Bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch Ausländerinnen und Ausländer ist zukünftig systematisch der Strafregisterauszug zu prüfen respektive sind von Amtes wegen und ohne nähere Begründung beim Herkunftsland oder bei Drittstaaten Informationen über allfällige Vorstrafen einzuholen
- ShortId
-
25.3545
- Id
-
20253545
- Updated
-
14.11.2025 02:56
- Language
-
de
- Title
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Bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch Ausländerinnen und Ausländer ist zukünftig systematisch der Strafregisterauszug zu prüfen respektive sind von Amtes wegen und ohne nähere Begründung beim Herkunftsland oder bei Drittstaaten Informationen über allfällige Vorstrafen einzuholen
- AdditionalIndexing
-
09;2811;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die beiden kantonalen Initiativen 15.320s Kt. Iv. TI. Systematische Vorlage des Strafregisterauszugs bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch EU-Bürgerinnen und -Bürger und 15.321s Kt. Iv. TI. Systematische Vorlage des Strafregisterauszugs bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch EU-Bürgerinnen und -Bürger wurden am </p><p>30. September 2015 eingereicht. Seit der Einreichung der Initiativen ist bisher keine Anpassung der rechtlichen Grundlagen im Sinne der Initiativen erfolgt – stattdessen wurde jeweils eine Fristverlängerung für die beiden kantonalen Initiativen beschlossen. Entgegen dem Antrag der SPK-N, welche mit ihrem jüngsten Kommissionsbericht vom 21. Februar 2025 den politischen Druck auf den Bundesrat aufrecht erhalten und die Frist zur Umsetzung der Standesinitiativen um zwei weitere Jahre verlängern wollte, kam der Nationalrat am letzten Tag der Frühjahrssession, dem 21. März 2025, mit Stichentscheid der Nationalratspräsidentin, gestützt auf Art. 113 Abs. 2 Bst. b zum Schluss, dass der Auftrag an die Kommission nicht aufrechterhalten werden soll und hat deren Abschreibung beschlossen. Die hohe Zahl, der von Ausländern in der Schweiz begangenen schweren Straftaten zeigt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer ohne systematische Prüfung des Strafregisterauszugs resp. ohne Einholung von Informationen über allfällige Vorstrafen beim Herkunftsland oder bei Drittstaaten die öffentliche Sicherheit gefährdet. Im vergangenen Jahr wurden nicht weniger als 58% der Straftaten von Personen ohne Schweizer Bürgerrecht begangen. Aus diesem Grund wird beauftragt, dass zukünftig bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch Ausländerinnen und Ausländer systematisch der Strafregisterauszug überprüft resp. von Amtes wegen und ohne nähere Begründung beim Herkunftsland oder bei Drittstaaten Informationen über allfällige Vorstrafen eingeholt werden.</p>
- <span><p><span>Im Fall von Drittstaatsangehörigen sieht die geltende Regelung vor, dass die zuständige Be-hörde vor der Erteilung einer Bewilligung an Personen, die sich in der Schweiz niederlassen möchten, einen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente verlangen kann (siehe Art. 13 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes; AIG, SR 142.20). </span></p><p><span>In Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würde die systematische Überprüfung der ausländischen Strafregisterauszüge zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Gesuche führen, was sich insbesondere bei Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit negativ auswirken könnte. </span></p><p><span>Bei Personen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, ist Artikel 5 Anhang I FZA zu beachten, wonach die durch das FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Diese Bestimmung verweist auf die Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964, wonach das Aufnahmeland, wenn es dies für unerlässlich hält, den Herkunftsmitgliedstaat und gegebenenfalls die anderen Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Antragstellers in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen kann. Die Anfragen dürfen keinen systematischen Charakter haben (vgl. Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 64/221/EWG). Eine Neuverhandlung des FZA in diesem Aspekt ist nicht realistisch. Hinzu kommt, dass sich das Parlament im Rahmen der beiden Standesinitiativen 15.320 und 15.321 «Systematische Vorlage des Strafregisterauszugs bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch EU-Bürgerinnen und -Bürger» vertieft mit dieser Thematik befasst hat und die Abschreibung erst vom Nationalrat beschlossen wurde. Ausserdem kam der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 17.3269, SPK-N vom 27.04.2017 «Internationaler Austausch von Strafnachrichten. Prüfung eines Betritts der Schweiz zu ECRIS.» zum Schluss, dass eine systematische Abfrage von Strafregistereinträgen im Migrationsbereich dem FZA widerspricht. Unter anderem auch vor diesem Hintergrund ist die Schaffung einer entsprechenden innerstaatlichen Regelung zur systematischen Einholung von Strafregisterinformationen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern klar abzulehnen. </span></p><p><span>Mit dem überwiesenen Postulat 24.3002 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates «Austausch von Strafregisterdaten mit Italien» wird der Bundesrat beauftragt, zu prüfen, ob der Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Italien zum Austausch von Strafregisterdaten möglich und zweckmässig ist. Die diesbezügliche Prüfung des Bundesrates bleibt abzuwarten.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dass zukünftig bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch Ausländerinnen und Ausländer systematisch der Strafregisterauszug überprüft resp. von Amtes wegen und ohne nähere Begründung beim Herkunftsland oder bei Drittstaaten Informationen über allfällige Vorstrafen eingeholt werden.</p>
- Bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch Ausländerinnen und Ausländer ist zukünftig systematisch der Strafregisterauszug zu prüfen respektive sind von Amtes wegen und ohne nähere Begründung beim Herkunftsland oder bei Drittstaaten Informationen über allfällige Vorstrafen einzuholen
- State
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Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die beiden kantonalen Initiativen 15.320s Kt. Iv. TI. Systematische Vorlage des Strafregisterauszugs bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch EU-Bürgerinnen und -Bürger und 15.321s Kt. Iv. TI. Systematische Vorlage des Strafregisterauszugs bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch EU-Bürgerinnen und -Bürger wurden am </p><p>30. September 2015 eingereicht. Seit der Einreichung der Initiativen ist bisher keine Anpassung der rechtlichen Grundlagen im Sinne der Initiativen erfolgt – stattdessen wurde jeweils eine Fristverlängerung für die beiden kantonalen Initiativen beschlossen. Entgegen dem Antrag der SPK-N, welche mit ihrem jüngsten Kommissionsbericht vom 21. Februar 2025 den politischen Druck auf den Bundesrat aufrecht erhalten und die Frist zur Umsetzung der Standesinitiativen um zwei weitere Jahre verlängern wollte, kam der Nationalrat am letzten Tag der Frühjahrssession, dem 21. März 2025, mit Stichentscheid der Nationalratspräsidentin, gestützt auf Art. 113 Abs. 2 Bst. b zum Schluss, dass der Auftrag an die Kommission nicht aufrechterhalten werden soll und hat deren Abschreibung beschlossen. Die hohe Zahl, der von Ausländern in der Schweiz begangenen schweren Straftaten zeigt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer ohne systematische Prüfung des Strafregisterauszugs resp. ohne Einholung von Informationen über allfällige Vorstrafen beim Herkunftsland oder bei Drittstaaten die öffentliche Sicherheit gefährdet. Im vergangenen Jahr wurden nicht weniger als 58% der Straftaten von Personen ohne Schweizer Bürgerrecht begangen. Aus diesem Grund wird beauftragt, dass zukünftig bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch Ausländerinnen und Ausländer systematisch der Strafregisterauszug überprüft resp. von Amtes wegen und ohne nähere Begründung beim Herkunftsland oder bei Drittstaaten Informationen über allfällige Vorstrafen eingeholt werden.</p>
- <span><p><span>Im Fall von Drittstaatsangehörigen sieht die geltende Regelung vor, dass die zuständige Be-hörde vor der Erteilung einer Bewilligung an Personen, die sich in der Schweiz niederlassen möchten, einen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente verlangen kann (siehe Art. 13 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes; AIG, SR 142.20). </span></p><p><span>In Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würde die systematische Überprüfung der ausländischen Strafregisterauszüge zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Gesuche führen, was sich insbesondere bei Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit negativ auswirken könnte. </span></p><p><span>Bei Personen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen können, ist Artikel 5 Anhang I FZA zu beachten, wonach die durch das FZA eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Diese Bestimmung verweist auf die Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964, wonach das Aufnahmeland, wenn es dies für unerlässlich hält, den Herkunftsmitgliedstaat und gegebenenfalls die anderen Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Antragstellers in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen kann. Die Anfragen dürfen keinen systematischen Charakter haben (vgl. Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 64/221/EWG). Eine Neuverhandlung des FZA in diesem Aspekt ist nicht realistisch. Hinzu kommt, dass sich das Parlament im Rahmen der beiden Standesinitiativen 15.320 und 15.321 «Systematische Vorlage des Strafregisterauszugs bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch EU-Bürgerinnen und -Bürger» vertieft mit dieser Thematik befasst hat und die Abschreibung erst vom Nationalrat beschlossen wurde. Ausserdem kam der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 17.3269, SPK-N vom 27.04.2017 «Internationaler Austausch von Strafnachrichten. Prüfung eines Betritts der Schweiz zu ECRIS.» zum Schluss, dass eine systematische Abfrage von Strafregistereinträgen im Migrationsbereich dem FZA widerspricht. Unter anderem auch vor diesem Hintergrund ist die Schaffung einer entsprechenden innerstaatlichen Regelung zur systematischen Einholung von Strafregisterinformationen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern klar abzulehnen. </span></p><p><span>Mit dem überwiesenen Postulat 24.3002 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates «Austausch von Strafregisterdaten mit Italien» wird der Bundesrat beauftragt, zu prüfen, ob der Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Italien zum Austausch von Strafregisterdaten möglich und zweckmässig ist. Die diesbezügliche Prüfung des Bundesrates bleibt abzuwarten.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dass zukünftig bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch Ausländerinnen und Ausländer systematisch der Strafregisterauszug überprüft resp. von Amtes wegen und ohne nähere Begründung beim Herkunftsland oder bei Drittstaaten Informationen über allfällige Vorstrafen eingeholt werden.</p>
- Bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch Ausländerinnen und Ausländer ist zukünftig systematisch der Strafregisterauszug zu prüfen respektive sind von Amtes wegen und ohne nähere Begründung beim Herkunftsland oder bei Drittstaaten Informationen über allfällige Vorstrafen einzuholen
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