Existenzsicherung von Menschen mit IV-Rente. Für eine zielgerichtete Lösung

ShortId
25.3534
Id
20253534
Updated
14.11.2025 02:56
Language
de
Title
Existenzsicherung von Menschen mit IV-Rente. Für eine zielgerichtete Lösung
AdditionalIndexing
28;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Menschen mit einer IV-Rente beziehen in 50.2 Prozent der Fälle Ergänzungsleistungen. Das zeigt, wie oft die IV-Rente die Existenz nicht zu sichern vermag. Das Bundesamt für Statistik zeigte Ende 2023 mit einer Studie, dass jede sechste Person mit Behinderung in der Schweiz armutsgefährdet ist. Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) beider Räte haben sich daher im Nachgang der Annahme einer 13. AHV-Rente bemüht, auch für Menschen, die eine IV-Rente beziehen, Lösungen zu suchen, um dem deutlich höheren Armutsrisiko und der neu entstandenen Uneinheitlichkeit in der ersten Säule entgegenzuwirken (pa. Iv. SGK-N 24.424 und Motion SGK-S 25.3014). Während die SGK-N eine 13. Rente für alle Menschen mit IV-Rente einführen wollte, zielte die SGK-S auf eine Lösung über die EL.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Zwar fanden sowohl die pa. Iv. 24.424 als auch die Motion 25.3014 keine Mehrheit. Der Bundesrat zeigte in Beantwortung der Motion 25.3014 der SGK-S aber Verständnis für das Anliegen, Personen mit einer IV-Rente, die EL erhalten, gleich zu behandeln wie Personen mit einer AHV-Rente, die EL beziehen. Weiter haben rechtliche Abklärungen gezeigt, dass der hierfür notwendige Handlungsspielraum für den Gesetzgeber gegeben ist. Die parlamentarische Debatte zur Motion der SGK-S deckte einige Fragen auf, die sich bei einer Anpassung im Sinne der SGK-S stellen würden. Diese Fragen sollen ebenfalls mit dem vorliegenden Postulat geklärt werden. So sollen verschiedene Massnahmen zugunsten von Menschen mit einer IV-Rente geprüft und somit eine Entscheidungsgrundlage geschaffen werden im Hinblick auf die Existenzsicherung von Menschen mit einer IV-Rente.</p>
  • <span><p><span>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 25.3014 «13. IV-Rente für EL-Beziehende» unterstreicht, hat er Verständnis für das Anliegen, Personen mit einer IV-Rente sowie Personen mit einer AHV-Rente gleichzubehandeln. Er stellt indes fest, dass die Versuche des Parlaments, diese Ungleichbehandlung (die sich durch Art. 197 Ziff. 16 Abs. 1 der Bundesverfassung rechtfertigt) zu beseitigen, nicht zum Erfolg geführt haben, und er bezweifelt, dass ein Bericht in Erfüllung dieses Postulats Lösungen für das Problem liefern kann.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der hohe Anteil von Personen mit Ergänzungsleistungen (EL) unter den Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Invalidenversicherung (IV) zeigt, dass das Instrument der EL das damit anvisierte Ziel der Armutsbekämpfung wirksam erfüllt. Aus einer im Auftrag des BSV durchgeführten Studie geht insbesondere hervor, dass IV-Rentenbezügerinnen und -bezüger ein etwas geringeres Armutsrisiko aufweisen als Personen, die keine IV-Renten beziehen (Guggisberg, Jürg; Liechti, Lena; Bischof, Severin [2020]. Die wirtschaftliche Situation von IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 14/20. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV; abrufbar unter: www.bsv.admin.ch &gt; Publikationen und Services &gt; Forschungspublikationen). Demnach ist die EL-Bezugsquote an sich kein aussagekräftiger Indikator, um die Notwendigkeit einer Prüfung von Massnahmen, wie im Postulat gefordert, zu begründen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zudem verschlechtert sich die finanzielle Lage der IV, und die Bundesfinanzen bleiben angespannt. Die im Postulat geforderten Massnahmen könnten ohne eine gesicherte Finanzierung, sei es über die IV oder die EL, nicht umgesetzt werden. Dies war auch der Hauptgrund, weshalb der Bundesrat die Ablehnung der beiden folgenden Motionen beantragte: Motion 25.3014 «13. IV-Rente für EL-Beziehende» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (eingereicht am 27. Januar 2025) und Motion 24.3099 «13. Hinterlassenen- und 13. IV-Rente» der Grünen Fraktion (eingereicht am 6. März 2024). Der Bundesrat hält es daher nicht für angezeigt, Massnahmen zur Erhöhung von Leistungen zu prüfen, die ohnehin nur schwer finanzierbar wären.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Aufgrund der finanziellen Lage der IV hat der Bundesrat am 20. Juni 2025 das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, die Arbeiten für eine künftige IV-Revision fortzusetzen, bei der insbesondere die finanzielle Stabilisierung der Invalidenversicherung im Vordergrund steht. Geprüft werden namentlich zusätzliche Einnahmen und Massnahmen zur Verstärkung der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt von Versicherten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was dem eigentlichen Ziel der IV entspricht. Die Prüfung allfälliger Massnahmen zur Verbesserung der Leistungen im Sinne des Postulats würde diesen Zielen zuwiderlaufen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, mit welchen Massnahmen die Existenz von Menschen mit einer IV-Rente nachhaltiger gesichert werden kann. Dabei sind Ansätze über die Invalidenversicherung (IV), die Ergänzungsleistungen (EL) oder weitere Massnahmen zu prüfen, die zur Existenzsicherung von IV-Rentenbeziehenden beitragen. Zu prüfende Massnahmen über die IV dürfen bei der individuellen Berechnung des Bedarfs auf EL nicht zu Kürzungen oder Verlust der EL führen.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Gutjahr, Aellen, Aeschi, Balmer, de Courten, Glarner, Graber, Page, Sauter, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, das Postulat abzulehnen.</p>
  • Existenzsicherung von Menschen mit IV-Rente. Für eine zielgerichtete Lösung
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Menschen mit einer IV-Rente beziehen in 50.2 Prozent der Fälle Ergänzungsleistungen. Das zeigt, wie oft die IV-Rente die Existenz nicht zu sichern vermag. Das Bundesamt für Statistik zeigte Ende 2023 mit einer Studie, dass jede sechste Person mit Behinderung in der Schweiz armutsgefährdet ist. Die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) beider Räte haben sich daher im Nachgang der Annahme einer 13. AHV-Rente bemüht, auch für Menschen, die eine IV-Rente beziehen, Lösungen zu suchen, um dem deutlich höheren Armutsrisiko und der neu entstandenen Uneinheitlichkeit in der ersten Säule entgegenzuwirken (pa. Iv. SGK-N 24.424 und Motion SGK-S 25.3014). Während die SGK-N eine 13. Rente für alle Menschen mit IV-Rente einführen wollte, zielte die SGK-S auf eine Lösung über die EL.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Zwar fanden sowohl die pa. Iv. 24.424 als auch die Motion 25.3014 keine Mehrheit. Der Bundesrat zeigte in Beantwortung der Motion 25.3014 der SGK-S aber Verständnis für das Anliegen, Personen mit einer IV-Rente, die EL erhalten, gleich zu behandeln wie Personen mit einer AHV-Rente, die EL beziehen. Weiter haben rechtliche Abklärungen gezeigt, dass der hierfür notwendige Handlungsspielraum für den Gesetzgeber gegeben ist. Die parlamentarische Debatte zur Motion der SGK-S deckte einige Fragen auf, die sich bei einer Anpassung im Sinne der SGK-S stellen würden. Diese Fragen sollen ebenfalls mit dem vorliegenden Postulat geklärt werden. So sollen verschiedene Massnahmen zugunsten von Menschen mit einer IV-Rente geprüft und somit eine Entscheidungsgrundlage geschaffen werden im Hinblick auf die Existenzsicherung von Menschen mit einer IV-Rente.</p>
    • <span><p><span>Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 25.3014 «13. IV-Rente für EL-Beziehende» unterstreicht, hat er Verständnis für das Anliegen, Personen mit einer IV-Rente sowie Personen mit einer AHV-Rente gleichzubehandeln. Er stellt indes fest, dass die Versuche des Parlaments, diese Ungleichbehandlung (die sich durch Art. 197 Ziff. 16 Abs. 1 der Bundesverfassung rechtfertigt) zu beseitigen, nicht zum Erfolg geführt haben, und er bezweifelt, dass ein Bericht in Erfüllung dieses Postulats Lösungen für das Problem liefern kann.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der hohe Anteil von Personen mit Ergänzungsleistungen (EL) unter den Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Invalidenversicherung (IV) zeigt, dass das Instrument der EL das damit anvisierte Ziel der Armutsbekämpfung wirksam erfüllt. Aus einer im Auftrag des BSV durchgeführten Studie geht insbesondere hervor, dass IV-Rentenbezügerinnen und -bezüger ein etwas geringeres Armutsrisiko aufweisen als Personen, die keine IV-Renten beziehen (Guggisberg, Jürg; Liechti, Lena; Bischof, Severin [2020]. Die wirtschaftliche Situation von IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 14/20. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV; abrufbar unter: www.bsv.admin.ch &gt; Publikationen und Services &gt; Forschungspublikationen). Demnach ist die EL-Bezugsquote an sich kein aussagekräftiger Indikator, um die Notwendigkeit einer Prüfung von Massnahmen, wie im Postulat gefordert, zu begründen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zudem verschlechtert sich die finanzielle Lage der IV, und die Bundesfinanzen bleiben angespannt. Die im Postulat geforderten Massnahmen könnten ohne eine gesicherte Finanzierung, sei es über die IV oder die EL, nicht umgesetzt werden. Dies war auch der Hauptgrund, weshalb der Bundesrat die Ablehnung der beiden folgenden Motionen beantragte: Motion 25.3014 «13. IV-Rente für EL-Beziehende» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (eingereicht am 27. Januar 2025) und Motion 24.3099 «13. Hinterlassenen- und 13. IV-Rente» der Grünen Fraktion (eingereicht am 6. März 2024). Der Bundesrat hält es daher nicht für angezeigt, Massnahmen zur Erhöhung von Leistungen zu prüfen, die ohnehin nur schwer finanzierbar wären.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Aufgrund der finanziellen Lage der IV hat der Bundesrat am 20. Juni 2025 das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, die Arbeiten für eine künftige IV-Revision fortzusetzen, bei der insbesondere die finanzielle Stabilisierung der Invalidenversicherung im Vordergrund steht. Geprüft werden namentlich zusätzliche Einnahmen und Massnahmen zur Verstärkung der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt von Versicherten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was dem eigentlichen Ziel der IV entspricht. Die Prüfung allfälliger Massnahmen zur Verbesserung der Leistungen im Sinne des Postulats würde diesen Zielen zuwiderlaufen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, mit welchen Massnahmen die Existenz von Menschen mit einer IV-Rente nachhaltiger gesichert werden kann. Dabei sind Ansätze über die Invalidenversicherung (IV), die Ergänzungsleistungen (EL) oder weitere Massnahmen zu prüfen, die zur Existenzsicherung von IV-Rentenbeziehenden beitragen. Zu prüfende Massnahmen über die IV dürfen bei der individuellen Berechnung des Bedarfs auf EL nicht zu Kürzungen oder Verlust der EL führen.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit der Kommission (Gutjahr, Aellen, Aeschi, Balmer, de Courten, Glarner, Graber, Page, Sauter, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, das Postulat abzulehnen.</p>
    • Existenzsicherung von Menschen mit IV-Rente. Für eine zielgerichtete Lösung

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