Ungerechtfertigtes Abschieben von Fällen gemäss Unfallversicherungsgesetz in das Krankentaggeld verhindern
- ShortId
-
25.3627
- Id
-
20253627
- Updated
-
14.11.2025 02:43
- Language
-
de
- Title
-
Ungerechtfertigtes Abschieben von Fällen gemäss Unfallversicherungsgesetz in das Krankentaggeld verhindern
- AdditionalIndexing
-
2836;44;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <ol style="list-style-type:decimal;"><li>Verhinderung der Kostenverschiebung zulasten der KTG-Versicherer: Die Praxis der Unfallversicherer, insbesondere der Suva, zeigt eine Tendenz, Leistungsfälle frühzeitig abzuschliessen, indem der Unfallbegriff oder natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer gesundheitlichen Störung verneint wird. Dies führt zu einer Verlagerung von Kosten in die Krankentaggeldversicherung. Dadurch entstehen KTG-Versicherern erhebliche Mehrkosten, die zu steigenden Prämien führen.</li><li>Ungleiche Rechtsstellung der KTG-Versicherer: Während KTG-Versicherer nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) über ein Beschwerderecht verfügen, sind KTG-Versicherer nach VVG in diesem Bereich rechtlich benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung verunmöglicht es KTG-Versicherern nach VVG, sich gegen ungerechtfertigte Entscheide des UVG-Versicherers zu wehren. Dies erschwert die angestrebte Kostenverteilung zwischen Unfall- und Krankentaggeldversicherung und benachteiligt die Prämienzahlenden der KTG-Versicherung.</li><li>Stabilisierung der Prämien: Durch die Einführung eines Beschwerderechts kann die systematische Abschiebung von Kosten in die KTG verhindert werden. Dies würde die Kostenbelastung der KTG-Versicherer reduzieren und zur Stabilisierung der in den letzten Jahren stark steigenden KTG-Prämien beitragen.</li><li>Wahrung der Versorgungssicherheit: Eine klare Regelung der Vorleistungspflicht stellt sicher, dass Versicherte während eines Beschwerdeverfahrens keine Versorgungslücken erfahren. </li><li>Transparenz und Effizienz im System: Die Einführung eines solchen Beschwerderechts würde den Anreiz erhöhen, die Entscheidungsfindung bei UVG-Leistungen transparenter zu gestalten..</li></ol>
- <span><p><span>Die obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, IV, UVG, KVG, ALV usw.) unterliegen dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als Rahmengesetz und folgen dem staatlich organisierten und garantierten Prinzip der nationalen Solidarität. Der Gesetzgeber gewährt daher den Sozialversicherern einen Sonderstatus mit verstärkten Rechten, wie beispielsweise das Recht, an Verfahren, die ihre finanziellen Interessen betreffen, teilzunehmen und gegen Verfügungen, die sich an eine Person aus ihrem Versichertenbestand richten, Beschwerde einzulegen.</span></p><p><span>Artikel 49 Absatz 4 ATSG soll eine gute Koordination zwischen den verschiedenen obligatorischen Sozialversicherungen gewährleisten, um Überentschädigungen, Deckungslücken oder Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Der andere Träger kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Dabei gilt: Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.</span><span> </span><span>59 ATSG). Das ATSG gewährt einem Privatversicherer, der dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR </span><span>221.229.1</span><span>) unterliegt, kein Beschwerderecht. </span></p><p><span>Privatversicherer sind nicht in das institutionalisierte Sozialversicherungsnetzwerk eingebunden, obwohl sie indirekt von Entscheidungen der Sozialversicherer betroffen sein können. Im Gegenzug unterliegen sie nicht den im obligatorischen Sozialversicherungssystem geltenden Prinzipien, Auflagen und Anforderungen, wie beispielsweise Solidarität oder strenge behördliche Aufsicht.</span></p><p><span>Dennoch funktioniert die Koordination in der Praxis gut. Zwischen der Suva, santésuisse und dem Schweizerischen Versicherungsverband besteht ein Abkommen zur Vorleistungspflicht in der Krankenversicherung nach VVG, das Kompetenzkonflikte zwischen Sozial- und Privatversicherern im Interesse der Versicherten regelt. Konkret bedeutet dies: Besteht Unklarheit darüber, ob der Krankenversicherer oder der UVG-Versicherer leistungspflichtig ist, schiesst der Krankenversicherer die Taggelder und gegebenenfalls die im Krankenversicherungsvertrag nach VVG vorgesehenen Sachleistungen vor. Dieses Konzept ähnelt dem im Sozialversicherungsbereich geltenden Prinzip. Artikel 70 ATSG sieht nämlich ein System zur vorläufigen Übernahme von Leistungskaskaden vor, wenn ein Ereignis einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, wer diese Leistungen zu erbringen hat. So ist beispielsweise die Krankenversicherung vorleistungspflichtig, wenn die Leistungsübernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Dieses System funktioniert zufriedenstellend. </span></p><p><span>Bei Streitigkeiten zwischen dem UVG- und dem VVG-Versicherer eröffnet zudem der Unfallversicherer die Verfügung auch dem Krankenversicherer (analog zu Art.</span><span> </span><span>49 Abs.</span><span> </span><span>4 ATSG). In den meisten Fällen, in denen Taggelder in Betracht kommen, fallen auch Behandlungskosten an. Diese betreffen gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR</span><span> </span><span>832.10) die obligatorische Krankenversicherung. In dieser mehrheitlich auftretenden Konstellation stehen dem Krankenversicherer gemäss Artikel</span><span> </span><span>49 Absatz</span><span> </span><span>4 ATSG dieselben Rechtsmittel wie der versicherten Person zu.</span></p><p><span>Auf Nachfrage des BAG vom 3. März 2025 zum Thema Kostenabschiebung von Unfallversicherern auf die Krankenversicherer zeigen die Statistiken gemäss Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (SSUV), dass in Bezug auf Kostenübernahmen die Ablehnungsquote der UVG-Versicherer in den letzten Jahren gestiegen ist. Die Gerichtsstatistiken belegen jedoch, dass diese Ablehnungen rechtmässig waren, da die Versicherer vor Gericht in den allermeisten Fällen Recht erhielten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Ausweitung des Beschwerderechts auf Versicherer, die nach den Bestimmungen des VVG handeln, wie von der Motionärin verlangt, würde diesen eine systemfremde Stellung einräumen und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherern führen. Sie würde einen höheren administrativen Aufwand und mehr Rechtsstreitigkeiten mit sich bringen, ohne dass damit mehr positive Leistungsentscheide garantiert wären. Die Branchenlösung mit Vorleistungspflicht funktioniert zufriedenstellend. Eine Anpassung des ATSG ist somit nicht erforderlich.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dahingehend zu ändern, dass Krankentaggeldversicherer gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das Recht erhalten, gegen Entscheide der Unfallversicherer Beschwerde zu erheben. Dies umfasst insbesondere:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Die gesetzliche Verankerung im ATSG eines Beschwerderechts für KTG-Versicherer gemäss VVG, damit diese gegen die Einstellung von UVG-Leistungen durch Unfallversicherer vorgehen können, wenn diese Entscheide aus ihrer Sicht ungerechtfertigt sind.</li><li>Die Klärung der Vorleistungspflicht während eines Beschwerdeverfahrens, um sicherzustellen, dass die Versicherten während des Verfahrens keine Versorgungslücken erleiden.</li></ol>
- Ungerechtfertigtes Abschieben von Fällen gemäss Unfallversicherungsgesetz in das Krankentaggeld verhindern
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <ol style="list-style-type:decimal;"><li>Verhinderung der Kostenverschiebung zulasten der KTG-Versicherer: Die Praxis der Unfallversicherer, insbesondere der Suva, zeigt eine Tendenz, Leistungsfälle frühzeitig abzuschliessen, indem der Unfallbegriff oder natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer gesundheitlichen Störung verneint wird. Dies führt zu einer Verlagerung von Kosten in die Krankentaggeldversicherung. Dadurch entstehen KTG-Versicherern erhebliche Mehrkosten, die zu steigenden Prämien führen.</li><li>Ungleiche Rechtsstellung der KTG-Versicherer: Während KTG-Versicherer nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) über ein Beschwerderecht verfügen, sind KTG-Versicherer nach VVG in diesem Bereich rechtlich benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung verunmöglicht es KTG-Versicherern nach VVG, sich gegen ungerechtfertigte Entscheide des UVG-Versicherers zu wehren. Dies erschwert die angestrebte Kostenverteilung zwischen Unfall- und Krankentaggeldversicherung und benachteiligt die Prämienzahlenden der KTG-Versicherung.</li><li>Stabilisierung der Prämien: Durch die Einführung eines Beschwerderechts kann die systematische Abschiebung von Kosten in die KTG verhindert werden. Dies würde die Kostenbelastung der KTG-Versicherer reduzieren und zur Stabilisierung der in den letzten Jahren stark steigenden KTG-Prämien beitragen.</li><li>Wahrung der Versorgungssicherheit: Eine klare Regelung der Vorleistungspflicht stellt sicher, dass Versicherte während eines Beschwerdeverfahrens keine Versorgungslücken erfahren. </li><li>Transparenz und Effizienz im System: Die Einführung eines solchen Beschwerderechts würde den Anreiz erhöhen, die Entscheidungsfindung bei UVG-Leistungen transparenter zu gestalten..</li></ol>
- <span><p><span>Die obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, IV, UVG, KVG, ALV usw.) unterliegen dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als Rahmengesetz und folgen dem staatlich organisierten und garantierten Prinzip der nationalen Solidarität. Der Gesetzgeber gewährt daher den Sozialversicherern einen Sonderstatus mit verstärkten Rechten, wie beispielsweise das Recht, an Verfahren, die ihre finanziellen Interessen betreffen, teilzunehmen und gegen Verfügungen, die sich an eine Person aus ihrem Versichertenbestand richten, Beschwerde einzulegen.</span></p><p><span>Artikel 49 Absatz 4 ATSG soll eine gute Koordination zwischen den verschiedenen obligatorischen Sozialversicherungen gewährleisten, um Überentschädigungen, Deckungslücken oder Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Der andere Träger kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Dabei gilt: Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.</span><span> </span><span>59 ATSG). Das ATSG gewährt einem Privatversicherer, der dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR </span><span>221.229.1</span><span>) unterliegt, kein Beschwerderecht. </span></p><p><span>Privatversicherer sind nicht in das institutionalisierte Sozialversicherungsnetzwerk eingebunden, obwohl sie indirekt von Entscheidungen der Sozialversicherer betroffen sein können. Im Gegenzug unterliegen sie nicht den im obligatorischen Sozialversicherungssystem geltenden Prinzipien, Auflagen und Anforderungen, wie beispielsweise Solidarität oder strenge behördliche Aufsicht.</span></p><p><span>Dennoch funktioniert die Koordination in der Praxis gut. Zwischen der Suva, santésuisse und dem Schweizerischen Versicherungsverband besteht ein Abkommen zur Vorleistungspflicht in der Krankenversicherung nach VVG, das Kompetenzkonflikte zwischen Sozial- und Privatversicherern im Interesse der Versicherten regelt. Konkret bedeutet dies: Besteht Unklarheit darüber, ob der Krankenversicherer oder der UVG-Versicherer leistungspflichtig ist, schiesst der Krankenversicherer die Taggelder und gegebenenfalls die im Krankenversicherungsvertrag nach VVG vorgesehenen Sachleistungen vor. Dieses Konzept ähnelt dem im Sozialversicherungsbereich geltenden Prinzip. Artikel 70 ATSG sieht nämlich ein System zur vorläufigen Übernahme von Leistungskaskaden vor, wenn ein Ereignis einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, wer diese Leistungen zu erbringen hat. So ist beispielsweise die Krankenversicherung vorleistungspflichtig, wenn die Leistungsübernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Dieses System funktioniert zufriedenstellend. </span></p><p><span>Bei Streitigkeiten zwischen dem UVG- und dem VVG-Versicherer eröffnet zudem der Unfallversicherer die Verfügung auch dem Krankenversicherer (analog zu Art.</span><span> </span><span>49 Abs.</span><span> </span><span>4 ATSG). In den meisten Fällen, in denen Taggelder in Betracht kommen, fallen auch Behandlungskosten an. Diese betreffen gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR</span><span> </span><span>832.10) die obligatorische Krankenversicherung. In dieser mehrheitlich auftretenden Konstellation stehen dem Krankenversicherer gemäss Artikel</span><span> </span><span>49 Absatz</span><span> </span><span>4 ATSG dieselben Rechtsmittel wie der versicherten Person zu.</span></p><p><span>Auf Nachfrage des BAG vom 3. März 2025 zum Thema Kostenabschiebung von Unfallversicherern auf die Krankenversicherer zeigen die Statistiken gemäss Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (SSUV), dass in Bezug auf Kostenübernahmen die Ablehnungsquote der UVG-Versicherer in den letzten Jahren gestiegen ist. Die Gerichtsstatistiken belegen jedoch, dass diese Ablehnungen rechtmässig waren, da die Versicherer vor Gericht in den allermeisten Fällen Recht erhielten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine Ausweitung des Beschwerderechts auf Versicherer, die nach den Bestimmungen des VVG handeln, wie von der Motionärin verlangt, würde diesen eine systemfremde Stellung einräumen und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherern führen. Sie würde einen höheren administrativen Aufwand und mehr Rechtsstreitigkeiten mit sich bringen, ohne dass damit mehr positive Leistungsentscheide garantiert wären. Die Branchenlösung mit Vorleistungspflicht funktioniert zufriedenstellend. Eine Anpassung des ATSG ist somit nicht erforderlich.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dahingehend zu ändern, dass Krankentaggeldversicherer gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das Recht erhalten, gegen Entscheide der Unfallversicherer Beschwerde zu erheben. Dies umfasst insbesondere:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Die gesetzliche Verankerung im ATSG eines Beschwerderechts für KTG-Versicherer gemäss VVG, damit diese gegen die Einstellung von UVG-Leistungen durch Unfallversicherer vorgehen können, wenn diese Entscheide aus ihrer Sicht ungerechtfertigt sind.</li><li>Die Klärung der Vorleistungspflicht während eines Beschwerdeverfahrens, um sicherzustellen, dass die Versicherten während des Verfahrens keine Versorgungslücken erleiden.</li></ol>
- Ungerechtfertigtes Abschieben von Fällen gemäss Unfallversicherungsgesetz in das Krankentaggeld verhindern
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