Gemeinnütziger Wohnungsbau im Zielkonflikt. Bremst der Bundesrat mit seinem Planungsbeschluss den Aktionsplan gegen Wohnungsknappheit?

ShortId
25.3523
Id
20253523
Updated
14.11.2025 03:04
Language
de
Title
Gemeinnütziger Wohnungsbau im Zielkonflikt. Bremst der Bundesrat mit seinem Planungsbeschluss den Aktionsplan gegen Wohnungsknappheit?
AdditionalIndexing
2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Gestützt auf die Artikel 34ff. des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG; SR 842) kann der Bund mit Bürgschaften resp. Rückbürgschaften zur günstigen Finanzierung von Objekten gemeinnütziger Wohnbauträger beitragen. Seit Inkrafttreten des WFG im Jahr 2003 hat das Parlament vier Bundesbeschlüsse mit Verpflichtungskrediten für Eventualverpflichtungen verabschiedet. Von den in dieser Zeit zugesicherten Bürgschaften musste bislang keine eingelöst werden.</span></p><ol><li><span>Der weitaus grösste Teil des Rahmenkredits wird jeweils für die Verbürgung von Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW) verwendet. Gemäss bisheriger Praxis führt die EGW jährlich zwei bis vier Emissionen im Gesamtbetrag von 200 bis 300 Millionen Franken durch. Damit stehen Mittel einerseits für Anschlussfinanzierungen von auslaufenden Anleihen und andererseits für neue Finanzierungen zur Verfügung. Bei der Rückzahlung von Anleihen werden rund 65</span><span>&nbsp;</span><span>Prozent in neue Darlehen konvertiert; diese Konversionsrate hat sich aus Risikoüberlegungen bewährt. Die Festlegung des Umfangs der bisherigen Verpflichtungskredite richtete sich mehr oder weniger nach dem Bedarf an Finanzierungen. Per Ende 2024 weisen die Bürgschaften eine Restlaufzeit von 10,3 Jahren aus, das Bürgschaftsvolumen liegt bei 4072 Millionen Franken.</span></li><li><span>In den ersten drei Jahren des laufenden Rahmenkredits belief sich die Nachfrage (für Neu- und Anschlussfinanzierungen) auf rund 850</span><span>&nbsp;</span><span>Millionen Franken, und die EGW konnte den Finanzierungsbedarf zunächst weitgehend decken. Seit Frühsommer 2024 übersteigt die Nachfrage die jährlich verfügbaren Mittel aus dem Rahmenkredit. Seither konnten weniger als 50</span><span>&nbsp;</span><span>Prozent der Anfragen nach neuen Finanzierungen berücksichtigt werden; die Anschlussfinanzierungen wurden im bisherigen Umfang weitergeführt.</span></li><li><span>Der Planungsbeschluss des Parlaments beschränkt das Wachstum der Bürgschaftssumme für den Verpflichtungskredit 2027–2033 auf die Wachstumsrate der Haushalte. Das Wachstum der Anzahl Haushalte betrug seit 2020 durchschnittlich 1,34</span><span>&nbsp;</span><span>Prozent pro Jahr; daraus ergibt sich für sechs Jahre ein Wachstum des Bürgschaftsvolumens von 8,3</span><span>&nbsp;</span><span>Prozent. Ausgehend von einem Bürgschaftsvolumen von 4260,5</span><span>&nbsp;</span><span>Millionen Franken am Ende der Laufzeit des derzeitigen Verpflichtungskredits, würde das Bürgschaftsvolumen auf 4614,8</span><span>&nbsp;</span><span>Millionen Franken am Schluss der neuen Kreditperiode anwachsen. Das würde rechnerisch einen neuen Verpflichtungskredit von 1638 Millionen Franken erfordern.</span></li><li><span>Bei der Festlegung der Höhe des Verpflichtungskredits berücksichtigt der Bundesrat verschiedene Rahmenbedingungen und Kriterien. Er kann gemäss Artikel 28 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) von einem Planungsbeschluss des Parlaments abweichen, wenn er dies begründet. Letztlich obliegt es dem Parlament, über die Höhe des Verpflichtungskredits zu beschliessen.</span></li><li><span></span><span>Bei gleichbleibender Konversionsquote hätte die Umsetzung des Planungsbeschlusses zur Folge, dass knapp die Hälfte des Kredites für neue Finanzierungen zur Verfügung stünden. Im langjährigen Mittel lag deren Anteil bei über 60</span><span>&nbsp;</span><span>Prozent. Dies widerspiegelt auch das wachsende Bürgschaftsvolumen der vergangenen Jahre. Bei einem Verpflichtungskredit gemäss Planungsbeschluss würde für neue Wohnbauträger der Zugang zu diesem Förderinstrument schwieriger; für neue Finanzierungen würden indes immer noch durchschnittlich gut 130 Millionen Franken pro Jahr zur Verfügung stehen.</span></li></ol></span>
  • <p>Am Runden Tisch zum Thema Wohnungsknappheit waren sich die Vertreterinnen und Vertreter der Bau- und Immobilienwirtschaft, der Kantone, Städte und Gemeinden sowie der Zivilgesellschaft einig, dass es Massnahmen für mehr preisgünstigen und bedarfsgerechten Wohnraum braucht. Eine zentrale und breit unterstützte Massnahme des Aktionsplans gegen die Wohnungsknappheit ist deshalb eine Stärkung der Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus durch den Bund. Konkret soll der Bund unter anderem einen neuen Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen (Bürgschaften) in der Wohnraumförderung vorbereiten (Massnahme C1.2 des Aktionsplans).&nbsp;Am 7. Juni 2024 beschloss der Bundesrat, die im Aktionsplan enthaltenen Massnahmen in seinem Kompetenzbereich zügig umzusetzen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der aktuelle Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung läuft Ende 2027 aus. Ab 2028 braucht es einen neuen Rahmenkredit. Gemäss Bundesbeschluss vom 3. März 2021 soll der nächste Rahmenkredit so bemessen sein,&nbsp;dass das Bürgschaftsvolumen nicht schneller wächst als die Zahl der Haushalte (Planungsbeschluss nach Art. 28 Parlamentsgesetz). Mit der Umsetzung dieser Vorgabe würde das Wachstum des Bürgschaftsvolumens gebremst. Dies steht im Widerspruch zur beabsichtigten Stärkung der Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Worauf stützte sich der Bundesrat in den letzten zwanzig Jahren (seit Einführung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) im Jahr 2003) bei der Berechnung der Höhe der beantragten Rahmenkredite?</li><li>Wie hoch war die Nachfrage nach Finanzierungen der Emissionszentrale für den gemeinnützigen Wohnungsbau (EGW) in den letzten fünf Jahren und konnte die EGW dieser Nachfrage nachkommen?</li><li>Welche Auswirkungen hätte der Planungsbeschluss auf das künftige Angebot an zinsgünstigen Finanzierungen der EGW und auf die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage?</li><li>Sieht der Bundesrat einen Konflikt zwischen seinem Willen, die in seinem Kompetenzbereich befindlichen Massnahmen des Aktionsplans – im konkreten Fall die Stärkung der Wohnbauförderung – zügig umzusetzen und dem Planungsbeschluss, das Wachstum der gesamten verbürgten Summe abzuschwächen?&nbsp;</li><li>Welche Auswirkungen hätte die Umsetzung des Planungsbeschlusses bei gleichbleibender Konversionsquote auf die Förderung neuer gemeinnütziger Wohnbauprojekte?&nbsp;</li></ol>
  • Gemeinnütziger Wohnungsbau im Zielkonflikt. Bremst der Bundesrat mit seinem Planungsbeschluss den Aktionsplan gegen Wohnungsknappheit?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Gestützt auf die Artikel 34ff. des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG; SR 842) kann der Bund mit Bürgschaften resp. Rückbürgschaften zur günstigen Finanzierung von Objekten gemeinnütziger Wohnbauträger beitragen. Seit Inkrafttreten des WFG im Jahr 2003 hat das Parlament vier Bundesbeschlüsse mit Verpflichtungskrediten für Eventualverpflichtungen verabschiedet. Von den in dieser Zeit zugesicherten Bürgschaften musste bislang keine eingelöst werden.</span></p><ol><li><span>Der weitaus grösste Teil des Rahmenkredits wird jeweils für die Verbürgung von Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW) verwendet. Gemäss bisheriger Praxis führt die EGW jährlich zwei bis vier Emissionen im Gesamtbetrag von 200 bis 300 Millionen Franken durch. Damit stehen Mittel einerseits für Anschlussfinanzierungen von auslaufenden Anleihen und andererseits für neue Finanzierungen zur Verfügung. Bei der Rückzahlung von Anleihen werden rund 65</span><span>&nbsp;</span><span>Prozent in neue Darlehen konvertiert; diese Konversionsrate hat sich aus Risikoüberlegungen bewährt. Die Festlegung des Umfangs der bisherigen Verpflichtungskredite richtete sich mehr oder weniger nach dem Bedarf an Finanzierungen. Per Ende 2024 weisen die Bürgschaften eine Restlaufzeit von 10,3 Jahren aus, das Bürgschaftsvolumen liegt bei 4072 Millionen Franken.</span></li><li><span>In den ersten drei Jahren des laufenden Rahmenkredits belief sich die Nachfrage (für Neu- und Anschlussfinanzierungen) auf rund 850</span><span>&nbsp;</span><span>Millionen Franken, und die EGW konnte den Finanzierungsbedarf zunächst weitgehend decken. Seit Frühsommer 2024 übersteigt die Nachfrage die jährlich verfügbaren Mittel aus dem Rahmenkredit. Seither konnten weniger als 50</span><span>&nbsp;</span><span>Prozent der Anfragen nach neuen Finanzierungen berücksichtigt werden; die Anschlussfinanzierungen wurden im bisherigen Umfang weitergeführt.</span></li><li><span>Der Planungsbeschluss des Parlaments beschränkt das Wachstum der Bürgschaftssumme für den Verpflichtungskredit 2027–2033 auf die Wachstumsrate der Haushalte. Das Wachstum der Anzahl Haushalte betrug seit 2020 durchschnittlich 1,34</span><span>&nbsp;</span><span>Prozent pro Jahr; daraus ergibt sich für sechs Jahre ein Wachstum des Bürgschaftsvolumens von 8,3</span><span>&nbsp;</span><span>Prozent. Ausgehend von einem Bürgschaftsvolumen von 4260,5</span><span>&nbsp;</span><span>Millionen Franken am Ende der Laufzeit des derzeitigen Verpflichtungskredits, würde das Bürgschaftsvolumen auf 4614,8</span><span>&nbsp;</span><span>Millionen Franken am Schluss der neuen Kreditperiode anwachsen. Das würde rechnerisch einen neuen Verpflichtungskredit von 1638 Millionen Franken erfordern.</span></li><li><span>Bei der Festlegung der Höhe des Verpflichtungskredits berücksichtigt der Bundesrat verschiedene Rahmenbedingungen und Kriterien. Er kann gemäss Artikel 28 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) von einem Planungsbeschluss des Parlaments abweichen, wenn er dies begründet. Letztlich obliegt es dem Parlament, über die Höhe des Verpflichtungskredits zu beschliessen.</span></li><li><span></span><span>Bei gleichbleibender Konversionsquote hätte die Umsetzung des Planungsbeschlusses zur Folge, dass knapp die Hälfte des Kredites für neue Finanzierungen zur Verfügung stünden. Im langjährigen Mittel lag deren Anteil bei über 60</span><span>&nbsp;</span><span>Prozent. Dies widerspiegelt auch das wachsende Bürgschaftsvolumen der vergangenen Jahre. Bei einem Verpflichtungskredit gemäss Planungsbeschluss würde für neue Wohnbauträger der Zugang zu diesem Förderinstrument schwieriger; für neue Finanzierungen würden indes immer noch durchschnittlich gut 130 Millionen Franken pro Jahr zur Verfügung stehen.</span></li></ol></span>
    • <p>Am Runden Tisch zum Thema Wohnungsknappheit waren sich die Vertreterinnen und Vertreter der Bau- und Immobilienwirtschaft, der Kantone, Städte und Gemeinden sowie der Zivilgesellschaft einig, dass es Massnahmen für mehr preisgünstigen und bedarfsgerechten Wohnraum braucht. Eine zentrale und breit unterstützte Massnahme des Aktionsplans gegen die Wohnungsknappheit ist deshalb eine Stärkung der Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus durch den Bund. Konkret soll der Bund unter anderem einen neuen Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen (Bürgschaften) in der Wohnraumförderung vorbereiten (Massnahme C1.2 des Aktionsplans).&nbsp;Am 7. Juni 2024 beschloss der Bundesrat, die im Aktionsplan enthaltenen Massnahmen in seinem Kompetenzbereich zügig umzusetzen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der aktuelle Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung läuft Ende 2027 aus. Ab 2028 braucht es einen neuen Rahmenkredit. Gemäss Bundesbeschluss vom 3. März 2021 soll der nächste Rahmenkredit so bemessen sein,&nbsp;dass das Bürgschaftsvolumen nicht schneller wächst als die Zahl der Haushalte (Planungsbeschluss nach Art. 28 Parlamentsgesetz). Mit der Umsetzung dieser Vorgabe würde das Wachstum des Bürgschaftsvolumens gebremst. Dies steht im Widerspruch zur beabsichtigten Stärkung der Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Worauf stützte sich der Bundesrat in den letzten zwanzig Jahren (seit Einführung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) im Jahr 2003) bei der Berechnung der Höhe der beantragten Rahmenkredite?</li><li>Wie hoch war die Nachfrage nach Finanzierungen der Emissionszentrale für den gemeinnützigen Wohnungsbau (EGW) in den letzten fünf Jahren und konnte die EGW dieser Nachfrage nachkommen?</li><li>Welche Auswirkungen hätte der Planungsbeschluss auf das künftige Angebot an zinsgünstigen Finanzierungen der EGW und auf die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage?</li><li>Sieht der Bundesrat einen Konflikt zwischen seinem Willen, die in seinem Kompetenzbereich befindlichen Massnahmen des Aktionsplans – im konkreten Fall die Stärkung der Wohnbauförderung – zügig umzusetzen und dem Planungsbeschluss, das Wachstum der gesamten verbürgten Summe abzuschwächen?&nbsp;</li><li>Welche Auswirkungen hätte die Umsetzung des Planungsbeschlusses bei gleichbleibender Konversionsquote auf die Förderung neuer gemeinnütziger Wohnbauprojekte?&nbsp;</li></ol>
    • Gemeinnütziger Wohnungsbau im Zielkonflikt. Bremst der Bundesrat mit seinem Planungsbeschluss den Aktionsplan gegen Wohnungsknappheit?

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