Eine generelle Ausnahme des Schwarzwilds vom Nachtjagdverbot ist unerlässlich zur Schadenreduktion für Landwirtschaft und Kantone
- ShortId
-
25.3582
- Id
-
20253582
- Updated
-
14.11.2025 02:43
- Language
-
de
- Title
-
Eine generelle Ausnahme des Schwarzwilds vom Nachtjagdverbot ist unerlässlich zur Schadenreduktion für Landwirtschaft und Kantone
- AdditionalIndexing
-
52;55;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1, 4 und 6) Die Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft der Kantone (KWL), die Regierungskonferenz der Gebirgskantone und zahlreiche Kantone forderten im Rahmen der Vernehmlassung ein Nachtjagdverbot im Wald. Viele heimische Wildarten sind ursprünglich tag- und dämmerungsaktive Tiere, wurden jedoch aufgrund verschiedener menschlicher Aktivitäten zunehmend nachtaktiv. Dadurch verlagert sich auch die Nahrungsaufnahme in die Nachtstunden. Ein Nachtjagdverbot ermöglicht ihnen unter anderem, auf offenen Flächen innerhalb des Waldes zu äsen. Gleichzeitig forderten die Kantone aber auch Ausnahmen vom Nachtjagdverbot zur Wildschadenprävention. Der Bundesrat hat sowohl das grundsätzliche Nachtjagdverbot als auch die Ausnahmebestimmung in die neuen Verordnungsbestimmungen übernommen. Die Kantone haben entsprechend die Möglichkeit, Ausnahmebewilligungen zu verfügen. Eine Aufforderung durch den Bundesrat ist nicht nötig. Die Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK) hat bereits Empfehlungen erarbeitet, um über die Kantonsgrenzen hinweg eine möglichst einheitliche Handhabung der Ausnahmebestimmung zu ermöglichen. Entscheidende Kriterien dabei sind die räumliche und zeitliche Begrenzung von Ausnahmebewilligungen sowie die Beurteilung, dass die bewilligte Ausnahme eine regulative Wirkung erzielt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2) Die allgemeine Ausnahme für die Passjagd war ebenfalls eine Forderung aus der Vernehmlassung, während für die Jagd auf Wildschweine Ausnahmen von den Kantonen bewilligt werden sollten. Gestützt auf die Ausnahmeregelung in Artikel 3</span><sup><span>ter</span></sup><span> Absatz 2 Jagdverordnung (JSV; SR</span><span> </span><span>922.01) ist dies möglich. Auch die Ausnahmeregelung für die Passjagd wurde übernommen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3) Eine effiziente Bejagung von Schwarzwild ist weiterhin möglich. Das Nachtjagdverbot betrifft nur den Wald. Auf dem offenen Feld ist die Jagd in der Nacht weiterhin zulässig. Für den Wald können die Kantone zudem zur Verhütung von Wildschäden Ausnahmen erlauben. Damit sind gezielte Abschüsse weiterhin möglich.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5) Gemäss «Praxishilfe Wildschwein» wird seit 2004 von der Jagd an Kirrungen (Lockfütterung) grundsätzlich abgeraten, weil das Ausbringen von Nahrung im Wald nicht erwünscht ist. Diese Art der Jagd kann eine übermässige Fütterung der wildlebenden Tiere und damit erhebliche Probleme verursachen. Es werden bei weitem nicht alle Wildschweine geschossen, die an einer Kirrung Nahrung aufnehmen. Durch das Füttern wird die Reproduktion und das Überleben junger Wildschweine begünstigt, was wesentlich zum Anstieg der Bestände beiträgt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verfügt über keine nationalen Daten zur Jagdeffizienz. Allerdings eignet sich zur Regulierung von Wildschweinbeständen insbesondere die Drückjagd mit Hunden. Die nächtliche Kirrjagd kann in Einzelfällen und ergänzend Sinn machen. Diese Ausnahmemöglichkeit bleibt auch mit den neuen Verordnungsbestimmungen möglich.</span></p></span>
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung nachstehender Fragen im Zusammenhang mit dem auf Verordnungsstufe per 1. Februar 2025 neu eingeführten Nachtjagdverbot auf Schwarzwild: </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Der neu geschaffene Art. 3ter war weder vom Bund vorgeschlagen noch Gegenstand der Vernehmlassung. Warum wurden Kantone, Landwirtschaft und Jägerschaft, die von dieser Neuregelung zentral betroffen sind, ungefragt vor vollendete Tatsachen gestellt? </li><li>Die neue Jagdverordnung postuliert ein generelles Nachtjagdverbot, mit Ausnahme der Passjagd. Wie begründet der Bundesrat die Ausnahme der Passjagd und wieso sieht er keine Ausnahme für das massiv schadenverursachendere Schwarzwild vor? </li><li>Ist dem Bundesrat bewusst, dass dieses Nachtjagdverbot zu mehr Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen führen wird und damit verbunden auch die finanzielle Belastung für die Kantone und die Jägerschaft steigt?</li><li>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die gezielte Jagd in der Nacht zum Zweck der Schadensverhütung - ganz im Gegensatz zu anderen, zunehmen Nacht- und Freizeitaktivitäten im Wald - keine wesentliche Störung für das Wild darstellt, eben gerade weil Schwarzwild auf solche besonders empfindlich reagiert und bei deren Auftreten auf Feldkulturen ausweicht?</li><li>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass insbesondere die nächtliche Kirrjagd auf Schwarzwild die effizienteste Jagdmethode zur Reduktion von Schwarzwildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen darstellt, insbesondere in der vegetationsarmen Jahreszeit Ende Winter. </li><li>Ist der Bundesrat bereit, die Kantone die besonders von Schwarzwildschäden betroffen sind aufzufordern, Ausnahmen zum Nachtjagdverbot gem. Art 3ter Absatz 2 möglichst pragmatisch, unkompliziert und unbürokratisch zu regeln, um den kantonalen jagdlichen Gegebenheiten zur effizienten Reduktion von Schwarzwildschäden gerecht zu werden?</li></ol>
- Eine generelle Ausnahme des Schwarzwilds vom Nachtjagdverbot ist unerlässlich zur Schadenreduktion für Landwirtschaft und Kantone
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1, 4 und 6) Die Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft der Kantone (KWL), die Regierungskonferenz der Gebirgskantone und zahlreiche Kantone forderten im Rahmen der Vernehmlassung ein Nachtjagdverbot im Wald. Viele heimische Wildarten sind ursprünglich tag- und dämmerungsaktive Tiere, wurden jedoch aufgrund verschiedener menschlicher Aktivitäten zunehmend nachtaktiv. Dadurch verlagert sich auch die Nahrungsaufnahme in die Nachtstunden. Ein Nachtjagdverbot ermöglicht ihnen unter anderem, auf offenen Flächen innerhalb des Waldes zu äsen. Gleichzeitig forderten die Kantone aber auch Ausnahmen vom Nachtjagdverbot zur Wildschadenprävention. Der Bundesrat hat sowohl das grundsätzliche Nachtjagdverbot als auch die Ausnahmebestimmung in die neuen Verordnungsbestimmungen übernommen. Die Kantone haben entsprechend die Möglichkeit, Ausnahmebewilligungen zu verfügen. Eine Aufforderung durch den Bundesrat ist nicht nötig. Die Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK) hat bereits Empfehlungen erarbeitet, um über die Kantonsgrenzen hinweg eine möglichst einheitliche Handhabung der Ausnahmebestimmung zu ermöglichen. Entscheidende Kriterien dabei sind die räumliche und zeitliche Begrenzung von Ausnahmebewilligungen sowie die Beurteilung, dass die bewilligte Ausnahme eine regulative Wirkung erzielt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2) Die allgemeine Ausnahme für die Passjagd war ebenfalls eine Forderung aus der Vernehmlassung, während für die Jagd auf Wildschweine Ausnahmen von den Kantonen bewilligt werden sollten. Gestützt auf die Ausnahmeregelung in Artikel 3</span><sup><span>ter</span></sup><span> Absatz 2 Jagdverordnung (JSV; SR</span><span> </span><span>922.01) ist dies möglich. Auch die Ausnahmeregelung für die Passjagd wurde übernommen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3) Eine effiziente Bejagung von Schwarzwild ist weiterhin möglich. Das Nachtjagdverbot betrifft nur den Wald. Auf dem offenen Feld ist die Jagd in der Nacht weiterhin zulässig. Für den Wald können die Kantone zudem zur Verhütung von Wildschäden Ausnahmen erlauben. Damit sind gezielte Abschüsse weiterhin möglich.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5) Gemäss «Praxishilfe Wildschwein» wird seit 2004 von der Jagd an Kirrungen (Lockfütterung) grundsätzlich abgeraten, weil das Ausbringen von Nahrung im Wald nicht erwünscht ist. Diese Art der Jagd kann eine übermässige Fütterung der wildlebenden Tiere und damit erhebliche Probleme verursachen. Es werden bei weitem nicht alle Wildschweine geschossen, die an einer Kirrung Nahrung aufnehmen. Durch das Füttern wird die Reproduktion und das Überleben junger Wildschweine begünstigt, was wesentlich zum Anstieg der Bestände beiträgt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verfügt über keine nationalen Daten zur Jagdeffizienz. Allerdings eignet sich zur Regulierung von Wildschweinbeständen insbesondere die Drückjagd mit Hunden. Die nächtliche Kirrjagd kann in Einzelfällen und ergänzend Sinn machen. Diese Ausnahmemöglichkeit bleibt auch mit den neuen Verordnungsbestimmungen möglich.</span></p></span>
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung nachstehender Fragen im Zusammenhang mit dem auf Verordnungsstufe per 1. Februar 2025 neu eingeführten Nachtjagdverbot auf Schwarzwild: </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Der neu geschaffene Art. 3ter war weder vom Bund vorgeschlagen noch Gegenstand der Vernehmlassung. Warum wurden Kantone, Landwirtschaft und Jägerschaft, die von dieser Neuregelung zentral betroffen sind, ungefragt vor vollendete Tatsachen gestellt? </li><li>Die neue Jagdverordnung postuliert ein generelles Nachtjagdverbot, mit Ausnahme der Passjagd. Wie begründet der Bundesrat die Ausnahme der Passjagd und wieso sieht er keine Ausnahme für das massiv schadenverursachendere Schwarzwild vor? </li><li>Ist dem Bundesrat bewusst, dass dieses Nachtjagdverbot zu mehr Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen führen wird und damit verbunden auch die finanzielle Belastung für die Kantone und die Jägerschaft steigt?</li><li>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die gezielte Jagd in der Nacht zum Zweck der Schadensverhütung - ganz im Gegensatz zu anderen, zunehmen Nacht- und Freizeitaktivitäten im Wald - keine wesentliche Störung für das Wild darstellt, eben gerade weil Schwarzwild auf solche besonders empfindlich reagiert und bei deren Auftreten auf Feldkulturen ausweicht?</li><li>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass insbesondere die nächtliche Kirrjagd auf Schwarzwild die effizienteste Jagdmethode zur Reduktion von Schwarzwildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen darstellt, insbesondere in der vegetationsarmen Jahreszeit Ende Winter. </li><li>Ist der Bundesrat bereit, die Kantone die besonders von Schwarzwildschäden betroffen sind aufzufordern, Ausnahmen zum Nachtjagdverbot gem. Art 3ter Absatz 2 möglichst pragmatisch, unkompliziert und unbürokratisch zu regeln, um den kantonalen jagdlichen Gegebenheiten zur effizienten Reduktion von Schwarzwildschäden gerecht zu werden?</li></ol>
- Eine generelle Ausnahme des Schwarzwilds vom Nachtjagdverbot ist unerlässlich zur Schadenreduktion für Landwirtschaft und Kantone
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