Aufhebung des Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine
- ShortId
-
25.3602
- Id
-
20253602
- Updated
-
14.11.2025 02:49
- Language
-
de
- Title
-
Aufhebung des Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine
- AdditionalIndexing
-
09;08;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 12. März 2022 aktivierte der Bundesrat den Status S für Personen aus der Ukraine. Er wurde vom Bundesrat am 4. September 2024 bis zum 4. März 2026 verlängert. </p><p>Ziel der Schutzstatus S ist es, auf eine schwere allgemeine Gefährdung zu reagieren und eine Überlastung des Asylsystems angesichts eines grossen Zustroms und einer entsprechenden Flut von Asylanträgen zu verhindern. Inzwischen hat sich die Lage verändert: Seit drei Jahren sind weite Teile des ukrainischen Territoriums von Kämpfen verschont und können als stabilisiert gelten. Da der Überraschungseffekt der Invasion längst der Vergangenheit angehört, ist es an der Zeit, zu den regulären Asylverfahren zurückzukehren.</p><p>Die weitere Aufrechterhaltung des Status S führt zu zwei wesentlichen Konsequenzen. Erstens birgt die Verzögerung seiner Aufhebung das Risiko eines plötzlichen Ansturms auf Asylanträge zum Zeitpunkt seines Auslaufens – und das zeitgleich mit dem restlichen Europa. Deshalb ist es angezeigt, den Zeitplan selbstbestimmt und geordnet zu gestalten. Zweitens erschwert jeder weitere Monat, den Personen mit Status S in der Schweiz verbringen, ihre Rückkehr in die Ukraine, obwohl sie dort zum Wiederaufbau des Landes dringend gebraucht würden. Wie der Bundesrat mehrfach betont hat, ist der Status S rückkehrorientiert und temporär.</p><p>Die aktuelle Handhabung des Schutzstatus S bietet erhebliche Anreize für Missbräuche. So ermöglicht der Status S de facto eine Personenfreizügigkeit aus der Ukraine – und dies ohne Nachweis einer tatsächlichen Gefährdung. Der Sozialstaat wird dadurch massiv belastet: Während in Dänemark 82 % der erwerbsfähigen Ukrainer arbeiten, liegt dieser Anteil in der Schweiz bei nur 31 %, im Kanton Genf sogar bei nur 14 %. Bei den in den letzten 12 Monaten Eingereisten liegt er bei nur 2,8 %, bei den in den letzten 24 Monaten Eingereisten bei nur 10.2 %. Gänzlich unverständlich ist sodann, dass auch Nicht-Ukrainer in den Genuss des Status S kommen.</p><p>Nur eine konsequente Anwendung der regulären Asylverfahren wird es künftig ermöglichen, Einzelfälle zu prüfen und gezielt Schutz für diejenigen zu gewähren, die ihn tatsächlich benötigen.</p>
- <span><p><span>Eine generelle Aufhebung des vorübergehenden Schutzes setzt eine grundlegende und nachhaltige Verbesserung der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat der schutzbedürftigen Personen voraus. Die Situation in der Ukraine ist aufgrund der russischen Angriffshandlungen in weiten Teilen nach wie vor sehr unsicher und unbeständig, weshalb die Voraussetzungen zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes für Personen aus der Ukraine derzeit nicht gegeben sind.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Ferner hätte eine verfrühte Aufhebung zur Folge, dass von der Aufhebung ihres Schutzstatus betroffene Personen sowie neu ankommende Schutzsuchende aus der Ukraine ein Asylgesuch stellen können. Da im Rahmen des Asylverfahrens – im Unterschied zum Schutzverfahren – die individuellen Verfolgungsvorbringen und Wegweisungsvollzugshindernisse im Einzelfall aufwändig geprüft werden müssen, könnte diese Verlagerung auf das Asylverfahren zu einer Überlastung des Asylsystems und zu einer Anhäufung von Asylgesuchspendenzen führen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass bei einem Grossteil der Personen nach Aufhebung oder Nicht-Gewährung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar wäre. Diese Personen würden also trotzdem in der Schweiz bleiben, aber anstatt des Schutzstatus</span><span> </span><span>S eine vorläufige Aufnahme erhalten. Eine spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen müsste wiederum im Einzelfall geprüft werden und würde sich ebenfalls aufwändiger gestalten als die generelle Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S durch den Bundesrat bei einer grundlegend und nachhaltig verbesserten Lage in der Ukraine.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat hat das EJPD am 25. Juni 2025 beauftragt, die Kantone, Hilfswerke sowie das UNHCR zu seinem Vorschlag zur Umsetzung der Motion Friedli (24.3378; «Schutzstatus</span><span> </span><span>S auf wirklich Schutzbedürftige beschränken») zu konsultieren. Dieser Vorschlag sieht vor, dass der Schutzstatus</span><span> </span><span>S künftig nur noch Personen gewährt wird, die ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Artikel 83 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ausgesetzt sind. Mit dieser geografischen Einschränkung bei der Gewährung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S, über die der Bundesrat nach Abschluss der Konsultation (voraussichtlich im Herbst 2025) definitiv entscheiden wird, wird dem Anliegen der Motion, Veränderungen der Lage in der Ukraine bei der Gewährung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S zu berücksichtigen, bereits Rechnung getragen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Darüber hinaus ist es im Interesse der Schweiz, eine generelle Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S mit der Europäischen Union (EU) zu koordinieren. Die EU hat kürzlich beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Menschen, die aus der Ukraine fliehen, bis März 2027 ohne geografische Beschränkungen zu verlängern. Wenn die Schweiz den Schutzstatus</span><span> </span><span>S nicht verlängert, während er überall sonst in Europa beibehalten wird, steigt das Risiko, dass es zu erheblicher Sekundärmigration aus der Schweiz in den Schengen-Raum kommt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Basis für eine zukünftige, koordinierte Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S bildet das vom Bundesrat am 29. September 2023 zur Kenntnis genommene Umsetzungskonzept (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. September 2023: https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=97984). Sobald sich die Aufhebung abzeichnet, werden die Empfehlungen aus dem Konzept überprüft und bei Bedarf an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Das SEM prüft, wie es sein Netzwerk und seine Präsenz vor Ort in der Ukraine verstärken kann. Dies unter anderem auch, um zu gegebener Zeit eine effiziente und sichere Rückkehr sicherzustellen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Trotz der Rückkehrorientierung des S-Status ist die Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus</span><span> </span><span>S ein zentrales Anliegen des Bundesrates. Er verfolgt den so genannten «Dual-Intent-Ansatz»: Durch die Arbeitsmarktintegration wird die Sozialhilfeabhängigkeit verringert und gleichzeitig die Arbeitsmarktfähigkeit im Hinblick auf eine spätere Rückkehr erhalten. Für Personen, die seit mindestens drei Jahren in der Schweiz leben, gilt bis Ende 2025 ein vom Bundesrat festgelegtes Ziel der Erwerbstätigenquote von 50 Prozent. Per Mitte 2025 beträgt dieser Wert knapp 40 Prozent. Kantone mit deutlich unterdurchschnittlicher Erwerbstätigenquote müssen ab 2026 Massnahmenpläne zur Verbesserung umsetzen. Dabei wird die Lage des jeweiligen kantonalen Arbeitsmarktes mitberücksichtigt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit Blick auf die aktuelle Lage, die Nachteile einer verfrühten Aufhebung sowie die bereits vorgesehenen Anpassung bei der Schutzgewährung ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine generelle Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S derzeit nicht sinnvoll ist.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den am 12. März 2022 aktivierten und am 4. September 2024 erneut verlängerten Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine aufzuheben, indem er </p><ul><li>neu ankommenden oder ein neues Gesuch stellenden Personen nicht mehr gewährt wird;</li><li>bereits in der Schweiz befindlichen Personen entzogen wird; dabei kann gestaffelt und mit Übergangsfristen vorgegangen werden, um Rücksicht auf bestehende Arbeitsverträge zu nehmen und eine Überlastung des ordentlichen Asylsystems zu vermeiden.</li></ul>
- Aufhebung des Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 12. März 2022 aktivierte der Bundesrat den Status S für Personen aus der Ukraine. Er wurde vom Bundesrat am 4. September 2024 bis zum 4. März 2026 verlängert. </p><p>Ziel der Schutzstatus S ist es, auf eine schwere allgemeine Gefährdung zu reagieren und eine Überlastung des Asylsystems angesichts eines grossen Zustroms und einer entsprechenden Flut von Asylanträgen zu verhindern. Inzwischen hat sich die Lage verändert: Seit drei Jahren sind weite Teile des ukrainischen Territoriums von Kämpfen verschont und können als stabilisiert gelten. Da der Überraschungseffekt der Invasion längst der Vergangenheit angehört, ist es an der Zeit, zu den regulären Asylverfahren zurückzukehren.</p><p>Die weitere Aufrechterhaltung des Status S führt zu zwei wesentlichen Konsequenzen. Erstens birgt die Verzögerung seiner Aufhebung das Risiko eines plötzlichen Ansturms auf Asylanträge zum Zeitpunkt seines Auslaufens – und das zeitgleich mit dem restlichen Europa. Deshalb ist es angezeigt, den Zeitplan selbstbestimmt und geordnet zu gestalten. Zweitens erschwert jeder weitere Monat, den Personen mit Status S in der Schweiz verbringen, ihre Rückkehr in die Ukraine, obwohl sie dort zum Wiederaufbau des Landes dringend gebraucht würden. Wie der Bundesrat mehrfach betont hat, ist der Status S rückkehrorientiert und temporär.</p><p>Die aktuelle Handhabung des Schutzstatus S bietet erhebliche Anreize für Missbräuche. So ermöglicht der Status S de facto eine Personenfreizügigkeit aus der Ukraine – und dies ohne Nachweis einer tatsächlichen Gefährdung. Der Sozialstaat wird dadurch massiv belastet: Während in Dänemark 82 % der erwerbsfähigen Ukrainer arbeiten, liegt dieser Anteil in der Schweiz bei nur 31 %, im Kanton Genf sogar bei nur 14 %. Bei den in den letzten 12 Monaten Eingereisten liegt er bei nur 2,8 %, bei den in den letzten 24 Monaten Eingereisten bei nur 10.2 %. Gänzlich unverständlich ist sodann, dass auch Nicht-Ukrainer in den Genuss des Status S kommen.</p><p>Nur eine konsequente Anwendung der regulären Asylverfahren wird es künftig ermöglichen, Einzelfälle zu prüfen und gezielt Schutz für diejenigen zu gewähren, die ihn tatsächlich benötigen.</p>
- <span><p><span>Eine generelle Aufhebung des vorübergehenden Schutzes setzt eine grundlegende und nachhaltige Verbesserung der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat der schutzbedürftigen Personen voraus. Die Situation in der Ukraine ist aufgrund der russischen Angriffshandlungen in weiten Teilen nach wie vor sehr unsicher und unbeständig, weshalb die Voraussetzungen zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes für Personen aus der Ukraine derzeit nicht gegeben sind.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Ferner hätte eine verfrühte Aufhebung zur Folge, dass von der Aufhebung ihres Schutzstatus betroffene Personen sowie neu ankommende Schutzsuchende aus der Ukraine ein Asylgesuch stellen können. Da im Rahmen des Asylverfahrens – im Unterschied zum Schutzverfahren – die individuellen Verfolgungsvorbringen und Wegweisungsvollzugshindernisse im Einzelfall aufwändig geprüft werden müssen, könnte diese Verlagerung auf das Asylverfahren zu einer Überlastung des Asylsystems und zu einer Anhäufung von Asylgesuchspendenzen führen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass bei einem Grossteil der Personen nach Aufhebung oder Nicht-Gewährung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar wäre. Diese Personen würden also trotzdem in der Schweiz bleiben, aber anstatt des Schutzstatus</span><span> </span><span>S eine vorläufige Aufnahme erhalten. Eine spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen müsste wiederum im Einzelfall geprüft werden und würde sich ebenfalls aufwändiger gestalten als die generelle Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S durch den Bundesrat bei einer grundlegend und nachhaltig verbesserten Lage in der Ukraine.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat hat das EJPD am 25. Juni 2025 beauftragt, die Kantone, Hilfswerke sowie das UNHCR zu seinem Vorschlag zur Umsetzung der Motion Friedli (24.3378; «Schutzstatus</span><span> </span><span>S auf wirklich Schutzbedürftige beschränken») zu konsultieren. Dieser Vorschlag sieht vor, dass der Schutzstatus</span><span> </span><span>S künftig nur noch Personen gewährt wird, die ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Artikel 83 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ausgesetzt sind. Mit dieser geografischen Einschränkung bei der Gewährung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S, über die der Bundesrat nach Abschluss der Konsultation (voraussichtlich im Herbst 2025) definitiv entscheiden wird, wird dem Anliegen der Motion, Veränderungen der Lage in der Ukraine bei der Gewährung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S zu berücksichtigen, bereits Rechnung getragen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Darüber hinaus ist es im Interesse der Schweiz, eine generelle Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S mit der Europäischen Union (EU) zu koordinieren. Die EU hat kürzlich beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Menschen, die aus der Ukraine fliehen, bis März 2027 ohne geografische Beschränkungen zu verlängern. Wenn die Schweiz den Schutzstatus</span><span> </span><span>S nicht verlängert, während er überall sonst in Europa beibehalten wird, steigt das Risiko, dass es zu erheblicher Sekundärmigration aus der Schweiz in den Schengen-Raum kommt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Basis für eine zukünftige, koordinierte Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S bildet das vom Bundesrat am 29. September 2023 zur Kenntnis genommene Umsetzungskonzept (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. September 2023: https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=97984). Sobald sich die Aufhebung abzeichnet, werden die Empfehlungen aus dem Konzept überprüft und bei Bedarf an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Das SEM prüft, wie es sein Netzwerk und seine Präsenz vor Ort in der Ukraine verstärken kann. Dies unter anderem auch, um zu gegebener Zeit eine effiziente und sichere Rückkehr sicherzustellen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Trotz der Rückkehrorientierung des S-Status ist die Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus</span><span> </span><span>S ein zentrales Anliegen des Bundesrates. Er verfolgt den so genannten «Dual-Intent-Ansatz»: Durch die Arbeitsmarktintegration wird die Sozialhilfeabhängigkeit verringert und gleichzeitig die Arbeitsmarktfähigkeit im Hinblick auf eine spätere Rückkehr erhalten. Für Personen, die seit mindestens drei Jahren in der Schweiz leben, gilt bis Ende 2025 ein vom Bundesrat festgelegtes Ziel der Erwerbstätigenquote von 50 Prozent. Per Mitte 2025 beträgt dieser Wert knapp 40 Prozent. Kantone mit deutlich unterdurchschnittlicher Erwerbstätigenquote müssen ab 2026 Massnahmenpläne zur Verbesserung umsetzen. Dabei wird die Lage des jeweiligen kantonalen Arbeitsmarktes mitberücksichtigt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit Blick auf die aktuelle Lage, die Nachteile einer verfrühten Aufhebung sowie die bereits vorgesehenen Anpassung bei der Schutzgewährung ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine generelle Aufhebung des Schutzstatus</span><span> </span><span>S derzeit nicht sinnvoll ist.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den am 12. März 2022 aktivierten und am 4. September 2024 erneut verlängerten Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine aufzuheben, indem er </p><ul><li>neu ankommenden oder ein neues Gesuch stellenden Personen nicht mehr gewährt wird;</li><li>bereits in der Schweiz befindlichen Personen entzogen wird; dabei kann gestaffelt und mit Übergangsfristen vorgegangen werden, um Rücksicht auf bestehende Arbeitsverträge zu nehmen und eine Überlastung des ordentlichen Asylsystems zu vermeiden.</li></ul>
- Aufhebung des Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine
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