Familienzulagen nur für in der Schweiz lebende Kinder ausrichten

ShortId
25.3592
Id
20253592
Updated
14.11.2025 02:48
Language
de
Title
Familienzulagen nur für in der Schweiz lebende Kinder ausrichten
AdditionalIndexing
2836;28;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz werden Familienzulagen an alle Personen mit Kindern ausgerichtet, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz oder im Ausland wohnen. Der Zweck der Familienzulagen ist jedoch, Eltern angesichts der Unterhalts- und Betreuungskosten in der Schweiz zu unterstützen.</p><p>In einem Land wie der Schweiz, wo der Lebensstandard und die Kinderkosten besonders hoch sind, ist die Frage berechtigt, ob eine einheitliche Ausrichtung der Familienzulagen, auch für Kinder, die nicht in der Schweiz leben, angemessen ist. Die Kaufkraft und die finanziellen Bedürfnisse sind im Ausland sehr anders, weshalb die einheitliche Ausrichtung zu einer Form der Ungleichbehandlung und zu einer Diskrepanz zur Situation vor Ort führen kann.</p><p>Daher sollte dieses Prinzip überprüft werden und die Schweizer Familienzulagen sollten ausschliesslich Familien vorbehalten sein, deren Kinder tatsächlich in der Schweiz wohnen.</p><p>&nbsp;</p><p>Nach geltendem Recht erhält jede Person, die für den Unterhalt eines Kindes zuständig ist, Schweizer Familienzulagen, ob diese Person nun in Genf lebt oder am Ende der Welt. Der Hauptzweck der Familienzulagen besteht jedoch darin, Eltern dabei zu unterstützen, die Ausgaben für die Erziehung und den Unterhalt eines Kindes zu bestreiten – Kosten, die in der Schweiz besonders hoch sind. Bei Kindern, die im Ausland leben, unterscheiden sich der Lebensstandard und die finanziellen Bedürfnisse oft erheblich von jenen in der Schweiz. Familien mit Kindern im Ausland denselben Betrag zu zahlen wie Familien, deren Kind bei uns zur Schule geht, schafft Ungleichheit und schwächt die soziale Wirkung der Familienzulagen. Es ist höchste Zeit, das Gesetz so ändern, dass die Familienzulagen in erster Linie den Kindern zugute kommen, die in der Schweiz leben, wo Solidarität am nötigsten ist.</p>
  • <p>Die Familienzulagen basieren auf dem Grundsatz «Ein Kind, eine Zulage». In der Familienpolitik bedeutet dieser Grundsatz, dass für jedes Kind Anspruch auf eine Zulage besteht, unabhängig von der persönlichen oder beruflichen Situation der Eltern.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss den Verordnungen (EG) Nr.&nbsp;883/2004 (SR&nbsp;<i>0.831.109.268.1</i>) und Nr.&nbsp;987/2009 (SR&nbsp;<i>0.831.109.268.11</i>) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU, zu deren Anwendung die Schweiz gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR&nbsp;<i>0.142.112.681</i>) und dem EFTA-Übereinkommen (SR&nbsp;<i>0.632.31</i>) verpflichtet ist, müssen die gestützt auf das Familienzulagengesetz (FamZG; SR&nbsp;<i>836.2</i>) an erwerbstätige und nichterwerbstätige Personen ausbezahlten Leistungen sowie die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR&nbsp;<i>836.1</i>) für erwerbstätige Personen uneingeschränkt in die EU/EFTA-Mitgliedstaaten exportiert werden. Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates haben somit Anspruch auf die Familienzulagen für ihre in einem dieser Staaten lebenden Kinder.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schweiz hat zudem mit folgenden Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die auch die Familienzulagen in der Landwirtschaft einschliessen: Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, San Marino und Türkei.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei Kindern oder Jugendlichen, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird davon ausgegangen, dass sie ihren Wohnsitz für längstens fünf Jahre in der Schweiz behalten. Während dieser Zeit besteht weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Annahme des Wohnsitzes in der Schweiz, die von der Familienausgleichskasse auch widerlegt werden kann.</p><p>&nbsp;</p><p>Wohnen die Kinder in einem Land, mit dem die Schweiz kein zwischenstaatliches Abkommen abgeschlossen hat, besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern kein Anspruch auf Familienzulagen. Nach Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;2 der Familienzulagenverordnung (FamZV; SR&nbsp;<i>836.21</i>) haben jedoch folgende Personen auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für ihre Kinder mit Wohnsitz im Ausland:</p><p>-&nbsp;Arbeitnehmende mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, die im Dienste der Eidgenossenschaft, einer internationalen Organisation oder eines Hilfswerkes Einsätze im Ausland leisten und auch während dieser Zeit obligatorisch in der AHV versichert sind;</p><p>-&nbsp;Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden und während dieser Zeit die obligatorische Versicherung in der AHV weiterführen;</p><p>-&nbsp;von der Schweiz ins Ausland Entsandte, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in der AHV versichert sind.</p><p>&nbsp;</p><p>In diesen Fällen werden die Familienzulagen jedoch an die Kaufkraft angepasst (Art.&nbsp;8 FamZV).</p><p>&nbsp;</p><p>Darüber hinaus werden die Familienzulagen in allen Kantonen durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Einzig im Kanton Wallis bezahlen auch die Arbeitnehmenden Beiträge. Diese Beiträge werden auch auf den Löhnen von obligatorisch in der AHV versicherten Angestellten erhoben, die für Schweizer Arbeitgeber im Ausland arbeiten.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Ausrichtung der Familienzulagen auf in der Schweiz lebende Kinder zu beschränken, wie von der Motion gefordert, würde folglich gegen die internationalen Verpflichtungen der Schweiz verstossen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • <p>Vor dem Hintergrund, dass:</p><p>– der Zweck der Schweizer Familienzulagen ist, Eltern angesichts der hohen Kinderkosten in der Schweiz zu unterstützen,</p><p>– der Lebensstandard und die finanzielle Belastung in Zusammenhang mit der Erziehung eines Kindes im Ausland stark variieren,</p><p>– die einheitliche Ausrichtung von Familienzulagen für nicht in der Schweiz lebende Kinder zu einer ineffizienten Verwendung öffentlicher Mittel führen kann,</p><p>wird der Bundesrat beauftragt, innerhalb von zwölf Monaten einen Entwurf zur Revision des Familienzulagengesetzes zu verabschieden, der vorsieht, dass Familienzulagen nur noch für tatsächlich in der Schweiz lebende Kinder ausgerichtet werden.</p>
  • Familienzulagen nur für in der Schweiz lebende Kinder ausrichten
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz werden Familienzulagen an alle Personen mit Kindern ausgerichtet, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz oder im Ausland wohnen. Der Zweck der Familienzulagen ist jedoch, Eltern angesichts der Unterhalts- und Betreuungskosten in der Schweiz zu unterstützen.</p><p>In einem Land wie der Schweiz, wo der Lebensstandard und die Kinderkosten besonders hoch sind, ist die Frage berechtigt, ob eine einheitliche Ausrichtung der Familienzulagen, auch für Kinder, die nicht in der Schweiz leben, angemessen ist. Die Kaufkraft und die finanziellen Bedürfnisse sind im Ausland sehr anders, weshalb die einheitliche Ausrichtung zu einer Form der Ungleichbehandlung und zu einer Diskrepanz zur Situation vor Ort führen kann.</p><p>Daher sollte dieses Prinzip überprüft werden und die Schweizer Familienzulagen sollten ausschliesslich Familien vorbehalten sein, deren Kinder tatsächlich in der Schweiz wohnen.</p><p>&nbsp;</p><p>Nach geltendem Recht erhält jede Person, die für den Unterhalt eines Kindes zuständig ist, Schweizer Familienzulagen, ob diese Person nun in Genf lebt oder am Ende der Welt. Der Hauptzweck der Familienzulagen besteht jedoch darin, Eltern dabei zu unterstützen, die Ausgaben für die Erziehung und den Unterhalt eines Kindes zu bestreiten – Kosten, die in der Schweiz besonders hoch sind. Bei Kindern, die im Ausland leben, unterscheiden sich der Lebensstandard und die finanziellen Bedürfnisse oft erheblich von jenen in der Schweiz. Familien mit Kindern im Ausland denselben Betrag zu zahlen wie Familien, deren Kind bei uns zur Schule geht, schafft Ungleichheit und schwächt die soziale Wirkung der Familienzulagen. Es ist höchste Zeit, das Gesetz so ändern, dass die Familienzulagen in erster Linie den Kindern zugute kommen, die in der Schweiz leben, wo Solidarität am nötigsten ist.</p>
    • <p>Die Familienzulagen basieren auf dem Grundsatz «Ein Kind, eine Zulage». In der Familienpolitik bedeutet dieser Grundsatz, dass für jedes Kind Anspruch auf eine Zulage besteht, unabhängig von der persönlichen oder beruflichen Situation der Eltern.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss den Verordnungen (EG) Nr.&nbsp;883/2004 (SR&nbsp;<i>0.831.109.268.1</i>) und Nr.&nbsp;987/2009 (SR&nbsp;<i>0.831.109.268.11</i>) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU, zu deren Anwendung die Schweiz gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR&nbsp;<i>0.142.112.681</i>) und dem EFTA-Übereinkommen (SR&nbsp;<i>0.632.31</i>) verpflichtet ist, müssen die gestützt auf das Familienzulagengesetz (FamZG; SR&nbsp;<i>836.2</i>) an erwerbstätige und nichterwerbstätige Personen ausbezahlten Leistungen sowie die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR&nbsp;<i>836.1</i>) für erwerbstätige Personen uneingeschränkt in die EU/EFTA-Mitgliedstaaten exportiert werden. Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates haben somit Anspruch auf die Familienzulagen für ihre in einem dieser Staaten lebenden Kinder.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Schweiz hat zudem mit folgenden Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die auch die Familienzulagen in der Landwirtschaft einschliessen: Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, San Marino und Türkei.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei Kindern oder Jugendlichen, die die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird davon ausgegangen, dass sie ihren Wohnsitz für längstens fünf Jahre in der Schweiz behalten. Während dieser Zeit besteht weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Annahme des Wohnsitzes in der Schweiz, die von der Familienausgleichskasse auch widerlegt werden kann.</p><p>&nbsp;</p><p>Wohnen die Kinder in einem Land, mit dem die Schweiz kein zwischenstaatliches Abkommen abgeschlossen hat, besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern kein Anspruch auf Familienzulagen. Nach Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;2 der Familienzulagenverordnung (FamZV; SR&nbsp;<i>836.21</i>) haben jedoch folgende Personen auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für ihre Kinder mit Wohnsitz im Ausland:</p><p>-&nbsp;Arbeitnehmende mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, die im Dienste der Eidgenossenschaft, einer internationalen Organisation oder eines Hilfswerkes Einsätze im Ausland leisten und auch während dieser Zeit obligatorisch in der AHV versichert sind;</p><p>-&nbsp;Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden und während dieser Zeit die obligatorische Versicherung in der AHV weiterführen;</p><p>-&nbsp;von der Schweiz ins Ausland Entsandte, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in der AHV versichert sind.</p><p>&nbsp;</p><p>In diesen Fällen werden die Familienzulagen jedoch an die Kaufkraft angepasst (Art.&nbsp;8 FamZV).</p><p>&nbsp;</p><p>Darüber hinaus werden die Familienzulagen in allen Kantonen durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Einzig im Kanton Wallis bezahlen auch die Arbeitnehmenden Beiträge. Diese Beiträge werden auch auf den Löhnen von obligatorisch in der AHV versicherten Angestellten erhoben, die für Schweizer Arbeitgeber im Ausland arbeiten.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Ausrichtung der Familienzulagen auf in der Schweiz lebende Kinder zu beschränken, wie von der Motion gefordert, würde folglich gegen die internationalen Verpflichtungen der Schweiz verstossen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • <p>Vor dem Hintergrund, dass:</p><p>– der Zweck der Schweizer Familienzulagen ist, Eltern angesichts der hohen Kinderkosten in der Schweiz zu unterstützen,</p><p>– der Lebensstandard und die finanzielle Belastung in Zusammenhang mit der Erziehung eines Kindes im Ausland stark variieren,</p><p>– die einheitliche Ausrichtung von Familienzulagen für nicht in der Schweiz lebende Kinder zu einer ineffizienten Verwendung öffentlicher Mittel führen kann,</p><p>wird der Bundesrat beauftragt, innerhalb von zwölf Monaten einen Entwurf zur Revision des Familienzulagengesetzes zu verabschieden, der vorsieht, dass Familienzulagen nur noch für tatsächlich in der Schweiz lebende Kinder ausgerichtet werden.</p>
    • Familienzulagen nur für in der Schweiz lebende Kinder ausrichten

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