Schluss mit Sozialhilfe für Landesverwiesene
- ShortId
-
25.3525
- Id
-
20253525
- Updated
-
14.11.2025 03:01
- Language
-
de
- Title
-
Schluss mit Sozialhilfe für Landesverwiesene
- AdditionalIndexing
-
2811;2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die derzeitige Gesetzeslage ermöglicht es auch Personen, die aufgrund schwerwiegender oder katalogisierter Straftaten mit einem Landesverweis belegt wurden, Sozialhilfe zu beziehen. Diese Regelung führt in der Praxis zu erheblichen Problemen. Gemeinden sind in der Umsetzung der Sozialhilfepflicht mit Fällen konfrontiert, in denen Personen trotz bestehender Ausreisepflicht staatliche Leistungen beanspruchen.</p><p>Um einerseits den Missbrauch des Sozialhilfesystems zu verhindern und andererseits die kommunalen Verwaltungen sowie die finanziellen Ressourcen der Gemeinden zu entlasten, ist es erforderlich, eine klare Unterscheidung zwischen schutzwürdigen Flüchtlingen in echten Notlagen und Personen, die infolge rechtskräftiger Ausreisepflichten staatliche Leistungen beziehen, zu treffen.</p><p> </p><p>Unter Einbezug der kantonalen Migrations- und Sozialbehörden sowie im Abgleich mit den internationalen Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention sollen verbindliche Kriterien erarbeitet werden. Diese Kriterien sollen sicherstellen, dass Personen, deren Ausreise rechtskräftig angeordnet wurde, künftig nur noch im Rahmen akuter Nothilfe unterstützt werden. Damit wird gewährleistet, dass in Fällen dringender humanitärer Notlagen eine angemessene, kurzfristige Hilfeleistung erfolgt, während Fehlanreize im Sozialhilfesystem nachhaltig abgebaut und die Rechtssicherheit verbessert werden kann.</p>
- <span><p><span>Mit einer rechtskräftigen Ausweisung oder Landesverweisung erlischt die jeweilige Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 Bst. d, e und f des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Damit endet in der Regel auch der Anspruch auf Sozialhilfe, welcher an die Aufenthaltsbewilligung gekoppelt ist. Massgebend ist dabei das kantonale Recht. Falls eine Landesverweisung oder eine Ausweisung nicht vollzogen werden kann, etwa weil sie gegen völkerrechtliche Garantien verstossen würde, kann die Person in der Schweiz bleiben. Sie hat jedoch grundsätzlich nur noch Anspruch auf Nothilfe. Dies entspricht dem Anliegen der Motion.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Ausnahme besteht bei anerkannten Flüchtlingen. Bei ihnen erlischt zwar ebenfalls die Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch die Flüchtlingseigenschaft. </span><span>Wie alle anderen von der Schweiz anerkannten Flüchtlinge haben sie basierend auf Artikel 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) Anspruch auf die gleiche Sozialhilfe wie die einheimische Bevölkerung (Art. 86 Abs. 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> Bst. b AIG)</span><span>. </span><span>Die Kantone erhalten für Personen mit Flüchtlingseigenschaft und rechtskräftiger Landesverweisung oder Ausweisung Pauschalen, die namentlich die Kosten für die Sozialhilfe decken und zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten enthalten (Art. 88 Abs. 3 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). </span></p><p><span>Ob bei einer rechtskräftig angeordneten Landesverweisung auch die Flüchtlingseigenschaft entzogen werden kann, wird bereits heute in jedem Fall geprüft. Massgebend sind dabei die in der Flüchtlingskonvention abschliessend genannten Gründe (Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 Flüchtlingskonvention). So verliert eine Person etwa den Flüchtlingsstatus, wenn sie in den Heimat- oder Herkunftsstaat reist und sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie die verlorene Staatsbürgerschaft freiwillig wieder erworben hat. Ein weiterer Grund wäre der Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft, wodurch die Person den Schutz des neuen Heimatstaates geniessen würde. Auch können die Umstände weggefallen, welche zur Flüchtlingseigenschaft geführt haben. Eine Erweiterung dieser Aberkennungsgründe im nationalen Recht ist nicht zulässig. Das Asylgesetz verweist denn auch direkt darauf (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). Wird aber einer Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung die Flüchtlingseigenschaft entzogen, so erhält sie bereits heute nur Nothilfe. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Umsetzung der vorliegenden Motion würde daher im Falle von Personen mit rechtskräftiger Landesverweisung und Flüchtlingsstatus die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzen. Solche Fälle sind in der Praxis jedoch selten. Für alle anderen Personen mit rechtskräftiger Landesverweisung ist die Motion hingegen bereits erfüllt.</span><span> </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, dass Personen mit einem rechtskräftigen Landesverweis künftig ausschliesslich Nothilfe erhalten. </p>
- Schluss mit Sozialhilfe für Landesverwiesene
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die derzeitige Gesetzeslage ermöglicht es auch Personen, die aufgrund schwerwiegender oder katalogisierter Straftaten mit einem Landesverweis belegt wurden, Sozialhilfe zu beziehen. Diese Regelung führt in der Praxis zu erheblichen Problemen. Gemeinden sind in der Umsetzung der Sozialhilfepflicht mit Fällen konfrontiert, in denen Personen trotz bestehender Ausreisepflicht staatliche Leistungen beanspruchen.</p><p>Um einerseits den Missbrauch des Sozialhilfesystems zu verhindern und andererseits die kommunalen Verwaltungen sowie die finanziellen Ressourcen der Gemeinden zu entlasten, ist es erforderlich, eine klare Unterscheidung zwischen schutzwürdigen Flüchtlingen in echten Notlagen und Personen, die infolge rechtskräftiger Ausreisepflichten staatliche Leistungen beziehen, zu treffen.</p><p> </p><p>Unter Einbezug der kantonalen Migrations- und Sozialbehörden sowie im Abgleich mit den internationalen Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention sollen verbindliche Kriterien erarbeitet werden. Diese Kriterien sollen sicherstellen, dass Personen, deren Ausreise rechtskräftig angeordnet wurde, künftig nur noch im Rahmen akuter Nothilfe unterstützt werden. Damit wird gewährleistet, dass in Fällen dringender humanitärer Notlagen eine angemessene, kurzfristige Hilfeleistung erfolgt, während Fehlanreize im Sozialhilfesystem nachhaltig abgebaut und die Rechtssicherheit verbessert werden kann.</p>
- <span><p><span>Mit einer rechtskräftigen Ausweisung oder Landesverweisung erlischt die jeweilige Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 Bst. d, e und f des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Damit endet in der Regel auch der Anspruch auf Sozialhilfe, welcher an die Aufenthaltsbewilligung gekoppelt ist. Massgebend ist dabei das kantonale Recht. Falls eine Landesverweisung oder eine Ausweisung nicht vollzogen werden kann, etwa weil sie gegen völkerrechtliche Garantien verstossen würde, kann die Person in der Schweiz bleiben. Sie hat jedoch grundsätzlich nur noch Anspruch auf Nothilfe. Dies entspricht dem Anliegen der Motion.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Ausnahme besteht bei anerkannten Flüchtlingen. Bei ihnen erlischt zwar ebenfalls die Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch die Flüchtlingseigenschaft. </span><span>Wie alle anderen von der Schweiz anerkannten Flüchtlinge haben sie basierend auf Artikel 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) Anspruch auf die gleiche Sozialhilfe wie die einheimische Bevölkerung (Art. 86 Abs. 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> Bst. b AIG)</span><span>. </span><span>Die Kantone erhalten für Personen mit Flüchtlingseigenschaft und rechtskräftiger Landesverweisung oder Ausweisung Pauschalen, die namentlich die Kosten für die Sozialhilfe decken und zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten enthalten (Art. 88 Abs. 3 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). </span></p><p><span>Ob bei einer rechtskräftig angeordneten Landesverweisung auch die Flüchtlingseigenschaft entzogen werden kann, wird bereits heute in jedem Fall geprüft. Massgebend sind dabei die in der Flüchtlingskonvention abschliessend genannten Gründe (Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 Flüchtlingskonvention). So verliert eine Person etwa den Flüchtlingsstatus, wenn sie in den Heimat- oder Herkunftsstaat reist und sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie die verlorene Staatsbürgerschaft freiwillig wieder erworben hat. Ein weiterer Grund wäre der Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft, wodurch die Person den Schutz des neuen Heimatstaates geniessen würde. Auch können die Umstände weggefallen, welche zur Flüchtlingseigenschaft geführt haben. Eine Erweiterung dieser Aberkennungsgründe im nationalen Recht ist nicht zulässig. Das Asylgesetz verweist denn auch direkt darauf (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). Wird aber einer Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung die Flüchtlingseigenschaft entzogen, so erhält sie bereits heute nur Nothilfe. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Umsetzung der vorliegenden Motion würde daher im Falle von Personen mit rechtskräftiger Landesverweisung und Flüchtlingsstatus die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzen. Solche Fälle sind in der Praxis jedoch selten. Für alle anderen Personen mit rechtskräftiger Landesverweisung ist die Motion hingegen bereits erfüllt.</span><span> </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, dass Personen mit einem rechtskräftigen Landesverweis künftig ausschliesslich Nothilfe erhalten. </p>
- Schluss mit Sozialhilfe für Landesverwiesene
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