Verfassungswidrige Diskriminierungen bei Fahrzeugversicherungen umgehend verbieten
- ShortId
-
25.3609
- Id
-
20253609
- Updated
-
14.11.2025 02:46
- Language
-
de
- Title
-
Verfassungswidrige Diskriminierungen bei Fahrzeugversicherungen umgehend verbieten
- AdditionalIndexing
-
48;1236;28;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Rechtsgleichheitsgebot in Artikel 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verlangt: niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters [...]. Dennoch berechnen Fahrzeugversicherer in der Schweiz die Tarife von Fahrzeugversicherungsprämien aufgrund der diskriminierenden Kriterien Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Alter. Der Bundesrat schaut tatenlos zu und akzeptiert diese Praxis der Fahrzeugversicherer, welche dazu führt, dass je nach Herkunftsland die Prämien um bis zu 75% höher sind. Diese diskriminierende Praxis der Fahrzeugversicherer gehört sofort verboten. Eine repräsentative Umfrage des Vergleichsportals Comparis von April 2025 zeigt auf, wie die Schweizer Bevölkerung zu diskriminierenden Prämienkriterien wie Staatsangehörigkeit oder Geschlecht steht. Die Ergebnisse sind eindeutig: 57,3 Prozent der Befragten sprechen sich für ein Verbot solcher Kriterien bei der Berechnung der Prämien aus und stützen das Rechtsgleichheitsgebot der Bundesverfassung. Die Festlegung der Fahrzeugversicherungsprämien anhand der Kriterien Herkunft, Alter oder Geschlecht sind in der EU verboten. Die Kriterien, welche hier herangezogen werden sind u. a. Fahrzeugtyp und Modell, Erstzulassung/Alter des Fahrzeuges, Motorleistung, Fahrzeugwert, Sicherheitsausstattung, Fahrerfahrung, Unfallhistorie/Schadensfreiheit, Wohnort, Beruf, Kilometerleistung pro Jahr, Nutzung, Abstellplatz, Nutzerkreis, Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Selbstbeteiligung, Zusatzleistung, Telematik-Tarife, Sondereinstufungen, etc. </p>
- <span><p><span>Der Motorfahrzeug-Versicherungsmarkt in der Schweiz zeichnet sich durch einen intensiven Wettbewerb aus. Dies äussert sich in einer Vielzahl unterschiedlicher ausgestalteter Tarifmodelle mit vielen unterschiedlichen Tarifkriterien, die ebenso unterschiedlich gewichtet werden. Nicht alle Anbieter von Motorfahrzeug-Versicherungen (MfV) kennen dabei eine Tarifdifferenzierung nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht oder Alter. Werden diese Kriterien als Anknüpfungspunkte für Unterscheidungen benutzt, sind sie Merkmale unter vielen und bestimmen im Zusammenwirken mit den anderen Merkmalen wie Beruf, Wohnort, Fahrerfahrung, Unfallhistorie, Fahrzeugtyp und -wert, Kilometerleistung pro Jahr etc. die Prämienhöhe.</span></p><p><span>Herrschende Lehre und Praxis anerkennen, dass Unterscheidungen aufgrund von Kriterien wie Staatsangehörigkeit, Geschlecht oder Alter nicht per se eine unzulässige Differenzierung und damit eine Verletzung von Artikel</span><span> </span><span>8 Bundesverfassung (BV; SR</span><span> </span><span>101) darstellen, sondern sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung gestatten können. Die genannten Kriterien sind für sich allein zwar keine genügenden sachliche Gründe, um Menschen unterschiedlich behandeln zu dürfen, sie dürfen aber als Anknüpfungspunkt für Unterscheidungen benutzt werden, wenn sachliche Gründe dies zu rechtfertigen vermögen.</span></p><p><span>Die FINMA hat als staatliche Aufsichtsbehörde über Versicherungsunternehmen nach Artikel</span><span> </span><span>46 Absatz</span><span> </span><span>1 Buchstabe g Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR</span><span> </span><span>961.01) in Verbindung mit Artikel</span><span> </span><span>35 Absatz</span><span> </span><span>2 BV die Pflicht, gegen Tarifierungen einzuschreiten, die diskriminierend sind oder ohne sachlichen Grund ungleiche Prämien vorsehen. Sie hat im Bereich der MfV verschiedentlich Einzelfälle geprüft, wobei in keinem Fall ein missbräuchliches Verhalten festgestellt werden konnte (siehe dazu auch die Stellungnahmen des Bundesrates zur Ip.</span><span> </span><span>25.3328 und Frage</span><span> </span><span>25.7487). Aus Sicht der FINMA und auch des Bundesrats gibt es denn auch keine Anzeichen dafür, dass im Bereich der MfV seitens der Versicherungsunternehmen eine diskriminierende Praxis vorliegen würde.</span></p><p><span>Aus Sicht des Bundesrats besteht deshalb kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Berechnung der Tarife von Fahrzeugversicherungsprämien aufgrund von diskriminierenden Kriterien, wie Staatsangehörigkeit, Geschlecht oder Alter, umgehend zu verbieten. </p>
- Verfassungswidrige Diskriminierungen bei Fahrzeugversicherungen umgehend verbieten
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Rechtsgleichheitsgebot in Artikel 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verlangt: niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters [...]. Dennoch berechnen Fahrzeugversicherer in der Schweiz die Tarife von Fahrzeugversicherungsprämien aufgrund der diskriminierenden Kriterien Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Alter. Der Bundesrat schaut tatenlos zu und akzeptiert diese Praxis der Fahrzeugversicherer, welche dazu führt, dass je nach Herkunftsland die Prämien um bis zu 75% höher sind. Diese diskriminierende Praxis der Fahrzeugversicherer gehört sofort verboten. Eine repräsentative Umfrage des Vergleichsportals Comparis von April 2025 zeigt auf, wie die Schweizer Bevölkerung zu diskriminierenden Prämienkriterien wie Staatsangehörigkeit oder Geschlecht steht. Die Ergebnisse sind eindeutig: 57,3 Prozent der Befragten sprechen sich für ein Verbot solcher Kriterien bei der Berechnung der Prämien aus und stützen das Rechtsgleichheitsgebot der Bundesverfassung. Die Festlegung der Fahrzeugversicherungsprämien anhand der Kriterien Herkunft, Alter oder Geschlecht sind in der EU verboten. Die Kriterien, welche hier herangezogen werden sind u. a. Fahrzeugtyp und Modell, Erstzulassung/Alter des Fahrzeuges, Motorleistung, Fahrzeugwert, Sicherheitsausstattung, Fahrerfahrung, Unfallhistorie/Schadensfreiheit, Wohnort, Beruf, Kilometerleistung pro Jahr, Nutzung, Abstellplatz, Nutzerkreis, Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Selbstbeteiligung, Zusatzleistung, Telematik-Tarife, Sondereinstufungen, etc. </p>
- <span><p><span>Der Motorfahrzeug-Versicherungsmarkt in der Schweiz zeichnet sich durch einen intensiven Wettbewerb aus. Dies äussert sich in einer Vielzahl unterschiedlicher ausgestalteter Tarifmodelle mit vielen unterschiedlichen Tarifkriterien, die ebenso unterschiedlich gewichtet werden. Nicht alle Anbieter von Motorfahrzeug-Versicherungen (MfV) kennen dabei eine Tarifdifferenzierung nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht oder Alter. Werden diese Kriterien als Anknüpfungspunkte für Unterscheidungen benutzt, sind sie Merkmale unter vielen und bestimmen im Zusammenwirken mit den anderen Merkmalen wie Beruf, Wohnort, Fahrerfahrung, Unfallhistorie, Fahrzeugtyp und -wert, Kilometerleistung pro Jahr etc. die Prämienhöhe.</span></p><p><span>Herrschende Lehre und Praxis anerkennen, dass Unterscheidungen aufgrund von Kriterien wie Staatsangehörigkeit, Geschlecht oder Alter nicht per se eine unzulässige Differenzierung und damit eine Verletzung von Artikel</span><span> </span><span>8 Bundesverfassung (BV; SR</span><span> </span><span>101) darstellen, sondern sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung gestatten können. Die genannten Kriterien sind für sich allein zwar keine genügenden sachliche Gründe, um Menschen unterschiedlich behandeln zu dürfen, sie dürfen aber als Anknüpfungspunkt für Unterscheidungen benutzt werden, wenn sachliche Gründe dies zu rechtfertigen vermögen.</span></p><p><span>Die FINMA hat als staatliche Aufsichtsbehörde über Versicherungsunternehmen nach Artikel</span><span> </span><span>46 Absatz</span><span> </span><span>1 Buchstabe g Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR</span><span> </span><span>961.01) in Verbindung mit Artikel</span><span> </span><span>35 Absatz</span><span> </span><span>2 BV die Pflicht, gegen Tarifierungen einzuschreiten, die diskriminierend sind oder ohne sachlichen Grund ungleiche Prämien vorsehen. Sie hat im Bereich der MfV verschiedentlich Einzelfälle geprüft, wobei in keinem Fall ein missbräuchliches Verhalten festgestellt werden konnte (siehe dazu auch die Stellungnahmen des Bundesrates zur Ip.</span><span> </span><span>25.3328 und Frage</span><span> </span><span>25.7487). Aus Sicht der FINMA und auch des Bundesrats gibt es denn auch keine Anzeichen dafür, dass im Bereich der MfV seitens der Versicherungsunternehmen eine diskriminierende Praxis vorliegen würde.</span></p><p><span>Aus Sicht des Bundesrats besteht deshalb kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Berechnung der Tarife von Fahrzeugversicherungsprämien aufgrund von diskriminierenden Kriterien, wie Staatsangehörigkeit, Geschlecht oder Alter, umgehend zu verbieten. </p>
- Verfassungswidrige Diskriminierungen bei Fahrzeugversicherungen umgehend verbieten
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