Stopp der Geheimniskrämerei. Veröffentlichung des EJPD-Antrages von 2004, in dem die Unterstellung des Schengen/Dublin-Abkommens unter das obligatorische Staatsvertragsreferendum gefordert wurde!

ShortId
25.3634
Id
20253634
Updated
14.11.2025 02:47
Language
de
Title
Stopp der Geheimniskrämerei. Veröffentlichung des EJPD-Antrages von 2004, in dem die Unterstellung des Schengen/Dublin-Abkommens unter das obligatorische Staatsvertragsreferendum gefordert wurde!
AdditionalIndexing
10;04;08
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Anlässlich der Beratung des Geschäfts «Genehmigung des Zeitplans und Vorbereitung des Verfahrens zur Genehmigung der Bilateralen II» an der Bundesratssitzung vom 7. Juni 2004 stellte das EJPD den folgenden Antrag&nbsp;:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>«2. Zusammenfassung und Vorschlag</p><p>2.1 Vorlage des Ergebnisses</p><p>In Übereinstimmung mit Ihrem Mandat unterbreiten wir Ihnen in der Beilage den Entwurf eines Mitberichts, in dem wir vorschlagen, das Abkommen Schengen/Dublin dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen, in dem wir gegen den vorgeschlagenen Zeitplan für die Genehmigung der Abkommen und der Umsetzungsgesetzgebung Einspruch erheben und in dem wir insbesondere vorschlagen, dem Bundesrat, dem Parlament und den Kantonen mehr Zeit zuzugestehen und entsprechend auf das in Artikel 85 des Parlamentsgesetzes vorgesehene beschleunigte Verfahren vor dem Parlament zu verzichten. Herr [BJ-Direktor Heinrich] Koller hat das vorliegende Begleitblatt und den beigefügten Entwurf des Mitberichts gelesen und genehmigt. …</p><p>&nbsp;</p><p><u>Anhänge</u></p><p>Antrag des EDA und des EVD [Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement] vom 3. Juni 2004.</p><p>Entwurf des Mitberichts [vom 4. Juni 2004].»</p><p>&nbsp;</p><p>Während der Bundesrat den obenstehend zitierten, zweiseitigen Antrag für die Öffentlichkeit freigegeben hat, hält er die beiden Anhänge zu diesem Antrag, in welchen der Antrag juristisch begründet wird, weiterhin unter Verschluss. Im Gegenteil, er hat zwischenzeitlich sogar ein anderes, einige Tage älteres Verwaltungsgutachten (Datum: 1. Juni 2004) veröffentlicht, das zum gegenteiligen Schluss kommt (Bericht der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe «AG Genehmigungsverfahren für die Bilateralen II» unter&nbsp;<a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.bj.admin.ch%2Fbj%2Fde%2Fhome%2Fpubliservice%2Fpublikationen%2Fberichte-gutachten%2F2004-06-01.html&amp;data=05%7C02%7Cthomas.aeschi%40parl.ch%7Cb202c5013a2340fc154408dd9a0b4085%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638836095354604830%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&amp;sdata=jBFBw0ruMVuAvI%2BEajt1l4IS4n9nqxSQQ9e%2BSR2F%2Fvs%3D&amp;reserved=0">Bericht der Arbeitsgruppe "Genehmigungsverfahren für die Bilateralen II</a>).</p><p>&nbsp;</p><p>Diese selektive Informationspolitik des Bundesrates ist nicht akzeptabel. Der Bundesrat wird mit dieser Motion entsprechend aufgefordert, Transparenz zu schaffen und neben dem Verwaltungsgutachten vom&nbsp;1. Juni 2004 auch die beiden Anhänge zum obenstehend zitierten EJPD-Antrag zu veröffentlichen.</p>
  • <span><p><span>Der Meinungsbildungsprozess des Bundesrates ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht öffentlich. Artikel 21 erster Satz des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) lautet wie folgt: «Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren nach Artikel 15 sind nicht öffentlich.» </span></p><p><span>Dokumente des Mitberichtsverfahrens unterliegen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis, und zwar längstens bis zum Ablauf der archivrechtlichen Schutzfrist von 30 Jahren (Art. 9 Abs. 1 Archivierungsgesetz, SR 152.1). Diese Bestimmungen dienen dem Schutz des Kollegialprinzips nach Artikel 177 Absatz 1 der Bundesverfassung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die von der Motion verlangte Publikation eines Antrags an den Bundesrat sowie eines Mitberichtsentwurfs (einschliesslich vorbereitender Dokumente dazu) fällt unter die eingangs genannten Bestimmungen und ist daher nicht zulässig.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die bereits erfolgte Veröffentlichung des Berichts und weiterer Unterlagen bewegte sich nach Auffassung des Bundesrates im Rahmen des rechtlichen Ermessens.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Information des Bundesrates über getroffene Beschlüsse richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, welche die aktive Information regeln. </span><span></span><span>Nach Artikel 10 Absatz 1 RVOG gewährleistet der Bundesrat die Information der Bundesversammlung, der Kantone und Öffentlichkeit. Weiter müssen viele vom Bundesrat zur Kenntnis genommene oder verabschiedete Dokumente aufgrund gesetzlicher Vorgaben ebenfalls öffentlich zugänglich gemacht werden. So müssen etwa Vernehmlassungsunterlagen, Gesetzesentwürfe samt Botschaft sowie die vom Bundesrat verabschiedeten Verordnungen publiziert werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Schutz des Kollegialprinzips, die Präzedenzwirkung des von der Motion verlangten Vorgehens sowie insbesondere die geltenden formellgesetzlichen Vorschriften lassen es nicht zu, dem Anliegen der Motion nachzukommen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die folgenden beiden Anhänge zum EJPD-Antrag von 2004, in dem die Unterstellung des Schengen/Dublin-Abkommens unter das obligatorische Staatsvertragsreferendum gefordert wurde, zu veröffentlichen:</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>Antrag des EDA und des EVD [Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement] vom 3.&nbsp;Juni 2004.</li><li>Entwurf des Mitberichts [vom 4. Juni 2004].</li></ol>
  • Stopp der Geheimniskrämerei. Veröffentlichung des EJPD-Antrages von 2004, in dem die Unterstellung des Schengen/Dublin-Abkommens unter das obligatorische Staatsvertragsreferendum gefordert wurde!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Anlässlich der Beratung des Geschäfts «Genehmigung des Zeitplans und Vorbereitung des Verfahrens zur Genehmigung der Bilateralen II» an der Bundesratssitzung vom 7. Juni 2004 stellte das EJPD den folgenden Antrag&nbsp;:&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>«2. Zusammenfassung und Vorschlag</p><p>2.1 Vorlage des Ergebnisses</p><p>In Übereinstimmung mit Ihrem Mandat unterbreiten wir Ihnen in der Beilage den Entwurf eines Mitberichts, in dem wir vorschlagen, das Abkommen Schengen/Dublin dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen, in dem wir gegen den vorgeschlagenen Zeitplan für die Genehmigung der Abkommen und der Umsetzungsgesetzgebung Einspruch erheben und in dem wir insbesondere vorschlagen, dem Bundesrat, dem Parlament und den Kantonen mehr Zeit zuzugestehen und entsprechend auf das in Artikel 85 des Parlamentsgesetzes vorgesehene beschleunigte Verfahren vor dem Parlament zu verzichten. Herr [BJ-Direktor Heinrich] Koller hat das vorliegende Begleitblatt und den beigefügten Entwurf des Mitberichts gelesen und genehmigt. …</p><p>&nbsp;</p><p><u>Anhänge</u></p><p>Antrag des EDA und des EVD [Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement] vom 3. Juni 2004.</p><p>Entwurf des Mitberichts [vom 4. Juni 2004].»</p><p>&nbsp;</p><p>Während der Bundesrat den obenstehend zitierten, zweiseitigen Antrag für die Öffentlichkeit freigegeben hat, hält er die beiden Anhänge zu diesem Antrag, in welchen der Antrag juristisch begründet wird, weiterhin unter Verschluss. Im Gegenteil, er hat zwischenzeitlich sogar ein anderes, einige Tage älteres Verwaltungsgutachten (Datum: 1. Juni 2004) veröffentlicht, das zum gegenteiligen Schluss kommt (Bericht der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe «AG Genehmigungsverfahren für die Bilateralen II» unter&nbsp;<a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.bj.admin.ch%2Fbj%2Fde%2Fhome%2Fpubliservice%2Fpublikationen%2Fberichte-gutachten%2F2004-06-01.html&amp;data=05%7C02%7Cthomas.aeschi%40parl.ch%7Cb202c5013a2340fc154408dd9a0b4085%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638836095354604830%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&amp;sdata=jBFBw0ruMVuAvI%2BEajt1l4IS4n9nqxSQQ9e%2BSR2F%2Fvs%3D&amp;reserved=0">Bericht der Arbeitsgruppe "Genehmigungsverfahren für die Bilateralen II</a>).</p><p>&nbsp;</p><p>Diese selektive Informationspolitik des Bundesrates ist nicht akzeptabel. Der Bundesrat wird mit dieser Motion entsprechend aufgefordert, Transparenz zu schaffen und neben dem Verwaltungsgutachten vom&nbsp;1. Juni 2004 auch die beiden Anhänge zum obenstehend zitierten EJPD-Antrag zu veröffentlichen.</p>
    • <span><p><span>Der Meinungsbildungsprozess des Bundesrates ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht öffentlich. Artikel 21 erster Satz des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) lautet wie folgt: «Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren nach Artikel 15 sind nicht öffentlich.» </span></p><p><span>Dokumente des Mitberichtsverfahrens unterliegen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis, und zwar längstens bis zum Ablauf der archivrechtlichen Schutzfrist von 30 Jahren (Art. 9 Abs. 1 Archivierungsgesetz, SR 152.1). Diese Bestimmungen dienen dem Schutz des Kollegialprinzips nach Artikel 177 Absatz 1 der Bundesverfassung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die von der Motion verlangte Publikation eines Antrags an den Bundesrat sowie eines Mitberichtsentwurfs (einschliesslich vorbereitender Dokumente dazu) fällt unter die eingangs genannten Bestimmungen und ist daher nicht zulässig.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die bereits erfolgte Veröffentlichung des Berichts und weiterer Unterlagen bewegte sich nach Auffassung des Bundesrates im Rahmen des rechtlichen Ermessens.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Information des Bundesrates über getroffene Beschlüsse richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, welche die aktive Information regeln. </span><span></span><span>Nach Artikel 10 Absatz 1 RVOG gewährleistet der Bundesrat die Information der Bundesversammlung, der Kantone und Öffentlichkeit. Weiter müssen viele vom Bundesrat zur Kenntnis genommene oder verabschiedete Dokumente aufgrund gesetzlicher Vorgaben ebenfalls öffentlich zugänglich gemacht werden. So müssen etwa Vernehmlassungsunterlagen, Gesetzesentwürfe samt Botschaft sowie die vom Bundesrat verabschiedeten Verordnungen publiziert werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Schutz des Kollegialprinzips, die Präzedenzwirkung des von der Motion verlangten Vorgehens sowie insbesondere die geltenden formellgesetzlichen Vorschriften lassen es nicht zu, dem Anliegen der Motion nachzukommen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die folgenden beiden Anhänge zum EJPD-Antrag von 2004, in dem die Unterstellung des Schengen/Dublin-Abkommens unter das obligatorische Staatsvertragsreferendum gefordert wurde, zu veröffentlichen:</p><ol style="list-style-type:lower-alpha;"><li>Antrag des EDA und des EVD [Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement] vom 3.&nbsp;Juni 2004.</li><li>Entwurf des Mitberichts [vom 4. Juni 2004].</li></ol>
    • Stopp der Geheimniskrämerei. Veröffentlichung des EJPD-Antrages von 2004, in dem die Unterstellung des Schengen/Dublin-Abkommens unter das obligatorische Staatsvertragsreferendum gefordert wurde!

Back to List