Radiokonzessionen und ihre Instanzenwege
- ShortId
-
25.3499
- Id
-
20253499
- Updated
-
19.12.2025 09:52
- Language
-
de
- Title
-
Radiokonzessionen und ihre Instanzenwege
- AdditionalIndexing
-
34;12
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><u><span>Zu Frage 1</span></u></p><p><span>Dass im Verfahren betreffend Erteilung von Radio- und Fernsehkonzessionen nur eine einmalige gerichtliche Überprüfung stattfindet, ermöglicht ein Konzessionsverfahren, das nicht übermässig lange dauert (vgl. die Botschaft zur Totalrevision des RTVG vom 18. Dezember 2002, BBl 2003, S. 1657) und dient der Rechts- und Planungssicherheit der Programmveranstalter. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dauern in der Regel rund ein Jahr. Ein Weiterzug an das Bundesgericht würde mindestens so viel Zeit beanspruchen. Gerade für Neubewerber, die Planungssicherheit brauchen, um die nötigen Investitionen in den Programmbetrieb tätigen zu können, wäre ein zweistufiges Gerichtsverfahren mit mehreren Jahren Verfahrensdauer nachteilig. Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens muss auch in eine Relation zur Geltungsdauer von RTV-Konzessionen gestellt werden: Diese laufen nach zehn Jahren aus und müssen neu ausgeschrieben werden.</span></p><p><span> </span></p><p><u><span>Zu den Fragen 2 und 3</span></u><br><span>Diese Fragen beziehen sich auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bzw. auf ein konkretes Urteil. Der Bundesrat äussert sich mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht dazu. Dies gilt umso mehr, als dass der Bund im angesprochenen Konzessions- und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren als Vorinstanz beteiligt war. </span></p></span>
- <p>Am 11. Januar 2024 erhielt Radio Alpin die Radiokonzession für das Sendegebiet 32 (Graubünden – Glarus – Sarganserland). Das Konzept von Radio Alpin erfüllte gemäss UVEK-Schlussfolgerung den gesetzlichen Leistungsauftrag. Die unterlegene Mitbewerberin Somedia AG legte daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einem langen Verfahren folgte am 23. Januar 2025 das Urteil: Die Konzession wurde Radio Alpin entzogen und der Südostschweiz Radio AG zugeschlagen (BVGer A-929/2024).</p><p> </p><p><u>Frage 1</u><br>Das Konzessionsverfahren gemäss RTVG sieht nur eine Instanz vor (Art. 83 lit. p Ziff. 1 BGG). Diese ist mit dem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ausgeschöpft. Diese Begrenzung erscheint angesichts der Tragweite von Konzessionsentscheidungen, bei denen die im Radio- und Fernsehgesetz zentrale Angebots- und Meinungsvielfalt (Art. 45) auf dem Spiel steht, als spannend. Wird im Rahmen einer Revision des RTVG ein anderer, vielleicht angemessener Instanzenweg aufgenommen?</p><p> </p><p><u>Frage 2</u><br>Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) stützt sein Urteil auf die Tatsache, dass es im Dossier von Radio Alpin angeblich einen Praktikanten bzw. eine Praktikantin zu viel gegeben habe und behandelte dies, anders als in der bisherigen Praxis des Bakom, sogar als Ausschlusskriterium. Diese Regel steht jedoch nicht im Gesetz und betrifft nicht den Kern des Leistungsauftrags und überschreitet gegebenenfalls das Gebot der richterlichen Zurückhaltung gegenüber Fachbehörden. Wenn Gerichte Verwaltungspraxis ohne gesetzliche Grundlage verrechtlichen, kommt es faktisch zu einer Normbildung durch die Rechtsprechung ohne ein demokratisch legitimiertes Gesetzgebungsverfahren.</p><p>Wie kann vermieden werden, dass Verwaltungsakte bei einer gerichtlichen Überprüfung neu definiert werden, und was hat dieses Urteil für präjudizierende Wirkungen bei künftigen Ausschreibungsverfahren durch die Verwaltung?</p><p> </p><p><u>Frage 3</u><br>Wenn eine fehlende Voraussetzung im Verlauf eines Verfahrens nicht geheilt werden kann, widerspricht das nicht den allgemein anerkannten Grundsätzen des intertemporalen Rechts, wonach ein geringfügiger Mangel während des Verfahrens nicht behoben werden kann und deshalb bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden muss? Welche Auswirkungen hat diese Praxisänderung auf künftige Ausschreibungen der Verwaltung?</p>
- Radiokonzessionen und ihre Instanzenwege
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><u><span>Zu Frage 1</span></u></p><p><span>Dass im Verfahren betreffend Erteilung von Radio- und Fernsehkonzessionen nur eine einmalige gerichtliche Überprüfung stattfindet, ermöglicht ein Konzessionsverfahren, das nicht übermässig lange dauert (vgl. die Botschaft zur Totalrevision des RTVG vom 18. Dezember 2002, BBl 2003, S. 1657) und dient der Rechts- und Planungssicherheit der Programmveranstalter. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dauern in der Regel rund ein Jahr. Ein Weiterzug an das Bundesgericht würde mindestens so viel Zeit beanspruchen. Gerade für Neubewerber, die Planungssicherheit brauchen, um die nötigen Investitionen in den Programmbetrieb tätigen zu können, wäre ein zweistufiges Gerichtsverfahren mit mehreren Jahren Verfahrensdauer nachteilig. Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens muss auch in eine Relation zur Geltungsdauer von RTV-Konzessionen gestellt werden: Diese laufen nach zehn Jahren aus und müssen neu ausgeschrieben werden.</span></p><p><span> </span></p><p><u><span>Zu den Fragen 2 und 3</span></u><br><span>Diese Fragen beziehen sich auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bzw. auf ein konkretes Urteil. Der Bundesrat äussert sich mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht dazu. Dies gilt umso mehr, als dass der Bund im angesprochenen Konzessions- und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren als Vorinstanz beteiligt war. </span></p></span>
- <p>Am 11. Januar 2024 erhielt Radio Alpin die Radiokonzession für das Sendegebiet 32 (Graubünden – Glarus – Sarganserland). Das Konzept von Radio Alpin erfüllte gemäss UVEK-Schlussfolgerung den gesetzlichen Leistungsauftrag. Die unterlegene Mitbewerberin Somedia AG legte daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einem langen Verfahren folgte am 23. Januar 2025 das Urteil: Die Konzession wurde Radio Alpin entzogen und der Südostschweiz Radio AG zugeschlagen (BVGer A-929/2024).</p><p> </p><p><u>Frage 1</u><br>Das Konzessionsverfahren gemäss RTVG sieht nur eine Instanz vor (Art. 83 lit. p Ziff. 1 BGG). Diese ist mit dem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ausgeschöpft. Diese Begrenzung erscheint angesichts der Tragweite von Konzessionsentscheidungen, bei denen die im Radio- und Fernsehgesetz zentrale Angebots- und Meinungsvielfalt (Art. 45) auf dem Spiel steht, als spannend. Wird im Rahmen einer Revision des RTVG ein anderer, vielleicht angemessener Instanzenweg aufgenommen?</p><p> </p><p><u>Frage 2</u><br>Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) stützt sein Urteil auf die Tatsache, dass es im Dossier von Radio Alpin angeblich einen Praktikanten bzw. eine Praktikantin zu viel gegeben habe und behandelte dies, anders als in der bisherigen Praxis des Bakom, sogar als Ausschlusskriterium. Diese Regel steht jedoch nicht im Gesetz und betrifft nicht den Kern des Leistungsauftrags und überschreitet gegebenenfalls das Gebot der richterlichen Zurückhaltung gegenüber Fachbehörden. Wenn Gerichte Verwaltungspraxis ohne gesetzliche Grundlage verrechtlichen, kommt es faktisch zu einer Normbildung durch die Rechtsprechung ohne ein demokratisch legitimiertes Gesetzgebungsverfahren.</p><p>Wie kann vermieden werden, dass Verwaltungsakte bei einer gerichtlichen Überprüfung neu definiert werden, und was hat dieses Urteil für präjudizierende Wirkungen bei künftigen Ausschreibungsverfahren durch die Verwaltung?</p><p> </p><p><u>Frage 3</u><br>Wenn eine fehlende Voraussetzung im Verlauf eines Verfahrens nicht geheilt werden kann, widerspricht das nicht den allgemein anerkannten Grundsätzen des intertemporalen Rechts, wonach ein geringfügiger Mangel während des Verfahrens nicht behoben werden kann und deshalb bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden muss? Welche Auswirkungen hat diese Praxisänderung auf künftige Ausschreibungen der Verwaltung?</p>
- Radiokonzessionen und ihre Instanzenwege
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