Massnahmen zur Verhinderung der Freilassung von verurteilten Terroristen – Schluss mit Täterschutz!
- ShortId
-
25.3496
- Id
-
20253496
- Updated
-
14.11.2025 03:01
- Language
-
de
- Title
-
Massnahmen zur Verhinderung der Freilassung von verurteilten Terroristen – Schluss mit Täterschutz!
- AdditionalIndexing
-
1216;09;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vor kurzem wurde ein Iraker, der in der Schweiz rechtskräftig wegen der Vorbereitung eines terroristischen Anschlags im Namen des sogenannten Islamischen Staates (IS) verurteilt wurde, aus der Ausschaffungshaft entlassen. Obwohl er weiterhin als potenziell gefährlich eingestuft wird, entschied das Bundesgericht, dass seine Inhaftierung über die gesetzlich erlaubte Maximaldauer hinaus nicht zulässig sei.</p><p> </p><p>Die geplante Ausschaffung in den Irak wird seit Jahren hinausgezögert, da der Verurteilte mit Unterstützung gewisser Kreise sämtliche rechtsstaatlichen Mittel nutzt, um seiner Rückführung zu entgehen. In der Zwischenzeit bleibt er, mit Auflagen und elektronischer Überwachung, in Freiheit. Er hat zudem offenbar auch gegen diese Massnahmen Beschwerde eingelegt.</p><p> </p><p>Dieser Fall wirft zentrale Fragen zur Gefahrenabwehr bei akuten Bedrohungen auf. Die öffentliche Sicherheit und damit der Schutz der Bevölkerung muss oberste Priorität haben, vor den Interessen eines Terroristen, der den gleichen Staat bekämpfen wollte, von dem er jetzt Schutz verlangt und auf dessen Kosten er lebt.</p>
- <span><p><span>Zu Frage 1: Zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit kann fedpol, nach vorgängiger Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB), gegenüber Ausländerinnen und Ausländern Ausweisungen nach Art. 68 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) verfügen. Voraussetzung für den Erlass solcher präventiv-polizeilicher Massnahmen ist das Vorliegen konkreter und aktueller Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die von der Verfügung betroffene Person könne in der Schweiz mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit herbeiführen. Die Ausweisungen werden mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden (Art. 68 Abs. 3 AIG). Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar (Art. 68 Abs. 4 AIG). Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und können gerichtlich überprüft werden. Fedpol eröffnet auf Antrag des NDB oder anderer Behörden entsprechende Verfahren, soweit es nicht aufgrund eigener Erkenntnisse aktiv wird. Führen die Abklärungen zum Schluss, dass eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit sich als begründet erweist und die anvisierte Massnahme verhältnismässig erscheint, ordnet fedpol diese konsequent an.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Fragen 2 und 6: Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT; AS 2021 565) wurde das bestehende polizeiliche Instrumentarium verstärkt. Ziel der am 1. Juni 2022 in Kraft getretenen Massnahmen ist, terroristische Aktivitäten zu verhindern. Diese Massnahmen sind insbesondere auch dann anwendbar, wenn eine Person nicht ausgeschafft werden kann. Die Massnahmen können gegenüber einer Person nur dann verfügt werden, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie eine terroristische Aktivität ausüben wird und erfolgen subsidiär zu sozialen, integrativen, oder strafrechtlichen Massnahmen. Die Massnahmen müssen zudem verhältnismässig sein und können gerichtlich überprüft werden. Ziel der PMT-Massnahmen ist es, die Bevölkerung vor potenziellen Terroristen zu schützen. Die Statistik dazu wird seit 2022 jeweils im </span><a href="https://2022.fdpl.localhost/de/schwerst-kriminalitat/pmt-fedpol-verfugt-erstmals-massnahmen/"><span>Jahresbericht </span></a><span>von fedpol veröffentlicht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Fragen 3 und 5: Der Bundesrat nimmt zu laufenden gerichtlichen Verfahren keine Stellung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Frage 4: Die Schweiz legt grossen Wert auf die Einhaltung des humanitären Völkerrechts sowie der Grund- und Menschenrechte. Als zwingende Bestimmung des Völkerrechts ist das Non-Refoulement-Prinzip eines der wichtigsten Grund- und Menschenrechte sowie einen Eckpfeiler der schweizerischen Migrations- und Menschenrechtspolitik dar. Es ist unter anderem verankert in Artikel 25 Absatz 3 BV, im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30), in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), im Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UNCAT; SR 0.105), im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), im Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (SR 0.103.3) sowie in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Handlungen (vgl. Bericht des Bundesrates zur Abschreibung der Motion Regazzi 16.3982 «Ausweisung von Terroristinnen und Terroristen in ihre Herkunftsländer, unabhängig davon, ob sie als sicher gelten oder nicht» vom 4. Mai 2022). Gleichzeitig hat die Schweiz den legitimen Anspruch, ihre Sicherheitsinteressen zu wahren. Ausweisungen von Personen, die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz bedrohen, in Länder, die nicht als sicher gelten, sind gestützt auf eine Einzelfallprüfung möglich, sofern dabei namentlich das Non-Refoulement-Prinzip eingehalten wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Frage 7: Der Bundesrat überprüft den rechtlichen Rahmen laufend. Er ist der Ansicht, dass das bestehende (präventiv-polizeiliche) Instrumentarium zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ausreichend ist und im Rahmen des Möglichen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen ausgeschöpft wird.</span></p></span>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p> </p><p>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass verurteilte Terroristen auch nach Verbüssung ihrer Strafe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen?</p><p> </p><p>Welche rechtlichen oder administrativen Massnahmen stehen zur Verfügung, um sicherheitsgefährdende Personen trotz Ausschaffungshindernissen wirksam zu kontrollieren oder in Haft zu behalten?</p><p> </p><p>Welche konkreten Anstrengungen hat der Bundesrat unternommen, um die Rückführung des genannten IS-Anhängers seit 2017 in den Irak zu ermöglichen?</p><p> </p><p>Welche Rolle spielen internationale Abkommen und Konventionen bei der Beurteilung solcher Fälle, und wie können diese mit den Sicherheitsinteressen der Schweiz in Einklang gebracht werden?</p><p> </p><p>Wie beurteilt er das langwierige Ausbleiben eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts im oben erwähnten Fall?</p><p> </p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die Wirksamkeit von Auflagen wie elektronischer Überwachung und Bewegungsbeschränkungen bei Personen mit terroristischem Hintergrund?</p><p> </p><p>Welche gesetzlichen Anpassungen wären notwendig, um in vergleichbaren Fällen künftig eine rechtssichere und wirksame Internierung oder Ausschaffung zu ermöglichen?</p>
- Massnahmen zur Verhinderung der Freilassung von verurteilten Terroristen – Schluss mit Täterschutz!
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Vor kurzem wurde ein Iraker, der in der Schweiz rechtskräftig wegen der Vorbereitung eines terroristischen Anschlags im Namen des sogenannten Islamischen Staates (IS) verurteilt wurde, aus der Ausschaffungshaft entlassen. Obwohl er weiterhin als potenziell gefährlich eingestuft wird, entschied das Bundesgericht, dass seine Inhaftierung über die gesetzlich erlaubte Maximaldauer hinaus nicht zulässig sei.</p><p> </p><p>Die geplante Ausschaffung in den Irak wird seit Jahren hinausgezögert, da der Verurteilte mit Unterstützung gewisser Kreise sämtliche rechtsstaatlichen Mittel nutzt, um seiner Rückführung zu entgehen. In der Zwischenzeit bleibt er, mit Auflagen und elektronischer Überwachung, in Freiheit. Er hat zudem offenbar auch gegen diese Massnahmen Beschwerde eingelegt.</p><p> </p><p>Dieser Fall wirft zentrale Fragen zur Gefahrenabwehr bei akuten Bedrohungen auf. Die öffentliche Sicherheit und damit der Schutz der Bevölkerung muss oberste Priorität haben, vor den Interessen eines Terroristen, der den gleichen Staat bekämpfen wollte, von dem er jetzt Schutz verlangt und auf dessen Kosten er lebt.</p>
- <span><p><span>Zu Frage 1: Zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit kann fedpol, nach vorgängiger Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB), gegenüber Ausländerinnen und Ausländern Ausweisungen nach Art. 68 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) verfügen. Voraussetzung für den Erlass solcher präventiv-polizeilicher Massnahmen ist das Vorliegen konkreter und aktueller Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die von der Verfügung betroffene Person könne in der Schweiz mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit herbeiführen. Die Ausweisungen werden mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden (Art. 68 Abs. 3 AIG). Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar (Art. 68 Abs. 4 AIG). Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und können gerichtlich überprüft werden. Fedpol eröffnet auf Antrag des NDB oder anderer Behörden entsprechende Verfahren, soweit es nicht aufgrund eigener Erkenntnisse aktiv wird. Führen die Abklärungen zum Schluss, dass eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit sich als begründet erweist und die anvisierte Massnahme verhältnismässig erscheint, ordnet fedpol diese konsequent an.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Fragen 2 und 6: Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT; AS 2021 565) wurde das bestehende polizeiliche Instrumentarium verstärkt. Ziel der am 1. Juni 2022 in Kraft getretenen Massnahmen ist, terroristische Aktivitäten zu verhindern. Diese Massnahmen sind insbesondere auch dann anwendbar, wenn eine Person nicht ausgeschafft werden kann. Die Massnahmen können gegenüber einer Person nur dann verfügt werden, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie eine terroristische Aktivität ausüben wird und erfolgen subsidiär zu sozialen, integrativen, oder strafrechtlichen Massnahmen. Die Massnahmen müssen zudem verhältnismässig sein und können gerichtlich überprüft werden. Ziel der PMT-Massnahmen ist es, die Bevölkerung vor potenziellen Terroristen zu schützen. Die Statistik dazu wird seit 2022 jeweils im </span><a href="https://2022.fdpl.localhost/de/schwerst-kriminalitat/pmt-fedpol-verfugt-erstmals-massnahmen/"><span>Jahresbericht </span></a><span>von fedpol veröffentlicht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Fragen 3 und 5: Der Bundesrat nimmt zu laufenden gerichtlichen Verfahren keine Stellung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Frage 4: Die Schweiz legt grossen Wert auf die Einhaltung des humanitären Völkerrechts sowie der Grund- und Menschenrechte. Als zwingende Bestimmung des Völkerrechts ist das Non-Refoulement-Prinzip eines der wichtigsten Grund- und Menschenrechte sowie einen Eckpfeiler der schweizerischen Migrations- und Menschenrechtspolitik dar. Es ist unter anderem verankert in Artikel 25 Absatz 3 BV, im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30), in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), im Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UNCAT; SR 0.105), im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), im Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (SR 0.103.3) sowie in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Handlungen (vgl. Bericht des Bundesrates zur Abschreibung der Motion Regazzi 16.3982 «Ausweisung von Terroristinnen und Terroristen in ihre Herkunftsländer, unabhängig davon, ob sie als sicher gelten oder nicht» vom 4. Mai 2022). Gleichzeitig hat die Schweiz den legitimen Anspruch, ihre Sicherheitsinteressen zu wahren. Ausweisungen von Personen, die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz bedrohen, in Länder, die nicht als sicher gelten, sind gestützt auf eine Einzelfallprüfung möglich, sofern dabei namentlich das Non-Refoulement-Prinzip eingehalten wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu Frage 7: Der Bundesrat überprüft den rechtlichen Rahmen laufend. Er ist der Ansicht, dass das bestehende (präventiv-polizeiliche) Instrumentarium zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ausreichend ist und im Rahmen des Möglichen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen ausgeschöpft wird.</span></p></span>
- <p>Der Bundesrat wird gebeten die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p> </p><p>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass verurteilte Terroristen auch nach Verbüssung ihrer Strafe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen?</p><p> </p><p>Welche rechtlichen oder administrativen Massnahmen stehen zur Verfügung, um sicherheitsgefährdende Personen trotz Ausschaffungshindernissen wirksam zu kontrollieren oder in Haft zu behalten?</p><p> </p><p>Welche konkreten Anstrengungen hat der Bundesrat unternommen, um die Rückführung des genannten IS-Anhängers seit 2017 in den Irak zu ermöglichen?</p><p> </p><p>Welche Rolle spielen internationale Abkommen und Konventionen bei der Beurteilung solcher Fälle, und wie können diese mit den Sicherheitsinteressen der Schweiz in Einklang gebracht werden?</p><p> </p><p>Wie beurteilt er das langwierige Ausbleiben eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts im oben erwähnten Fall?</p><p> </p><p>Wie beurteilt der Bundesrat die Wirksamkeit von Auflagen wie elektronischer Überwachung und Bewegungsbeschränkungen bei Personen mit terroristischem Hintergrund?</p><p> </p><p>Welche gesetzlichen Anpassungen wären notwendig, um in vergleichbaren Fällen künftig eine rechtssichere und wirksame Internierung oder Ausschaffung zu ermöglichen?</p>
- Massnahmen zur Verhinderung der Freilassung von verurteilten Terroristen – Schluss mit Täterschutz!
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