AHV-Renten. Für Auszahlungsdaten, bei denen die finanziellen Verpflichtungen der AHV-Empfängerinnen und -Empfänger berücksichtigt werden
- ShortId
-
25.3544
- Id
-
20253544
- Updated
-
14.11.2025 02:57
- Language
-
de
- Title
-
AHV-Renten. Für Auszahlungsdaten, bei denen die finanziellen Verpflichtungen der AHV-Empfängerinnen und -Empfänger berücksichtigt werden
- AdditionalIndexing
-
2836
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>In der geltenden Fassung verpflichtet Artikel 72 AHVV die Ausgleichskassen, die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig zu erteilen, sodass die Auszahlung der Renten spätestens am 20. Tag des Monats erfolgen kann. Anders gesagt: Es kann sein, dass eine AHV-Rentnerin oder ein AHV-Rentner bis zum 20. Tag des Monats warten muss, bis sie oder er die Rente für den laufenden Monat erhält. Gewisse regelmässige Zahlungen müssen jedoch im Voraus getätigt werden, darunter üblicherweise die Miete sowie die Krankenkassenprämien (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung).<br>Wenn eine Rentnerin oder ein Rentner mit der Rente die monatlichen Kosten, inklusive der Kosten für Lebensmittel, decken können soll, muss die Rente vor Beginn des entsprechenden Monats ausgezahlt werden.<br>Als Argument für die späte Auszahlung wird oft angeführt, dass die Situation ähnlich ist wie bei Arbeitnehmerinnen und -nehmern, die ihren Lohn am Ende des Monats erhalten. Dabei wird ein wesentlicher Unterschied vergessen: Mit dem Lohn wird die geleistete Arbeit abgegolten, er kann daher nicht vor Ausführung der Arbeit gezahlt werden. Die AHV-Rente hingegen ist nicht an eine Gegenleistung geknüpft, da ihre Höhe anhand von Kriterien berechnet wird, die im Voraus durch Gesetze und Verordnungen festgelegt werden.<br>Es geht also darum, den AHV-Rentnerinnen und -Rentnern, deren finanzielle Situation sich insgesamt verschlechtert, zu ermöglichen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ohne dass sie zu Beginn des Monats in noch grössere finanzielle Schwierigkeiten geraten. </p>
- <span><p><span>Im Gegensatz zu den Löhnen, die jeweils am Ende des Monats gezahlt werden, in dem die Arbeit geleistet wurde, erfolgt die Auszahlung der AHV-Renten bereits heute stets im Voraus, d.h. zu Beginn des Monats und für den ganzen Kalendermonat. Dieser Grundsatz ist in Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; </span><em><span>SR 830.1</span></em><span>) verankert. In Artikel 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; </span><em><span>SR 831.101</span></em><span>) wird dieser Grundsatz konkretisiert: Zahlungsanweisungen sind so zu erteilen, dass die Auszahlung der Rente bis zum 20. Tag des Monats erfolgt. </span></p><p><span>Die Renten der AHV werden durch die zuständigen Ausgleichskassen ausgerichtet. Grundsätzlich werden die Renten auf das Post- oder Bankkonto der rentenberechtigten Person ausbezahlt. Die Überweisungsdauer hängt dabei von der Zahlungsart und dem Bestimmungsland ab und kann deshalb variieren. In der Praxis sind die Zahlungsaufträge für die Auszahlung der Renten in der Regel so festgelegt, dass die Rentenzahlung bis zum fünften Kalendertag des Monats ausgeführt wird. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, wird die Auszahlung vorgezogen. Damit wird Rentnerinnen und Rentnern ermöglicht, ihren finanziellen Verpflichtungen des laufenden Monats nachkommen zu können.</span></p><p><span>Angesichts der raschen Auszahlung der Renten zu Monatsbeginn für den laufenden Monat ist der Bundesrat der Ansicht, dass die heutige Regelung ihren Zweck erfüllt, und sieht keinen Handlungsbedarf. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) dahingehend zu ändern, dass die Ausgleichskassen die AHV-Renten spätestens am letzten Tag des Vormonats auszahlen, damit die AHV-Empfängerinnen und -Empfänger ihren fällig werdenden finanziellen Verpflichtungen vor Beginn des entsprechenden Monats nachkommen können oder zumindest kurz nach dessen Beginn.</p>
- AHV-Renten. Für Auszahlungsdaten, bei denen die finanziellen Verpflichtungen der AHV-Empfängerinnen und -Empfänger berücksichtigt werden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der geltenden Fassung verpflichtet Artikel 72 AHVV die Ausgleichskassen, die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig zu erteilen, sodass die Auszahlung der Renten spätestens am 20. Tag des Monats erfolgen kann. Anders gesagt: Es kann sein, dass eine AHV-Rentnerin oder ein AHV-Rentner bis zum 20. Tag des Monats warten muss, bis sie oder er die Rente für den laufenden Monat erhält. Gewisse regelmässige Zahlungen müssen jedoch im Voraus getätigt werden, darunter üblicherweise die Miete sowie die Krankenkassenprämien (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung).<br>Wenn eine Rentnerin oder ein Rentner mit der Rente die monatlichen Kosten, inklusive der Kosten für Lebensmittel, decken können soll, muss die Rente vor Beginn des entsprechenden Monats ausgezahlt werden.<br>Als Argument für die späte Auszahlung wird oft angeführt, dass die Situation ähnlich ist wie bei Arbeitnehmerinnen und -nehmern, die ihren Lohn am Ende des Monats erhalten. Dabei wird ein wesentlicher Unterschied vergessen: Mit dem Lohn wird die geleistete Arbeit abgegolten, er kann daher nicht vor Ausführung der Arbeit gezahlt werden. Die AHV-Rente hingegen ist nicht an eine Gegenleistung geknüpft, da ihre Höhe anhand von Kriterien berechnet wird, die im Voraus durch Gesetze und Verordnungen festgelegt werden.<br>Es geht also darum, den AHV-Rentnerinnen und -Rentnern, deren finanzielle Situation sich insgesamt verschlechtert, zu ermöglichen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ohne dass sie zu Beginn des Monats in noch grössere finanzielle Schwierigkeiten geraten. </p>
- <span><p><span>Im Gegensatz zu den Löhnen, die jeweils am Ende des Monats gezahlt werden, in dem die Arbeit geleistet wurde, erfolgt die Auszahlung der AHV-Renten bereits heute stets im Voraus, d.h. zu Beginn des Monats und für den ganzen Kalendermonat. Dieser Grundsatz ist in Artikel 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; </span><em><span>SR 830.1</span></em><span>) verankert. In Artikel 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; </span><em><span>SR 831.101</span></em><span>) wird dieser Grundsatz konkretisiert: Zahlungsanweisungen sind so zu erteilen, dass die Auszahlung der Rente bis zum 20. Tag des Monats erfolgt. </span></p><p><span>Die Renten der AHV werden durch die zuständigen Ausgleichskassen ausgerichtet. Grundsätzlich werden die Renten auf das Post- oder Bankkonto der rentenberechtigten Person ausbezahlt. Die Überweisungsdauer hängt dabei von der Zahlungsart und dem Bestimmungsland ab und kann deshalb variieren. In der Praxis sind die Zahlungsaufträge für die Auszahlung der Renten in der Regel so festgelegt, dass die Rentenzahlung bis zum fünften Kalendertag des Monats ausgeführt wird. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, wird die Auszahlung vorgezogen. Damit wird Rentnerinnen und Rentnern ermöglicht, ihren finanziellen Verpflichtungen des laufenden Monats nachkommen zu können.</span></p><p><span>Angesichts der raschen Auszahlung der Renten zu Monatsbeginn für den laufenden Monat ist der Bundesrat der Ansicht, dass die heutige Regelung ihren Zweck erfüllt, und sieht keinen Handlungsbedarf. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) dahingehend zu ändern, dass die Ausgleichskassen die AHV-Renten spätestens am letzten Tag des Vormonats auszahlen, damit die AHV-Empfängerinnen und -Empfänger ihren fällig werdenden finanziellen Verpflichtungen vor Beginn des entsprechenden Monats nachkommen können oder zumindest kurz nach dessen Beginn.</p>
- AHV-Renten. Für Auszahlungsdaten, bei denen die finanziellen Verpflichtungen der AHV-Empfängerinnen und -Empfänger berücksichtigt werden
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