Doppelte Abrechnung der Mehrwertsteuer bei Käufen über eine elektronische Plattform
- ShortId
-
25.3547
- Id
-
20253547
- Updated
-
14.11.2025 02:52
- Language
-
de
- Title
-
Doppelte Abrechnung der Mehrwertsteuer bei Käufen über eine elektronische Plattform
- AdditionalIndexing
-
2446;15;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <span><p><u><span>Frage</span></u><u><span> </span></u><u><span>1</span></u><span>: Mit der Einführung der Besteuerung des Versandhandels am 1.</span><span> </span><span>Januar 2019 gilt eine Lieferung eines Versandhändlers vom Ausland in die Schweiz, ab einer gewissen Umsatzschwelle, als Inlandlieferung. Dieses System hat sich grundsätzlich, auch für die Konsumentinnen und Konsumenten, bewährt. Die Einfuhr von Gütern im Rahmen des Versandhandels ist aber ein Massenverfahren, das punktuell fehleranfällig ist. So kann es zu Fehlern und dadurch zu einer Doppelerhebung der MWST bei den Konsumentinnen und Konsumenten kommen. Mit der Einführung der Plattformbesteuerung zeigen sich diese Probleme, wie in der Interpellation geschildert, nun auch beim Kauf auf einer Plattform. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Plattform ist dafür verantwortlich, die ordnungsgemässe Abwicklung und Überwälzung der Steuer sicherzustellen.</span></p><p><span> </span></p><p><u><span>Fragen</span></u><u><span> </span></u><u><span>2 und 3</span></u><span>: Die Plattform wird als Importeurin und damit als einfuhrsteuerpflichtig angesehen. Aus den vom Versender übergebenen Informationen und Unterlagen muss eindeutig und für den Post- und Paketdienstleister gut erkennbar hervorgehen, dass die versandten Gegenstände via eine steuerpflichtige Plattformbetreiberin gehandelt werden und die Plattformbetreiberin Importeurin ist. Die Herausforderung besteht darin, dass die Plattform den tatsächlichen Verkäufer dazu bringen muss, dem Zollanmelder gut erkennbar mitzuteilen, dass die Plattform einfuhrsteuerpflichtig ist, wenn der Versand durch den Verkäufer und nicht durch die Plattform selbst erfolgt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Um Fehlern vorzubeugen, haben das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Empfehlungen herausgegeben (siehe MWST-Branchen-Info</span><span> </span><span>27 Elektronische Plattformen, Ziff.</span><span> </span><span>4.1; </span><a href="http://www.estv.admin.ch"><u><span>www.estv.admin.ch</span></u></a><span> > Mehrwertsteuer > MWST-Praxispublikationen > MWST-Branchen-Infos > 27 Elektronische Plattformen) und Informationsveranstaltungen für Fachleute sowie für ihre Beauftragten organisiert. Ebenso stellt die ESTV auf ihrer Internetseite Informationen zur Verfügung, die insbesondere für Zollanmelder künftig noch spezifischer angepasst werden sollen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Gesetzgebung sieht zudem bereits heute weitere Massnahmen vor, mit denen Fehler vermieden werden sollen. So ist unter anderem vorgesehen, dass der tatsächliche Verkäufer mit der Plattform vereinbaren kann, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen und dadurch die Einfuhrsteuer selbst zu entrichten. Dadurch wird das Fehlerrisiko reduziert, da der Verkäufer in direktem Kontakt mit dem Zollanmelder steht und seine eigenen Daten für die Einfuhr angeben muss und nicht die der Plattform. Weiter wird die Einfuhrsteuer nur erhoben, wenn die Mehrwertsteuer über 5 Franken liegt – das entspricht einem Warenwert von etwa 62 Franken (Normalsatz) bzw. 193 Franken (reduzierter Satz). Dadurch wird das Risiko der Doppelbesteuerung bis zu diesen Schwellen reduziert. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat gesetzliche oder regulatorische Anpassungen nicht als notwendig.</span></p><p><span> </span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span> </span></u><u><span>4</span></u><span>: Wenn die Käuferin oder der Käufer sowohl die Inlandsteuer an die Plattform als auch (als Importeurin bzw. Importeur) die Einfuhrsteuer an das BAZG bezahlt hat, kann weder die ESTV noch das BAZG eine Rückerstattung an die Käuferin oder den Käufer vornehmen, da beide Steuern gesetzlich geschuldet sind. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Frage nach der Überwälzung der Steuer ist eine Frage des Zivilrechts (Art.</span><span> </span><span>6 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, MWSTG; SR 641.20). Die Käuferin oder der Käufer kann daher bei der Plattform die Rückerstattung der Einfuhrsteuer beantragen, bei gleichzeitiger Einreichung der Veranlagungsverfügung des BAZG. Wenn die Plattform der Käuferin bzw. dem Käufer die Einfuhrsteuer zurückerstattet und die Veranlagungsverfügung des BAZG vorliegt, gesteht die ESTV der Plattform zu, diese Steuer als Vorsteuer abzuziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 MWSTG).</span></p></span>
- <p>Seit der neue Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, gelten Online-Handelsplattformen in Bezug auf die Mehrwertsteuer (MWST) bei Verkäufen an Schweizer Kundinnen und Kunden als Leistungserbringerinnen. Die Bestimmung soll eine effizientere Erhebung der MWST auf den Import von Kleinsendungen gewährleisten.</p><p> </p><p>In der Praxis wurde jedoch festgestellt, dass die MWST in gewissen Fällen doppelt abgerechnet wurde: ein erstes Mal beim Kauf über die elektronische Plattform und ein zweites Mal bei der Lieferung, durch den Transporteur. Solche Fehler führen bei den Käuferinnen und Käufern zu grosser Verwirrung und steuerlicher Benachteiligung. Um hoffentlich die doppelt abgerechneten Beträge rückerstattet zu bekommen, müssen sie aufwändige Verfahren durchlaufen.</p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Ist dem Bundesrat das Problem der doppelten Erhebung der MWST in Zusammenhang mit der neuen Regelung über die elektronischen Plattformen bekannt? Wenn ja, wer ist dafür verantwortlich?</li><li>Welche Massnahmen können getroffen werden, um den Informationsaustausch zwischen den Plattformen, den Zollbehörden und den Lieferdiensten besser zu koordinieren, damit eine doppelte Erhebung vermieden werden kann?</li><li>Wäre eine Anpassung von gesetzlichen Bestimmungen oder von Vorschriften erforderlich?</li><li>Wie können die Konsumentinnen und Konsumenten ihren Anspruch geltend machen und erreichen, dass ihnen die doppelt abgerechnete MWST rückerstattet wird?</li></ol>
- Doppelte Abrechnung der Mehrwertsteuer bei Käufen über eine elektronische Plattform
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><u><span>Frage</span></u><u><span> </span></u><u><span>1</span></u><span>: Mit der Einführung der Besteuerung des Versandhandels am 1.</span><span> </span><span>Januar 2019 gilt eine Lieferung eines Versandhändlers vom Ausland in die Schweiz, ab einer gewissen Umsatzschwelle, als Inlandlieferung. Dieses System hat sich grundsätzlich, auch für die Konsumentinnen und Konsumenten, bewährt. Die Einfuhr von Gütern im Rahmen des Versandhandels ist aber ein Massenverfahren, das punktuell fehleranfällig ist. So kann es zu Fehlern und dadurch zu einer Doppelerhebung der MWST bei den Konsumentinnen und Konsumenten kommen. Mit der Einführung der Plattformbesteuerung zeigen sich diese Probleme, wie in der Interpellation geschildert, nun auch beim Kauf auf einer Plattform. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Plattform ist dafür verantwortlich, die ordnungsgemässe Abwicklung und Überwälzung der Steuer sicherzustellen.</span></p><p><span> </span></p><p><u><span>Fragen</span></u><u><span> </span></u><u><span>2 und 3</span></u><span>: Die Plattform wird als Importeurin und damit als einfuhrsteuerpflichtig angesehen. Aus den vom Versender übergebenen Informationen und Unterlagen muss eindeutig und für den Post- und Paketdienstleister gut erkennbar hervorgehen, dass die versandten Gegenstände via eine steuerpflichtige Plattformbetreiberin gehandelt werden und die Plattformbetreiberin Importeurin ist. Die Herausforderung besteht darin, dass die Plattform den tatsächlichen Verkäufer dazu bringen muss, dem Zollanmelder gut erkennbar mitzuteilen, dass die Plattform einfuhrsteuerpflichtig ist, wenn der Versand durch den Verkäufer und nicht durch die Plattform selbst erfolgt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Um Fehlern vorzubeugen, haben das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Empfehlungen herausgegeben (siehe MWST-Branchen-Info</span><span> </span><span>27 Elektronische Plattformen, Ziff.</span><span> </span><span>4.1; </span><a href="http://www.estv.admin.ch"><u><span>www.estv.admin.ch</span></u></a><span> > Mehrwertsteuer > MWST-Praxispublikationen > MWST-Branchen-Infos > 27 Elektronische Plattformen) und Informationsveranstaltungen für Fachleute sowie für ihre Beauftragten organisiert. Ebenso stellt die ESTV auf ihrer Internetseite Informationen zur Verfügung, die insbesondere für Zollanmelder künftig noch spezifischer angepasst werden sollen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Gesetzgebung sieht zudem bereits heute weitere Massnahmen vor, mit denen Fehler vermieden werden sollen. So ist unter anderem vorgesehen, dass der tatsächliche Verkäufer mit der Plattform vereinbaren kann, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen und dadurch die Einfuhrsteuer selbst zu entrichten. Dadurch wird das Fehlerrisiko reduziert, da der Verkäufer in direktem Kontakt mit dem Zollanmelder steht und seine eigenen Daten für die Einfuhr angeben muss und nicht die der Plattform. Weiter wird die Einfuhrsteuer nur erhoben, wenn die Mehrwertsteuer über 5 Franken liegt – das entspricht einem Warenwert von etwa 62 Franken (Normalsatz) bzw. 193 Franken (reduzierter Satz). Dadurch wird das Risiko der Doppelbesteuerung bis zu diesen Schwellen reduziert. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat gesetzliche oder regulatorische Anpassungen nicht als notwendig.</span></p><p><span> </span></p><p><u><span>Frage</span></u><u><span> </span></u><u><span>4</span></u><span>: Wenn die Käuferin oder der Käufer sowohl die Inlandsteuer an die Plattform als auch (als Importeurin bzw. Importeur) die Einfuhrsteuer an das BAZG bezahlt hat, kann weder die ESTV noch das BAZG eine Rückerstattung an die Käuferin oder den Käufer vornehmen, da beide Steuern gesetzlich geschuldet sind. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Frage nach der Überwälzung der Steuer ist eine Frage des Zivilrechts (Art.</span><span> </span><span>6 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, MWSTG; SR 641.20). Die Käuferin oder der Käufer kann daher bei der Plattform die Rückerstattung der Einfuhrsteuer beantragen, bei gleichzeitiger Einreichung der Veranlagungsverfügung des BAZG. Wenn die Plattform der Käuferin bzw. dem Käufer die Einfuhrsteuer zurückerstattet und die Veranlagungsverfügung des BAZG vorliegt, gesteht die ESTV der Plattform zu, diese Steuer als Vorsteuer abzuziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 MWSTG).</span></p></span>
- <p>Seit der neue Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, gelten Online-Handelsplattformen in Bezug auf die Mehrwertsteuer (MWST) bei Verkäufen an Schweizer Kundinnen und Kunden als Leistungserbringerinnen. Die Bestimmung soll eine effizientere Erhebung der MWST auf den Import von Kleinsendungen gewährleisten.</p><p> </p><p>In der Praxis wurde jedoch festgestellt, dass die MWST in gewissen Fällen doppelt abgerechnet wurde: ein erstes Mal beim Kauf über die elektronische Plattform und ein zweites Mal bei der Lieferung, durch den Transporteur. Solche Fehler führen bei den Käuferinnen und Käufern zu grosser Verwirrung und steuerlicher Benachteiligung. Um hoffentlich die doppelt abgerechneten Beträge rückerstattet zu bekommen, müssen sie aufwändige Verfahren durchlaufen.</p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Ist dem Bundesrat das Problem der doppelten Erhebung der MWST in Zusammenhang mit der neuen Regelung über die elektronischen Plattformen bekannt? Wenn ja, wer ist dafür verantwortlich?</li><li>Welche Massnahmen können getroffen werden, um den Informationsaustausch zwischen den Plattformen, den Zollbehörden und den Lieferdiensten besser zu koordinieren, damit eine doppelte Erhebung vermieden werden kann?</li><li>Wäre eine Anpassung von gesetzlichen Bestimmungen oder von Vorschriften erforderlich?</li><li>Wie können die Konsumentinnen und Konsumenten ihren Anspruch geltend machen und erreichen, dass ihnen die doppelt abgerechnete MWST rückerstattet wird?</li></ol>
- Doppelte Abrechnung der Mehrwertsteuer bei Käufen über eine elektronische Plattform
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