Straftatenkatalog der Lex Schweizerhalle mit Umweltdelikten ergänzen

ShortId
25.3605
Id
20253605
Updated
14.11.2025 02:47
Language
de
Title
Straftatenkatalog der Lex Schweizerhalle mit Umweltdelikten ergänzen
AdditionalIndexing
1216;52;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Art. 102 des Schweizer Strafgesetzbuches (StGB) regelt die Unternehmensstrafbarkeit. Der Artikel wurde 2003 eingeführt und war eine politische Reaktion auf den Sandoz-Chemieunfall in Schweizerhalle. Der Artikel erlaubt es zum einen, Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, wenn die Täterschaft innerhalb der Organisation nicht ermittelt werden kann (sog. subsidiäre Unternehmensstrafbarkeit; Art. 102 Abs. 1 StGB). Zum anderen können Unternehmen unabhängig der Strafbarkeit einzelner Personen zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie die verlangten organisatorischen Vorkehrungen nicht getroffen haben, um solche Straftaten zu verhindern (sog. originäre Unternehmensstrafbarkeit; Art. 102 Abs. 2 StGB). Letzteres ist im heutigen Recht allerdings nur für einen stark begrenzten Katalog an Wirtschaftsdelikten vorgesehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Die ursprüngliche Idee der Einführung von Art. 102 StGB war es aber, einer verbreiteten Strafbarkeitslücke zu begegnen und «organisierter Unverantwortlichkeit» keinen Vorschub zu leisten.</p><p>Die Aufnahme der Kategorie „Umweltdelikte“ in Art. 102 Abs. 2 StGB ist aus mehreren Gründen geboten:</p><p>- Umweltdelikte haben oft systemischen Charakter und entstehen häufig nicht durch individuelles Fehlverhalten, sondern durch mangelhafte unternehmerische Entscheidungen und Strukturen.</p><p>-&nbsp; In Grosskonzernen bleibt oft unklar, wer genau für die Umweltverstösse verantwortlich ist. Umso wichtiger ist es, das Unternehmen zu hoher Sorgfalt anzuhalten und Organisationsdefizite, die in Verschmutzungen resultieren, direkt zu ahnden.</p><p>- Der Schutz der Umwelt ist ein übergeordnetes öffentliches Interesse, womit Umweltdelikte auch als Unternehmens- und Wirtschaftsdelikte aufzufassen sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein aktuelles Beispiel ist die Verschmutzung des Bodensees mit krebserregenden Stoffen durch die Firma Amcor in Goldach SG. Mangels geeigneter rechtlicher Instrumente wurde das Unternehmen mit einer Busse von gerade einmal 5'000 Franken bestraft. Dies ist kaum zu rechtfertigen und zeigt, dass die Lex Schweizerhalle die ursprünglich anvisierten Ziele nicht erreicht. Die Ergänzung von Art. 102 Abs. 2 StGB um die Kategorie „Umweltdelikte“ ist deshalb rechtlich, politisch und ethisch angezeigt.</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat kann das Anliegen der Motionärin im Grundsatz nachvollziehen. Unzulängliche unternehmerische Strukturen und Organisationsdefizite können durchaus zu einer schweren Schädigung der Umwelt beitragen. </span></p><p><span>Mit den Einzelheiten des Falles der Firma Amcor ist der Bundesrat nicht vertraut. Es erscheint ihm aber generell als heikel bzw. nicht opportun, aufgrund eines Einzelfalls, welcher nicht höchstrichterlich beurteilt worden ist, einen Handlungsbedarf des Gesetzgebers herauszulesen. Es wäre jedenfalls nicht sachgerecht, Delikte wie zum Beispiel Übertretungen, die im Bagatellfall über Artikel 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) gelöst werden können, der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen nach Artikel 102 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu unterstellen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat weist darauf hin, dass er auf den in der Motion erwähnten Fall Schweizerhalle im Laufe der Jahre – nach einer ersten gescheiterten Idee einer Massnahme für Unternehmen statt einer Strafe – vorab mit der Schaffung einer subsidiären strafrechtlichen Verantwortlichkeitsnorm in Artikel 102 des Strafgesetzbuches – und auch im Militärstrafgesetz – reagiert hat. Absatz 2 dieser Bestimmungen mit einer originären Verantwortlichkeitsnorm wurde dann in den Räten eingefügt, auch weil internationale Verpflichtungen die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen bei den dort genannten Katalogdelikten erforderten. Aus dem erhellt, dass Absatz 2 nicht als Grundnorm für jegliche Art von Unternehmensstrafbarkeit konzipiert wurde. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Eine punktuelle Revision von Artikel 102 Absatz 2 StGB erachtet der Bundesrat nicht als zielführenden Ansatz, um dem Anliegen der Motionärin nachzukommen. Artikel 102 StGB ist als Ganzes politisch und rechtlich nach wie vor umstritten. Eine Revision sollte daher nur nach gründlicher Analyse erfolgen. Eine solche Analyse müsste gerade auch den internationalen Kontext und dessen Vorgaben in Bezug auf die Unternehmensstrafbarkeit wie auch die Erfahrungen aus der praktischen Anwendung von Artikel 102 StGB miteinbeziehen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Um Verstösse im Umweltbereich zu sanktionieren, gibt es zudem valable Alternativen zu einer Revision von Artikel 102 StGB. Zum einen könnte im Umweltschutzgesetz die Anwendung von Artikel 7 VStrR ausgeschlossen werden. Zum andern hat der Bundesrat in seinem Bericht vom 23. Februar 2022 über pekuniäre Verwaltungssanktionen (BBl 2022 776) als weitere Handlungsoption aufgezeigt, dass sich pekuniäre Verwaltungssanktionen sektoriell etabliert und bewährt haben, z. B. im Kartellrecht, Fernmelderecht oder im Landwirtschaftsbereich. Damit werden Verstösse gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften durch Unternehmen sanktioniert. Die Rechtsfolge besteht in einer finanziellen Belastung der Unternehmen, die hohe bis sehr hohe Beträge umfassen kann. Mit diesem Instrument lässt sich somit ebenfalls ein Anreiz zu rechtskonformem Verhalten schaffen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Sollte der Erstrat die vorliegende Motion annehmen, wird der Bundesrat im Zweitrat den Antrag auf Abänderung in einen Prüfauftrag stellen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Katalog an Straftaten, die nach Art. 102 Abs. 2 StGB eine originäre Unternehmensstrafbarkeit begründen können (sog. Lex Schweizerhalle), um «schwere Umweltdelikte» zu ergänzen.</p>
  • Straftatenkatalog der Lex Schweizerhalle mit Umweltdelikten ergänzen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Art. 102 des Schweizer Strafgesetzbuches (StGB) regelt die Unternehmensstrafbarkeit. Der Artikel wurde 2003 eingeführt und war eine politische Reaktion auf den Sandoz-Chemieunfall in Schweizerhalle. Der Artikel erlaubt es zum einen, Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, wenn die Täterschaft innerhalb der Organisation nicht ermittelt werden kann (sog. subsidiäre Unternehmensstrafbarkeit; Art. 102 Abs. 1 StGB). Zum anderen können Unternehmen unabhängig der Strafbarkeit einzelner Personen zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie die verlangten organisatorischen Vorkehrungen nicht getroffen haben, um solche Straftaten zu verhindern (sog. originäre Unternehmensstrafbarkeit; Art. 102 Abs. 2 StGB). Letzteres ist im heutigen Recht allerdings nur für einen stark begrenzten Katalog an Wirtschaftsdelikten vorgesehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Die ursprüngliche Idee der Einführung von Art. 102 StGB war es aber, einer verbreiteten Strafbarkeitslücke zu begegnen und «organisierter Unverantwortlichkeit» keinen Vorschub zu leisten.</p><p>Die Aufnahme der Kategorie „Umweltdelikte“ in Art. 102 Abs. 2 StGB ist aus mehreren Gründen geboten:</p><p>- Umweltdelikte haben oft systemischen Charakter und entstehen häufig nicht durch individuelles Fehlverhalten, sondern durch mangelhafte unternehmerische Entscheidungen und Strukturen.</p><p>-&nbsp; In Grosskonzernen bleibt oft unklar, wer genau für die Umweltverstösse verantwortlich ist. Umso wichtiger ist es, das Unternehmen zu hoher Sorgfalt anzuhalten und Organisationsdefizite, die in Verschmutzungen resultieren, direkt zu ahnden.</p><p>- Der Schutz der Umwelt ist ein übergeordnetes öffentliches Interesse, womit Umweltdelikte auch als Unternehmens- und Wirtschaftsdelikte aufzufassen sind.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein aktuelles Beispiel ist die Verschmutzung des Bodensees mit krebserregenden Stoffen durch die Firma Amcor in Goldach SG. Mangels geeigneter rechtlicher Instrumente wurde das Unternehmen mit einer Busse von gerade einmal 5'000 Franken bestraft. Dies ist kaum zu rechtfertigen und zeigt, dass die Lex Schweizerhalle die ursprünglich anvisierten Ziele nicht erreicht. Die Ergänzung von Art. 102 Abs. 2 StGB um die Kategorie „Umweltdelikte“ ist deshalb rechtlich, politisch und ethisch angezeigt.</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat kann das Anliegen der Motionärin im Grundsatz nachvollziehen. Unzulängliche unternehmerische Strukturen und Organisationsdefizite können durchaus zu einer schweren Schädigung der Umwelt beitragen. </span></p><p><span>Mit den Einzelheiten des Falles der Firma Amcor ist der Bundesrat nicht vertraut. Es erscheint ihm aber generell als heikel bzw. nicht opportun, aufgrund eines Einzelfalls, welcher nicht höchstrichterlich beurteilt worden ist, einen Handlungsbedarf des Gesetzgebers herauszulesen. Es wäre jedenfalls nicht sachgerecht, Delikte wie zum Beispiel Übertretungen, die im Bagatellfall über Artikel 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) gelöst werden können, der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen nach Artikel 102 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu unterstellen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat weist darauf hin, dass er auf den in der Motion erwähnten Fall Schweizerhalle im Laufe der Jahre – nach einer ersten gescheiterten Idee einer Massnahme für Unternehmen statt einer Strafe – vorab mit der Schaffung einer subsidiären strafrechtlichen Verantwortlichkeitsnorm in Artikel 102 des Strafgesetzbuches – und auch im Militärstrafgesetz – reagiert hat. Absatz 2 dieser Bestimmungen mit einer originären Verantwortlichkeitsnorm wurde dann in den Räten eingefügt, auch weil internationale Verpflichtungen die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen bei den dort genannten Katalogdelikten erforderten. Aus dem erhellt, dass Absatz 2 nicht als Grundnorm für jegliche Art von Unternehmensstrafbarkeit konzipiert wurde. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Eine punktuelle Revision von Artikel 102 Absatz 2 StGB erachtet der Bundesrat nicht als zielführenden Ansatz, um dem Anliegen der Motionärin nachzukommen. Artikel 102 StGB ist als Ganzes politisch und rechtlich nach wie vor umstritten. Eine Revision sollte daher nur nach gründlicher Analyse erfolgen. Eine solche Analyse müsste gerade auch den internationalen Kontext und dessen Vorgaben in Bezug auf die Unternehmensstrafbarkeit wie auch die Erfahrungen aus der praktischen Anwendung von Artikel 102 StGB miteinbeziehen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Um Verstösse im Umweltbereich zu sanktionieren, gibt es zudem valable Alternativen zu einer Revision von Artikel 102 StGB. Zum einen könnte im Umweltschutzgesetz die Anwendung von Artikel 7 VStrR ausgeschlossen werden. Zum andern hat der Bundesrat in seinem Bericht vom 23. Februar 2022 über pekuniäre Verwaltungssanktionen (BBl 2022 776) als weitere Handlungsoption aufgezeigt, dass sich pekuniäre Verwaltungssanktionen sektoriell etabliert und bewährt haben, z. B. im Kartellrecht, Fernmelderecht oder im Landwirtschaftsbereich. Damit werden Verstösse gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften durch Unternehmen sanktioniert. Die Rechtsfolge besteht in einer finanziellen Belastung der Unternehmen, die hohe bis sehr hohe Beträge umfassen kann. Mit diesem Instrument lässt sich somit ebenfalls ein Anreiz zu rechtskonformem Verhalten schaffen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Sollte der Erstrat die vorliegende Motion annehmen, wird der Bundesrat im Zweitrat den Antrag auf Abänderung in einen Prüfauftrag stellen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Katalog an Straftaten, die nach Art. 102 Abs. 2 StGB eine originäre Unternehmensstrafbarkeit begründen können (sog. Lex Schweizerhalle), um «schwere Umweltdelikte» zu ergänzen.</p>
    • Straftatenkatalog der Lex Schweizerhalle mit Umweltdelikten ergänzen

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