heute oft mehr als zwei Staaten bei der Einziehung zusammen, sodass es zu einem Internationalen Sharing mit mehreren Staaten kommen kann. Die Frage, ob der von der Korruption betroffene Staat Vermögenswerte erhalten kann, ist in diesen Fällen nur ein Teilaspekt der Prüfung: Die Möglichkeit der Teilung muss in Bezug auf jeden kooperierenden Staat geprüft werden. In diesem Sinn befinden sich von den fünfzehn Verfahren der letzten zehn Jahre noch sechs im Stadium der Vorprüfung des internationalen Sharings. Bei fünf dieser Verfahren ist bereits klar, dass dem betroffenen Staat keine Vermögenswerte herausgegeben werden können; nur in einem Verfahren ist diese Frage noch offen. </span></p><p><span>Genauere Informationen zu spezifischen Teilungsverfahren, insbesondere allfällige Bezüge zu, und Namen von, natürlichen oder juristischen Personen, werden grundsätzlich nicht öffentlich bekanntgegeben. </span></p><p><span>Ad 3. Im vorgenannten Verfahren, bei welchem ein Sharing mit dem betroffenen Staat noch geprüft wird, steht der Entscheid über das Sharing mit dem betroffenen Staat noch aus, weil das Inkasso der Ersatzforderung noch nicht erfolgt ist. Es gibt keine weiteren Fälle, bei denen die Voraussetzungen für eine Herausgabe an den betroffenen Staat gemäss Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) erfüllt wären, aber die Überweisung noch nicht erfolgt ist.</span></p><p><span>Ad 4. In fünf der noch hängigen Verfahren kann keine Herausgabe an die betroffenen Staaten im Rahmen des internationalen Sharings erfolgen, da die Voraussetzungen des TEVG nicht erfüllt sind. Bei allen Verfahren haben die betroffenen Staaten der Schweiz weder massgeblich Rechtshilfe geleistet noch haben sie sich im nationalen Strafverfahren als Zivilkläger konstituiert.</span></p><p><span>Das Gegenrecht spielt in diesen Fällen keine Rolle. Voraussetzung dafür ist, dass der ausländische Staat durch Rechtshilfe zur Einziehung beigetragen hat. Da in den genannten Fällen keine Teilung erfolgen konnte, war das Gegenrecht nicht relevant. Falls es in dem noch offenen Fall zu einem Sharing mit dem betroffenen Staat kommen kann, wird das Gegenrecht zu prüfen sein. </span></p><p><span>Ad 5. Beteiligt sich ein betroffener Staat bei zu verfolgenden Fällen von Auslandkorruption weder über die Rechtshilfe noch als Zivilkläger am nationalen Strafverfahren, gibt es derzeit keine gesetzliche Grundlage, diesem Staat trotzdem Vermögenswerte herauszugeben. Die Teilung von eingezogenen Vermögenswerten erfolgt über das TEVG. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, können keine Vermögenswerte an den betroffenen Staat herausgegeben werden.</span></p></span>
- <p>In seinen Antworten auf die Fragen 24.7691 und 24.7560 hat der Bundesrat angegeben, dass Ersatzforderungen im Wert von 638 Millionen Franken gestützt auf das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) nicht zurückerstattet werden konnten. Für einen Teil dieser Forderungen seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, und für mehr als die Hälfte der Forderungen würden die Voraussetzungen für die internationale Teilung noch geprüft.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol style="list-style-type:lower-latin;"><li>Um wie viele Fälle handelt es sich insgesamt? </li><li>Wie viele Fälle befinden sich noch in Prüfung zur internationalen Teilung? Und können sie benannt werden?</li><li>Aus welchen Gründen (Arbeitsüberlastung der Bundesverwaltung, prozedurale/administrative Hindernisse mit dem Herkunftsland [fehlende Unterlagen, Kommunikationsschwierigkeiten usw.], Unfähigkeit des ausländischen Staates, die technischen Anforderungen für die Rechtshilfe zu erfüllen usw.) wurde in den Fällen, die die Voraussetzungen für eine Herausgabe erfüllen, die Rückerstattung noch nicht vorgenommen?</li><li><p>Wie viele Fälle werden mit der Begründung blockiert, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt ?</p><p>Bei wie vielen davon mangelt es an der Kooperation des ausländischen Staates?</p><p>Und wie viele Fälle sind davon betroffen, dass ein ausländischer Staat kein Gegenrecht gewährt?</p></li><li>Gibt es andere Hindernisse, die die Nichtrückerstattung erklären, und wenn ja, welche?</li></ol>
- Rückerstattung von Ersatzforderungen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Der Bundesrat verweist grundsätzlich auf seine Antworten zu den Fragen 24.7691 Dandrès «Rückerstattung von Ersatzforderungen und eingezogenen Gütern» und 24.7560 Dandrès «Wie hoch ist der Nutzen aus den korrupten Handlungen von Gunvor, Glencor [sic] usw. für den Bund?» und kann zu den vorliegenden Fragen folgende Angaben machen:</span></p><p><span>Ad 1. Nach aktualisierter Datenlage wurden in den letzten zehn Jahren in fünfzehn nationalen Strafverfahren wegen Auslandkorruption gegen Unternehmen Ersatzforderungen ausgesprochen. Einige Verfahren betreffen mehrere Unternehmen, und einige Unternehmen sind von mehreren Verfahren betroffen.</span></p><p><span>Ad 2. Das internationale Sharing beruht auf dem Grundgedanken, dass internationale Zusammenarbeit in der Verbrechensbekämpfung heute unverzichtbar und daher zu fördern ist. Wenn es keine Geschädigten gibt, an welche die eingezogenen Vermögenswerte zurückzuerstatten sind, werden diese unter den Staaten aufgeteilt, die massgeblich zu deren Sicherstellung beigetragen haben (z. B. durch Erhebung und Weiterleitung von Beweismaterial) und somit die hohen Kosten der justiziellen Zusammenarbeit und der Strafverfolgung tragen. In komplexen Fällen arbeiten heute oft mehr als zwei Staaten bei der Einziehung zusammen, sodass es zu einem Internationalen Sharing mit mehreren Staaten kommen kann. Die Frage, ob der von der Korruption betroffene Staat Vermögenswerte erhalten kann, ist in diesen Fällen nur ein Teilaspekt der Prüfung: Die Möglichkeit der Teilung muss in Bezug auf jeden kooperierenden Staat geprüft werden. In diesem Sinn befinden sich von den fünfzehn Verfahren der letzten zehn Jahre noch sechs im Stadium der Vorprüfung des internationalen Sharings. Bei fünf dieser Verfahren ist bereits klar, dass dem betroffenen Staat keine Vermögenswerte herausgegeben werden können; nur in einem Verfahren ist diese Frage noch offen. </span></p><p><span>Genauere Informationen zu spezifischen Teilungsverfahren, insbesondere allfällige Bezüge zu, und Namen von, natürlichen oder juristischen Personen, werden grundsätzlich nicht öffentlich bekanntgegeben. </span></p><p><span>Ad 3. Im vorgenannten Verfahren, bei welchem ein Sharing mit dem betroffenen Staat noch geprüft wird, steht der Entscheid über das Sharing mit dem betroffenen Staat noch aus, weil das Inkasso der Ersatzforderung noch nicht erfolgt ist. Es gibt keine weiteren Fälle, bei denen die Voraussetzungen für eine Herausgabe an den betroffenen Staat gemäss Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) erfüllt wären, aber die Überweisung noch nicht erfolgt ist.</span></p><p><span>Ad 4. In fünf der noch hängigen Verfahren kann keine Herausgabe an die betroffenen Staaten im Rahmen des internationalen Sharings erfolgen, da die Voraussetzungen des TEVG nicht erfüllt sind. Bei allen Verfahren haben die betroffenen Staaten der Schweiz weder massgeblich Rechtshilfe geleistet noch haben sie sich im nationalen Strafverfahren als Zivilkläger konstituiert.</span></p><p><span>Das Gegenrecht spielt in diesen Fällen keine Rolle. Voraussetzung dafür ist, dass der ausländische Staat durch Rechtshilfe zur Einziehung beigetragen hat. Da in den genannten Fällen keine Teilung erfolgen konnte, war das Gegenrecht nicht relevant. Falls es in dem noch offenen Fall zu einem Sharing mit dem betroffenen Staat kommen kann, wird das Gegenrecht zu prüfen sein. </span></p><p><span>Ad 5. Beteiligt sich ein betroffener Staat bei zu verfolgenden Fällen von Auslandkorruption weder über die Rechtshilfe noch als Zivilkläger am nationalen Strafverfahren, gibt es derzeit keine gesetzliche Grundlage, diesem Staat trotzdem Vermögenswerte herauszugeben. Die Teilung von eingezogenen Vermögenswerten erfolgt über das TEVG. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, können keine Vermögenswerte an den betroffenen Staat herausgegeben werden.</span></p></span>
- <p>In seinen Antworten auf die Fragen 24.7691 und 24.7560 hat der Bundesrat angegeben, dass Ersatzforderungen im Wert von 638 Millionen Franken gestützt auf das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) nicht zurückerstattet werden konnten. Für einen Teil dieser Forderungen seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, und für mehr als die Hälfte der Forderungen würden die Voraussetzungen für die internationale Teilung noch geprüft.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><ol style="list-style-type:lower-latin;"><li>Um wie viele Fälle handelt es sich insgesamt? </li><li>Wie viele Fälle befinden sich noch in Prüfung zur internationalen Teilung? Und können sie benannt werden?</li><li>Aus welchen Gründen (Arbeitsüberlastung der Bundesverwaltung, prozedurale/administrative Hindernisse mit dem Herkunftsland [fehlende Unterlagen, Kommunikationsschwierigkeiten usw.], Unfähigkeit des ausländischen Staates, die technischen Anforderungen für die Rechtshilfe zu erfüllen usw.) wurde in den Fällen, die die Voraussetzungen für eine Herausgabe erfüllen, die Rückerstattung noch nicht vorgenommen?</li><li><p>Wie viele Fälle werden mit der Begründung blockiert, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt ?</p><p>Bei wie vielen davon mangelt es an der Kooperation des ausländischen Staates?</p><p>Und wie viele Fälle sind davon betroffen, dass ein ausländischer Staat kein Gegenrecht gewährt?</p></li><li>Gibt es andere Hindernisse, die die Nichtrückerstattung erklären, und wenn ja, welche?</li></ol>
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