Lernenden für die gesamte Lehrzeit die Grenzgängerbewillligung erteilen

ShortId
25.3624
Id
20253624
Updated
06.02.2026 12:05
Language
de
Title
Lernenden für die gesamte Lehrzeit die Grenzgängerbewillligung erteilen
AdditionalIndexing
2811;32;44
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Derzeit beträgt für Lernende die Dauer der Bewilligung als Grenzgängerinnen und Grenzgänger ein Jahr. Gemäss Weisungen des SEM und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr wird die Bewilligung bis Lehrabschluss jährlich verlängert, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Grenzgängerinnen und Grenzgänger hingegen erhalten ihre Aufenthaltsbewilligung G bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen für die ganze Dauer des Arbeitsvertrages, bei überjährigen oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen für fünf Jahre. Es ist nicht ersichtlich, wieso bei Lernenden die G-Bewilligung nicht gemäss Lehrvertrag (2, 3 oder 4 Jahre) ausgestellt werden kann, sondern jedes Jahr erneuert werden muss. Mit der Motion kann der administrative Aufwand reduziert werden, ohne dass damit aus Sicht des Migrationsrechts Probleme entstehen würden.&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese Problematik für die zuständigen kantonalen Behörden einen Mehraufwand mit sich bringt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Aufgrund eines Klärungsbedarfs mehrerer Kantone und nach verschiedenen Urteilen zum Arbeitnehmerbegriff musste das SEM jedoch im Juni 2016 Empfehlungen ausarbeiten und spezifische Zulassungscodes für Lernende erstellen, um den Besonderheiten dieser mitunter minderjährigen Arbeitskräfte Rechnung zu tragen und eine schweizweit einheitliche Praxis zu gewährleisten. Wie vom SEM in seinen Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr (Weisungen VFP 1/2025; Ziff. 4.7.4) festgehalten, müssen die zuständigen kantonalen Behörden sicherstellen, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller über einen ordnungsgemässen Lehrvertrag verfügen, die Ausbildungskurse an einer zugelassenen Berufsschule besuchen und glaubhaft machen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen. Wie bei Studierenden beträgt die Dauer der Bewilligung ein Jahr. Die Bewilligung wird bis Lehrabschluss jährlich verlängert, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Diese Weisungen gelten sowohl für in der Schweiz lebende Lernende aus der EU/EFTA als auch für jene, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland behalten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Bundesgericht hat in einem kürzlichen Urteil festgehalten, dass Lernende einerseits aufgrund ihres sehr geringen Einkommens nicht mit «Working Poors» gleichgestellt werden und eine Bewilligung für Arbeitnehmende erhalten können und sie andererseits aufgrund des Ausbildungsziels nicht anders als Studierende behandelt werden dürfen (vgl. BGE 2C_699/2023 vom 19. Mai 2025). Nach Artikel 24 Absatz 4 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (FZA, SR 0.142.112.681) ist die Dauer der Aufenthaltserlaubnis für diese Personen auf ein Jahr beschränkt, auch wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht angezeigt, Rechtsvorschriften zu erlassen, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz eine Berufsausbildung absolvieren, besserstellen gegenüber jenen, die hier studieren. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Rechtsgrundlagen inklusive entsprechende Weisungen (z.B. VFP-1-25) dergestalt anzupassen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Lernende sind und in der Schweiz eine Berufsausbildung inklusive Besuch einer Berufsfachschule absolvieren, die Grenzgängerbewilligung G für ihre gesamte Lehrzeit zugesprochen erhalten.</p>
  • Lernenden für die gesamte Lehrzeit die Grenzgängerbewillligung erteilen
State
Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Derzeit beträgt für Lernende die Dauer der Bewilligung als Grenzgängerinnen und Grenzgänger ein Jahr. Gemäss Weisungen des SEM und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr wird die Bewilligung bis Lehrabschluss jährlich verlängert, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Grenzgängerinnen und Grenzgänger hingegen erhalten ihre Aufenthaltsbewilligung G bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen für die ganze Dauer des Arbeitsvertrages, bei überjährigen oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen für fünf Jahre. Es ist nicht ersichtlich, wieso bei Lernenden die G-Bewilligung nicht gemäss Lehrvertrag (2, 3 oder 4 Jahre) ausgestellt werden kann, sondern jedes Jahr erneuert werden muss. Mit der Motion kann der administrative Aufwand reduziert werden, ohne dass damit aus Sicht des Migrationsrechts Probleme entstehen würden.&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese Problematik für die zuständigen kantonalen Behörden einen Mehraufwand mit sich bringt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Aufgrund eines Klärungsbedarfs mehrerer Kantone und nach verschiedenen Urteilen zum Arbeitnehmerbegriff musste das SEM jedoch im Juni 2016 Empfehlungen ausarbeiten und spezifische Zulassungscodes für Lernende erstellen, um den Besonderheiten dieser mitunter minderjährigen Arbeitskräfte Rechnung zu tragen und eine schweizweit einheitliche Praxis zu gewährleisten. Wie vom SEM in seinen Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr (Weisungen VFP 1/2025; Ziff. 4.7.4) festgehalten, müssen die zuständigen kantonalen Behörden sicherstellen, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller über einen ordnungsgemässen Lehrvertrag verfügen, die Ausbildungskurse an einer zugelassenen Berufsschule besuchen und glaubhaft machen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen. Wie bei Studierenden beträgt die Dauer der Bewilligung ein Jahr. Die Bewilligung wird bis Lehrabschluss jährlich verlängert, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Diese Weisungen gelten sowohl für in der Schweiz lebende Lernende aus der EU/EFTA als auch für jene, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland behalten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Bundesgericht hat in einem kürzlichen Urteil festgehalten, dass Lernende einerseits aufgrund ihres sehr geringen Einkommens nicht mit «Working Poors» gleichgestellt werden und eine Bewilligung für Arbeitnehmende erhalten können und sie andererseits aufgrund des Ausbildungsziels nicht anders als Studierende behandelt werden dürfen (vgl. BGE 2C_699/2023 vom 19. Mai 2025). Nach Artikel 24 Absatz 4 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (FZA, SR 0.142.112.681) ist die Dauer der Aufenthaltserlaubnis für diese Personen auf ein Jahr beschränkt, auch wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht angezeigt, Rechtsvorschriften zu erlassen, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz eine Berufsausbildung absolvieren, besserstellen gegenüber jenen, die hier studieren. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Rechtsgrundlagen inklusive entsprechende Weisungen (z.B. VFP-1-25) dergestalt anzupassen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Lernende sind und in der Schweiz eine Berufsausbildung inklusive Besuch einer Berufsfachschule absolvieren, die Grenzgängerbewilligung G für ihre gesamte Lehrzeit zugesprochen erhalten.</p>
    • Lernenden für die gesamte Lehrzeit die Grenzgängerbewillligung erteilen

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