Qualität sichern, Kosten sparen. Raschere Fallbeurteilung von psychologischen Psychotherapien
- ShortId
-
25.3533
- Id
-
20253533
- Updated
-
14.11.2025 02:56
- Language
-
de
- Title
-
Qualität sichern, Kosten sparen. Raschere Fallbeurteilung von psychologischen Psychotherapien
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit dem Modellwechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell in der psychologischen Psychotherapie ist die Menge an abgerechneten Leistungen stark angewachsen. Das hat bisher in diesem Bereich zu Mehrkosten von rund 350 Millionen Franken geführt – und die Kosten steigen weiter. Hinweise, dass sich mit der Mengenausweitung die Versorgung verbessert hat, fehlen jedoch. Die Frage nach der Auslastung der psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Psychiaterinnen und Psychiater beantwortet der Bundesrat in der Interpellation 24.3748 nicht. Er verweist stattdessen auf die von den Leistungserbringerverbänden geltend gemachten Aussagen, wonach «insgesamt sowie insbesondere im Bereich der Kinder und Jugendlichen eine Unterversorgung» herrsche. Angesichts der stark steigenden Kosten und der im internationalen Vergleich guten Versorgung mit psychologischen Psychotherapeuten ist die Aussage bemerkenswert. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich primär um ein Verteilproblem handelt. </p><p>Sobald eine Kostengutsprache notwendig wird, muss vorab die anordnende ärztliche Fachperson die bisherige Therapie beurteilen. Damit können Ressourcen besser gelenkt werden und es kann nochmals ausgeschlossen werden, dass aus der Grundversicherung die nicht zur Kostenübernahme zugelassenen Therapien zur «Selbstentwicklung, Selbsterfahrung und Persönlichkeitsreifung» bezahlt würden. Eine schnellere Überprüfung von psychologischen Psychotherapien wird helfen, die Mengenausweitung einzudämmen.</p>
- <span><p><span>In welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) eine medizinische Leistung vergütet, entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit Einbezug der zuständigen ausserparlamentarischen Kommissionen. Nach KVG müssen die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die heutige Regelung zur psychologischen Psychotherapie in Artikel 11</span><em><span>b</span></em><span> der Krankenpflege-Leistungsverordnung</span><span> </span></p><p><span>(KLV; SR 832.112.31) enthält verschiedene Einschränkungen zur Vermeidung von ungerechtfertigten Mengen- und Kostenausweitungen: So muss der anordnende Arzt bzw. die anordnende Ärztin nach 15 Sitzungen über eine erneute Anordnung entscheiden. Soll die Psychotherapie nach 30 Sitzungen fortgesetzt werden, ist eine Kostengutsprache der Versicherer erforderlich.</span><span> </span><span>Grundsätzlich ist es die Pflicht jedes Leistungserbringers, dass er nur Leistungen zur Diagnose und Behandlung einer Krankheit gegenüber der OKP abrechnet. Zudem müssen Therapien den Geboten der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit genügen. Sind weniger Sitzungen notwendig als angeordnet, so müssen sich die psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen auf dieses Mass beschränken (Art. 56 Abs. 1 KVG). Die Versicherer können zudem im Rahmen der Rechnungsprüfung jederzeit Informationen zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelfall verlangen (siehe Stellungnahme des Bundesrats zur Motion 23.4108 Bircher «Krankenversicherung. Wohlfühlveranstaltungen sind keine Krankheitsbehandlungen. Stopp der Verschleuderung von Prämien- und Steuergeldern!» und zu den Interpellationen 24.4678 Glarner «Psychologen. Wohlfühlveranstaltungen und Kostenexplosion stoppen!» sowie 24.3748 Roduit «Steigende Kosten für Psychotherapie durch Psychologinnen und Psychologen. Liegt der Grund in unklaren Diagnosen?»).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat am 19. August 2025 den zweiten Monitoringbericht zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie veröffentlicht. Dieses jährliche Monitoring hinsichtlich Entwicklung der Kosten und der Versorgung wird fortgesetzt. Ferner wird die Neuregelung zur psychologischen Psychotherapie umfassend evaluiert. Dabei werden die Auswirkungen auf die Mengen- und Kostenentwicklungen, die Versorgungssituation sowie weitere Fragen, auch im Hinblick auf die Kostengutsprachen, untersucht. Die Evaluation liefert Entscheidungsgrundlagen für eine mögliche Optimierung der Neuregelung und/oder der Umsetzung durch die Beteiligten. Der Bericht wird im ersten Halbjahr 2026 vorliegen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat ist bestrebt, die administrative Belastung im Gesundheitswesen zu reduzieren. Ein früheres Kostengutsprache-Gesuch bereits nach 15 anstatt erst nach 30 Sitzungen führt zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand für die Leistungserbringer sowie für die Krankenversicherungen. Würde die Evaluation fundierte Hinweise liefern, dass zusätzliche Kontrollen im Bereich Indikationsstellung oder eine frühere Kostengutsprache sinnvoll und im Hinblick auf den administrativen Aufwand verhältnismässig sind, werden entsprechende Änderungen geprüft. Für eine solche faktenbasierte Abwägung müssen die Ergebnisse der Evaluation abgewartet werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat begrenzt die Dauer der psychologischen Psychotherapie neu auf maximal 15 Sitzungen. Anschliessend ist eine Beurteilung durch die anordnende ärztliche Fachperson und die Kostengutsprache durch die Krankenversicherung notwendig.</p><p> </p><p>Eine Minderheit der Kommission (Wyss, Gysi Barbara, Hässig Patrick, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rumy, Weichelt) beantragt, die Motion abzulehnen. </p>
- Qualität sichern, Kosten sparen. Raschere Fallbeurteilung von psychologischen Psychotherapien
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit dem Modellwechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell in der psychologischen Psychotherapie ist die Menge an abgerechneten Leistungen stark angewachsen. Das hat bisher in diesem Bereich zu Mehrkosten von rund 350 Millionen Franken geführt – und die Kosten steigen weiter. Hinweise, dass sich mit der Mengenausweitung die Versorgung verbessert hat, fehlen jedoch. Die Frage nach der Auslastung der psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Psychiaterinnen und Psychiater beantwortet der Bundesrat in der Interpellation 24.3748 nicht. Er verweist stattdessen auf die von den Leistungserbringerverbänden geltend gemachten Aussagen, wonach «insgesamt sowie insbesondere im Bereich der Kinder und Jugendlichen eine Unterversorgung» herrsche. Angesichts der stark steigenden Kosten und der im internationalen Vergleich guten Versorgung mit psychologischen Psychotherapeuten ist die Aussage bemerkenswert. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich primär um ein Verteilproblem handelt. </p><p>Sobald eine Kostengutsprache notwendig wird, muss vorab die anordnende ärztliche Fachperson die bisherige Therapie beurteilen. Damit können Ressourcen besser gelenkt werden und es kann nochmals ausgeschlossen werden, dass aus der Grundversicherung die nicht zur Kostenübernahme zugelassenen Therapien zur «Selbstentwicklung, Selbsterfahrung und Persönlichkeitsreifung» bezahlt würden. Eine schnellere Überprüfung von psychologischen Psychotherapien wird helfen, die Mengenausweitung einzudämmen.</p>
- <span><p><span>In welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) eine medizinische Leistung vergütet, entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit Einbezug der zuständigen ausserparlamentarischen Kommissionen. Nach KVG müssen die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die heutige Regelung zur psychologischen Psychotherapie in Artikel 11</span><em><span>b</span></em><span> der Krankenpflege-Leistungsverordnung</span><span> </span></p><p><span>(KLV; SR 832.112.31) enthält verschiedene Einschränkungen zur Vermeidung von ungerechtfertigten Mengen- und Kostenausweitungen: So muss der anordnende Arzt bzw. die anordnende Ärztin nach 15 Sitzungen über eine erneute Anordnung entscheiden. Soll die Psychotherapie nach 30 Sitzungen fortgesetzt werden, ist eine Kostengutsprache der Versicherer erforderlich.</span><span> </span><span>Grundsätzlich ist es die Pflicht jedes Leistungserbringers, dass er nur Leistungen zur Diagnose und Behandlung einer Krankheit gegenüber der OKP abrechnet. Zudem müssen Therapien den Geboten der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit genügen. Sind weniger Sitzungen notwendig als angeordnet, so müssen sich die psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen auf dieses Mass beschränken (Art. 56 Abs. 1 KVG). Die Versicherer können zudem im Rahmen der Rechnungsprüfung jederzeit Informationen zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelfall verlangen (siehe Stellungnahme des Bundesrats zur Motion 23.4108 Bircher «Krankenversicherung. Wohlfühlveranstaltungen sind keine Krankheitsbehandlungen. Stopp der Verschleuderung von Prämien- und Steuergeldern!» und zu den Interpellationen 24.4678 Glarner «Psychologen. Wohlfühlveranstaltungen und Kostenexplosion stoppen!» sowie 24.3748 Roduit «Steigende Kosten für Psychotherapie durch Psychologinnen und Psychologen. Liegt der Grund in unklaren Diagnosen?»).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat am 19. August 2025 den zweiten Monitoringbericht zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie veröffentlicht. Dieses jährliche Monitoring hinsichtlich Entwicklung der Kosten und der Versorgung wird fortgesetzt. Ferner wird die Neuregelung zur psychologischen Psychotherapie umfassend evaluiert. Dabei werden die Auswirkungen auf die Mengen- und Kostenentwicklungen, die Versorgungssituation sowie weitere Fragen, auch im Hinblick auf die Kostengutsprachen, untersucht. Die Evaluation liefert Entscheidungsgrundlagen für eine mögliche Optimierung der Neuregelung und/oder der Umsetzung durch die Beteiligten. Der Bericht wird im ersten Halbjahr 2026 vorliegen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat ist bestrebt, die administrative Belastung im Gesundheitswesen zu reduzieren. Ein früheres Kostengutsprache-Gesuch bereits nach 15 anstatt erst nach 30 Sitzungen führt zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand für die Leistungserbringer sowie für die Krankenversicherungen. Würde die Evaluation fundierte Hinweise liefern, dass zusätzliche Kontrollen im Bereich Indikationsstellung oder eine frühere Kostengutsprache sinnvoll und im Hinblick auf den administrativen Aufwand verhältnismässig sind, werden entsprechende Änderungen geprüft. Für eine solche faktenbasierte Abwägung müssen die Ergebnisse der Evaluation abgewartet werden.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat begrenzt die Dauer der psychologischen Psychotherapie neu auf maximal 15 Sitzungen. Anschliessend ist eine Beurteilung durch die anordnende ärztliche Fachperson und die Kostengutsprache durch die Krankenversicherung notwendig.</p><p> </p><p>Eine Minderheit der Kommission (Wyss, Gysi Barbara, Hässig Patrick, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rumy, Weichelt) beantragt, die Motion abzulehnen. </p>
- Qualität sichern, Kosten sparen. Raschere Fallbeurteilung von psychologischen Psychotherapien
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