Akkreditierung im Hochschulbereich

ShortId
25.3612
Id
20253612
Updated
14.11.2025 02:47
Language
de
Title
Akkreditierung im Hochschulbereich
AdditionalIndexing
32;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die institutionelle Akkreditierung ist ein Prozess, der alle sieben Jahre durchgeführt wird und mit dem überprüft werden soll, ob die Schweizer Hochschulen die aktuellen nationalen und internationalen Qualitätsanforderungen an Lehre, Forschung und Dienstleistungen erfüllen. Der Schweizer Hochschulrat ist daran, die Qualitätsstandards für die Akkreditierungen im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung) zu revidieren bzw. zu erweitern.&nbsp;</p>
  • <p>1./2./3. In der Schweiz ist für die institutionelle Akkreditierung der Schweizerische Akkreditierungsrat (SAR) zuständig (vgl. Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 des Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetzes HFKG, SR&nbsp;414.20). Die Voraussetzungen sind in Artikel&nbsp;30 HFKG und in der Verordnung des Hochschulrats über die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG, SR&nbsp;414.205.3) festgelegt. Im Jahr 2022 hat der Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz den Akkreditierungsrat und die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) beauftragt, auf der Basis der gesammelten Erfahrungen der letzten sieben Jahre einen Vorschlag zur Vereinfachung der Erneuerung der Akkreditierung zu unterbreiten. Ende 2022 zog der SAR auf der Grundlage von mehr als 50 institutionellen Akkreditierungen und von Gesprächen mit allen Interessensgruppen Bilanz. Der SAR kam zum Schluss, dass das Verfahren der institutionellen Akkreditierung die gesetzten Ziele erreicht hat. Er hat aber auch Bereiche für Optimierungen identifiziert, insbesondere bei den Formulierungen der Qualitätsstandards. Mit der sprachlichen Neuformulierung der Qualitätsstandards, der Differenzierung der Geltungsdauer zwischen Erstakkreditierung (5&nbsp;Jahre) und Erneuerung der Akkreditierung (8&nbsp;Jahre) und dem neuen Instrument des Leitfadens soll der Auftrag des Hochschulrates umgesetzt werden, die Akkreditierungserneuerung zu vereinfachen. In der aktuellen Version der Qualitätsstandards umfasst jeder Standard oft mehrere Kriterien und die Standards beziehen sich auf das Qualitätssicherungssystem, was zu einer gewissen Unschärfe und zu Unklarheiten führt. Hochschulen wissen daher oft nicht genau, wie sie die Standards erfüllen sollen. Dies hat aufwändige Selbstbeurteilungen zur Folge. Die Unschärfe der Kriterien zur Forschung und Personalqualifikation führt zu uneindeutigen Bewertungen und zu Akkreditierungen mit Auflagen. Die höhere Präzision der Standards und ihre klare Anwendung sollen den Aufwand für die Hochschulen verringern. Der SAR hat dem Hochschulrat entsprechend seinem Auftrag beantragt, die Akkreditierungsverordnung HFKG in den erwähnten Punkten anzupassen. Der Hochschulrat hat an seiner Sitzung vom 26.&nbsp;Mai&nbsp;2025 die Änderungsvorschläge zur Kenntnis genommen und das SBFI beauftragt, eine Vernehmlassung dazu durchzuführen. Diese findet zwischen September und November&nbsp;2025 statt. Der Hochschulrat wird gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse im Jahr 2026 über das weitere Vorgehen befinden.</p><p>4. Die Voraussetzungen der institutionellen Akkreditierung werden in ihren Grundzügen in Artikel&nbsp;30 Absatz&nbsp;1 HFKG geregelt; ihre Konkretisierung obliegt nach Artikel&nbsp;30 Absatz&nbsp;2 dem Hochschulrat. Gemäss Artikel&nbsp;30 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;a Ziffer&nbsp;5 HFKG und den in der Akkreditierungsverordnung HFKG definierten Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung (Anhang&nbsp;I, Ziff.&nbsp;2.5) müssen die Hochschulen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das unter anderem gewährleistet, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für das Personal und die Studierenden die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau fördern. Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass sich die Hochschule in diesem Bereich Ziele setzt und diese auch umsetzt. Der Standard schreibt den Hochschulen jedoch keine inhaltlichen Mindestanforderungen vor. Die vorgeschlagene Ergänzung des Standards soll die bereits heute geltenden vielfältigen Aspekte der Chancengleichheit und Gleichstellung zwischen Mann und Frau präzisieren und zudem den Standard der sozialen Nachhaltigkeit aus dem bisherigen Standard 2.4 (Anhang&nbsp;1 der Akkreditierungsverordnung HFKG) integrieren.</p><p>5./6./7./8. Die Freiheit von Lehre und Forschung ist durch klare rechtliche Grundlagen und Vorgaben für die Akkreditierungsverfahren sichergestellt (insbesondere durch das HFKG, die Akkreditierungsverordnung HFKG, den Leitfaden und den Verhaltenscodex: <a href="http://www.aaq.ch"><u>www.aaq.ch</u></a> &gt; Akkreditierung &gt; Institutionelle Akkreditierung). Wird die Akkreditierung mit Auflagen ausgesprochen, so beziehen sich diese ausschliesslich auf überprüfbare Qualitätskriterien im Rahmen der Qualitätsstandards und nicht auf Inhalte von Lehre und Forschung. Die Verhältnismässigkeit der Auflagen wird im Rahmen eines transparenten und nachvollziehbaren Evaluationsprozesses geprüft. Dabei wird auch eine externe Begutachtung durchgeführt (vgl. Art.&nbsp;12&nbsp;f. Akkreditierungsverordnung HFKG), wobei die Gutachterinnen und Gutachter auf der Basis von transparenten Kriterien ausgewählt und in ihrer Rolle geschult werden. Anschliessend formuliert die Akkreditierungsagentur gestützt auf die verfahrensrelevanten Unterlagen einen Antrag an den Akkreditierungsrat. Der Akkreditierungsrat überprüft die Anträge der Agenturen. Als Aufsichtsorgan der AAQ überwacht er die Einhaltung der Vorgaben zu den Evaluationsprozessen und stellt das Monitoring der anerkannten Agenturen sicher. Den Hochschulen steht gegen die Verfügungen des Akkreditierungsrats ein Rechtsmittel (Beschwerde) zur Verfügung. Der Hochschulrat ist Wahlorgan und hat auch eine Oberaufsichtsfunktion gegenüber dem Akkreditierungsrat. Er beobachtet zudem die Entwicklung der Akkreditierungspraxis und könnte strukturellen Tendenzen zur Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit beispielsweise durch weitere Klarstellungen in der Akkreditierungsverordnung HFKG entgegenwirken.</p><p>9. Gemäss Artikel&nbsp;21 Absatz&nbsp;1 und 2 HFKG besteht der Akkreditierungsrat aus 15–20 unabhängigen Mitgliedern, die insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studierenden, den Mittelbau und den Lehrkörper vertreten. Sie werden vom Hochschulrat gewählt. Der SAR organisiert sich selbst, verfügt über ein eigenes Budget und ist weisungsunabhängig (Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;4 und 5 HFKG). Er anerkennt in- und ausländische Akkreditierungsagenturen, wenn diese die Voraussetzungen gemäss dem Reglement des Schweizerischen Akkreditierungsrats vom 11.&nbsp;Dezember 2015 über die Anerkennung von Agenturen für die Akkreditierung nach HFKG (<a href="http://www.akkreditierungsrat.ch"><u>www.akkreditierungsrat.ch</u></a> &gt; Akkreditierung &gt; Für die Agenturen) erfüllen.</p>
  • <p>1. Was ist die Ursache für eine Revision der Qualitätsstandards für die Akkreditierung im Hochschulbereich und was soll mit den damit verbundenen Auflagen erreicht werden?<br><br>2. Wie gross beurteilt der Bundesrat den durch die Auflagen enstehenden administrativen Aufwand, welcher insbesondere kleinere Hochschulen betrifft?<br><br>3. Wann ist mit der Vernehmlassung der erweiterten Akkreditierungsverordnung zu rechnen?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage möchten der Hochschulrat und der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsverordnung dahingehend erweitern, dass neben Chancengleichheit (Art. 30 Abs. 1 Bst. A Ziff. 5 HFKG) unter anderem auch Diversität akkreditierungsrelevant werden?<br><br>5. Die Freiheit von Lehre und Forschung an Hochschulen wird hochgehalten. Hochschulen sollen die Gesellschaft unabhängig positiv prägen. Besteht mit der Forderung nach Diversität nicht die Gefahr, die Freiheit der Hochschulen von Seite Behörden ungebührlich politisch zu beeinflussen?</p><p>&nbsp;</p><p>6. Mit welchen konkreten Massnahmen will der Hochschulrat sicherstellen, dass spezifische Hochschulen, z. B. Theologische Hochschulen, welche primär von ev.-ref. bzw. katholischen Studierenden besucht werden, ihre Akkreditierung in Zukunft nicht verlieren, da sie allenfalls erweiterte akkreditierungsrelevante Auflagen wie Diversität, infolge der Freiheit von Lehre und Forschung und der Ausgangslage, gar nicht erfüllen können?</p><p>&nbsp;</p><p>7. Wie wird die Verhältnismässigkeit der Auflagen beurteilt und wie wird sichergestellt, dass die Auflagen obejktiv gesehen eine gewisse Relevanz haben?<br>&nbsp;</p><p>8. Wie stellt der Hochschulrat sicher, dass Akkreditierungsrat, Akkreditierungsagenturen und Gutachtergruppen in den Akkreditierungsverfahren mit ihrem Ermessensspielraum die Freiheit von Forschung und Lehre nicht durch Auflagen beschneiden, welche z. B. in die Lehrinhalte eingreifen?<br><br>9. Wie wird die Unabhängigkeit des Akkreditierungsrates und der in- und ausländischen Akkreditierungsagenturen sichergestellt?</p>
  • Akkreditierung im Hochschulbereich
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die institutionelle Akkreditierung ist ein Prozess, der alle sieben Jahre durchgeführt wird und mit dem überprüft werden soll, ob die Schweizer Hochschulen die aktuellen nationalen und internationalen Qualitätsanforderungen an Lehre, Forschung und Dienstleistungen erfüllen. Der Schweizer Hochschulrat ist daran, die Qualitätsstandards für die Akkreditierungen im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung) zu revidieren bzw. zu erweitern.&nbsp;</p>
    • <p>1./2./3. In der Schweiz ist für die institutionelle Akkreditierung der Schweizerische Akkreditierungsrat (SAR) zuständig (vgl. Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 des Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetzes HFKG, SR&nbsp;414.20). Die Voraussetzungen sind in Artikel&nbsp;30 HFKG und in der Verordnung des Hochschulrats über die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG, SR&nbsp;414.205.3) festgelegt. Im Jahr 2022 hat der Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz den Akkreditierungsrat und die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) beauftragt, auf der Basis der gesammelten Erfahrungen der letzten sieben Jahre einen Vorschlag zur Vereinfachung der Erneuerung der Akkreditierung zu unterbreiten. Ende 2022 zog der SAR auf der Grundlage von mehr als 50 institutionellen Akkreditierungen und von Gesprächen mit allen Interessensgruppen Bilanz. Der SAR kam zum Schluss, dass das Verfahren der institutionellen Akkreditierung die gesetzten Ziele erreicht hat. Er hat aber auch Bereiche für Optimierungen identifiziert, insbesondere bei den Formulierungen der Qualitätsstandards. Mit der sprachlichen Neuformulierung der Qualitätsstandards, der Differenzierung der Geltungsdauer zwischen Erstakkreditierung (5&nbsp;Jahre) und Erneuerung der Akkreditierung (8&nbsp;Jahre) und dem neuen Instrument des Leitfadens soll der Auftrag des Hochschulrates umgesetzt werden, die Akkreditierungserneuerung zu vereinfachen. In der aktuellen Version der Qualitätsstandards umfasst jeder Standard oft mehrere Kriterien und die Standards beziehen sich auf das Qualitätssicherungssystem, was zu einer gewissen Unschärfe und zu Unklarheiten führt. Hochschulen wissen daher oft nicht genau, wie sie die Standards erfüllen sollen. Dies hat aufwändige Selbstbeurteilungen zur Folge. Die Unschärfe der Kriterien zur Forschung und Personalqualifikation führt zu uneindeutigen Bewertungen und zu Akkreditierungen mit Auflagen. Die höhere Präzision der Standards und ihre klare Anwendung sollen den Aufwand für die Hochschulen verringern. Der SAR hat dem Hochschulrat entsprechend seinem Auftrag beantragt, die Akkreditierungsverordnung HFKG in den erwähnten Punkten anzupassen. Der Hochschulrat hat an seiner Sitzung vom 26.&nbsp;Mai&nbsp;2025 die Änderungsvorschläge zur Kenntnis genommen und das SBFI beauftragt, eine Vernehmlassung dazu durchzuführen. Diese findet zwischen September und November&nbsp;2025 statt. Der Hochschulrat wird gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse im Jahr 2026 über das weitere Vorgehen befinden.</p><p>4. Die Voraussetzungen der institutionellen Akkreditierung werden in ihren Grundzügen in Artikel&nbsp;30 Absatz&nbsp;1 HFKG geregelt; ihre Konkretisierung obliegt nach Artikel&nbsp;30 Absatz&nbsp;2 dem Hochschulrat. Gemäss Artikel&nbsp;30 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;a Ziffer&nbsp;5 HFKG und den in der Akkreditierungsverordnung HFKG definierten Qualitätsstandards für die institutionelle Akkreditierung (Anhang&nbsp;I, Ziff.&nbsp;2.5) müssen die Hochschulen über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das unter anderem gewährleistet, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für das Personal und die Studierenden die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau fördern. Das Qualitätssicherungssystem erlaubt sicherzustellen, dass sich die Hochschule in diesem Bereich Ziele setzt und diese auch umsetzt. Der Standard schreibt den Hochschulen jedoch keine inhaltlichen Mindestanforderungen vor. Die vorgeschlagene Ergänzung des Standards soll die bereits heute geltenden vielfältigen Aspekte der Chancengleichheit und Gleichstellung zwischen Mann und Frau präzisieren und zudem den Standard der sozialen Nachhaltigkeit aus dem bisherigen Standard 2.4 (Anhang&nbsp;1 der Akkreditierungsverordnung HFKG) integrieren.</p><p>5./6./7./8. Die Freiheit von Lehre und Forschung ist durch klare rechtliche Grundlagen und Vorgaben für die Akkreditierungsverfahren sichergestellt (insbesondere durch das HFKG, die Akkreditierungsverordnung HFKG, den Leitfaden und den Verhaltenscodex: <a href="http://www.aaq.ch"><u>www.aaq.ch</u></a> &gt; Akkreditierung &gt; Institutionelle Akkreditierung). Wird die Akkreditierung mit Auflagen ausgesprochen, so beziehen sich diese ausschliesslich auf überprüfbare Qualitätskriterien im Rahmen der Qualitätsstandards und nicht auf Inhalte von Lehre und Forschung. Die Verhältnismässigkeit der Auflagen wird im Rahmen eines transparenten und nachvollziehbaren Evaluationsprozesses geprüft. Dabei wird auch eine externe Begutachtung durchgeführt (vgl. Art.&nbsp;12&nbsp;f. Akkreditierungsverordnung HFKG), wobei die Gutachterinnen und Gutachter auf der Basis von transparenten Kriterien ausgewählt und in ihrer Rolle geschult werden. Anschliessend formuliert die Akkreditierungsagentur gestützt auf die verfahrensrelevanten Unterlagen einen Antrag an den Akkreditierungsrat. Der Akkreditierungsrat überprüft die Anträge der Agenturen. Als Aufsichtsorgan der AAQ überwacht er die Einhaltung der Vorgaben zu den Evaluationsprozessen und stellt das Monitoring der anerkannten Agenturen sicher. Den Hochschulen steht gegen die Verfügungen des Akkreditierungsrats ein Rechtsmittel (Beschwerde) zur Verfügung. Der Hochschulrat ist Wahlorgan und hat auch eine Oberaufsichtsfunktion gegenüber dem Akkreditierungsrat. Er beobachtet zudem die Entwicklung der Akkreditierungspraxis und könnte strukturellen Tendenzen zur Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit beispielsweise durch weitere Klarstellungen in der Akkreditierungsverordnung HFKG entgegenwirken.</p><p>9. Gemäss Artikel&nbsp;21 Absatz&nbsp;1 und 2 HFKG besteht der Akkreditierungsrat aus 15–20 unabhängigen Mitgliedern, die insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studierenden, den Mittelbau und den Lehrkörper vertreten. Sie werden vom Hochschulrat gewählt. Der SAR organisiert sich selbst, verfügt über ein eigenes Budget und ist weisungsunabhängig (Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;4 und 5 HFKG). Er anerkennt in- und ausländische Akkreditierungsagenturen, wenn diese die Voraussetzungen gemäss dem Reglement des Schweizerischen Akkreditierungsrats vom 11.&nbsp;Dezember 2015 über die Anerkennung von Agenturen für die Akkreditierung nach HFKG (<a href="http://www.akkreditierungsrat.ch"><u>www.akkreditierungsrat.ch</u></a> &gt; Akkreditierung &gt; Für die Agenturen) erfüllen.</p>
    • <p>1. Was ist die Ursache für eine Revision der Qualitätsstandards für die Akkreditierung im Hochschulbereich und was soll mit den damit verbundenen Auflagen erreicht werden?<br><br>2. Wie gross beurteilt der Bundesrat den durch die Auflagen enstehenden administrativen Aufwand, welcher insbesondere kleinere Hochschulen betrifft?<br><br>3. Wann ist mit der Vernehmlassung der erweiterten Akkreditierungsverordnung zu rechnen?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage möchten der Hochschulrat und der Akkreditierungsrat die Akkreditierungsverordnung dahingehend erweitern, dass neben Chancengleichheit (Art. 30 Abs. 1 Bst. A Ziff. 5 HFKG) unter anderem auch Diversität akkreditierungsrelevant werden?<br><br>5. Die Freiheit von Lehre und Forschung an Hochschulen wird hochgehalten. Hochschulen sollen die Gesellschaft unabhängig positiv prägen. Besteht mit der Forderung nach Diversität nicht die Gefahr, die Freiheit der Hochschulen von Seite Behörden ungebührlich politisch zu beeinflussen?</p><p>&nbsp;</p><p>6. Mit welchen konkreten Massnahmen will der Hochschulrat sicherstellen, dass spezifische Hochschulen, z. B. Theologische Hochschulen, welche primär von ev.-ref. bzw. katholischen Studierenden besucht werden, ihre Akkreditierung in Zukunft nicht verlieren, da sie allenfalls erweiterte akkreditierungsrelevante Auflagen wie Diversität, infolge der Freiheit von Lehre und Forschung und der Ausgangslage, gar nicht erfüllen können?</p><p>&nbsp;</p><p>7. Wie wird die Verhältnismässigkeit der Auflagen beurteilt und wie wird sichergestellt, dass die Auflagen obejktiv gesehen eine gewisse Relevanz haben?<br>&nbsp;</p><p>8. Wie stellt der Hochschulrat sicher, dass Akkreditierungsrat, Akkreditierungsagenturen und Gutachtergruppen in den Akkreditierungsverfahren mit ihrem Ermessensspielraum die Freiheit von Forschung und Lehre nicht durch Auflagen beschneiden, welche z. B. in die Lehrinhalte eingreifen?<br><br>9. Wie wird die Unabhängigkeit des Akkreditierungsrates und der in- und ausländischen Akkreditierungsagenturen sichergestellt?</p>
    • Akkreditierung im Hochschulbereich

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