Sportvereine bei der Unfallversicherungspflicht finanziell und administrativ wirksam entlasten. Differenzierte Regelung für ehrenamtliche Tätigkeit

ShortId
25.3590
Id
20253590
Updated
14.11.2025 02:50
Language
de
Title
Sportvereine bei der Unfallversicherungspflicht finanziell und administrativ wirksam entlasten. Differenzierte Regelung für ehrenamtliche Tätigkeit
AdditionalIndexing
28;2836
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Sportvereine sind gemäss geltendem Recht verpflichtet, sämtliche ihrer Mitarbeitenden gegen Unfall zu versichern, sobald eine einzige Sportlerin oder ein einziger Trainer innerhalb der Organisation mehr als 10'080 Franken Jahreslohn erzielt (Schwelle gem. Verordnung: «zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente»). Bis vor wenigen Jahren war es gängige Praxis, dass Unfälle im Rahmen von Vereinsaktivitäten im Breitensport als Nichtberufsunfälle galten und ohne Weiteres über die Unfallversicherung des Hauptarbeitgebers abgewickelt wurden. Lange Zeit wurde nicht berücksichtigt, dass auch Breitensportvereine als Arbeitgeber im Sinne des UVG gelten, wenn sie Personen nur schon minimal entschädigen. Erst in den letzten Jahren wuchs das Bewusstsein dafür und insistierten die Versicherer zunehmend auf eine regelkonforme Handhabung.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Entwicklung erscheint aus Sicht der Versicherer nachvollziehbar, da sie eine präzisere rechtliche Einordnung ermöglicht. Gleichzeitig stellt sie die Vereine in der Praxis vor erhebliche Herausforderungen und trifft viele kleine bis mittelgrosse Clubs hart. Oft entschädigen sie nur vereinzelte Personen – etwa eine Trainerin oder einen Trainer – im semi-professionellen Rahmen und beschäftigen daneben viele ehrenamtliche Helferinnen und Helfer mit symbolischen Entgelten. Häufig handelt es sich lediglich um pauschale Spesenabgeltungen, Sitzungsgelder oder Leiterentschädigungen von «Jugend und Sport» von wenigen hundert Franken.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die erwähnte Freigrenze wurde jüngst von zuvor 2'300 auf den neuen, indexierten Schwellenwert erhöht. Der Bundesrat hat dazu eine Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorgenommen, welche am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Für viele Breitensportvereine stellt das im Vergleich zur früheren Regelung zweifellos eine Verbesserung dar. Nichtsdestotrotz wurde mit der neuen Formulierung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j UVV das ursprüngliche Ziel der finanziellen und administrativen Entlastung nur teilweise erreicht. Der enge Wortlaut ist stossend, weil bereits das Überschreiten der Freigrenze durch eine einzige Person zur Versicherungspflicht aller entschädigten Personen führt. Zudem wächst die Kostenbelastung überproportional, da die Prämien meist pauschal nach der höchsten Gefahrenklasse berechnet werden – unabhängig vom tatsächlichen Unfallrisiko einzelner Tätigkeiten.</p><p>&nbsp;</p><p>Auf diese Mängel ist der Bundesrat im Rahmen der Verordnungsänderung nicht eingegangen. Er begründete dies in seiner Antwort auf die Interpellation 24.3712 damit, dass die einschlägigen Bestimmungen im UVG aktuell keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Differenzierung, zum Beispiel nach Entschädigungshöhe innerhalb eines Vereins, böten. Entsprechende Anregungen habe er daher nicht aufnehmen können.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Begründung erscheint zwar verständlich, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Situation für viele Vereine kaum tragbar ist. Die Prämienkosten für Unfallversicherungen in Sportvereinen machen einen hohen Anteil der Lohnsumme aus. In einzelnen Sportarten mit erhöhtem Schadensrisiko akzentuiert sich die Problematik insofern, als Versicherungen entsprechende Clubs gar ablehnen und die zwangsweise Zuweisung an eine Versicherungsgesellschaft darauf zu horrenden Prämiensätzen erfolgt (sie können für Sportvereine bis 50 Prozent der Versicherungssumme oder mehr betragen, während sich Prämien bspw. für kaufmännische Angestellte im Promillebereich bewegen).</p><p>&nbsp;</p><p>Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass das Vereinswesen durch solche Mechanismen einer unverhältnismässigen Belastung ausgesetzt ist. In der Vernehmlassung zur Verordnungsänderung wurde von verschiedener Seite kritisch auf diesen Punkt hingewiesen. Sowohl die Kantone als auch die Sportverbände betonten nachdrücklich, eine Differenzierung sei nicht nur angezeigt, sondern dringend erforderlich – gerade unter dem Blickwinkel, dass generell zunehmende Kosten und eine tendenziell abnehmende Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement zu existentiellen Problemen führen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Verschiedentlich wird nun im Sinne einer Alternative versucht, die Vereinsorganisation an die neue Situation anzupassen. Das ist allerdings nicht zielführend. Das Umgestalten der Vereinsstrukturen schafft neue Problemstellungen, die zunehmend Rechtsunsicherheit und -streitigkeiten auslösen – etwa in Bezug auf Fragen zum Personalverleih, zur Scheinselbständigkeit oder zur Rolle unterschiedlicher Rechtsträger im Vereinsbetrieb. Es ist eindeutig effektiver, wenn der Gesetzgeber eine praktikable Lösung etabliert, welche der Realität in Gesellschaft und Vereinssport gerecht wird. Ein differenzierter Ansatz sichert den Unfallschutz dort, wo er notwendig ist, entlastet aber ehrenamtlich organisierte Strukturen von unnötiger und systemfremder Überregulierung.</p>
  • <span><p><span>Die als Kollektivversicherung ausgestaltete Unfallversicherung ist grundsätzlich für alle Personen obligatorisch, die unselbstständig tätig sind. Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss Artikel 1</span><em><span>a </span></em><span>Absatz 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) beziehen sich auf bestimmte Kategorien von Personen, bezugnehmend auf ihren Status oder ihre Tätigkeit. Eine Differenzierung der Versicherungspflicht der Arbeitnehmenden innerhalb desselben Betriebes, je nach Höhe des Entgelts, kann keine Ausnahme von der Versicherungspflicht begründen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Per 1. Juli 2024 wurde – in enger Zusammenarbeit mit Swiss Olympic und der UV-Branche – der neue Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) eingeführt, um Vereine des Breitensports zu entlasten. Breitensport bedeutet, dass Sport nicht mit dem Fokus auf Leistung, sondern auf Spass und den Ausgleich von Bewegungsmangel ausgeübt wird. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j UVV sieht vor, dass falls eine Person in einem Sportverein ein Einkommen von mindestens CHF 10'080.- erzielt, alle Sportler und Trainer durch den Verein UVG-versichert sind. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Sportler und Trainer, die einen Verdienst erzielen. Demnach ist ein Ehrenamt, das grundsätzlich eine</span><span>&nbsp;</span><span>unbezahlte Tätigkeit darstellt, nicht UVG-pflichtig.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei einem Jahreseinkommen von CHF 10'080.- handelt es sich um gut zehn Prozent des Medianlohnes in der Schweiz und folglich nicht um einen vernachlässigbaren Betrag. Semiprofessionelle Sportvereine, die Entlöhnungen in dieser Höhe ausrichten, bewegen sich nicht mehr im Rahmen des Breitensports. Die Einführung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j UVV hatte die Entlastung der Vereine im Breitensport zum Ziel und nicht eine generelle Aufhebung der UVG-Pflicht für semiprofessionelle Sportvereine. Mit der Einkommens-Freigrenze von CHF 10‘080.- kann die überwiegende Mehrheit der Vereine des Breitensports, die „ehrenamtlich“ organisiert sind, vom Abschluss einer Berufsunfallversicherung befreit werden. </span><span>&nbsp;</span></p><p><span>&nbsp;</span><span>Es wäre aufgrund des Gleichheitsgebots nach Artikel 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) heikel, wenn einige Personen in einem Sportverein, die ein Entgelt beziehen, versichert wären und andere – für dieselbe Tätigkeit – nicht. Aus demselben Grund kann generell nur ein Arbeitgeber von der Ausnahme von Ersatzprämien profitieren, wenn er ausschliesslich Arbeitnehmende mit geringfügigen Einkommen beschäftigt (Art. 95 Abs. 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> UVG). Beschäftigt der Arbeitgeber wenigstens einen Arbeitnehmenden mit einem jährlichen Entgelt von über CHF 2'500.-, gelten alle Löhne als prämienpflichtiges Einkommen, d.h. alle Arbeitnehmer sind gemäss UVG gegen Unfälle zu versichern. Aufgrund dieses Gleichheitsgebots soll auch ein Sportverein, der wenigstens einen Arbeitnehmenden mit einem Entgelt von mindestens CHF 10'080.- beschäftigt, alle Arbeitnehmenden gegen Unfälle gemäss UVG versichern und kann lediglich von einer UVG-Versicherung absehen, falls alle Arbeitnehmenden ein Entgelt unter der Einkommensfreigrenze beziehen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung müssen nach Artikel 92 Absatz 1 UVG risikogerecht und in Promillen des versicherten Verdienstes ausgestaltet sein. Da sowohl die Unfallhäufigkeit als auch die Verletzungsgefahr im Sport im Vergleich zu anderen Tätigkeiten hoch sind, widerspiegelt sich dieses hohe Unfallrisiko in den Prämien. Die verbindliche Anwendung von risikogerechten Tarifen ist schon heute gesetzlich vorgeschrieben (Art. 92 Abs. 1 UVG). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j UVV ist, den Breitensport zu entlasten und nicht semiprofessionelle Sportvereine von der UVG-Pflicht auszunehmen. Dieser Artikel stellt bereits eine bedeutende finanzielle und administrative Entlastung für die Vereine des Breitensports dar. Weitere Ausnahmeregelungen würden eine Ungleichbehandlung zu ähnlich entlöhnten Tätigkeiten schaffen und stünden im Widerspruch zu grundlegenden Prinzipien des UVG. Somit sind weitere gesetzliche Anpassungen nicht angezeigt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) zu unterbreiten. Die Unfallversicherungspflicht für Sportvereine ist differenzierter zu gestalten. Im Vordergrund als Massnahmen stehen Erleichterungen bzw. die Befreiung für geringfügig entschädigte, ehrenamtliche Mitarbeitende sowie die verbindliche Anwendung risikogerechter Tarife.</p>
  • Sportvereine bei der Unfallversicherungspflicht finanziell und administrativ wirksam entlasten. Differenzierte Regelung für ehrenamtliche Tätigkeit
State
In Kommission des Nationalrats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Sportvereine sind gemäss geltendem Recht verpflichtet, sämtliche ihrer Mitarbeitenden gegen Unfall zu versichern, sobald eine einzige Sportlerin oder ein einziger Trainer innerhalb der Organisation mehr als 10'080 Franken Jahreslohn erzielt (Schwelle gem. Verordnung: «zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente»). Bis vor wenigen Jahren war es gängige Praxis, dass Unfälle im Rahmen von Vereinsaktivitäten im Breitensport als Nichtberufsunfälle galten und ohne Weiteres über die Unfallversicherung des Hauptarbeitgebers abgewickelt wurden. Lange Zeit wurde nicht berücksichtigt, dass auch Breitensportvereine als Arbeitgeber im Sinne des UVG gelten, wenn sie Personen nur schon minimal entschädigen. Erst in den letzten Jahren wuchs das Bewusstsein dafür und insistierten die Versicherer zunehmend auf eine regelkonforme Handhabung.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Entwicklung erscheint aus Sicht der Versicherer nachvollziehbar, da sie eine präzisere rechtliche Einordnung ermöglicht. Gleichzeitig stellt sie die Vereine in der Praxis vor erhebliche Herausforderungen und trifft viele kleine bis mittelgrosse Clubs hart. Oft entschädigen sie nur vereinzelte Personen – etwa eine Trainerin oder einen Trainer – im semi-professionellen Rahmen und beschäftigen daneben viele ehrenamtliche Helferinnen und Helfer mit symbolischen Entgelten. Häufig handelt es sich lediglich um pauschale Spesenabgeltungen, Sitzungsgelder oder Leiterentschädigungen von «Jugend und Sport» von wenigen hundert Franken.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die erwähnte Freigrenze wurde jüngst von zuvor 2'300 auf den neuen, indexierten Schwellenwert erhöht. Der Bundesrat hat dazu eine Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorgenommen, welche am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Für viele Breitensportvereine stellt das im Vergleich zur früheren Regelung zweifellos eine Verbesserung dar. Nichtsdestotrotz wurde mit der neuen Formulierung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j UVV das ursprüngliche Ziel der finanziellen und administrativen Entlastung nur teilweise erreicht. Der enge Wortlaut ist stossend, weil bereits das Überschreiten der Freigrenze durch eine einzige Person zur Versicherungspflicht aller entschädigten Personen führt. Zudem wächst die Kostenbelastung überproportional, da die Prämien meist pauschal nach der höchsten Gefahrenklasse berechnet werden – unabhängig vom tatsächlichen Unfallrisiko einzelner Tätigkeiten.</p><p>&nbsp;</p><p>Auf diese Mängel ist der Bundesrat im Rahmen der Verordnungsänderung nicht eingegangen. Er begründete dies in seiner Antwort auf die Interpellation 24.3712 damit, dass die einschlägigen Bestimmungen im UVG aktuell keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Differenzierung, zum Beispiel nach Entschädigungshöhe innerhalb eines Vereins, böten. Entsprechende Anregungen habe er daher nicht aufnehmen können.</p><p>&nbsp;</p><p>Diese Begründung erscheint zwar verständlich, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Situation für viele Vereine kaum tragbar ist. Die Prämienkosten für Unfallversicherungen in Sportvereinen machen einen hohen Anteil der Lohnsumme aus. In einzelnen Sportarten mit erhöhtem Schadensrisiko akzentuiert sich die Problematik insofern, als Versicherungen entsprechende Clubs gar ablehnen und die zwangsweise Zuweisung an eine Versicherungsgesellschaft darauf zu horrenden Prämiensätzen erfolgt (sie können für Sportvereine bis 50 Prozent der Versicherungssumme oder mehr betragen, während sich Prämien bspw. für kaufmännische Angestellte im Promillebereich bewegen).</p><p>&nbsp;</p><p>Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass das Vereinswesen durch solche Mechanismen einer unverhältnismässigen Belastung ausgesetzt ist. In der Vernehmlassung zur Verordnungsänderung wurde von verschiedener Seite kritisch auf diesen Punkt hingewiesen. Sowohl die Kantone als auch die Sportverbände betonten nachdrücklich, eine Differenzierung sei nicht nur angezeigt, sondern dringend erforderlich – gerade unter dem Blickwinkel, dass generell zunehmende Kosten und eine tendenziell abnehmende Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement zu existentiellen Problemen führen.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Verschiedentlich wird nun im Sinne einer Alternative versucht, die Vereinsorganisation an die neue Situation anzupassen. Das ist allerdings nicht zielführend. Das Umgestalten der Vereinsstrukturen schafft neue Problemstellungen, die zunehmend Rechtsunsicherheit und -streitigkeiten auslösen – etwa in Bezug auf Fragen zum Personalverleih, zur Scheinselbständigkeit oder zur Rolle unterschiedlicher Rechtsträger im Vereinsbetrieb. Es ist eindeutig effektiver, wenn der Gesetzgeber eine praktikable Lösung etabliert, welche der Realität in Gesellschaft und Vereinssport gerecht wird. Ein differenzierter Ansatz sichert den Unfallschutz dort, wo er notwendig ist, entlastet aber ehrenamtlich organisierte Strukturen von unnötiger und systemfremder Überregulierung.</p>
    • <span><p><span>Die als Kollektivversicherung ausgestaltete Unfallversicherung ist grundsätzlich für alle Personen obligatorisch, die unselbstständig tätig sind. Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss Artikel 1</span><em><span>a </span></em><span>Absatz 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) beziehen sich auf bestimmte Kategorien von Personen, bezugnehmend auf ihren Status oder ihre Tätigkeit. Eine Differenzierung der Versicherungspflicht der Arbeitnehmenden innerhalb desselben Betriebes, je nach Höhe des Entgelts, kann keine Ausnahme von der Versicherungspflicht begründen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Per 1. Juli 2024 wurde – in enger Zusammenarbeit mit Swiss Olympic und der UV-Branche – der neue Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) eingeführt, um Vereine des Breitensports zu entlasten. Breitensport bedeutet, dass Sport nicht mit dem Fokus auf Leistung, sondern auf Spass und den Ausgleich von Bewegungsmangel ausgeübt wird. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j UVV sieht vor, dass falls eine Person in einem Sportverein ein Einkommen von mindestens CHF 10'080.- erzielt, alle Sportler und Trainer durch den Verein UVG-versichert sind. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Sportler und Trainer, die einen Verdienst erzielen. Demnach ist ein Ehrenamt, das grundsätzlich eine</span><span>&nbsp;</span><span>unbezahlte Tätigkeit darstellt, nicht UVG-pflichtig.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Bei einem Jahreseinkommen von CHF 10'080.- handelt es sich um gut zehn Prozent des Medianlohnes in der Schweiz und folglich nicht um einen vernachlässigbaren Betrag. Semiprofessionelle Sportvereine, die Entlöhnungen in dieser Höhe ausrichten, bewegen sich nicht mehr im Rahmen des Breitensports. Die Einführung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j UVV hatte die Entlastung der Vereine im Breitensport zum Ziel und nicht eine generelle Aufhebung der UVG-Pflicht für semiprofessionelle Sportvereine. Mit der Einkommens-Freigrenze von CHF 10‘080.- kann die überwiegende Mehrheit der Vereine des Breitensports, die „ehrenamtlich“ organisiert sind, vom Abschluss einer Berufsunfallversicherung befreit werden. </span><span>&nbsp;</span></p><p><span>&nbsp;</span><span>Es wäre aufgrund des Gleichheitsgebots nach Artikel 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) heikel, wenn einige Personen in einem Sportverein, die ein Entgelt beziehen, versichert wären und andere – für dieselbe Tätigkeit – nicht. Aus demselben Grund kann generell nur ein Arbeitgeber von der Ausnahme von Ersatzprämien profitieren, wenn er ausschliesslich Arbeitnehmende mit geringfügigen Einkommen beschäftigt (Art. 95 Abs. 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> UVG). Beschäftigt der Arbeitgeber wenigstens einen Arbeitnehmenden mit einem jährlichen Entgelt von über CHF 2'500.-, gelten alle Löhne als prämienpflichtiges Einkommen, d.h. alle Arbeitnehmer sind gemäss UVG gegen Unfälle zu versichern. Aufgrund dieses Gleichheitsgebots soll auch ein Sportverein, der wenigstens einen Arbeitnehmenden mit einem Entgelt von mindestens CHF 10'080.- beschäftigt, alle Arbeitnehmenden gegen Unfälle gemäss UVG versichern und kann lediglich von einer UVG-Versicherung absehen, falls alle Arbeitnehmenden ein Entgelt unter der Einkommensfreigrenze beziehen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung müssen nach Artikel 92 Absatz 1 UVG risikogerecht und in Promillen des versicherten Verdienstes ausgestaltet sein. Da sowohl die Unfallhäufigkeit als auch die Verletzungsgefahr im Sport im Vergleich zu anderen Tätigkeiten hoch sind, widerspiegelt sich dieses hohe Unfallrisiko in den Prämien. Die verbindliche Anwendung von risikogerechten Tarifen ist schon heute gesetzlich vorgeschrieben (Art. 92 Abs. 1 UVG). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sinn und Zweck von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j UVV ist, den Breitensport zu entlasten und nicht semiprofessionelle Sportvereine von der UVG-Pflicht auszunehmen. Dieser Artikel stellt bereits eine bedeutende finanzielle und administrative Entlastung für die Vereine des Breitensports dar. Weitere Ausnahmeregelungen würden eine Ungleichbehandlung zu ähnlich entlöhnten Tätigkeiten schaffen und stünden im Widerspruch zu grundlegenden Prinzipien des UVG. Somit sind weitere gesetzliche Anpassungen nicht angezeigt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) zu unterbreiten. Die Unfallversicherungspflicht für Sportvereine ist differenzierter zu gestalten. Im Vordergrund als Massnahmen stehen Erleichterungen bzw. die Befreiung für geringfügig entschädigte, ehrenamtliche Mitarbeitende sowie die verbindliche Anwendung risikogerechter Tarife.</p>
    • Sportvereine bei der Unfallversicherungspflicht finanziell und administrativ wirksam entlasten. Differenzierte Regelung für ehrenamtliche Tätigkeit

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