Umgehung des Verhüllungsverbots mit Covid-Masken
- ShortId
-
25.3563
- Id
-
20253563
- Updated
-
14.11.2025 02:57
- Language
-
de
- Title
-
Umgehung des Verhüllungsverbots mit Covid-Masken
- AdditionalIndexing
-
1216;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Zu 1: Der Bundesrat hat keine Angaben zum vom Interpellanten beschriebenen Phänomen. Für die Umsetzung des Gesichtsverhüllungsverbots sind die Kantone zuständig. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu 2: Die Regelung des Gesichtsverhüllungsverbots ist aus Sicht des Bundesrats genügend klar. Der Geltungsbereich des Verbots und die Ausnahmen werden für das Gebiet der Schweiz einheitlich festgelegt. Damit können die zuständigen kantonalen Behörden die Vorgaben von Artikel 10</span><em><span>a</span></em><span> der Bundesverfassung (BV; SR 101) vollumfänglich umsetzen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu 3: Aus Sicht des Bundesrats besteht keine Notwendigkeit, Richtlinien oder offizielle Klarstellungen zum Gebrauch der Hygienemaske in Kombination mit anderen das Gesicht verdeckenden Utensilien zu erlassen. Die Ausnahmen vom Gesichtsverhüllungsverbot sind in Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 29. September 2023 über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG, SR 311.6) definiert. Die Botschaft des Bundesrats (BBl 2022 2668) erläutert den Umfang der Ausnahmen detailliert. Ziffer 5.4.3 hält fest, dass Hygiene- oder andere Masken zum Schutz vor Atemwegserkrankungen unter die Ausnahme des Schutzes und der Wiederherstellung der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BVVG) fallen, wenn sie überhaupt geeignet sind, das Gesicht zu verdecken. Ein ärztliches Attest wird nicht verlangt. Eine missbräuchliche Berufung auf Ausnahmen wird nicht geschützt. Ob eine missbräuchliche Berufung vorliegt, ist von den zuständigen kantonalen Behörden im konkreten Einzelfall zu prüfen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu 4: Ein nationales Monitoring zu Fällen der missbräuchlichen Berufung auf Ausnahmen vom Gesichtsverhüllungsverbot hält der Bundesrat nicht für sinnvoll. Die Kantone sind in der Lage, das Verbot umzusetzen und allfällige Missbräuche zu ahnden. Die Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum kommt nicht häufig vor. Missbräuche der vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot, die einen entsprechenden Vorsatz voraussetzen, dürften umso seltener sein. </span></p></span>
- <p>Volk und Stände haben am 7. März 2021 die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» angenommen. Das Verbot der Verhüllung ist heute in der Bundesverfassung festgeschrieben und wurde in einem Bundesgesetz, das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, konkretisiert.</p><p>Das Gesetz verbietet, das eigene Gesicht an öffentlichen oder privaten Orten, die der Allgemeinheit zur Nutzung offenstehen, zu verhüllen. Es gibt bestimmte Ausnahmen, z. B. gesundheitliche Gründe. Es lässt sich jedoch zunehmend beobachten, dass neben einem Schleier und einer Sonnenbrille eine Covid-Maske getragen wird, um das Verbot zu umgehen, auch wenn wir uns gerade nicht in einer Pandemie befinden und auch keine gesundheitlichen Gründe für das Tragen der Maske vorliegen. Kürzlich veröffentlichte Medienberichte haben offengelegt, dass diese Praxis bei den Kontrollbehörden Unsicherheit über den Umgang mit diesem Phänomen auslöst und dass sie den Sinn und Geist des Gesetzes unterminieren könnte.</p><p>Damit das verfassungsrechtliche Verbot vollständig umgesetzt werden kann, muss geklärt werden, was toleriert wird, und Missbräuche müssen bekämpft werden.</p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:</p><ol><li>Weiss er, dass Hygienemasken dazu verwendet werden, das Verhüllungsverbot zu umgehen?</li><li>Ist er der Auffassung, dass die derzeitige Regelung klar genug ist, damit die Behörden in der ganzen Schweiz einheitlich vorgehen können?</li><li>Beabsichtigt er Vorgaben zu machen oder eine offizielle Erklärung dazu abzugeben, ob das Tragen einer Covid-Maske ohne triftige gesundheitliche Gründe und in Kombination mit anderen Gegenständen, die das Gesicht verdecken, strafbar ist?</li><li>Erachtet er ein nationales Monitoring als sinnvoll, um zu verhindern, dass sich ähnliche Praktiken in anderen Kontexten (bei Demonstrationen, Sportanlässen usw.) etablieren, das Verbot so umgangen wird und die öffentliche Sicherheit gefährdet wird?</li></ol>
- Umgehung des Verhüllungsverbots mit Covid-Masken
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Zu 1: Der Bundesrat hat keine Angaben zum vom Interpellanten beschriebenen Phänomen. Für die Umsetzung des Gesichtsverhüllungsverbots sind die Kantone zuständig. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu 2: Die Regelung des Gesichtsverhüllungsverbots ist aus Sicht des Bundesrats genügend klar. Der Geltungsbereich des Verbots und die Ausnahmen werden für das Gebiet der Schweiz einheitlich festgelegt. Damit können die zuständigen kantonalen Behörden die Vorgaben von Artikel 10</span><em><span>a</span></em><span> der Bundesverfassung (BV; SR 101) vollumfänglich umsetzen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu 3: Aus Sicht des Bundesrats besteht keine Notwendigkeit, Richtlinien oder offizielle Klarstellungen zum Gebrauch der Hygienemaske in Kombination mit anderen das Gesicht verdeckenden Utensilien zu erlassen. Die Ausnahmen vom Gesichtsverhüllungsverbot sind in Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 29. September 2023 über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG, SR 311.6) definiert. Die Botschaft des Bundesrats (BBl 2022 2668) erläutert den Umfang der Ausnahmen detailliert. Ziffer 5.4.3 hält fest, dass Hygiene- oder andere Masken zum Schutz vor Atemwegserkrankungen unter die Ausnahme des Schutzes und der Wiederherstellung der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BVVG) fallen, wenn sie überhaupt geeignet sind, das Gesicht zu verdecken. Ein ärztliches Attest wird nicht verlangt. Eine missbräuchliche Berufung auf Ausnahmen wird nicht geschützt. Ob eine missbräuchliche Berufung vorliegt, ist von den zuständigen kantonalen Behörden im konkreten Einzelfall zu prüfen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu 4: Ein nationales Monitoring zu Fällen der missbräuchlichen Berufung auf Ausnahmen vom Gesichtsverhüllungsverbot hält der Bundesrat nicht für sinnvoll. Die Kantone sind in der Lage, das Verbot umzusetzen und allfällige Missbräuche zu ahnden. Die Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum kommt nicht häufig vor. Missbräuche der vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot, die einen entsprechenden Vorsatz voraussetzen, dürften umso seltener sein. </span></p></span>
- <p>Volk und Stände haben am 7. März 2021 die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» angenommen. Das Verbot der Verhüllung ist heute in der Bundesverfassung festgeschrieben und wurde in einem Bundesgesetz, das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, konkretisiert.</p><p>Das Gesetz verbietet, das eigene Gesicht an öffentlichen oder privaten Orten, die der Allgemeinheit zur Nutzung offenstehen, zu verhüllen. Es gibt bestimmte Ausnahmen, z. B. gesundheitliche Gründe. Es lässt sich jedoch zunehmend beobachten, dass neben einem Schleier und einer Sonnenbrille eine Covid-Maske getragen wird, um das Verbot zu umgehen, auch wenn wir uns gerade nicht in einer Pandemie befinden und auch keine gesundheitlichen Gründe für das Tragen der Maske vorliegen. Kürzlich veröffentlichte Medienberichte haben offengelegt, dass diese Praxis bei den Kontrollbehörden Unsicherheit über den Umgang mit diesem Phänomen auslöst und dass sie den Sinn und Geist des Gesetzes unterminieren könnte.</p><p>Damit das verfassungsrechtliche Verbot vollständig umgesetzt werden kann, muss geklärt werden, was toleriert wird, und Missbräuche müssen bekämpft werden.</p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:</p><ol><li>Weiss er, dass Hygienemasken dazu verwendet werden, das Verhüllungsverbot zu umgehen?</li><li>Ist er der Auffassung, dass die derzeitige Regelung klar genug ist, damit die Behörden in der ganzen Schweiz einheitlich vorgehen können?</li><li>Beabsichtigt er Vorgaben zu machen oder eine offizielle Erklärung dazu abzugeben, ob das Tragen einer Covid-Maske ohne triftige gesundheitliche Gründe und in Kombination mit anderen Gegenständen, die das Gesicht verdecken, strafbar ist?</li><li>Erachtet er ein nationales Monitoring als sinnvoll, um zu verhindern, dass sich ähnliche Praktiken in anderen Kontexten (bei Demonstrationen, Sportanlässen usw.) etablieren, das Verbot so umgangen wird und die öffentliche Sicherheit gefährdet wird?</li></ol>
- Umgehung des Verhüllungsverbots mit Covid-Masken
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