Verbrechen Israels im Gaza-Krieg. Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung des humanitären und des zwingenden Völkerrechts

ShortId
25.3561
Id
20253561
Updated
26.11.2025 17:13
Language
de
Title
Verbrechen Israels im Gaza-Krieg. Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung des humanitären und des zwingenden Völkerrechts
AdditionalIndexing
15;08;09;1231
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat den grausamen Angriff der Hamas auf Israel mit aller Schärfe verurteilt. Um neuen Verbrechen vorzubeugen, hat das Parlament die Hamas als terroristische Organisation verboten. Bis heute hat der Bundesrat jedoch die von Israel im anschliessenden Gaza-Krieg begangenen Verbrechen nicht verurteilt.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Ausmass menschlichen Leidens in Gaza ist unerträglich und auf schwere Verstösse gegen das humanitäre und das zwingende Völkerrecht zurückzuführen. Israel muss mit allen Mittel dazu gebracht werden, seine Militäraktionen in Gaza einzustellen und humanitäre Hilfslieferungen nach Gaza sofort zuzulassen. Dies bedingt auch eine Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, damit die Wiederaufnahme von humanitären Hilfslieferungen unter Einhaltung der humanitären Grundsätze sichergestellt werden kann.</p><p>&nbsp;</p><p>Artikel&nbsp;1 der Genfer Abkommen verpflichtet die internationale Gemeinschaft dazu, das humanitäre Völkerrecht unter allen Umständen einzuhalten. Die Schweiz trägt als Depositarstaat der Abkommen in dieser Hinsicht eine besondere Verantwortung. Solange Israel die <i>Erga-omnes</i>-Verpflichtungen des Völkerrechts nicht vollständig erfüllt, muss die Schweiz alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um den schwersten Verbrechen, die je von einem Vertragsstaat der Genfer Abkommen und UNO-Mitglied begangen wurden, ein für alle Mal ein Ende zu setzen.</p>
  • <span><p><span>1. Der Bundesrat ist bestürzt über das menschliche Leid im Gazastreifen. Er verurteilt alle Verletzungen des humanitären Völkerrechts von allen Konfliktparteien und ist alarmiert über Berichte über Kriegsverbrechen, die angeblich von allen Konfliktparteien begangen werden. Die Schweiz nutzt auch als Vertragsstaat der Genfer Konventionen ihre bilateralen sowie multilateralen Kontakte, um die Verpflichtung, das humanitäre Völkerrecht einzuhalten, zu betonen und sich für eine politische Lösung des Konflikts einzusetzen. Der Bundesrat fordert von beiden Kriegsparteien uneingeschränkten humanitären Zugang, einen sofortigen Waffenstillstand in Gaza sowie die Verstärkung der diplomatischen Beziehungen. Weiterhin wird die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Geiseln gefordert. Allen humanitären Akteuren, insbesondere den Vereinten Nationen und ihren Partnern, muss weiter ein schneller, sicherer und ungehinderter Zugang über alle Grenzübergänge zum und durch den Gazastreifen gewährleistet werden. Die Schweiz verurteilt alle Versuche, diesen Zugang zu verhindern, sei es durch Israel oder sei es durch die Hamas. Sie erwartet von Israel, dass es die vom Internationalen Gerichtshof am 26. Januar, 28. März und 24. Mai 2024 angeordneten vorläufigen Massnahmen einhält.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Aufgrund der Menschenrechtsverletzungen im Westjordanland, inklusive Ostjerusalem, hat die EU gegen extremistische Siedler Sanktionen verhängt. Diese Sanktionen wurden im Rahmen des thematischen Sanktionsregimes gegen schwere Verletzungen von Menschenrechten ergriffen. Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse 24.4664 und 24.4232 dargelegt hat, entscheidet der Bundesrat nach einer Abwägung aussenpolitischer, aussenwirtschaftlicher und rechtlicher Überlegungen, ob er neue Sanktionen der EU übernimmt. Bisher hat er keine thematischen Sanktionen der EU übernommen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf den parlamentarischen Vorstoss 20.3427 ausgeführt hat, schreibt das geltende Recht die Angabe des Herkunftslandes nur für bestimmte Produkte zwingend vor, wie namentlich Lebensmittel, Holz, Holzprodukte und Pelze. Was die Kennzeichnung von Lebensmitteln betrifft, sind</span><sup><span> </span></sup><span>die Importeure und Detailhändler für die korrekte Deklaration der Produkte verantwortlich. Stammt ein Lebensmittel aus dem Hoheitsgebiet eines von der Schweiz anerkannten Landes (z.B. Israel gemäss den Grenzen von 1967), muss dieses Land angegeben werden. Stammt es aus dem Hoheitsgebiet eines von der Schweiz nicht anerkannten Landes, muss das betreffende Gebiet angegeben werden. Damit dürfen nach Lebensmittelrecht Produkte aus den durch Israel besetzten Gebieten nicht mit der Herkunft Israel bezeichnet werden, sondern einzig mit der massgeblichen Gebietsbezeichnung wie z.B. "Gaza". Zusätzlich besteht die Möglichkeit, besondere Eigenschaften eines Produktes freiwillig hervorzuheben. Aufgrund der mündlichen Anfrage von Ständerat Sommaruga 17.5380 hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die Praxis bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln aus israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet überprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass die wichtigsten Vertreiber in der Schweiz entweder keine Waren aus diesen Siedlungen importieren oder über interne Richtlinien verfügen, wonach die Kennzeichnung genauere Angaben enthalten sollte, z. B. «Produkt aus dem Westjordanland (israelische Siedlung)» oder «Produkt mit Ursprung im Westjordanland (palästinensisches Produkt)». Aus den genannten Gründen ist eine weitergehende Kennzeichnungspflicht für Produkte aus den Siedlungen nicht vorgesehen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse 24.4664, 24.3350, 23.4467, 23.7887 und 21.1039 dargelegt hat, beschränkt die Schweiz ihre militärischen Kontakte mit Israel aktuell auf einen Informationsaustausch insbesondere im Kontext laufender Beschaffungsprojekte für die Schweizer Armee. Darüber hinaus unterhalten die Schweiz und Israel derzeit keine militärische Kooperation. Sodann werden endgültige Ausfuhren von Kriegsmaterial nach Israel bereits seit vielen Jahren nicht mehr bewilligt (siehe Antwort auf die dringliche Anfrage 21.1039). Bei zivil und militärisch verwendbaren Gütern, einschliesslich Überwachungsgütern, und besonderen militärischen Gütern werden die Ausfuhrgesuche im Einzelfall geprüft. Ausfuhren nach Israel werden nicht bewilligt, wenn ein Verweigerungskriterium im Sinne der Güterkontrollgesetzgebung zu bejahen ist oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die aus der Schweiz zu liefernden Gütern in den aktuellen Konflikten oder zur Unterstützung Israels bei der illegalen Besetzung des palästinensischen Gebiets verwendet werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zurzeit kein Handlungsbedarf besteht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Israel mit seiner klaren Unterscheidung zwischen israelischem und palästinensischem Zollgebiet die langjährige Position des Bundesrates widerspiegelt, der eine Lösung mit zwei demokratischen Staaten unterstützt, welche innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen koexistieren. Aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahre 2005 müssen importierte Güter aus Israel um eine Ortsangabe ergänzt werden, die es den Zollbehörden erlaubt, die Präferenzveranlagung zu verweigern, falls diese einen Ursprung in einem besetzten palästinensischen Gebiet nachweist. Darüber hinaus sieht das Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und Israel keine Sistierung, sondern nur die Möglichkeit einer endgültigen Kündigung vor. Die Voraussetzungen des allgemeinen Völkerrechts für eine Suspendierung des Freihandelsabkommens sind ebenfalls nicht erfüllt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Anwendung von Artikel&nbsp;1 der vier Genfer Abkommen zur Gewährleistung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts:</p><p>1. seinen ganzen aussenpolitischen Einfluss zu nutzen, um gegen die schwersten im Gaza-Krieg begangenen Verbrechen vorzugehen, den freien Zugang zu humanitärer Hilfe im Gazastreifen sicherzustellen und die bedingungslose Freilassung aller Geiseln und politischen Gefangenen zu erreichen;</p><p>2. sich gestützt auf Artikel&nbsp;1 des Embargogesetzes den Sanktionen der EU gegen gewalttätige israelische Siedlerinnen und Siedler anzuschliessen;</p><p>3. wie die EU die Pflicht einzuführen, Produkte aus Gebieten im Westjordanland und auf den Golanhöhen, die von Israel völkerrechtswidrig besetzt sind, zu kennzeichnen;</p><p>4. jegliche militärische Zusammenarbeit mit Israel umgehend zu beenden und alle Bewilligungen, die nach Artikel&nbsp;12 des Kriegsmaterialgesetzes erteilt wurden, sowie die Bewilligungen für Dual-Use-Güter und besondere militärische Güter zu widerrufen;</p><p>5. das Freihandelsabkommen mit Israel auszusetzen, solange die Verletzungen von <i>Erga-omnes</i>-Verpflichtungen des Völkerrechts durch Israel andauern, die der Internationale Gerichtshof in seinem Rechtsgutachten identifiziert hat.</p>
  • Verbrechen Israels im Gaza-Krieg. Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung des humanitären und des zwingenden Völkerrechts
State
In Nationalrat geplant
Related Affairs
  • 20253560
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat den grausamen Angriff der Hamas auf Israel mit aller Schärfe verurteilt. Um neuen Verbrechen vorzubeugen, hat das Parlament die Hamas als terroristische Organisation verboten. Bis heute hat der Bundesrat jedoch die von Israel im anschliessenden Gaza-Krieg begangenen Verbrechen nicht verurteilt.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Ausmass menschlichen Leidens in Gaza ist unerträglich und auf schwere Verstösse gegen das humanitäre und das zwingende Völkerrecht zurückzuführen. Israel muss mit allen Mittel dazu gebracht werden, seine Militäraktionen in Gaza einzustellen und humanitäre Hilfslieferungen nach Gaza sofort zuzulassen. Dies bedingt auch eine Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, damit die Wiederaufnahme von humanitären Hilfslieferungen unter Einhaltung der humanitären Grundsätze sichergestellt werden kann.</p><p>&nbsp;</p><p>Artikel&nbsp;1 der Genfer Abkommen verpflichtet die internationale Gemeinschaft dazu, das humanitäre Völkerrecht unter allen Umständen einzuhalten. Die Schweiz trägt als Depositarstaat der Abkommen in dieser Hinsicht eine besondere Verantwortung. Solange Israel die <i>Erga-omnes</i>-Verpflichtungen des Völkerrechts nicht vollständig erfüllt, muss die Schweiz alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um den schwersten Verbrechen, die je von einem Vertragsstaat der Genfer Abkommen und UNO-Mitglied begangen wurden, ein für alle Mal ein Ende zu setzen.</p>
    • <span><p><span>1. Der Bundesrat ist bestürzt über das menschliche Leid im Gazastreifen. Er verurteilt alle Verletzungen des humanitären Völkerrechts von allen Konfliktparteien und ist alarmiert über Berichte über Kriegsverbrechen, die angeblich von allen Konfliktparteien begangen werden. Die Schweiz nutzt auch als Vertragsstaat der Genfer Konventionen ihre bilateralen sowie multilateralen Kontakte, um die Verpflichtung, das humanitäre Völkerrecht einzuhalten, zu betonen und sich für eine politische Lösung des Konflikts einzusetzen. Der Bundesrat fordert von beiden Kriegsparteien uneingeschränkten humanitären Zugang, einen sofortigen Waffenstillstand in Gaza sowie die Verstärkung der diplomatischen Beziehungen. Weiterhin wird die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Geiseln gefordert. Allen humanitären Akteuren, insbesondere den Vereinten Nationen und ihren Partnern, muss weiter ein schneller, sicherer und ungehinderter Zugang über alle Grenzübergänge zum und durch den Gazastreifen gewährleistet werden. Die Schweiz verurteilt alle Versuche, diesen Zugang zu verhindern, sei es durch Israel oder sei es durch die Hamas. Sie erwartet von Israel, dass es die vom Internationalen Gerichtshof am 26. Januar, 28. März und 24. Mai 2024 angeordneten vorläufigen Massnahmen einhält.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Aufgrund der Menschenrechtsverletzungen im Westjordanland, inklusive Ostjerusalem, hat die EU gegen extremistische Siedler Sanktionen verhängt. Diese Sanktionen wurden im Rahmen des thematischen Sanktionsregimes gegen schwere Verletzungen von Menschenrechten ergriffen. Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse 24.4664 und 24.4232 dargelegt hat, entscheidet der Bundesrat nach einer Abwägung aussenpolitischer, aussenwirtschaftlicher und rechtlicher Überlegungen, ob er neue Sanktionen der EU übernimmt. Bisher hat er keine thematischen Sanktionen der EU übernommen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf den parlamentarischen Vorstoss 20.3427 ausgeführt hat, schreibt das geltende Recht die Angabe des Herkunftslandes nur für bestimmte Produkte zwingend vor, wie namentlich Lebensmittel, Holz, Holzprodukte und Pelze. Was die Kennzeichnung von Lebensmitteln betrifft, sind</span><sup><span> </span></sup><span>die Importeure und Detailhändler für die korrekte Deklaration der Produkte verantwortlich. Stammt ein Lebensmittel aus dem Hoheitsgebiet eines von der Schweiz anerkannten Landes (z.B. Israel gemäss den Grenzen von 1967), muss dieses Land angegeben werden. Stammt es aus dem Hoheitsgebiet eines von der Schweiz nicht anerkannten Landes, muss das betreffende Gebiet angegeben werden. Damit dürfen nach Lebensmittelrecht Produkte aus den durch Israel besetzten Gebieten nicht mit der Herkunft Israel bezeichnet werden, sondern einzig mit der massgeblichen Gebietsbezeichnung wie z.B. "Gaza". Zusätzlich besteht die Möglichkeit, besondere Eigenschaften eines Produktes freiwillig hervorzuheben. Aufgrund der mündlichen Anfrage von Ständerat Sommaruga 17.5380 hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die Praxis bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln aus israelischen Siedlungen im besetzten palästinensischen Gebiet überprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass die wichtigsten Vertreiber in der Schweiz entweder keine Waren aus diesen Siedlungen importieren oder über interne Richtlinien verfügen, wonach die Kennzeichnung genauere Angaben enthalten sollte, z. B. «Produkt aus dem Westjordanland (israelische Siedlung)» oder «Produkt mit Ursprung im Westjordanland (palästinensisches Produkt)». Aus den genannten Gründen ist eine weitergehende Kennzeichnungspflicht für Produkte aus den Siedlungen nicht vorgesehen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse 24.4664, 24.3350, 23.4467, 23.7887 und 21.1039 dargelegt hat, beschränkt die Schweiz ihre militärischen Kontakte mit Israel aktuell auf einen Informationsaustausch insbesondere im Kontext laufender Beschaffungsprojekte für die Schweizer Armee. Darüber hinaus unterhalten die Schweiz und Israel derzeit keine militärische Kooperation. Sodann werden endgültige Ausfuhren von Kriegsmaterial nach Israel bereits seit vielen Jahren nicht mehr bewilligt (siehe Antwort auf die dringliche Anfrage 21.1039). Bei zivil und militärisch verwendbaren Gütern, einschliesslich Überwachungsgütern, und besonderen militärischen Gütern werden die Ausfuhrgesuche im Einzelfall geprüft. Ausfuhren nach Israel werden nicht bewilligt, wenn ein Verweigerungskriterium im Sinne der Güterkontrollgesetzgebung zu bejahen ist oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die aus der Schweiz zu liefernden Gütern in den aktuellen Konflikten oder zur Unterstützung Israels bei der illegalen Besetzung des palästinensischen Gebiets verwendet werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zurzeit kein Handlungsbedarf besteht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Israel mit seiner klaren Unterscheidung zwischen israelischem und palästinensischem Zollgebiet die langjährige Position des Bundesrates widerspiegelt, der eine Lösung mit zwei demokratischen Staaten unterstützt, welche innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen koexistieren. Aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahre 2005 müssen importierte Güter aus Israel um eine Ortsangabe ergänzt werden, die es den Zollbehörden erlaubt, die Präferenzveranlagung zu verweigern, falls diese einen Ursprung in einem besetzten palästinensischen Gebiet nachweist. Darüber hinaus sieht das Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und Israel keine Sistierung, sondern nur die Möglichkeit einer endgültigen Kündigung vor. Die Voraussetzungen des allgemeinen Völkerrechts für eine Suspendierung des Freihandelsabkommens sind ebenfalls nicht erfüllt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Anwendung von Artikel&nbsp;1 der vier Genfer Abkommen zur Gewährleistung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts:</p><p>1. seinen ganzen aussenpolitischen Einfluss zu nutzen, um gegen die schwersten im Gaza-Krieg begangenen Verbrechen vorzugehen, den freien Zugang zu humanitärer Hilfe im Gazastreifen sicherzustellen und die bedingungslose Freilassung aller Geiseln und politischen Gefangenen zu erreichen;</p><p>2. sich gestützt auf Artikel&nbsp;1 des Embargogesetzes den Sanktionen der EU gegen gewalttätige israelische Siedlerinnen und Siedler anzuschliessen;</p><p>3. wie die EU die Pflicht einzuführen, Produkte aus Gebieten im Westjordanland und auf den Golanhöhen, die von Israel völkerrechtswidrig besetzt sind, zu kennzeichnen;</p><p>4. jegliche militärische Zusammenarbeit mit Israel umgehend zu beenden und alle Bewilligungen, die nach Artikel&nbsp;12 des Kriegsmaterialgesetzes erteilt wurden, sowie die Bewilligungen für Dual-Use-Güter und besondere militärische Güter zu widerrufen;</p><p>5. das Freihandelsabkommen mit Israel auszusetzen, solange die Verletzungen von <i>Erga-omnes</i>-Verpflichtungen des Völkerrechts durch Israel andauern, die der Internationale Gerichtshof in seinem Rechtsgutachten identifiziert hat.</p>
    • Verbrechen Israels im Gaza-Krieg. Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung des humanitären und des zwingenden Völkerrechts

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