Arbeitsbedingungen von Live-in-Betreuern und -Betreuerinnen
- ShortId
-
25.3608
- Id
-
20253608
- Updated
-
14.11.2025 02:45
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitsbedingungen von Live-in-Betreuern und -Betreuerinnen
- AdditionalIndexing
-
2841;44;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Der Bundesgerichtsentscheid (2C/470/2020; BGE</span><span> </span><span>148</span><span> </span><span>II</span><span> </span><span>203) hat die Rechtslage für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmenden, die an private Haushalte verliehen werden, zum Besseren verändert. Auf diese Personen, die bei einer Personalverleihfirma angestellt sind, ist das Arbeitsgesetz (ArG; SR</span><span> </span><span>822.11) anwendbar. Die Sozialpartner haben sich zudem auf die Arbeitsbedingungen geeinigt, die für diese Gruppe von Arbeitnehmenden gelten sollten. Für Arbeitnehmende, die direkt von den Privathaushalten angestellt und somit vom Arbeitsgesetz ausgenommen sind, gelten die allgemeinen Regeln zum Arbeitsvertrag gemäss Artikel</span><span> </span><span>319</span><span> </span><span>ff. Obligationenrecht (OR; SR</span><span> </span><span>220). Dazu kommen die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft; SR</span><span> </span><span>221.215.329.4), die einen Mindestlohn festsetzt, sowie die kantonalen NAV, welche die Arbeitsbedingungen für Hausangestellte regeln, sofern nichts anderes festgelegt wurde (</span><a href="https://www.seco.admin.ch"><u><span>https://www.seco.admin.ch</span></u></a><span> > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Normalarbeitsverträge > Normalarbeitsverträge Bund > Informationen zum NAV Hauswirtschaft). Diese kantonalen NAV werden durch den Modell-Normalarbeitsvertrag (NAV) für die Regelung der Live-in-Betreuung des SECO ergänzt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Analyse und Bewertung der kantonalen NAV Hauswirtschaft vom Februar 2022 (</span><a href="https://www.seco.admin.ch"><u><span>https://www.seco.admin.ch</span></u></a><span> > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerschutz > Die Frage nach der Regelung der Live-In Betreuung > Analyse und Bewertung der kantonalen NAV Hauswirtschaft) zeigt, dass etwa die Hälfte der Kantone die nicht bindenden Vorschläge des Modell-NAV für die Live-in-Betreuung des SECO übernommen haben (9</span><span> </span><span>Kantone grösstenteils, 5 teilweise). Fast die Hälfte der kantonalen NAV berücksichtigen den Minimalstandard zum Zeitpunkt der Analyse zu weniger als 50</span><span> </span><span>Prozent oder überhaupt nicht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3 und 4. Das Schweizer Recht bietet ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmende im Bereich der Live-in-Betreuung. Die durch das Bundesgericht vorgenommene Unterscheidung ist gerechtfertigt, da im einen Fall ein geschäftliches Vertragsverhältnis (Arbeitsverhältnis mit einer Drittfirma) vorliegt, während es sich im anderen Fall um die direkte Anstellung von Arbeitnehmenden durch Privathaushalte und somit um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handelt. Zudem sind die in der Live-in-Betreuung angestellten Arbeitnehmenden im Schweizer Sozialversicherungssystem grundsätzlich obligatorisch versichert, unabhängig vom Geltungsbereich des ArG.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Infolge des Bundesgerichtsentscheids hat das SECO die kantonalen Vollzugsbehörden über die neue Rechtslage informiert. Je nach geltender Gesetzgebung sind unterschiedliche Behörden für die Kontrollen der Privathaushalte und der Personalverleihfirmen zuständig. Die Kontrollen erfolgen gemäss dem üblichen Verfahren mittels Stichproben oder auf Meldungen hin.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Bei Verstössen gegen die Bestimmungen über den im NAV Hauswirtschaft festgelegten Mindestlohn kann eine Verwaltungssanktion in der Höhe von bis zu 30</span><span> </span><span>000 Franken gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen, ausgesprochen werden (Art.</span><span> </span><span>9 Abs.</span><span> </span><span>2 Bst.</span><span> </span><span>f Entsendegesetz; SR 823.20). Bei einer Kontrolle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit droht dem Arbeitgeber ausserdem eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, falls er Ausländerinnen oder Ausländer ohne Bewilligung beschäftigt (Art.</span><span> </span><span>117 Ausländer- und Integrationsgesetz; SR</span><span> </span><span>142.20). Des Weiteren kann auch ein Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens oder eine Kürzung der Finanzhilfen in Betracht kommen (Art.</span><span> </span><span>13 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit; SR</span><span> </span><span>822.41). Weitere Sanktionen sind möglich, falls der Arbeitgeber seine Melde- und Bewilligungspflichten im Bereich des Ausländerrechts, der Sozialversicherungen oder der Quellensteuer verletzt. Ausserdem verfügen die Arbeitnehmenden über die üblichen zivilrechtlichen Rechtsmittel, um ihre aus dem Arbeitsvertrag hervorgehenden Rechte geltend zu machen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>7. Die mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung beauftragten kantonalen Behörden bieten grundsätzlich Beratungsdienste per Telefon oder über ihre Website an. Das SECO stellt auf seiner Website auch FAQ zum Arbeitsrecht zur Verfügung, wo man sich über allgemeine Fragen zum privaten Arbeitsrecht informieren kann, sowie ein Merkblatt zum NAV Hauswirtschaft. Schliesslich ist auch auf die zuständigen Auskunftsstellen in den einzelnen Kantonen zu verweisen. </span></p></span>
- <p>Die Betreuung durch live-in-Betreuer:innen – Personen, die sich rund um die Uhr, um ältere, betagte oder behinderte Menschen in ihrem gewohnten Zuhause kümmern und selbst da leben – nimmt nach wie vor zu. In den letzten Jahren haben viele Kantone den Modell-Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Teile davon übernommen. Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass das Arbeitsgesetz auch für den Personalverleih zur Unterstützung und Betreuung von Personen in Privathaushalten angewendet werden muss. Da die direktangestellten live-in-Betreuer:innen von beiden Regelungen nicht erfasst und die Kontrolle der NAV-Bestimmungen zum Teil nicht oder nur mangelhaft durchgeführt werden, kommt es dennoch immer wieder zu unwürdigen und gesundheitsschädigenden Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Betreuer:innen sowie zu ungerechtfertigten Lohnabzügen und schwierigen Machtgefällen in der Arbeitsbeziehung.</p><p> </p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p> </p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die derzeitige Situation von live-in-Betreuer:innen?</li><li>Wie viele Kantone haben inzwischen den Modell-NAV übernommen? In welchem Umfang haben sie den Modell-NAV übernommen?</li><li>Welche praktischen, arbeits- und sozialrechtlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation live-in-Betreuer:innen sieht der Bundesrat generell?</li><li>Welche praktischen, arbeits- und sozialrechtlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation von direktangestellten live-in-Betreuer:innen sieht der Bundesrat insbesondere?</li><li>Gibt es Empfehlungen an die Kantone bezüglich der Durchführung von Kontrollen am Wohn- und Arbeitsort Betreuer:innen sowie der Agenturen und Vermittlungsfirmen? Falls nicht, sind solche Empfehlungen geplant?</li><li>Welche Sanktionen sind bei groben Verstössen oder gar illegalen Arbeitsbedingungen vorgesehen</li><li>Welche niederschwelligen Informationsmöglichkeiten für anstellende Personen und Familien stehen zur Verfügung? Wer ist dafür zuständig?</li></ol>
- Arbeitsbedingungen von Live-in-Betreuern und -Betreuerinnen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1. Der Bundesgerichtsentscheid (2C/470/2020; BGE</span><span> </span><span>148</span><span> </span><span>II</span><span> </span><span>203) hat die Rechtslage für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmenden, die an private Haushalte verliehen werden, zum Besseren verändert. Auf diese Personen, die bei einer Personalverleihfirma angestellt sind, ist das Arbeitsgesetz (ArG; SR</span><span> </span><span>822.11) anwendbar. Die Sozialpartner haben sich zudem auf die Arbeitsbedingungen geeinigt, die für diese Gruppe von Arbeitnehmenden gelten sollten. Für Arbeitnehmende, die direkt von den Privathaushalten angestellt und somit vom Arbeitsgesetz ausgenommen sind, gelten die allgemeinen Regeln zum Arbeitsvertrag gemäss Artikel</span><span> </span><span>319</span><span> </span><span>ff. Obligationenrecht (OR; SR</span><span> </span><span>220). Dazu kommen die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft; SR</span><span> </span><span>221.215.329.4), die einen Mindestlohn festsetzt, sowie die kantonalen NAV, welche die Arbeitsbedingungen für Hausangestellte regeln, sofern nichts anderes festgelegt wurde (</span><a href="https://www.seco.admin.ch"><u><span>https://www.seco.admin.ch</span></u></a><span> > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Normalarbeitsverträge > Normalarbeitsverträge Bund > Informationen zum NAV Hauswirtschaft). Diese kantonalen NAV werden durch den Modell-Normalarbeitsvertrag (NAV) für die Regelung der Live-in-Betreuung des SECO ergänzt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Analyse und Bewertung der kantonalen NAV Hauswirtschaft vom Februar 2022 (</span><a href="https://www.seco.admin.ch"><u><span>https://www.seco.admin.ch</span></u></a><span> > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerschutz > Die Frage nach der Regelung der Live-In Betreuung > Analyse und Bewertung der kantonalen NAV Hauswirtschaft) zeigt, dass etwa die Hälfte der Kantone die nicht bindenden Vorschläge des Modell-NAV für die Live-in-Betreuung des SECO übernommen haben (9</span><span> </span><span>Kantone grösstenteils, 5 teilweise). Fast die Hälfte der kantonalen NAV berücksichtigen den Minimalstandard zum Zeitpunkt der Analyse zu weniger als 50</span><span> </span><span>Prozent oder überhaupt nicht.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3 und 4. Das Schweizer Recht bietet ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmende im Bereich der Live-in-Betreuung. Die durch das Bundesgericht vorgenommene Unterscheidung ist gerechtfertigt, da im einen Fall ein geschäftliches Vertragsverhältnis (Arbeitsverhältnis mit einer Drittfirma) vorliegt, während es sich im anderen Fall um die direkte Anstellung von Arbeitnehmenden durch Privathaushalte und somit um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handelt. Zudem sind die in der Live-in-Betreuung angestellten Arbeitnehmenden im Schweizer Sozialversicherungssystem grundsätzlich obligatorisch versichert, unabhängig vom Geltungsbereich des ArG.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Infolge des Bundesgerichtsentscheids hat das SECO die kantonalen Vollzugsbehörden über die neue Rechtslage informiert. Je nach geltender Gesetzgebung sind unterschiedliche Behörden für die Kontrollen der Privathaushalte und der Personalverleihfirmen zuständig. Die Kontrollen erfolgen gemäss dem üblichen Verfahren mittels Stichproben oder auf Meldungen hin.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Bei Verstössen gegen die Bestimmungen über den im NAV Hauswirtschaft festgelegten Mindestlohn kann eine Verwaltungssanktion in der Höhe von bis zu 30</span><span> </span><span>000 Franken gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen, ausgesprochen werden (Art.</span><span> </span><span>9 Abs.</span><span> </span><span>2 Bst.</span><span> </span><span>f Entsendegesetz; SR 823.20). Bei einer Kontrolle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit droht dem Arbeitgeber ausserdem eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, falls er Ausländerinnen oder Ausländer ohne Bewilligung beschäftigt (Art.</span><span> </span><span>117 Ausländer- und Integrationsgesetz; SR</span><span> </span><span>142.20). Des Weiteren kann auch ein Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens oder eine Kürzung der Finanzhilfen in Betracht kommen (Art.</span><span> </span><span>13 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit; SR</span><span> </span><span>822.41). Weitere Sanktionen sind möglich, falls der Arbeitgeber seine Melde- und Bewilligungspflichten im Bereich des Ausländerrechts, der Sozialversicherungen oder der Quellensteuer verletzt. Ausserdem verfügen die Arbeitnehmenden über die üblichen zivilrechtlichen Rechtsmittel, um ihre aus dem Arbeitsvertrag hervorgehenden Rechte geltend zu machen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>7. Die mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung beauftragten kantonalen Behörden bieten grundsätzlich Beratungsdienste per Telefon oder über ihre Website an. Das SECO stellt auf seiner Website auch FAQ zum Arbeitsrecht zur Verfügung, wo man sich über allgemeine Fragen zum privaten Arbeitsrecht informieren kann, sowie ein Merkblatt zum NAV Hauswirtschaft. Schliesslich ist auch auf die zuständigen Auskunftsstellen in den einzelnen Kantonen zu verweisen. </span></p></span>
- <p>Die Betreuung durch live-in-Betreuer:innen – Personen, die sich rund um die Uhr, um ältere, betagte oder behinderte Menschen in ihrem gewohnten Zuhause kümmern und selbst da leben – nimmt nach wie vor zu. In den letzten Jahren haben viele Kantone den Modell-Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Teile davon übernommen. Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass das Arbeitsgesetz auch für den Personalverleih zur Unterstützung und Betreuung von Personen in Privathaushalten angewendet werden muss. Da die direktangestellten live-in-Betreuer:innen von beiden Regelungen nicht erfasst und die Kontrolle der NAV-Bestimmungen zum Teil nicht oder nur mangelhaft durchgeführt werden, kommt es dennoch immer wieder zu unwürdigen und gesundheitsschädigenden Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Betreuer:innen sowie zu ungerechtfertigten Lohnabzügen und schwierigen Machtgefällen in der Arbeitsbeziehung.</p><p> </p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p> </p><ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die derzeitige Situation von live-in-Betreuer:innen?</li><li>Wie viele Kantone haben inzwischen den Modell-NAV übernommen? In welchem Umfang haben sie den Modell-NAV übernommen?</li><li>Welche praktischen, arbeits- und sozialrechtlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation live-in-Betreuer:innen sieht der Bundesrat generell?</li><li>Welche praktischen, arbeits- und sozialrechtlichen Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation von direktangestellten live-in-Betreuer:innen sieht der Bundesrat insbesondere?</li><li>Gibt es Empfehlungen an die Kantone bezüglich der Durchführung von Kontrollen am Wohn- und Arbeitsort Betreuer:innen sowie der Agenturen und Vermittlungsfirmen? Falls nicht, sind solche Empfehlungen geplant?</li><li>Welche Sanktionen sind bei groben Verstössen oder gar illegalen Arbeitsbedingungen vorgesehen</li><li>Welche niederschwelligen Informationsmöglichkeiten für anstellende Personen und Familien stehen zur Verfügung? Wer ist dafür zuständig?</li></ol>
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