Erleichterung statt Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen mit Basel III?
- ShortId
-
25.3521
- Id
-
20253521
- Updated
-
14.11.2025 03:03
- Language
-
de
- Title
-
Erleichterung statt Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen mit Basel III?
- AdditionalIndexing
-
24;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Frage 1 und 2: Die Umsetzung des finalen Basel-III-Standards hat bei der UBS zu unterschiedlichen Auswirkungen auf die Berechnung und die Höhe der erforderlichen Mindesteigenmittel geführt. Im Bereich der Marktrisiken kam es zu einer Erhöhung der risikogewichteten Aktiven (RWA), wohingegen im Bereich der operationellen Risiken sowie der Kredit- und Gegenparteikreditrisiken je ein Rückgang der RWA verzeichnet wurde. Im Bereich der operationellen Risiken ist die Eigenmittelunterlegung gemäss Basel-III-final unter anderem abhängig von den durch die Bank verzeichneten Verlusten der vorangegangenen zehn Jahren in diesem Bereich. Durch ein grösseres Verlustereignis kann die Eigenmittelunterlegung daher stark ansteigen. Im Bereich der Kreditrisiken ist anzumerken, dass der Output-Floor zur Begrenzung der Auswirkungen von Risikomodellen auf die Höhe der RWA bis 2028 noch in der Aufbauphase ist. Die entsprechende Auswirkung wird erst ab dem 1. Januar 2028 erzielt. Die im Quartalsbericht der UBS ausgewiesene Auswirkung stellt damit eine Momentaufnahme dar.</span></p><p><span>In gleicher Weise stellen auch die im Jahr 2021 zur Umsetzung von Basel-III-final von den betroffenen Banken geschätzten Auswirkungen auf die erforderlichen Eigenmittel eine Momenteinschätzung dar. Das heisst, dass die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiven als Basis genommen wurden und unter Anwendung der geltenden und der durch die geplante Regulierung geänderten Vorgaben (insbesondere den Risikogewichten) die Auswirkung auf die RWA und damit die Eigenmittelunterlegung berechnet wurde. In der Regel treffen die Banken dazu vereinfachende Annahmen.</span></p><p><span>Die Aussagen von Bundesrätin Karin Keller-Sutter im Jahr 2023 bezüglich der UBS stützen sich auf eine solche Momenteinschätzung. Seit 2021 haben sich die Geschäfte und damit die Aktiven der Banken verändert – u. a. auch nach der Integration der Credit Suisse. Dadurch können die tatsächlichen Auswirkungen der neuen Regulierung deutlich abweichen von den vier Jahre zuvor berechneten Schätzungen. Dies ist ein Effekt, der sich bei praktisch jeder neuen Regulierung beobachten lässt: Die Banken reagieren bereits im Hinblick auf das Inkrafttreten einer neuen Regulierung, wodurch die effektiven Auswirkungen deutlich geringer sind als die ursprünglich geschätzten. Basel-III-final verlangt eine stärker risikobasierte Eigenmittelausstattung. Vergleichbar mit einer Lenkungsabgabe führt dies zu Anreizen, die Risiken entsprechend anzupassen. Das Ziel von Basel-III-final ist nicht zwingend eine Erhöhung der oder sehr hohe Eigenmittelvorgabe per se, sondern eine risikobasierte. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Fragen 3 und 4: Durch die Umsetzung von Basel-III-final müssen höhere Risiken mit mehr und tiefere Risiken mit weniger Eigenmitteln unterlegt werden (grössere Risikosensitivität). Dies setzt den Banken Anreize, Risiken zu reduzieren. Es gibt keine Hinweise, dass der erwartete Effekt in dieser Form nicht eingetroffen wäre. Daher besteht derzeit auch kein Bedarf für korrigierende Massnahmen in diesem Bereich. Der Bundesrat hat zudem keine Kompetenz, institutsspezifische Verpflichtungen für zusätzliche Eigenmittel auszusprechen. Diese Kompetenz liegt gemäss Art. 45 der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) bei der FINMA.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Fragen 5 und 6: Der Bundesrat beurteilt die Eigenmittelunterlegung von ausländischen Beteiligungen unabhängig vom Effekt von Basel-III-final. Das Ziel dieser Massnahme sowie weiterer vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen besteht nicht darin, die Eigenmittel generell zu erhöhen, sondern gezielt erkannte Schwachstellen zu beseitigen. Daher wird keine generelle Erhöhung der Eigenmittelanforderungen vorgeschlagen.</span></p></span>
- <p>Seit dem 1. Januar 2025 gelten die finalen Basel-III-Vorgaben in der Schweiz verbindlich. Im vergangenen Jahr wurde sowohl seitens der G-SIB als auch durch Bundesrätin Karin Keller-Sutter wiederholt betont, dies führe bei der UBS zu einer deutlichen Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen. Nun liegen die Effekte der Umstellung im UBS-Quartalsbericht per 31. März 2025 offen. Die Zahlen zeigen klar: Entgegen früheren Aussagen hat die Umsetzung offenbar nicht zu einer Erhöhung, sondern in der Summe vielmehr zu einer Kürzung bei den Eigenkapitalanforderungen geführt. Der Rückgang um USD 8.6 Mrd. bei den risikogewichteten Aktiven entspricht einer Reduktion der Mindestkapitalanforderung um schätzungsweise CHF 0.9 bis 1.3 Mrd. Mrd., abhängig von institutspezifischen Zuschlägen und dem jeweils angewendeten Wechselkurs. Dies ist eine Momentaufnahme, aber wir beobachten klar: Die UBS benötigt weniger, nicht mehr Eigenkapital.</p><p> </p><p>Diese Erkenntnis scheint uns brisant, weil sie das Risiko der G-SIB für die Schweiz weiter erhöhen. Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:</p><p> </p><ul><li><p>Wie erklärt der Bundesrat die Fehleinschätzung, wie sie z.B. von Bundesrätin Keller-Sutter in der ausserordentlichen Session 2023 zu Protokoll geben wurde "...Je peux néanmoins vous dire que les exigences de la réglementation Bâle III seront en tout cas plus fortes et demanderont plus de capital propre. Cela, je peux vous le dire." (AB 2023 N 711 / BO 2023 N 711)?</p><p> </p></li><li><p>Wie ist es zu erklären, dass die finalen Basel-III-Vorgaben zu einer geringeren Gewichtung der Risiken führt ? Heisst das, dass Basel-III die Risiken der UBS unterschätzt?</p><p> </p></li><li><p>Plant der Bundesrat allenfalls mittels institutsspezifischen Zuschlägen die Fehleinschätzung kurzfristig zu korrigieren?</p><p> </p></li><li>Der Bundesrat ging davon aus, dass die UBS mehr Eigenkapital mit dem Inkrafttreten der finalen Basel-III-Vorgaben bereithalten muss. Das ist offenbar nicht der Fall. Welche Massnahmen will der Bundesrat nun zusätzlich ergreifen?</li></ul><p> </p><ul><li>Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass es vor diesem Hintergrund unabdingbar ist, dass die UBS Tochterunternehmen künftig mit 100% Eigenkapital unterlegen muss und dass der Bundesrat diesen Entscheid bereits in die anstehende Verordnungsänderung aufnehmen muss?</li></ul><p> </p><ul><li>Wird der Bundesrat gestützt auf diese Erkenntnisse auch eine generelle Erhöhung der Eigenmittelanforderungen in die Vernehmlassung aufnehmen?</li></ul>
- Erleichterung statt Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen mit Basel III?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Frage 1 und 2: Die Umsetzung des finalen Basel-III-Standards hat bei der UBS zu unterschiedlichen Auswirkungen auf die Berechnung und die Höhe der erforderlichen Mindesteigenmittel geführt. Im Bereich der Marktrisiken kam es zu einer Erhöhung der risikogewichteten Aktiven (RWA), wohingegen im Bereich der operationellen Risiken sowie der Kredit- und Gegenparteikreditrisiken je ein Rückgang der RWA verzeichnet wurde. Im Bereich der operationellen Risiken ist die Eigenmittelunterlegung gemäss Basel-III-final unter anderem abhängig von den durch die Bank verzeichneten Verlusten der vorangegangenen zehn Jahren in diesem Bereich. Durch ein grösseres Verlustereignis kann die Eigenmittelunterlegung daher stark ansteigen. Im Bereich der Kreditrisiken ist anzumerken, dass der Output-Floor zur Begrenzung der Auswirkungen von Risikomodellen auf die Höhe der RWA bis 2028 noch in der Aufbauphase ist. Die entsprechende Auswirkung wird erst ab dem 1. Januar 2028 erzielt. Die im Quartalsbericht der UBS ausgewiesene Auswirkung stellt damit eine Momentaufnahme dar.</span></p><p><span>In gleicher Weise stellen auch die im Jahr 2021 zur Umsetzung von Basel-III-final von den betroffenen Banken geschätzten Auswirkungen auf die erforderlichen Eigenmittel eine Momenteinschätzung dar. Das heisst, dass die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiven als Basis genommen wurden und unter Anwendung der geltenden und der durch die geplante Regulierung geänderten Vorgaben (insbesondere den Risikogewichten) die Auswirkung auf die RWA und damit die Eigenmittelunterlegung berechnet wurde. In der Regel treffen die Banken dazu vereinfachende Annahmen.</span></p><p><span>Die Aussagen von Bundesrätin Karin Keller-Sutter im Jahr 2023 bezüglich der UBS stützen sich auf eine solche Momenteinschätzung. Seit 2021 haben sich die Geschäfte und damit die Aktiven der Banken verändert – u. a. auch nach der Integration der Credit Suisse. Dadurch können die tatsächlichen Auswirkungen der neuen Regulierung deutlich abweichen von den vier Jahre zuvor berechneten Schätzungen. Dies ist ein Effekt, der sich bei praktisch jeder neuen Regulierung beobachten lässt: Die Banken reagieren bereits im Hinblick auf das Inkrafttreten einer neuen Regulierung, wodurch die effektiven Auswirkungen deutlich geringer sind als die ursprünglich geschätzten. Basel-III-final verlangt eine stärker risikobasierte Eigenmittelausstattung. Vergleichbar mit einer Lenkungsabgabe führt dies zu Anreizen, die Risiken entsprechend anzupassen. Das Ziel von Basel-III-final ist nicht zwingend eine Erhöhung der oder sehr hohe Eigenmittelvorgabe per se, sondern eine risikobasierte. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Fragen 3 und 4: Durch die Umsetzung von Basel-III-final müssen höhere Risiken mit mehr und tiefere Risiken mit weniger Eigenmitteln unterlegt werden (grössere Risikosensitivität). Dies setzt den Banken Anreize, Risiken zu reduzieren. Es gibt keine Hinweise, dass der erwartete Effekt in dieser Form nicht eingetroffen wäre. Daher besteht derzeit auch kein Bedarf für korrigierende Massnahmen in diesem Bereich. Der Bundesrat hat zudem keine Kompetenz, institutsspezifische Verpflichtungen für zusätzliche Eigenmittel auszusprechen. Diese Kompetenz liegt gemäss Art. 45 der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV; SR 952.03) bei der FINMA.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Fragen 5 und 6: Der Bundesrat beurteilt die Eigenmittelunterlegung von ausländischen Beteiligungen unabhängig vom Effekt von Basel-III-final. Das Ziel dieser Massnahme sowie weiterer vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen besteht nicht darin, die Eigenmittel generell zu erhöhen, sondern gezielt erkannte Schwachstellen zu beseitigen. Daher wird keine generelle Erhöhung der Eigenmittelanforderungen vorgeschlagen.</span></p></span>
- <p>Seit dem 1. Januar 2025 gelten die finalen Basel-III-Vorgaben in der Schweiz verbindlich. Im vergangenen Jahr wurde sowohl seitens der G-SIB als auch durch Bundesrätin Karin Keller-Sutter wiederholt betont, dies führe bei der UBS zu einer deutlichen Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen. Nun liegen die Effekte der Umstellung im UBS-Quartalsbericht per 31. März 2025 offen. Die Zahlen zeigen klar: Entgegen früheren Aussagen hat die Umsetzung offenbar nicht zu einer Erhöhung, sondern in der Summe vielmehr zu einer Kürzung bei den Eigenkapitalanforderungen geführt. Der Rückgang um USD 8.6 Mrd. bei den risikogewichteten Aktiven entspricht einer Reduktion der Mindestkapitalanforderung um schätzungsweise CHF 0.9 bis 1.3 Mrd. Mrd., abhängig von institutspezifischen Zuschlägen und dem jeweils angewendeten Wechselkurs. Dies ist eine Momentaufnahme, aber wir beobachten klar: Die UBS benötigt weniger, nicht mehr Eigenkapital.</p><p> </p><p>Diese Erkenntnis scheint uns brisant, weil sie das Risiko der G-SIB für die Schweiz weiter erhöhen. Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:</p><p> </p><ul><li><p>Wie erklärt der Bundesrat die Fehleinschätzung, wie sie z.B. von Bundesrätin Keller-Sutter in der ausserordentlichen Session 2023 zu Protokoll geben wurde "...Je peux néanmoins vous dire que les exigences de la réglementation Bâle III seront en tout cas plus fortes et demanderont plus de capital propre. Cela, je peux vous le dire." (AB 2023 N 711 / BO 2023 N 711)?</p><p> </p></li><li><p>Wie ist es zu erklären, dass die finalen Basel-III-Vorgaben zu einer geringeren Gewichtung der Risiken führt ? Heisst das, dass Basel-III die Risiken der UBS unterschätzt?</p><p> </p></li><li><p>Plant der Bundesrat allenfalls mittels institutsspezifischen Zuschlägen die Fehleinschätzung kurzfristig zu korrigieren?</p><p> </p></li><li>Der Bundesrat ging davon aus, dass die UBS mehr Eigenkapital mit dem Inkrafttreten der finalen Basel-III-Vorgaben bereithalten muss. Das ist offenbar nicht der Fall. Welche Massnahmen will der Bundesrat nun zusätzlich ergreifen?</li></ul><p> </p><ul><li>Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass es vor diesem Hintergrund unabdingbar ist, dass die UBS Tochterunternehmen künftig mit 100% Eigenkapital unterlegen muss und dass der Bundesrat diesen Entscheid bereits in die anstehende Verordnungsänderung aufnehmen muss?</li></ul><p> </p><ul><li>Wird der Bundesrat gestützt auf diese Erkenntnisse auch eine generelle Erhöhung der Eigenmittelanforderungen in die Vernehmlassung aufnehmen?</li></ul>
- Erleichterung statt Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen mit Basel III?
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