Planungssicherheit für Kompensationsprojekte nach 2030

ShortId
25.3527
Id
20253527
Updated
14.11.2025 03:02
Language
de
Title
Planungssicherheit für Kompensationsprojekte nach 2030
AdditionalIndexing
66;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1) Der Bundesrat reguliert die Finanzierung von Kompensationsprojekten nicht. Das geltende CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetz (SR 641.71) beinhaltet die klimapolitischen Instrumente für die Periode 2025 bis 2030. Der Kompensationssatz (das sogenannte «Kompensationsziel») bestimmt den Anteil der verkehrsbedingten Emissionen, der kompensiert werden muss. Er ist derzeit entsprechend nur bis 2030 festgelegt. Gemäss Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (SR 814.310) unterbreitet der Bundesrat dem Parlament rechtzeitig Anträge zur Umsetzung der Ziele zur Verminderung von Treibhausgasemissionen 2031 bis 2040. Welche klimapolitischen Instrumente ab 2031 in Kraft sein werden und die Ausgestaltung dieser Instrumente – insbesondere, ob und in welcher Form die bestehende Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure weitergeführt wird – liegt in der Verantwortung des Parlaments. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für die Registrierung von Kompensationsprojekten ist ein gesetzlich definierter Kompensationssatz nicht erforderlich, da dieser lediglich die Nachfrage nach Bescheinigungen beeinflusst, nicht aber deren Ausstellung. Die aktuelle Regelung ermöglicht es Projekten auch über das Jahr 2030 hinaus, Bescheinigungen vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu erhalten. So können längerfristige Projekte ihren nachgewiesenen Klimanutzen weiterhin vermarkten – etwa über den freiwilligen Markt. Dies ist heute gestützt auf Artikel 7 des CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetzes möglich. Soll diese Möglichkeit beibehalten werden, müsste eine analoge Regelung im CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetz für die Zeit nach 2030 weitergeführt werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><br></p><p><span>2) Solche Unsicherheiten vor neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind typisch für Kompensationssysteme. Zudem bestehen projektinhärente Risiken, da Einnahmen erst während der Umsetzung durch den Verkauf von Bescheinigungen entstehen. Eine übergeordnete Kommunikationsstrategie ist derzeit nicht vorgesehen. Die aktuelle Unsicherheit bei Kompensationsprojekten ähnelt der Lage in den Jahren 2017 bis 2019. Auch damals war unklar, wie die Kompensationspflicht weitergeführt werden würde. Die Gesuche gingen um 20–30 Prozent zurück, stiegen aber 2021 mit zunehmender Klarheit wieder an. 2022 war die Anzahl Gesuche wieder auf dem vorherigen Niveau. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3) Der Bundesrat wird 2026 die Vernehmlassung zum CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetz für die Zeit nach 2030 eröffnen. Damit nimmt er seine Verantwortung wahr, keine Regelungslücke entstehen zu lassen.</span></p></span>
  • <p>Das CO₂-Gesetz hat eine befristete Laufzeit bis 2030. Der Entwurf zur CO₂-Verordnung regelt die Kompensationssätze für Kompensationsprojekte ebenfalls bis Ende 2030. Viele Projekte haben aber einen Planungs- und Realisationshorizont, welcher wesentlich länger ist. Für solche von langer Hand zu planenden Projekte (z.B. thermische Netze, industrielle Grossprojekte, Negativemissionstechnologien etc.) entsteht deshalb nun eine grosse Planungsunsicherheit. Wir bitten den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie regelt der Bundesrat die Finanzierung der Kompensationsprojekte in der Übergangsphase der CO₂-Gesetze? Wie lange werden Projekte bewilligt und an welchen Kompensationszielen orientiert sich der Bundesrat?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass trotz der bestehenden Unsicherheit potentielle Projekte vorangetrieben und eingegeben werden? Verfügt der Bundesrat über eine entsprechende Kommunikationsstrategie?</li><li>Wie sieht der Fahrplan bezüglich der nächsten CO₂-Gesetzgebung aus? Ist der Bundesat bemüht, eine Regelungslücke zu verhindern?</li></ol>
  • Planungssicherheit für Kompensationsprojekte nach 2030
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1) Der Bundesrat reguliert die Finanzierung von Kompensationsprojekten nicht. Das geltende CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetz (SR 641.71) beinhaltet die klimapolitischen Instrumente für die Periode 2025 bis 2030. Der Kompensationssatz (das sogenannte «Kompensationsziel») bestimmt den Anteil der verkehrsbedingten Emissionen, der kompensiert werden muss. Er ist derzeit entsprechend nur bis 2030 festgelegt. Gemäss Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (SR 814.310) unterbreitet der Bundesrat dem Parlament rechtzeitig Anträge zur Umsetzung der Ziele zur Verminderung von Treibhausgasemissionen 2031 bis 2040. Welche klimapolitischen Instrumente ab 2031 in Kraft sein werden und die Ausgestaltung dieser Instrumente – insbesondere, ob und in welcher Form die bestehende Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure weitergeführt wird – liegt in der Verantwortung des Parlaments. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für die Registrierung von Kompensationsprojekten ist ein gesetzlich definierter Kompensationssatz nicht erforderlich, da dieser lediglich die Nachfrage nach Bescheinigungen beeinflusst, nicht aber deren Ausstellung. Die aktuelle Regelung ermöglicht es Projekten auch über das Jahr 2030 hinaus, Bescheinigungen vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu erhalten. So können längerfristige Projekte ihren nachgewiesenen Klimanutzen weiterhin vermarkten – etwa über den freiwilligen Markt. Dies ist heute gestützt auf Artikel 7 des CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetzes möglich. Soll diese Möglichkeit beibehalten werden, müsste eine analoge Regelung im CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetz für die Zeit nach 2030 weitergeführt werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><br></p><p><span>2) Solche Unsicherheiten vor neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind typisch für Kompensationssysteme. Zudem bestehen projektinhärente Risiken, da Einnahmen erst während der Umsetzung durch den Verkauf von Bescheinigungen entstehen. Eine übergeordnete Kommunikationsstrategie ist derzeit nicht vorgesehen. Die aktuelle Unsicherheit bei Kompensationsprojekten ähnelt der Lage in den Jahren 2017 bis 2019. Auch damals war unklar, wie die Kompensationspflicht weitergeführt werden würde. Die Gesuche gingen um 20–30 Prozent zurück, stiegen aber 2021 mit zunehmender Klarheit wieder an. 2022 war die Anzahl Gesuche wieder auf dem vorherigen Niveau. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3) Der Bundesrat wird 2026 die Vernehmlassung zum CO</span><sub><span>2</span></sub><span>-Gesetz für die Zeit nach 2030 eröffnen. Damit nimmt er seine Verantwortung wahr, keine Regelungslücke entstehen zu lassen.</span></p></span>
    • <p>Das CO₂-Gesetz hat eine befristete Laufzeit bis 2030. Der Entwurf zur CO₂-Verordnung regelt die Kompensationssätze für Kompensationsprojekte ebenfalls bis Ende 2030. Viele Projekte haben aber einen Planungs- und Realisationshorizont, welcher wesentlich länger ist. Für solche von langer Hand zu planenden Projekte (z.B. thermische Netze, industrielle Grossprojekte, Negativemissionstechnologien etc.) entsteht deshalb nun eine grosse Planungsunsicherheit. Wir bitten den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie regelt der Bundesrat die Finanzierung der Kompensationsprojekte in der Übergangsphase der CO₂-Gesetze? Wie lange werden Projekte bewilligt und an welchen Kompensationszielen orientiert sich der Bundesrat?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass trotz der bestehenden Unsicherheit potentielle Projekte vorangetrieben und eingegeben werden? Verfügt der Bundesrat über eine entsprechende Kommunikationsstrategie?</li><li>Wie sieht der Fahrplan bezüglich der nächsten CO₂-Gesetzgebung aus? Ist der Bundesat bemüht, eine Regelungslücke zu verhindern?</li></ol>
    • Planungssicherheit für Kompensationsprojekte nach 2030

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