Verstoss gegen Artikel 121a Absatz 4 der Bundesverfassung

ShortId
25.3633
Id
20253633
Updated
14.11.2025 02:51
Language
de
Title
Verstoss gegen Artikel 121a Absatz 4 der Bundesverfassung
AdditionalIndexing
2811;10;08;04;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1.-4. Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 die Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung (BV; SR 101) auf Gesetzesstufe verabschiedet und sich damit für eine indirekte Steuerung der Zuwanderung entschieden, welche mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz (FZA; SR 0.142.112.681) vereinbar ist. Der Bundesrat hat gestützt auf diesen parlamentarischen Entscheid in Bezug auf die Umsetzungsgesetzgebung zu Artikel 121a BV bereits verschiedentlich ausgeführt, dass er keinen weiteren Handlungsbedarf sieht, so zuletzt mit Stellungnahme vom 12.02.2025 zur Motion 24.4322 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei «Volkswillen achten. Artikel 121a der Bundesverfassung endlich umsetzen».</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Vertragspaket Schweiz-EU enthält einzig im Änderungsprotokoll zum FZA Bestimmungen, welche sich auf die Zuwanderung im Sinne von Artikel 121a BV auswirken können. Wie der Bundesrat bereits ausführlich begründet hat (siehe Ziffer 2.3.10.1.3 des erläuternden Berichts zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zum Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU»), sind die Bestimmungen des Änderungsprotokolls zum FZA mit Artikel 121a BV vereinbar. Gestützt auf die in diesem Rahmen vorgesehenen Änderungen im FZA könnte lediglich eine geringe Anzahl zusätzlicher Personen neu in die Schweiz zuwandern. Diese begrenzte Personenanzahl hat nur geringfügige Auswirkungen auf die Zuwanderung und lässt der Schweiz die Möglichkeit, die Zuwanderung weiterhin selbstständig zu steuern und kann bei der Festlegung der Kontingente für Drittstaatsangehörige berücksichtigt werden. </span></p><p><span>Die im Änderungsprotokoll zum FZA vorgesehene Schutzklausel und ihre innerstaatliche Umsetzung stellen im Übrigen keine Umsetzung von Art. 121a BV dar, sondern dienen der Konkretisierung der aktuellen Schutzklausel von Art. 14 Abs. 2 FZA. Es besteht daher kein Widerspruch zu Art. 121a BV. Im Gegenteil: diese Bestimmungen werden es der Schweiz vielmehr ermöglichen, unter gewissen Umständen die Personenfreizügigkeit mit der EU durch befristete Massnahmen einzuschränken (u.a. Festlegung von Höchstzahlen).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Die völkerrechtlichen Verträge des Pakets Schweiz-EU, einschliesslich das Änderungsprotokoll zum FZA und das Institutionelle Protokoll zum FZA, sind verfassungskonform. Artikel 121a BV muss nicht angepasst werden (siehe Antwort auf Fragen 1.-4.). Der Bundesrat schlägt vor, die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung und Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen entsprechend der Vorgaben der geltenden Referendumsordnung (Artikel 140 und 141 BV) dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen. Die Bundesgesetze und Gesetzesänderung, die der Umsetzung der völkerrechtlichen Verträge dienen, werden in den Genehmigungsbeschluss zum jeweiligen Vertrag aufgenommen, wie dies Artikel 141a Absatz 2 der Bundesverfassung vorsieht. Der Bundesrat hat diesen Entscheid in Ziffer 4 des oben erwähnten erläuternden Berichts zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens ausführlich begründet. Der endgültige Entscheid obliegt den eidgenössischen Räten.</span></p></span>
  • <p>Art. 121a Abs. 1 BV besagt, dass die Schweiz die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig steuert. Art. 121a Abs. 2 BV besagt, dass die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt wird. Art. 121a Abs. 4 BV besagt, dass keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die gegen Abs 1 und Abs 2 verstossen.&nbsp;</p><p>Gemäss Medienmitteilung vom 30.04. entschied der Bundesrat (BR), das Paket Schweiz-EU <i>(«die völkerechtlichen Verträge»</i>) dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen. BR Cassis erwähnte in der Medienkonferenz: <i>«Mit der Annahme dieser Vorlage ist die völkerrechtliche Ausgangslage eine andere; (...) und der Bundesgericht wird auf eine neue, oder eine zusätzliche völkerrechtliche Ausgangslage basieren müssen und seine Entscheide treffen.»&nbsp;</i>Somit erachtet der BR die Verträge als eine neue völkerrechtliche Ausgangslage.&nbsp;Die im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) vorgesehenen Anpassungen – wie etwa der Inländervorrang – haben sich zur Erreichung des Ziels gemäss 121a BV als weitgehend wirkungslos erwiesen. Sie ersetzen weder einen eigenständigen Lenkungsmechanismus noch erfüllen sie das verfassungsmässige Gebot einer Steuerung durch jährliche Höchstzahlen.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ol><li>Wie wird Art. 121a Abs 1 und 2 konkret umgesetzt unter der <i>«neuen, zusätzlichen völkerrechtlichen Ausgangslage»</i>?</li><li>Ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Schutzklausel verfassungskonform, zumal sie gerade keine Höchstzahlen vorsieht?</li><li>Bedarf es einer Anpassung des Verfassungsartikels 121a, da diese neuen völkerrechtlichen Verträge in offensichtlichem Widerspruch dazu abgeschlossen werden?</li><li>Falls nicht: Welche Massnahmen sieht er vor, um dauerhaft (also nicht bloss als unkonkrete Schutzklausel) die Zuwanderung verfassungsgemäss eigenständig und über jährliche Höchstzahlen zu steuern?</li><li>Vor dem Hintergrund, dass neue völkerrechtliche Verträge abgeschlossen werden sollen, die in offensichtlichem Widerspruch zu 121a BV stehen, wie begründet der Bundesrat, dass kein obligatorisches Referendum notwendig sei?&nbsp;</li></ol>
  • Verstoss gegen Artikel 121a Absatz 4 der Bundesverfassung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1.-4. Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 die Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung (BV; SR 101) auf Gesetzesstufe verabschiedet und sich damit für eine indirekte Steuerung der Zuwanderung entschieden, welche mit dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz (FZA; SR 0.142.112.681) vereinbar ist. Der Bundesrat hat gestützt auf diesen parlamentarischen Entscheid in Bezug auf die Umsetzungsgesetzgebung zu Artikel 121a BV bereits verschiedentlich ausgeführt, dass er keinen weiteren Handlungsbedarf sieht, so zuletzt mit Stellungnahme vom 12.02.2025 zur Motion 24.4322 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei «Volkswillen achten. Artikel 121a der Bundesverfassung endlich umsetzen».</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Vertragspaket Schweiz-EU enthält einzig im Änderungsprotokoll zum FZA Bestimmungen, welche sich auf die Zuwanderung im Sinne von Artikel 121a BV auswirken können. Wie der Bundesrat bereits ausführlich begründet hat (siehe Ziffer 2.3.10.1.3 des erläuternden Berichts zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zum Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU»), sind die Bestimmungen des Änderungsprotokolls zum FZA mit Artikel 121a BV vereinbar. Gestützt auf die in diesem Rahmen vorgesehenen Änderungen im FZA könnte lediglich eine geringe Anzahl zusätzlicher Personen neu in die Schweiz zuwandern. Diese begrenzte Personenanzahl hat nur geringfügige Auswirkungen auf die Zuwanderung und lässt der Schweiz die Möglichkeit, die Zuwanderung weiterhin selbstständig zu steuern und kann bei der Festlegung der Kontingente für Drittstaatsangehörige berücksichtigt werden. </span></p><p><span>Die im Änderungsprotokoll zum FZA vorgesehene Schutzklausel und ihre innerstaatliche Umsetzung stellen im Übrigen keine Umsetzung von Art. 121a BV dar, sondern dienen der Konkretisierung der aktuellen Schutzklausel von Art. 14 Abs. 2 FZA. Es besteht daher kein Widerspruch zu Art. 121a BV. Im Gegenteil: diese Bestimmungen werden es der Schweiz vielmehr ermöglichen, unter gewissen Umständen die Personenfreizügigkeit mit der EU durch befristete Massnahmen einzuschränken (u.a. Festlegung von Höchstzahlen).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. Die völkerrechtlichen Verträge des Pakets Schweiz-EU, einschliesslich das Änderungsprotokoll zum FZA und das Institutionelle Protokoll zum FZA, sind verfassungskonform. Artikel 121a BV muss nicht angepasst werden (siehe Antwort auf Fragen 1.-4.). Der Bundesrat schlägt vor, die völkerrechtlichen Verträge zur Stabilisierung und Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen entsprechend der Vorgaben der geltenden Referendumsordnung (Artikel 140 und 141 BV) dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen. Die Bundesgesetze und Gesetzesänderung, die der Umsetzung der völkerrechtlichen Verträge dienen, werden in den Genehmigungsbeschluss zum jeweiligen Vertrag aufgenommen, wie dies Artikel 141a Absatz 2 der Bundesverfassung vorsieht. Der Bundesrat hat diesen Entscheid in Ziffer 4 des oben erwähnten erläuternden Berichts zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens ausführlich begründet. Der endgültige Entscheid obliegt den eidgenössischen Räten.</span></p></span>
    • <p>Art. 121a Abs. 1 BV besagt, dass die Schweiz die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig steuert. Art. 121a Abs. 2 BV besagt, dass die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt wird. Art. 121a Abs. 4 BV besagt, dass keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die gegen Abs 1 und Abs 2 verstossen.&nbsp;</p><p>Gemäss Medienmitteilung vom 30.04. entschied der Bundesrat (BR), das Paket Schweiz-EU <i>(«die völkerechtlichen Verträge»</i>) dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen. BR Cassis erwähnte in der Medienkonferenz: <i>«Mit der Annahme dieser Vorlage ist die völkerrechtliche Ausgangslage eine andere; (...) und der Bundesgericht wird auf eine neue, oder eine zusätzliche völkerrechtliche Ausgangslage basieren müssen und seine Entscheide treffen.»&nbsp;</i>Somit erachtet der BR die Verträge als eine neue völkerrechtliche Ausgangslage.&nbsp;Die im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) vorgesehenen Anpassungen – wie etwa der Inländervorrang – haben sich zur Erreichung des Ziels gemäss 121a BV als weitgehend wirkungslos erwiesen. Sie ersetzen weder einen eigenständigen Lenkungsmechanismus noch erfüllen sie das verfassungsmässige Gebot einer Steuerung durch jährliche Höchstzahlen.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ol><li>Wie wird Art. 121a Abs 1 und 2 konkret umgesetzt unter der <i>«neuen, zusätzlichen völkerrechtlichen Ausgangslage»</i>?</li><li>Ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Schutzklausel verfassungskonform, zumal sie gerade keine Höchstzahlen vorsieht?</li><li>Bedarf es einer Anpassung des Verfassungsartikels 121a, da diese neuen völkerrechtlichen Verträge in offensichtlichem Widerspruch dazu abgeschlossen werden?</li><li>Falls nicht: Welche Massnahmen sieht er vor, um dauerhaft (also nicht bloss als unkonkrete Schutzklausel) die Zuwanderung verfassungsgemäss eigenständig und über jährliche Höchstzahlen zu steuern?</li><li>Vor dem Hintergrund, dass neue völkerrechtliche Verträge abgeschlossen werden sollen, die in offensichtlichem Widerspruch zu 121a BV stehen, wie begründet der Bundesrat, dass kein obligatorisches Referendum notwendig sei?&nbsp;</li></ol>
    • Verstoss gegen Artikel 121a Absatz 4 der Bundesverfassung

Back to List