Vorübergehende Sperrung von Kantonsstrassen für den von Grenzgängerinnen und Grenzgängern verursachten Ausweichverkehr
- ShortId
-
25.3475
- Id
-
20253475
- Updated
-
14.11.2025 03:07
- Language
-
de
- Title
-
Vorübergehende Sperrung von Kantonsstrassen für den von Grenzgängerinnen und Grenzgängern verursachten Ausweichverkehr
- AdditionalIndexing
-
24;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 6. Mai 2025 hat die Mehrheit des Nationalrats die Motion 25.3004 angenommen, die von der Mehrheit der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) eingereicht worden war. </p><p>Diese Motion beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen und verordnungstechnischen Grundlagen zu schaffen, damit "<i>die vom Ausweichverkehr auf den Nord-Süd-Transitachsen betroffenen Kantone bei starker Überlastung die Möglichkeit erhalten, auch auf Streckenabschnitten der Kantonsstrassen, die der Durchgangsstrassenverordnung unterliegen, temporäre Fahrverbote für den Ausweichverkehr zu erlassen.</i> Laut dieser Motion sollen<i>die Kantone Uri, Graubünden und Tessin [...] in besonders prekären Situationen und in Abstimmung mit dem ASTRA die Möglichkeit erhalten, die betroffenen Strecken der Kantonsstrassen H2 und H13 temporär für den Ausweichverkehr zu sperren.</i></p><p>Abgesehen von den offensichtlichen Anwendungsproblemen sollte die in der erwähnten Kommissionsmotion 25.3004 aufgezeigte Möglichkeit, das Ausweichen des Transitverkehrs von der Autobahn auf die Kantonsstrassen zu verhindern, aus Gründen der Kohärenz auch auf andere ähnliche Situationen anwendbar sein, insbesondere auf Staus, die durch den Grenzverkehr entstehen.</p><p>Die betroffenen Kantone, allen voran das Tessin, müssen daher ermächtigt werden, in besonders schwierigen Situationen Kantonsstrassen vorübergehend für den Grenzverkehr zu sperren.<br>So muss zum Beispiel verhindert werden können, dass die Staus auf der A2, die durch die vom ASTRA aufgestellten Ampeln am San Salvatore- und Collina d'Oro-Tunnel verursacht werden, auf das kantonale und kommunale Strassennetz übergreifen; denn, wie der Bundesrat selbst einräumt:"<i>Der Ampelbetrieb [wirkt sich] nachteilig auf den Verkehrsfluss in der ganzen Region aus."</i> (Antwort auf die Interpellation Quadri 24.3621).</p>
- <span><p><span>Artikel 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) räumt den Kantonen und Gemeinden umfassende Befugnisse zur Regelung des Verkehrs auf Kantons- und Gemeindestrassen ein. Darunter explizit das Recht, Fahrverbote auf bestimmten Strassen zu erlassen, Verkehrsbeschränkungen zu beschliessen oder sonstige Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Bei Durchgangsstrassen müssen die örtlichen Verkehrsregelungen – wie in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 25.3004 (KVF-N; Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Verbesserung des Verkehrsmanagements auf den Nord-Süd-Achsen) dargelegt – in Absprache mit dem Bund erfolgen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Kantone können somit nach bereits geltendem Recht geeignete Massnahmen gegen den unerwünschten Ausweichverkehr anordnen und rechtskonform durchsetzen, sofern diese nicht im Widerspruch zu internationalen Vereinbarungen (insbesondere Art. 1 Abs. 3 und Art. 32 des Landverkehrsabkommens mit der Europäischen Union </span><span>[SR 0.740.72]) </span><span>stehen. Der Bundesrat sieht daher keine Notwendigkeit einer Rechtsanpassung.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen und technischen Grundlagen so anzupassen, dass die Kantone, die von der Verlagerung des Grenzverkehrs von der Autobahn auf die Kantons- und Gemeindestrassen betroffen sind, bei starker Überlastung temporäre Fahrverbote für den Ausweichverkehr erlassen können.</p>
- Vorübergehende Sperrung von Kantonsstrassen für den von Grenzgängerinnen und Grenzgängern verursachten Ausweichverkehr
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 6. Mai 2025 hat die Mehrheit des Nationalrats die Motion 25.3004 angenommen, die von der Mehrheit der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) eingereicht worden war. </p><p>Diese Motion beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen und verordnungstechnischen Grundlagen zu schaffen, damit "<i>die vom Ausweichverkehr auf den Nord-Süd-Transitachsen betroffenen Kantone bei starker Überlastung die Möglichkeit erhalten, auch auf Streckenabschnitten der Kantonsstrassen, die der Durchgangsstrassenverordnung unterliegen, temporäre Fahrverbote für den Ausweichverkehr zu erlassen.</i> Laut dieser Motion sollen<i>die Kantone Uri, Graubünden und Tessin [...] in besonders prekären Situationen und in Abstimmung mit dem ASTRA die Möglichkeit erhalten, die betroffenen Strecken der Kantonsstrassen H2 und H13 temporär für den Ausweichverkehr zu sperren.</i></p><p>Abgesehen von den offensichtlichen Anwendungsproblemen sollte die in der erwähnten Kommissionsmotion 25.3004 aufgezeigte Möglichkeit, das Ausweichen des Transitverkehrs von der Autobahn auf die Kantonsstrassen zu verhindern, aus Gründen der Kohärenz auch auf andere ähnliche Situationen anwendbar sein, insbesondere auf Staus, die durch den Grenzverkehr entstehen.</p><p>Die betroffenen Kantone, allen voran das Tessin, müssen daher ermächtigt werden, in besonders schwierigen Situationen Kantonsstrassen vorübergehend für den Grenzverkehr zu sperren.<br>So muss zum Beispiel verhindert werden können, dass die Staus auf der A2, die durch die vom ASTRA aufgestellten Ampeln am San Salvatore- und Collina d'Oro-Tunnel verursacht werden, auf das kantonale und kommunale Strassennetz übergreifen; denn, wie der Bundesrat selbst einräumt:"<i>Der Ampelbetrieb [wirkt sich] nachteilig auf den Verkehrsfluss in der ganzen Region aus."</i> (Antwort auf die Interpellation Quadri 24.3621).</p>
- <span><p><span>Artikel 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) räumt den Kantonen und Gemeinden umfassende Befugnisse zur Regelung des Verkehrs auf Kantons- und Gemeindestrassen ein. Darunter explizit das Recht, Fahrverbote auf bestimmten Strassen zu erlassen, Verkehrsbeschränkungen zu beschliessen oder sonstige Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Bei Durchgangsstrassen müssen die örtlichen Verkehrsregelungen – wie in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 25.3004 (KVF-N; Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Verbesserung des Verkehrsmanagements auf den Nord-Süd-Achsen) dargelegt – in Absprache mit dem Bund erfolgen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Kantone können somit nach bereits geltendem Recht geeignete Massnahmen gegen den unerwünschten Ausweichverkehr anordnen und rechtskonform durchsetzen, sofern diese nicht im Widerspruch zu internationalen Vereinbarungen (insbesondere Art. 1 Abs. 3 und Art. 32 des Landverkehrsabkommens mit der Europäischen Union </span><span>[SR 0.740.72]) </span><span>stehen. Der Bundesrat sieht daher keine Notwendigkeit einer Rechtsanpassung.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen und technischen Grundlagen so anzupassen, dass die Kantone, die von der Verlagerung des Grenzverkehrs von der Autobahn auf die Kantons- und Gemeindestrassen betroffen sind, bei starker Überlastung temporäre Fahrverbote für den Ausweichverkehr erlassen können.</p>
- Vorübergehende Sperrung von Kantonsstrassen für den von Grenzgängerinnen und Grenzgängern verursachten Ausweichverkehr
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