Keine Wahlkämpfe oder Einmischungen ausländischer Politikerinnen und Politiker in der Schweiz
- ShortId
-
25.3539
- Id
-
20253539
- Updated
-
14.11.2025 02:56
- Language
-
de
- Title
-
Keine Wahlkämpfe oder Einmischungen ausländischer Politikerinnen und Politiker in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
08;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die politische Neutralität der Schweiz ist zentraler Pfeiler der Demokratie. Wahlkampfaktivitäten ausländischer Politiker gefährden sie und fördern Spannungen in der Bevölkerung. Sie bergen die Gefahr von Protesten oder gar gewaltsamen Auseinandersetzungen. Ausländische Konflikte werden in die Schweiz getragen. Das belastet Sicherheitskräfte und gefährdet die öffentliche Ordnung.</p><p>Ausländische Politiker verfügen oft über grössere Ressourcen, die den politischen Diskurs und die öffentliche Meinung in der Schweiz stark beeinflussen könnten. Die Gefahr der Desinformation steigt. Das Ungleichgewicht widerspricht den Prinzipien einer fairen politischen Debatte. Auch Schweizer Wahlen müssen vor externer Einflussnahme geschützt sein. Ein Verbot in den drei Monaten vor den Schweizer Wahlen sichert die Unabhängigkeit des Wahlprozesses. Die Beschränkung auf drei Monate vor Wahlen und Abstimmungen ist verhältnismässig. Sie erlaubt weiterhin diplomatische oder kulturelle Veranstaltungen, die keinen direkten Einfluss auf Wahlen haben.<br>1948 (SR 126) hatte die Schweiz die Teilnahme ausländischer Redner an politischen Versammlungen einer Bewilligungspflicht unterstellt. Die Bewilligung war durch Kantone zu verweigern, wenn eine Gefährdung der äusseren oder inneren Sicherheit des Landes oder Störungen von Ruhe und Ordnung zu befürchten waren. Bei bewilligten Reden hatten sich die ausländischen Redner jeder Einmischung in innerschweizerische politische Angelegenheiten zu enthalten. Die Regeln hatten sich jahrzehntelang bewährt und garantierten in diesem Bereich die Ruhe in unserem Land. Der Bundesrat hob 1998 die Bewilligungspflicht auf (AS 1948 119). Die Demonstration mit Zehntausenden von Anhängern des türkischen Staatspräsidenten Erdogan in Köln und die Absicht der Veranstalter, Politiker aus der Türkei über eine Grossleinwand reden zu lassen, haben in Deutschland für viel Aufregung gesorgt. Diese Auftritte wurden erst mit einem Gerichtsurteil untersagt. Die Schweiz tut gut daran, für ähnliche Situationen vorzusorgen und Wahlkampfauftritte ausländischer Redner an politischen Veranstaltungen in der Schweiz wieder zu verbieten.</p>
- <span><p><span>Bereits heute verfügt der Bund über gesetzliche Möglichkeiten, einzelfallweise einen Auftritt einer ausländischen Person an einer politischen Veranstaltung zu unterbinden. Wenn eine ausländische Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen sie ein Einreiseverbot verfügen (Art. 67 Abs. 1 Bst. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20). Auch das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann, zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit und nach vorgängiger Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB), gegenüber ausländischen Personen ein Einreiseverbot erlassen oder eine Ausweisung verfügen (Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 AIG). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit dem sogenannten Tätigkeitsverbot kann der Bundesrat gegenüber einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet und unmittelbar oder mittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern (Art. 73 Abs. 1 des Nachrichtendienstgesetzes, NDG; SR 121). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann folglich auch einer ausländischen Person, die sich bereits in der Schweiz aufhält, ein Auftritt an einer politischen Veranstaltung untersagt werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Überdies verfügen heute die meisten Kantone über polizeirechtliche Grundlagen, die es erlauben, Personen wegzuweisen bzw. fernzuhalten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Auch verfügen die zuständigen Behörden auf lokaler Ebene über rechtliche Grundlagen, um ein Gesuch für eine politische Veranstaltung entweder nur unter bestimmten Auflagen oder aus Überlegungen der öffentlichen Sicherheit gar nicht zu bewilligen. Sie können auch kurzfristig eine zuvor bewilligte Veranstaltung verbieten, sollte eine der Auflagen nicht mehr eingehalten werden. Hingegen verfügt der Bund über keine umfassende Rechtsetzungskompetenz zur Gefahrenabwehr. Es wäre deshalb vertieft zu prüfen, ob der Bund über eine ausreichende Verfassungsgrundlage für die Umsetzung der Motion verfügt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Ausweitung der heute bereits gesetzlich vorhandenen Instrumente im Sinne der Motion wäre verfassungsrechtlich problematisch, da sie insbesondere die durch Artikel 16 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geschützte Meinungsäusserungsfreiheit tangieren würde. Auch die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und Art. 11 EMRK), die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK) und die Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) könnten tangiert sein. Das Bundesgericht hat in einem Urteil festgehalten, dass in einer Demokratie auch Standpunkte vertreten werden können müssen, die einer Mehrheit missfallen, und Kritik in gewisser Breite und auch in überspitzter Form zulässig sein muss (BGE 131 IV 23). Grundrechtseinschränkungen müssen gemäss Artikel 36 BV verhältnismässig sein. Aus Sicht des Bundesrates würde ein pauschales Verbot von Wahlkampfauftritten durch ausländische Politikerinnen und Politiker, ohne Beurteilung der individuellen Umstände im Einzelfall, den heutigen verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche Wahlkampfauftritte ausländischer Politikerinnen und Politiker auf Schweizer Boden in den drei Monaten vor entsprechenden ausländischen Wahlen und vor Schweizer Wahlen untersagt.</p>
- Keine Wahlkämpfe oder Einmischungen ausländischer Politikerinnen und Politiker in der Schweiz
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die politische Neutralität der Schweiz ist zentraler Pfeiler der Demokratie. Wahlkampfaktivitäten ausländischer Politiker gefährden sie und fördern Spannungen in der Bevölkerung. Sie bergen die Gefahr von Protesten oder gar gewaltsamen Auseinandersetzungen. Ausländische Konflikte werden in die Schweiz getragen. Das belastet Sicherheitskräfte und gefährdet die öffentliche Ordnung.</p><p>Ausländische Politiker verfügen oft über grössere Ressourcen, die den politischen Diskurs und die öffentliche Meinung in der Schweiz stark beeinflussen könnten. Die Gefahr der Desinformation steigt. Das Ungleichgewicht widerspricht den Prinzipien einer fairen politischen Debatte. Auch Schweizer Wahlen müssen vor externer Einflussnahme geschützt sein. Ein Verbot in den drei Monaten vor den Schweizer Wahlen sichert die Unabhängigkeit des Wahlprozesses. Die Beschränkung auf drei Monate vor Wahlen und Abstimmungen ist verhältnismässig. Sie erlaubt weiterhin diplomatische oder kulturelle Veranstaltungen, die keinen direkten Einfluss auf Wahlen haben.<br>1948 (SR 126) hatte die Schweiz die Teilnahme ausländischer Redner an politischen Versammlungen einer Bewilligungspflicht unterstellt. Die Bewilligung war durch Kantone zu verweigern, wenn eine Gefährdung der äusseren oder inneren Sicherheit des Landes oder Störungen von Ruhe und Ordnung zu befürchten waren. Bei bewilligten Reden hatten sich die ausländischen Redner jeder Einmischung in innerschweizerische politische Angelegenheiten zu enthalten. Die Regeln hatten sich jahrzehntelang bewährt und garantierten in diesem Bereich die Ruhe in unserem Land. Der Bundesrat hob 1998 die Bewilligungspflicht auf (AS 1948 119). Die Demonstration mit Zehntausenden von Anhängern des türkischen Staatspräsidenten Erdogan in Köln und die Absicht der Veranstalter, Politiker aus der Türkei über eine Grossleinwand reden zu lassen, haben in Deutschland für viel Aufregung gesorgt. Diese Auftritte wurden erst mit einem Gerichtsurteil untersagt. Die Schweiz tut gut daran, für ähnliche Situationen vorzusorgen und Wahlkampfauftritte ausländischer Redner an politischen Veranstaltungen in der Schweiz wieder zu verbieten.</p>
- <span><p><span>Bereits heute verfügt der Bund über gesetzliche Möglichkeiten, einzelfallweise einen Auftritt einer ausländischen Person an einer politischen Veranstaltung zu unterbinden. Wenn eine ausländische Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen sie ein Einreiseverbot verfügen (Art. 67 Abs. 1 Bst. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20). Auch das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann, zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit und nach vorgängiger Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB), gegenüber ausländischen Personen ein Einreiseverbot erlassen oder eine Ausweisung verfügen (Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 AIG). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit dem sogenannten Tätigkeitsverbot kann der Bundesrat gegenüber einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet und unmittelbar oder mittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern (Art. 73 Abs. 1 des Nachrichtendienstgesetzes, NDG; SR 121). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann folglich auch einer ausländischen Person, die sich bereits in der Schweiz aufhält, ein Auftritt an einer politischen Veranstaltung untersagt werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Überdies verfügen heute die meisten Kantone über polizeirechtliche Grundlagen, die es erlauben, Personen wegzuweisen bzw. fernzuhalten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Auch verfügen die zuständigen Behörden auf lokaler Ebene über rechtliche Grundlagen, um ein Gesuch für eine politische Veranstaltung entweder nur unter bestimmten Auflagen oder aus Überlegungen der öffentlichen Sicherheit gar nicht zu bewilligen. Sie können auch kurzfristig eine zuvor bewilligte Veranstaltung verbieten, sollte eine der Auflagen nicht mehr eingehalten werden. Hingegen verfügt der Bund über keine umfassende Rechtsetzungskompetenz zur Gefahrenabwehr. Es wäre deshalb vertieft zu prüfen, ob der Bund über eine ausreichende Verfassungsgrundlage für die Umsetzung der Motion verfügt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Ausweitung der heute bereits gesetzlich vorhandenen Instrumente im Sinne der Motion wäre verfassungsrechtlich problematisch, da sie insbesondere die durch Artikel 16 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geschützte Meinungsäusserungsfreiheit tangieren würde. Auch die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und Art. 11 EMRK), die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK) und die Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) könnten tangiert sein. Das Bundesgericht hat in einem Urteil festgehalten, dass in einer Demokratie auch Standpunkte vertreten werden können müssen, die einer Mehrheit missfallen, und Kritik in gewisser Breite und auch in überspitzter Form zulässig sein muss (BGE 131 IV 23). Grundrechtseinschränkungen müssen gemäss Artikel 36 BV verhältnismässig sein. Aus Sicht des Bundesrates würde ein pauschales Verbot von Wahlkampfauftritten durch ausländische Politikerinnen und Politiker, ohne Beurteilung der individuellen Umstände im Einzelfall, den heutigen verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche Wahlkampfauftritte ausländischer Politikerinnen und Politiker auf Schweizer Boden in den drei Monaten vor entsprechenden ausländischen Wahlen und vor Schweizer Wahlen untersagt.</p>
- Keine Wahlkämpfe oder Einmischungen ausländischer Politikerinnen und Politiker in der Schweiz
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