Schutzklausel. Konkrete Grenzwerte zur Anrufung

ShortId
25.3538
Id
20253538
Updated
14.11.2025 02:58
Language
de
Title
Schutzklausel. Konkrete Grenzwerte zur Anrufung
AdditionalIndexing
2811;52;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Bevölkerungswachstum und Zuwanderung sich auf die genannten Bereiche auswirken können. Diese Zusammenhänge werden aktuell im Rahmen der Erfüllung mehrerer Postulate untersucht. So wird insbesondere der Bericht in Erfüllung des Postulats 23.4171 Gössi «Aktualisierter Bericht zur Personenfreizügigkeit und Zuwanderung in die Schweiz» eine umfassende Analyse der Auswirkungen der Zuwanderung auf verschiedene Politikbereiche enthalten. Generell stellt die Zuwanderung in vielen Bereichen wie Raumplanung, Verkehrsinfrastruktur oder Energie- und Umweltpolitik nur einen von mehreren Einflussfaktoren dar. Die Bevölkerungsentwicklung wird daher in die bestehenden Strategien und Massnahmen einbezogen. Wie der Bundesrat die Auswirkungen sowie Chancen und Herausforderungen der demografischen Entwicklung in seinen Planungsinstrumenten und Massnahmen berücksichtigt, wird er im Bericht in Erfüllung des Postulats 23.3042 Bellaiche «Positiv geprägte Vision einer 10-Millionen-Schweiz» darlegen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681) tritt der Gemischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Für einen solchen Beschluss braucht es gemäss geltendem FZA jedoch einen Konsens zwischen den Vertragsparteien. Innerstaatlich ist nicht festgelegt, wann die Schweiz die Schutzklausel nach dem geltenden FZA anruft.</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>Im Gegensatz dazu erweitert die konkretisierte Schutzklausel, auf welche sich die Schweiz und die EU im Rahmen der Verhandlungen über die Aufdatierung des FZA in einem neuen Artikel 14a FZA geeinigt haben, den Handlungsspielraum der Schweiz. Sofern es im Gemischten Ausschuss des FZA mit der EU keine Einigung gibt, kann die Schweiz neu ein Schiedsgericht anrufen; die Zustimmung der EU ist dafür nicht erforderlich. </span></p><p><span>Wenn das Schiedsgericht das Vorliegen schwerwiegender wirtschaftlicher Probleme bejaht, entscheidet die Schweiz selbstständig über die Art und Dauer von geeigneten und befristeten Schutzmassnahmen. Wenn das Schiedsgericht das Vorliegen schwerwiegender wirtschaftlicher Probleme verneint und die Schweiz dennoch Schutzmassnahmen ergreift, könnte die EU ein Streitbeilegungsverfahren wegen Verstosses gegen das FZA einleiten und verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen in einem der Binnenmarktabkommen (ausgenommen dem Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens) ergreifen. Bei der innerstaatlichen Umsetzung der konkretisierten Schutzklausel hat sich der Bundesrat auf ein Monitoring mit Indikatoren und Schwellenwerten festgelegt. Wenn die Nettozuwanderung gestützt auf das FZA beziehungsweise die Zunahme der Beschäftigung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, der Arbeitslosigkeit oder des Sozialhilfebezugs einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, muss der Bundesrat die Anrufung der Schutzklausel immer prüfen (Art. 21b des Vorentwurfs zum Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20 VE-AIG). Der Bundesrat kann die Anrufung der Schutzklausel aber auch dann prüfen, wenn andere Indikatoren, beispielsweise in den Bereichen Arbeitsmarkt, soziale Sicherheit, Wohnungswesen oder Verkehr, auf schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme hindeuten. Es wird in jedem spezifischen Fall abzuwägen sein, ob Einschränkungen der Personenfreizügigkeit notwendig und geeignet sind, um vorliegende Probleme zu entschärfen.</span></p></span>
  • <p>Das Bevölkerungswachstum erhöht den Druck auf die Infrastruktur und die Ressourcen der Schweiz. Künftig <i>«müssen die Ansprüche von immer mehr Menschen in den Bereichen Ernährung, Wohnen, Mobilität und Tourismus gedeckt werden»,</i> schlussfolgert das BAFU selbst. Zuwanderung ist Haupttreiber des Bevölkerungswachstums – mit sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen. Allein die Nettozuwanderung 2024 (83’392 Personen, NZ24) bedingt zusätzlich:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li><strong>37’905 Wohnungen</strong> (BFS) – bei nur 35’900 Baubewilligungen (2023): Die Wohnungsnot verschärft sich.</li><li><strong>384 Ärzte</strong> (FMH): Der Ärztemangel nimmt zu.</li><li><strong>2’135 Pflegende</strong> (BAG): Der Pflegemangel verschärft sich.</li><li><strong>44’615 Autos</strong> (BFS): Verkehrsinfrastrukturen geraten weiter an ihre Grenzen.</li><li><strong>526 GWh</strong> Strom (BFE), entsprechend 88 Windrädern: Die Versorgungssicherheit sinkt.</li><li>Die Siedlungsfläche wuchs zwischen 2009–2018 um <strong>die doppelte Fläche des Zürichsees</strong>.</li><li>Treibhausgasemissionen sanken bis 2020 zu 1990 pro Kopf um 38 %, insgesamt aber nur um 20 %. <strong>Die Zwischenziele gemäss Kyoto-Protokoll wurden pro Kopf massiv übertroffen, absolut aber nicht erreicht.</strong></li><li><strong>Siedlungsabfälle stiegen seit 2000 um 28 % – bei nur 1–2 % Zunahme pro Kopf</strong>. Neue Deponien sind nötig, auf Kosten von Umwelt und Ernährungssicherheit.</li></ul><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ol><li>Anerkennt der Bundesrat den Kausalzusammenhang zwischen Zuwanderung und zusätzlicher Ressourcenbelastung, also dass die Zuwanderung den Druck auf die oben aufgeführten Punkte erhöht?</li><li>Ab welchem konkreten Grenzwert erachtet der Bundesrat die Probleme bezüglich<ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>Wohnungsnot (z.B. Lehrwohnungsziffer)</li><li>Ärztemangel (z.B. in offenen Ärztestellen)</li><li>Pflegemangel (in offenen Stellen im Pflegebereich)</li><li>Überlastung der Verkehrsinfrastruktur (z. B. in Staustunden)</li><li>Stromknappheit (z. B. GWh Importbedarf)</li><li>Erreichung der Klimaziele (z. B. Differenz pro Kopf vs. absolute Reduktion)</li><li>zusätzlichen Mengen an Siedlungsabfällen (in Anzahl neu benötigten Deponien)</li></ol></li></ol><p>als kritisch genug, um den Art. 14 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens nach geltendem Recht anzurufen?</p>
  • Schutzklausel. Konkrete Grenzwerte zur Anrufung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Bevölkerungswachstum und Zuwanderung sich auf die genannten Bereiche auswirken können. Diese Zusammenhänge werden aktuell im Rahmen der Erfüllung mehrerer Postulate untersucht. So wird insbesondere der Bericht in Erfüllung des Postulats 23.4171 Gössi «Aktualisierter Bericht zur Personenfreizügigkeit und Zuwanderung in die Schweiz» eine umfassende Analyse der Auswirkungen der Zuwanderung auf verschiedene Politikbereiche enthalten. Generell stellt die Zuwanderung in vielen Bereichen wie Raumplanung, Verkehrsinfrastruktur oder Energie- und Umweltpolitik nur einen von mehreren Einflussfaktoren dar. Die Bevölkerungsentwicklung wird daher in die bestehenden Strategien und Massnahmen einbezogen. Wie der Bundesrat die Auswirkungen sowie Chancen und Herausforderungen der demografischen Entwicklung in seinen Planungsinstrumenten und Massnahmen berücksichtigt, wird er im Bericht in Erfüllung des Postulats 23.3042 Bellaiche «Positiv geprägte Vision einer 10-Millionen-Schweiz» darlegen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681) tritt der Gemischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Für einen solchen Beschluss braucht es gemäss geltendem FZA jedoch einen Konsens zwischen den Vertragsparteien. Innerstaatlich ist nicht festgelegt, wann die Schweiz die Schutzklausel nach dem geltenden FZA anruft.</span><span>&nbsp; </span></p><p><span>Im Gegensatz dazu erweitert die konkretisierte Schutzklausel, auf welche sich die Schweiz und die EU im Rahmen der Verhandlungen über die Aufdatierung des FZA in einem neuen Artikel 14a FZA geeinigt haben, den Handlungsspielraum der Schweiz. Sofern es im Gemischten Ausschuss des FZA mit der EU keine Einigung gibt, kann die Schweiz neu ein Schiedsgericht anrufen; die Zustimmung der EU ist dafür nicht erforderlich. </span></p><p><span>Wenn das Schiedsgericht das Vorliegen schwerwiegender wirtschaftlicher Probleme bejaht, entscheidet die Schweiz selbstständig über die Art und Dauer von geeigneten und befristeten Schutzmassnahmen. Wenn das Schiedsgericht das Vorliegen schwerwiegender wirtschaftlicher Probleme verneint und die Schweiz dennoch Schutzmassnahmen ergreift, könnte die EU ein Streitbeilegungsverfahren wegen Verstosses gegen das FZA einleiten und verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen in einem der Binnenmarktabkommen (ausgenommen dem Agrarteil des Landwirtschaftsabkommens) ergreifen. Bei der innerstaatlichen Umsetzung der konkretisierten Schutzklausel hat sich der Bundesrat auf ein Monitoring mit Indikatoren und Schwellenwerten festgelegt. Wenn die Nettozuwanderung gestützt auf das FZA beziehungsweise die Zunahme der Beschäftigung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, der Arbeitslosigkeit oder des Sozialhilfebezugs einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, muss der Bundesrat die Anrufung der Schutzklausel immer prüfen (Art. 21b des Vorentwurfs zum Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20 VE-AIG). Der Bundesrat kann die Anrufung der Schutzklausel aber auch dann prüfen, wenn andere Indikatoren, beispielsweise in den Bereichen Arbeitsmarkt, soziale Sicherheit, Wohnungswesen oder Verkehr, auf schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme hindeuten. Es wird in jedem spezifischen Fall abzuwägen sein, ob Einschränkungen der Personenfreizügigkeit notwendig und geeignet sind, um vorliegende Probleme zu entschärfen.</span></p></span>
    • <p>Das Bevölkerungswachstum erhöht den Druck auf die Infrastruktur und die Ressourcen der Schweiz. Künftig <i>«müssen die Ansprüche von immer mehr Menschen in den Bereichen Ernährung, Wohnen, Mobilität und Tourismus gedeckt werden»,</i> schlussfolgert das BAFU selbst. Zuwanderung ist Haupttreiber des Bevölkerungswachstums – mit sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen. Allein die Nettozuwanderung 2024 (83’392 Personen, NZ24) bedingt zusätzlich:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li><strong>37’905 Wohnungen</strong> (BFS) – bei nur 35’900 Baubewilligungen (2023): Die Wohnungsnot verschärft sich.</li><li><strong>384 Ärzte</strong> (FMH): Der Ärztemangel nimmt zu.</li><li><strong>2’135 Pflegende</strong> (BAG): Der Pflegemangel verschärft sich.</li><li><strong>44’615 Autos</strong> (BFS): Verkehrsinfrastrukturen geraten weiter an ihre Grenzen.</li><li><strong>526 GWh</strong> Strom (BFE), entsprechend 88 Windrädern: Die Versorgungssicherheit sinkt.</li><li>Die Siedlungsfläche wuchs zwischen 2009–2018 um <strong>die doppelte Fläche des Zürichsees</strong>.</li><li>Treibhausgasemissionen sanken bis 2020 zu 1990 pro Kopf um 38 %, insgesamt aber nur um 20 %. <strong>Die Zwischenziele gemäss Kyoto-Protokoll wurden pro Kopf massiv übertroffen, absolut aber nicht erreicht.</strong></li><li><strong>Siedlungsabfälle stiegen seit 2000 um 28 % – bei nur 1–2 % Zunahme pro Kopf</strong>. Neue Deponien sind nötig, auf Kosten von Umwelt und Ernährungssicherheit.</li></ul><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ol><li>Anerkennt der Bundesrat den Kausalzusammenhang zwischen Zuwanderung und zusätzlicher Ressourcenbelastung, also dass die Zuwanderung den Druck auf die oben aufgeführten Punkte erhöht?</li><li>Ab welchem konkreten Grenzwert erachtet der Bundesrat die Probleme bezüglich<ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>Wohnungsnot (z.B. Lehrwohnungsziffer)</li><li>Ärztemangel (z.B. in offenen Ärztestellen)</li><li>Pflegemangel (in offenen Stellen im Pflegebereich)</li><li>Überlastung der Verkehrsinfrastruktur (z. B. in Staustunden)</li><li>Stromknappheit (z. B. GWh Importbedarf)</li><li>Erreichung der Klimaziele (z. B. Differenz pro Kopf vs. absolute Reduktion)</li><li>zusätzlichen Mengen an Siedlungsabfällen (in Anzahl neu benötigten Deponien)</li></ol></li></ol><p>als kritisch genug, um den Art. 14 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens nach geltendem Recht anzurufen?</p>
    • Schutzklausel. Konkrete Grenzwerte zur Anrufung

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