Ist Digiflux wie angedacht nutzbringend umsetzbar?
- ShortId
-
25.3487
- Id
-
20253487
- Updated
-
14.11.2025 03:05
- Language
-
de
- Title
-
Ist Digiflux wie angedacht nutzbringend umsetzbar?
- AdditionalIndexing
-
55;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Für die Erfassung der bezogenen bzw. gelieferten Produkte ist nicht der Landwirtschaftsbetrieb, sondern der Lieferant zuständig. Der Handel muss den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (PSM), Dünger und Kraftfutter an Landwirtschaftsbetriebe oder andere professionelle Anwender im System digiFLUX melden. Die Anwender müssen die Meldungen des Handels im System digiFLUX lediglich bestätigen. Letzte Frist für die Erfassung von Meldungen ist der 31. Januar des Folgejahres. digiFLUX bietet jedoch die Möglichkeit, Lieferungen laufend zu melden. Die Händler können diese kundenfreundliche Option nutzen, sodass die Anwender die Angaben für ihre anderweitigen Aufzeichnungspflichten der Landwirtschaftsbetriebe weiterverwenden können, z.B. für die Direktzahlungen oder für private Labels.</p><p> </p><p>2. Sowohl für landwirtschaftliche als auch für nicht-landwirtschaftliche Betriebe bestehen zwei Möglichkeiten, um die erhaltenen Lieferungen von PSM, Dünger und Kraftfutter zu bestätigen und die Anwendung von PSM zu erfassen: Direkt in der Webanwendung digiFLUX oder über eine private Software mit Schnittstelle zu digiFLUX. Die Webanwendung ist so gestaltet, dass sie sich intuitiv ohne Anleitung nutzen lässt. Zudem steht ein Support zur Verfügung.</p><p> </p><p>3. Das System digiFLUX gewährleistet die Umsetzung der Mitteilungspflicht gemäss Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1). Der Verwendungszweck der Daten beschränkt sich auf die gesetzlichen Aufgaben von Bund und Kantonen. Die Daten dienen in erster Linie dem verbesserten Monitoring des Einsatzes von PSM und Nährstoffen. In zweiter Linie hat der Gesetzgeber die Nutzung der Daten für den Vollzug von Bundes- und Kantonsbehörden für ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben vorgesehen. Beispielsweise können die Daten aus der Mitteilungspflicht für die digitalisierte Nährstoffbilanz des Ökologischen Leistungsnachweises verwendet werden. Im Vordergrund steht dabei nicht die Kontrolle, sondern die effiziente Nutzung von Daten nach dem once-only-Prinzip zur administrativen Entlastung der Landwirtschaftsbetriebe. Die Kontrolle der Nährstoffbilanzen erfolgt unverändert in den seit Jahren bestehenden Prozessen des Direktzahlungsvollzugs.</p><p> </p><p>4. Die Mitteilungspflicht umfasst im Bereich der Nährstoffe ausschliesslich die Deklaration der Lieferungen von Dünger und Kraftfutter an professionelle Anwender. Für die Anforderungen an eine ausgeglichene Nährstoffbilanz im Ökologischen Leistungsnachweis gelten nach wie vor die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) mit den dort beschriebenen Möglichkeiten der Berücksichtigung von höherer Gewalt (Art.106 DZV).</p><p> </p><p>5. Die vom Parlament beschlossene Mitteilungspflicht betrifft die Landwirtschaft sowie Infrastruktur- und Grünanlagenbetreibende – also zum Beispiel Facility Manager, Gemeinden, Kantone, Bund oder die SBB – gleichermassen. In den Fachausschüssen zur Entwicklung von digiFLUX sind die Organisationen aller von der Meldepflicht Betroffenen vertreten. Auch die Kommunikation zur Einführung der Mitteilungspflicht sowie zur Nutzung des Systems <br>digiFLUX wird an sämtliche Meldepflichtigen adressiert.</p><p> </p><p>6. Die im Rahmen der parlamentarischen Initiative 19.475 beschlossene Mitteilungspflicht für die berufliche oder gewerbliche Verwendung von Biozidprodukten (Art. 10b Chemikaliengesetz; Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, AS <strong>2022</strong> 263), wird zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt. Eine Erfassung der privaten Verwendung von Biozidprodukten, z.B. Insektensprays im Haushalt, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.</p><p> </p><p>7. Die Mitteilungspflicht umfasst die Lieferung von Dünger, Kraftfutter und Pflanzenschutzmitteln an die professionellen Anwender. Nur bei den Pflanzenschutzmitteln ist auch die berufliche oder gewerbliche Anwendung selbst deklarationspflichtig (Art. 165f<sup>bis</sup> LwG). Seit dem 1. Januar 2023 gelten zudem bei der Zulassung von PSM für die private, das heisst die nichtberufliche Verwendung (nbV), strengere Anforderungen. Da keine fachliche Ausbildung der Anwender vorausgesetzt werden kann, wurde die Palette der für die nbV zugelassenen PSM eingeschränkt. Damit werden die Risiken bei der nbV von PSM reduziert. Deshalb und wegen der vergleichsweisen kleinen Fläche, die davon betroffen ist, besteht kein Bedarf, die nbV von PSM miteinzubeziehen. Auch handelt es sich beim privaten Einsatz von Dünger und Futtermitteln um vergleichsweise kleine Mengen. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Handlungsbedarf.</p><p> </p><p>8. Mit der Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen gemäss Artikel 164<i>a</i> LwG wollte das Parlament die Transparenz über die Lieferungen von Kraftfutter und Dünger verbessern. Die Mitteilungspflicht umfasst Lieferungen an alle professionellen Anwender von Dünger und Kraftfutter. Damit wird transparent, welcher Anteil von der Landwirtschaft und welcher im Gartenbau, auf Golf- und Sportplätzen usw. verwendet wird. Lieferungen an nicht-landwirtschaftliche Betriebe können somit präziser als heute vom Nährstoff-Input in die Landwirtschaft abgezogen werden. Das Agrarumweltmonitoring kann mithilfe der Daten aus der Mitteilungspflicht deutlich verbessert werden inklusive genauerer regionaler und nationaler Bilanzen für die Landwirtschaft.</p>
- <p>Im Rahmen der Umsetzung der Massnahmen aus der «Parlamentarischen Initiative 19.475» (insbesondere der Offenlegungspflicht für Pflanzenschutzmittel und Nährstoffe) stellt sich zunehmend die Frage, wie die Datenerhebung, Rückverfolgbarkeit und letztlich auch die Fairness der Regulierung gegenüber den unterschiedlichen Akteuren sichergestellt werden kann.</p><p>Insbesondere ergeben sich folgende Punkte zur Klärung:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Im System DigiFlux ist vorgesehen, dass Betriebe Meldung zu jährlich bezogenen Dünger- und Pflanzenschutzmittel-Mengen machen. Wird dabei eine Stichtagsmeldung pro Jahr angestrebt oder eine laufende Meldung pro Bezug?</li><li>Wie wird sichergestellt, dass kleinere (nichtlandwirtschaftliche) Betriebe ohne automatisierte Schnittstellen ihre Meldungen korrekt, vollständig und ohne übermässigen Aufwand an die Bundesbehörde übermitteln können?</li><li>Für welche konkreten Verwendungszwecke werden welche gesammelten Daten aus DigiFlux eingesetzt? Werden diese nur zur Kontrolle der Stoffflüsse auf Sektorebene verwendet oder auch für einzelbetriebliche Kontrollen, agronomische, statistische oder politische Auswertungen?</li><li>Wie wird bei Ertragseinbussen infolge höherer Gewalt (z. B. Hagel, Trockenheit, Pilzbefall) mit Düngemengen umgegangen, die auf einen höheren Ertrag ausgelegt waren? Ist eine Berücksichtigung der natürlichen Variabilität vorgesehen?</li><li>Die aktuelle Regulierung betrifft primär die Landwirtschaft. Wie wird sichergestellt, dass Lieferungen von Nährstoffen- und PSM zu anderen Akteure, wie Golfplätze, öffentliche Grünflächen, Garten- und Landschaftsbau, Tierärzte, etc., ebenfalls gemeldet werden?</li><li>Wirkstoffe von Pflanzenschutzmittel (PSM) finden sich als Biozide auch in Produkten wie Flohhalsbändern für Haustiere oder Insektenschutzmitteln für Menschen. Wie wird deren Verwendung erfasst, kontrolliert und rückverfolgt?</li><li>Wie wird der private Konsum – etwa durch Hobbygärtner, Schrebergärten oder die Verwendung von Gartendünger – in die Gesamtbilanz der Nährstoff- und PSM-Verwendung miteinbezogen? Besteht hier Handlungsbedarf?</li><li> Wie kann eine regionale Bilanz von Düngerlieferungen erstellt werden, wenn nur die Landwirte eine Nährstoffbilanz mit den entsprechenden Entzügen erstellen müssen, bei Lieferungen an Gartenbauer, Golfplatzbetreiber, Sportplatzbetreiber, usw. keine Entzüge erfasst werden? Wie aussagekräftig ist überhaupt eine solche Bilanz bezüglich übermässigem Düngereinsatz?</li></ol>
- Ist Digiflux wie angedacht nutzbringend umsetzbar?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Für die Erfassung der bezogenen bzw. gelieferten Produkte ist nicht der Landwirtschaftsbetrieb, sondern der Lieferant zuständig. Der Handel muss den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (PSM), Dünger und Kraftfutter an Landwirtschaftsbetriebe oder andere professionelle Anwender im System digiFLUX melden. Die Anwender müssen die Meldungen des Handels im System digiFLUX lediglich bestätigen. Letzte Frist für die Erfassung von Meldungen ist der 31. Januar des Folgejahres. digiFLUX bietet jedoch die Möglichkeit, Lieferungen laufend zu melden. Die Händler können diese kundenfreundliche Option nutzen, sodass die Anwender die Angaben für ihre anderweitigen Aufzeichnungspflichten der Landwirtschaftsbetriebe weiterverwenden können, z.B. für die Direktzahlungen oder für private Labels.</p><p> </p><p>2. Sowohl für landwirtschaftliche als auch für nicht-landwirtschaftliche Betriebe bestehen zwei Möglichkeiten, um die erhaltenen Lieferungen von PSM, Dünger und Kraftfutter zu bestätigen und die Anwendung von PSM zu erfassen: Direkt in der Webanwendung digiFLUX oder über eine private Software mit Schnittstelle zu digiFLUX. Die Webanwendung ist so gestaltet, dass sie sich intuitiv ohne Anleitung nutzen lässt. Zudem steht ein Support zur Verfügung.</p><p> </p><p>3. Das System digiFLUX gewährleistet die Umsetzung der Mitteilungspflicht gemäss Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1). Der Verwendungszweck der Daten beschränkt sich auf die gesetzlichen Aufgaben von Bund und Kantonen. Die Daten dienen in erster Linie dem verbesserten Monitoring des Einsatzes von PSM und Nährstoffen. In zweiter Linie hat der Gesetzgeber die Nutzung der Daten für den Vollzug von Bundes- und Kantonsbehörden für ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben vorgesehen. Beispielsweise können die Daten aus der Mitteilungspflicht für die digitalisierte Nährstoffbilanz des Ökologischen Leistungsnachweises verwendet werden. Im Vordergrund steht dabei nicht die Kontrolle, sondern die effiziente Nutzung von Daten nach dem once-only-Prinzip zur administrativen Entlastung der Landwirtschaftsbetriebe. Die Kontrolle der Nährstoffbilanzen erfolgt unverändert in den seit Jahren bestehenden Prozessen des Direktzahlungsvollzugs.</p><p> </p><p>4. Die Mitteilungspflicht umfasst im Bereich der Nährstoffe ausschliesslich die Deklaration der Lieferungen von Dünger und Kraftfutter an professionelle Anwender. Für die Anforderungen an eine ausgeglichene Nährstoffbilanz im Ökologischen Leistungsnachweis gelten nach wie vor die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) mit den dort beschriebenen Möglichkeiten der Berücksichtigung von höherer Gewalt (Art.106 DZV).</p><p> </p><p>5. Die vom Parlament beschlossene Mitteilungspflicht betrifft die Landwirtschaft sowie Infrastruktur- und Grünanlagenbetreibende – also zum Beispiel Facility Manager, Gemeinden, Kantone, Bund oder die SBB – gleichermassen. In den Fachausschüssen zur Entwicklung von digiFLUX sind die Organisationen aller von der Meldepflicht Betroffenen vertreten. Auch die Kommunikation zur Einführung der Mitteilungspflicht sowie zur Nutzung des Systems <br>digiFLUX wird an sämtliche Meldepflichtigen adressiert.</p><p> </p><p>6. Die im Rahmen der parlamentarischen Initiative 19.475 beschlossene Mitteilungspflicht für die berufliche oder gewerbliche Verwendung von Biozidprodukten (Art. 10b Chemikaliengesetz; Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, AS <strong>2022</strong> 263), wird zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt. Eine Erfassung der privaten Verwendung von Biozidprodukten, z.B. Insektensprays im Haushalt, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.</p><p> </p><p>7. Die Mitteilungspflicht umfasst die Lieferung von Dünger, Kraftfutter und Pflanzenschutzmitteln an die professionellen Anwender. Nur bei den Pflanzenschutzmitteln ist auch die berufliche oder gewerbliche Anwendung selbst deklarationspflichtig (Art. 165f<sup>bis</sup> LwG). Seit dem 1. Januar 2023 gelten zudem bei der Zulassung von PSM für die private, das heisst die nichtberufliche Verwendung (nbV), strengere Anforderungen. Da keine fachliche Ausbildung der Anwender vorausgesetzt werden kann, wurde die Palette der für die nbV zugelassenen PSM eingeschränkt. Damit werden die Risiken bei der nbV von PSM reduziert. Deshalb und wegen der vergleichsweisen kleinen Fläche, die davon betroffen ist, besteht kein Bedarf, die nbV von PSM miteinzubeziehen. Auch handelt es sich beim privaten Einsatz von Dünger und Futtermitteln um vergleichsweise kleine Mengen. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Handlungsbedarf.</p><p> </p><p>8. Mit der Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen gemäss Artikel 164<i>a</i> LwG wollte das Parlament die Transparenz über die Lieferungen von Kraftfutter und Dünger verbessern. Die Mitteilungspflicht umfasst Lieferungen an alle professionellen Anwender von Dünger und Kraftfutter. Damit wird transparent, welcher Anteil von der Landwirtschaft und welcher im Gartenbau, auf Golf- und Sportplätzen usw. verwendet wird. Lieferungen an nicht-landwirtschaftliche Betriebe können somit präziser als heute vom Nährstoff-Input in die Landwirtschaft abgezogen werden. Das Agrarumweltmonitoring kann mithilfe der Daten aus der Mitteilungspflicht deutlich verbessert werden inklusive genauerer regionaler und nationaler Bilanzen für die Landwirtschaft.</p>
- <p>Im Rahmen der Umsetzung der Massnahmen aus der «Parlamentarischen Initiative 19.475» (insbesondere der Offenlegungspflicht für Pflanzenschutzmittel und Nährstoffe) stellt sich zunehmend die Frage, wie die Datenerhebung, Rückverfolgbarkeit und letztlich auch die Fairness der Regulierung gegenüber den unterschiedlichen Akteuren sichergestellt werden kann.</p><p>Insbesondere ergeben sich folgende Punkte zur Klärung:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Im System DigiFlux ist vorgesehen, dass Betriebe Meldung zu jährlich bezogenen Dünger- und Pflanzenschutzmittel-Mengen machen. Wird dabei eine Stichtagsmeldung pro Jahr angestrebt oder eine laufende Meldung pro Bezug?</li><li>Wie wird sichergestellt, dass kleinere (nichtlandwirtschaftliche) Betriebe ohne automatisierte Schnittstellen ihre Meldungen korrekt, vollständig und ohne übermässigen Aufwand an die Bundesbehörde übermitteln können?</li><li>Für welche konkreten Verwendungszwecke werden welche gesammelten Daten aus DigiFlux eingesetzt? Werden diese nur zur Kontrolle der Stoffflüsse auf Sektorebene verwendet oder auch für einzelbetriebliche Kontrollen, agronomische, statistische oder politische Auswertungen?</li><li>Wie wird bei Ertragseinbussen infolge höherer Gewalt (z. B. Hagel, Trockenheit, Pilzbefall) mit Düngemengen umgegangen, die auf einen höheren Ertrag ausgelegt waren? Ist eine Berücksichtigung der natürlichen Variabilität vorgesehen?</li><li>Die aktuelle Regulierung betrifft primär die Landwirtschaft. Wie wird sichergestellt, dass Lieferungen von Nährstoffen- und PSM zu anderen Akteure, wie Golfplätze, öffentliche Grünflächen, Garten- und Landschaftsbau, Tierärzte, etc., ebenfalls gemeldet werden?</li><li>Wirkstoffe von Pflanzenschutzmittel (PSM) finden sich als Biozide auch in Produkten wie Flohhalsbändern für Haustiere oder Insektenschutzmitteln für Menschen. Wie wird deren Verwendung erfasst, kontrolliert und rückverfolgt?</li><li>Wie wird der private Konsum – etwa durch Hobbygärtner, Schrebergärten oder die Verwendung von Gartendünger – in die Gesamtbilanz der Nährstoff- und PSM-Verwendung miteinbezogen? Besteht hier Handlungsbedarf?</li><li> Wie kann eine regionale Bilanz von Düngerlieferungen erstellt werden, wenn nur die Landwirte eine Nährstoffbilanz mit den entsprechenden Entzügen erstellen müssen, bei Lieferungen an Gartenbauer, Golfplatzbetreiber, Sportplatzbetreiber, usw. keine Entzüge erfasst werden? Wie aussagekräftig ist überhaupt eine solche Bilanz bezüglich übermässigem Düngereinsatz?</li></ol>
- Ist Digiflux wie angedacht nutzbringend umsetzbar?
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