Mehr Sicherheit beim Schienengüterverkehr durch konsequente Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen

ShortId
25.3484
Id
20253484
Updated
14.11.2025 02:58
Language
de
Title
Mehr Sicherheit beim Schienengüterverkehr durch konsequente Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) müssen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine amtliche Netzzugangsbewilligung und eine Sicherheitsbescheinigung erlangen. Voraussetzung für die Sicherheitsbescheinigung ist die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems (SMS) nach internationalen Vorgaben. Dazu gehören auch Prozesse und Prüfmechanismen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, wozu auch das Arbeitszeitgesetz (AZG; SR 822.21) gehört.</p><p>Das Bundesamt für Verkehr (BAV) prüft im Rahmen seiner Sicherheitsüberwachung in der Betriebsphase (Audits und Betriebskontrollen), ob die EVU ihre SMS in der Praxis umsetzen. Dazu gehören auch Stichprobenkontrollen im Bereich des AZG.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Das BAV ist die Aufsichtsbehörde über die EVU. Es prüft im Rahmen seiner Sicherheitsüberwachung in der Betriebsphase die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Periodizität der Kontrollen wird risikoorientiert festgelegt. Das heisst, EVU, bei welchen Abweichungen bei der Einhaltung des AZG festgestellt oder vermutet werden, werden öfter kontrolliert.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Die Überwachung im Eisenbahnbereich ist nicht ganz mit derjenigen im Strassenverkehr vergleichbar. Die EVU werden durch das BAV regelmässig überwacht. Dabei werden Stichproben bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in allen Bereichen durchgeführt. Vergleichbar mit den Kontrollen im Strassenverkehr sind einzig die Betriebskontrollen bei Güterzügen, bei welchen die Güterzüge unterwegs angehalten und kontrolliert werden. Der Fokus liegt dabei auf dem Zustand der Wagen und der Verladung.</p><p>&nbsp;</p><p>4. EVU, welche grenzüberschreitend tätig sind, können eine Sicherheitsbescheinigung über mehrere Länder erlangen. Diese Bescheinigungen werden von der Europäischen Eisenbahnagentur ERA unter Einbezug aller beteiligten Länder bearbeitet. Im Prinzip können EVU aus allen Ländern der Europäischen Union solche länderübergreifenden Bescheinigungen erlangen. In der Praxis sind es EVU aus Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien und Österreich, welche in oder durch die Schweiz fahren.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Das BAV überprüft auch bei EVU, welche länderübergreifende Sicherheits-bescheinigungen haben, ob die Schweizer Vorschriften eingehalten werden. Dazu gehört auch die Einhaltung des AZG.</p><p>&nbsp;</p><p>6. Werden bei einem EVU Mängel bei der Umsetzung des AZG vermutet, angezeigt oder festgestellt, überprüft das BAV die Tragweite der Abweichung. Je nach Schweregrad der Mängel führt das BAV eine ausserordentliche Überwachung durch oder prüft den Sachverhalt in der nächsten ordentlichen Überwachung. Das BAV ordnet die erforderlichen Massnahmen an, um die festgestellten Lücken zu schliessen. In schweren Fällen kann es eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft stellen.</p><p>&nbsp;</p><p>7. Das AZG enthält eine Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit. Die Mindest-anforderungen an die Dokumentation sind gesetzlich geregelt, jedoch überlässt das AZG die Form der Dokumentation den EVU.&nbsp;<br>Da auch in den EU-Ländern unterschiedliche Vorgaben zu den Arbeitszeiten gelten, beschränkt sich das Pilotprojekt nur auf Teile der Arbeitszeit. Zum Beispiel werden Vor- und Nacharbeiten von Zugsfahrten nicht automatisch erfasst und bei einem Fahrzeug­wechsel des Lokpersonals werden die Arbeitszeiten nicht zusammengefasst. Daher ist ein effektiver Nutzen für die Schweiz derzeit unwahrscheinlich. Der Bundesrat verzichtet daher auf eine Beteiligung am Pilotprojekt, verfolgt jedoch die daraus abgeleiteten Erkenntnisse mit Interesse.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>8. Einerseits überprüft das BAV im Rahmen seiner Sicherheitsüberwachung, ob die EVU Verfahren und Prozesse zur Einhaltung der Sicherheit der Güterwagen eingeführt haben und diese auch umsetzen. Andererseits führt das BAV regelmässig Betriebskontrollen an Güterzügen durch, um auch die Sicherheitsleistung der anderen Beteiligten, wie z.B. Instandhaltungsverantwortliche, Wagenhalter, Verlader, usw. zu messen. Bei diesen Betriebskontrollen wird in erster Linie der Zustand der Wagen und die Verladung geprüft.</p><p>&nbsp;</p><p>9. Das BAV prüft jährlich während ca. 16 Kontrollwochen rund 400 Züge mit über 7000 Güterwagen. Dies ermöglicht eine Übersicht über den Sicherheitsstand im Güterverkehr, besondere Auffälligkeiten und Problembereiche. Die lückenlose Kontrolle ist jedoch nicht möglich, es verbleiben Restrisiken, die das BAV nicht eliminieren kann.</p><p>&nbsp;</p><p>10. Alle EVU müssen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Netzzugangsbewilligung (NZB) erlangen. Dafür müssen die EVU mit Sitz in der Schweiz bei der Gesuchseinreichung den Gesamtarbeitsvertrag vorlegen. Besteht kein Gesamtarbeitsvertrag, so muss das EVU dem BAV mindestens die Angaben über die Löhne, die wöchentliche Arbeitszeit und den Ferienanspruch unterbreiten (Art. 8d Bst. d Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) in Verbindung mit Art. 7 Netzzugangsverordnung (NZV; SR 742.122)). Bei ausländischen EVU gilt die vom ausländischen Staat erteilte NZB auch für Strecken in der Schweiz, sofern ein entsprechender Staatsvertrag vorliegt. Das bedeutet für EVU aus der EU im grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr, dass für diese EVU keine NZB nach schweizerischem Recht ausgestellt werden. Somit hat der Bund für solche Verkehre auch keine rechtliche Kompetenz, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen gemäss Art. 8d Bst. d EBG in Verbindung mit Art. 7 NZV zu prüfen.&nbsp;<br>Das BAV prüft die branchenüblichen Bedingungen im Schienengüterverkehr im Rahmen seiner Rechtskompetenzen nur bei EVU mit Sitz in der Schweiz.</p><p>&nbsp;</p><p>11. Im Rahmen der Erteilung der NZB prüft das BAV die eingereichten Unterlagen (Gesamtarbeitsvertrag resp. Angaben über die Löhne, die wöchentliche Arbeitszeit und den Ferienanspruch). Dabei macht es einen Quervergleich namentlich zu den Löhnen bei anderen im Güterverkehr tätigen schweizerischen EVU. Während der Gültigkeit der schweizerischen NZB wird es auf Hinweise der Branche auf mögliches Lohndumping aktiv und verlangt bei Bedarf Unterlagen zum Nachweis der branchenüblichen Arbeitsbedingungen ein.</p>
  • <p>Die Erfahrungen aus dem Unfall im Gotthard-Basistunnel haben deutlich gezeigt, wie wichtig die Sicherheit für einen funktionierenden und effizienten Schienengüterverkehr ist.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Dabei geht es nicht nur um technische Sicherheitsstandards für das Rollmaterial und die Infrastruktur, sondern auch um die Sicherheitskultur und die Qualifikation des Personals. Die Risiken sind im liberalisierten Schienengüterverkehr höher, insbesondere weil der Kostendruck grösser ist und Rollmaterial und Personal stärker internationalisiert sind, was die Überwachung der beteiligten Akteure erschwert.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 ist klar festgehalten, dass die Sicherheit des Schienenverkehrs gewährleistet sein muss. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) sind daher verpflichtet, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Als Aufsichtsbehörde muss das Bundesamt für Verkehr (BAV) sicherstellen, dass die Beteiligten das Gesetz anwenden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie wird die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vom 8. Oktober 1971 im Schienengüterverkehr kontrolliert?</li><li>Wer führt diese Kontrollen durch und wie oft?</li><li>Gibt es im Schienengüterverkehr ähnliche Kontrollen wie im Strassengüterverkehr?&nbsp;</li><li>Mit welchen Staaten besteht eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung und welche EVU betreffen sie?</li><li>Werden auch die EVU kontrolliert, für die eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung besteht?</li><li>Wie werden EVU kontrolliert, bei denen Mängel festgestellt wurden?</li><li>Was hält der Bundesrat von der automatischen digitalen Arbeitszeiterfassung im Schienenverkehr, die von der Europäischen Eisenbahnagentur entwickelt wird? Ist er der Ansicht, die SBB sollte am Pilotprojekt teilnehmen?</li><li>Wie wird die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für das Rollmaterial im Schienengüterverkehr kontrolliert?</li><li>Wer führt diese Kontrollen durch und wie oft?</li><li>Überprüft das BAV die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen?</li><li>Wie sehen diese Überprüfungen aus?</li></ol>
  • Mehr Sicherheit beim Schienengüterverkehr durch konsequente Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) müssen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine amtliche Netzzugangsbewilligung und eine Sicherheitsbescheinigung erlangen. Voraussetzung für die Sicherheitsbescheinigung ist die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems (SMS) nach internationalen Vorgaben. Dazu gehören auch Prozesse und Prüfmechanismen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, wozu auch das Arbeitszeitgesetz (AZG; SR 822.21) gehört.</p><p>Das Bundesamt für Verkehr (BAV) prüft im Rahmen seiner Sicherheitsüberwachung in der Betriebsphase (Audits und Betriebskontrollen), ob die EVU ihre SMS in der Praxis umsetzen. Dazu gehören auch Stichprobenkontrollen im Bereich des AZG.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Das BAV ist die Aufsichtsbehörde über die EVU. Es prüft im Rahmen seiner Sicherheitsüberwachung in der Betriebsphase die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Periodizität der Kontrollen wird risikoorientiert festgelegt. Das heisst, EVU, bei welchen Abweichungen bei der Einhaltung des AZG festgestellt oder vermutet werden, werden öfter kontrolliert.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Die Überwachung im Eisenbahnbereich ist nicht ganz mit derjenigen im Strassenverkehr vergleichbar. Die EVU werden durch das BAV regelmässig überwacht. Dabei werden Stichproben bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in allen Bereichen durchgeführt. Vergleichbar mit den Kontrollen im Strassenverkehr sind einzig die Betriebskontrollen bei Güterzügen, bei welchen die Güterzüge unterwegs angehalten und kontrolliert werden. Der Fokus liegt dabei auf dem Zustand der Wagen und der Verladung.</p><p>&nbsp;</p><p>4. EVU, welche grenzüberschreitend tätig sind, können eine Sicherheitsbescheinigung über mehrere Länder erlangen. Diese Bescheinigungen werden von der Europäischen Eisenbahnagentur ERA unter Einbezug aller beteiligten Länder bearbeitet. Im Prinzip können EVU aus allen Ländern der Europäischen Union solche länderübergreifenden Bescheinigungen erlangen. In der Praxis sind es EVU aus Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien und Österreich, welche in oder durch die Schweiz fahren.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Das BAV überprüft auch bei EVU, welche länderübergreifende Sicherheits-bescheinigungen haben, ob die Schweizer Vorschriften eingehalten werden. Dazu gehört auch die Einhaltung des AZG.</p><p>&nbsp;</p><p>6. Werden bei einem EVU Mängel bei der Umsetzung des AZG vermutet, angezeigt oder festgestellt, überprüft das BAV die Tragweite der Abweichung. Je nach Schweregrad der Mängel führt das BAV eine ausserordentliche Überwachung durch oder prüft den Sachverhalt in der nächsten ordentlichen Überwachung. Das BAV ordnet die erforderlichen Massnahmen an, um die festgestellten Lücken zu schliessen. In schweren Fällen kann es eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft stellen.</p><p>&nbsp;</p><p>7. Das AZG enthält eine Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeit. Die Mindest-anforderungen an die Dokumentation sind gesetzlich geregelt, jedoch überlässt das AZG die Form der Dokumentation den EVU.&nbsp;<br>Da auch in den EU-Ländern unterschiedliche Vorgaben zu den Arbeitszeiten gelten, beschränkt sich das Pilotprojekt nur auf Teile der Arbeitszeit. Zum Beispiel werden Vor- und Nacharbeiten von Zugsfahrten nicht automatisch erfasst und bei einem Fahrzeug­wechsel des Lokpersonals werden die Arbeitszeiten nicht zusammengefasst. Daher ist ein effektiver Nutzen für die Schweiz derzeit unwahrscheinlich. Der Bundesrat verzichtet daher auf eine Beteiligung am Pilotprojekt, verfolgt jedoch die daraus abgeleiteten Erkenntnisse mit Interesse.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>8. Einerseits überprüft das BAV im Rahmen seiner Sicherheitsüberwachung, ob die EVU Verfahren und Prozesse zur Einhaltung der Sicherheit der Güterwagen eingeführt haben und diese auch umsetzen. Andererseits führt das BAV regelmässig Betriebskontrollen an Güterzügen durch, um auch die Sicherheitsleistung der anderen Beteiligten, wie z.B. Instandhaltungsverantwortliche, Wagenhalter, Verlader, usw. zu messen. Bei diesen Betriebskontrollen wird in erster Linie der Zustand der Wagen und die Verladung geprüft.</p><p>&nbsp;</p><p>9. Das BAV prüft jährlich während ca. 16 Kontrollwochen rund 400 Züge mit über 7000 Güterwagen. Dies ermöglicht eine Übersicht über den Sicherheitsstand im Güterverkehr, besondere Auffälligkeiten und Problembereiche. Die lückenlose Kontrolle ist jedoch nicht möglich, es verbleiben Restrisiken, die das BAV nicht eliminieren kann.</p><p>&nbsp;</p><p>10. Alle EVU müssen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Netzzugangsbewilligung (NZB) erlangen. Dafür müssen die EVU mit Sitz in der Schweiz bei der Gesuchseinreichung den Gesamtarbeitsvertrag vorlegen. Besteht kein Gesamtarbeitsvertrag, so muss das EVU dem BAV mindestens die Angaben über die Löhne, die wöchentliche Arbeitszeit und den Ferienanspruch unterbreiten (Art. 8d Bst. d Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) in Verbindung mit Art. 7 Netzzugangsverordnung (NZV; SR 742.122)). Bei ausländischen EVU gilt die vom ausländischen Staat erteilte NZB auch für Strecken in der Schweiz, sofern ein entsprechender Staatsvertrag vorliegt. Das bedeutet für EVU aus der EU im grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr, dass für diese EVU keine NZB nach schweizerischem Recht ausgestellt werden. Somit hat der Bund für solche Verkehre auch keine rechtliche Kompetenz, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen gemäss Art. 8d Bst. d EBG in Verbindung mit Art. 7 NZV zu prüfen.&nbsp;<br>Das BAV prüft die branchenüblichen Bedingungen im Schienengüterverkehr im Rahmen seiner Rechtskompetenzen nur bei EVU mit Sitz in der Schweiz.</p><p>&nbsp;</p><p>11. Im Rahmen der Erteilung der NZB prüft das BAV die eingereichten Unterlagen (Gesamtarbeitsvertrag resp. Angaben über die Löhne, die wöchentliche Arbeitszeit und den Ferienanspruch). Dabei macht es einen Quervergleich namentlich zu den Löhnen bei anderen im Güterverkehr tätigen schweizerischen EVU. Während der Gültigkeit der schweizerischen NZB wird es auf Hinweise der Branche auf mögliches Lohndumping aktiv und verlangt bei Bedarf Unterlagen zum Nachweis der branchenüblichen Arbeitsbedingungen ein.</p>
    • <p>Die Erfahrungen aus dem Unfall im Gotthard-Basistunnel haben deutlich gezeigt, wie wichtig die Sicherheit für einen funktionierenden und effizienten Schienengüterverkehr ist.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Dabei geht es nicht nur um technische Sicherheitsstandards für das Rollmaterial und die Infrastruktur, sondern auch um die Sicherheitskultur und die Qualifikation des Personals. Die Risiken sind im liberalisierten Schienengüterverkehr höher, insbesondere weil der Kostendruck grösser ist und Rollmaterial und Personal stärker internationalisiert sind, was die Überwachung der beteiligten Akteure erschwert.</p><p>&nbsp;</p><p>Im Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 ist klar festgehalten, dass die Sicherheit des Schienenverkehrs gewährleistet sein muss. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) sind daher verpflichtet, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Als Aufsichtsbehörde muss das Bundesamt für Verkehr (BAV) sicherstellen, dass die Beteiligten das Gesetz anwenden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie wird die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vom 8. Oktober 1971 im Schienengüterverkehr kontrolliert?</li><li>Wer führt diese Kontrollen durch und wie oft?</li><li>Gibt es im Schienengüterverkehr ähnliche Kontrollen wie im Strassengüterverkehr?&nbsp;</li><li>Mit welchen Staaten besteht eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung und welche EVU betreffen sie?</li><li>Werden auch die EVU kontrolliert, für die eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung besteht?</li><li>Wie werden EVU kontrolliert, bei denen Mängel festgestellt wurden?</li><li>Was hält der Bundesrat von der automatischen digitalen Arbeitszeiterfassung im Schienenverkehr, die von der Europäischen Eisenbahnagentur entwickelt wird? Ist er der Ansicht, die SBB sollte am Pilotprojekt teilnehmen?</li><li>Wie wird die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für das Rollmaterial im Schienengüterverkehr kontrolliert?</li><li>Wer führt diese Kontrollen durch und wie oft?</li><li>Überprüft das BAV die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen?</li><li>Wie sehen diese Überprüfungen aus?</li></ol>
    • Mehr Sicherheit beim Schienengüterverkehr durch konsequente Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen

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