Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen
- ShortId
-
25.3635
- Id
-
20253635
- Updated
-
18.02.2026 15:07
- Language
-
de
- Title
-
Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen
- AdditionalIndexing
-
2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Am Rande der Abstimmung über das Asylgesetz vom 5. Juni 2016 hat der Bundesrat ausgeführt, dass die Anwesenheit einer Rechtsvertretung unerlässlich sei, um die Einhaltung rechtsstaatlicher Regeln im beschleunigten Verfahren zu gewährleisten. Zwar kann eine Vertretung bei der Einreichung eines Asylgesuchs und einer allfälligen Beschwerde durchaus sinnvoll sein, doch erscheint es unverhältnismässig, eine unentgeltliche Vertretung für jedes Rechtsmittel, potenziell bis zum Bundesverwaltungsgericht und unabhängig von den Erfolgsaussichten und dem damit verbundenen Aufwand zu garantieren. Dies umso mehr, als es gemäss Art. 102h Abs. 4 AsylG der Rechtsvertretung obliegt, die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels zu beurteilen.</p><p>Es ist nicht gerechtfertigt, Asylsuchenden generell und unabhängig von den Umständen ein günstigeres Recht zu gewähren als der übrigen Bevölkerung. Diese hat – anders als Personen im Asylverfahren – keinen generellen Anspruch auf Rechtsberatung. Eine Rechtsvertretung soll Personen im Asylverfahren sodann nur noch dann gewährt werden, wenn das Asylgesuch nicht aussichtslos ist, und für Rechtsmittel nur noch dann, wenn dieses als aussichtsreich erscheint und die Vertretung zur Wahrung der Rechte notwendig ist.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme zur gleichlautenden Motion 24.4251 Steinemann «Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen» . Er verweist zudem auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31), wonach jeder asylsuchenden Person während ihres Aufenthaltes in einem Bundesasylzentrum (BAZ) eine Rechtsvertretung zugeteilt wird, sofern diese nicht ausdrücklich darauf verzichtet (Art. 102f und 102h AsylG). Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Der unentgeltliche Rechtsschutz reicht im beschleunigten und Dublin-Verfahren somit bis zum Abschluss eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Der Gesetzgeber hat diesen weiterreichenden Rechtsschutz geschaffen, damit die beschleunigten Verfahren mit ihren stark verkürzten Beschwerde- und Verfahrensfristen rechtstaatlich durchgeführt werden können. Dass die Rechtsvertretung kostenlos ist, beruht auf einem verfassungsmässigen Recht: Auch die Bewohnerinnen und Bewohner der Schweiz haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Jede Person hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung, BV; SR 101). Bei Asylsuchenden ist dies gerechtfertigt, weil sie in der Regel keine Mittel haben und unsere Verfahrenssprachen nicht verstehen. Zudem geht es im Asylverfahren um existentielle Rechte, es wird über den Schutz von Leib und Leben entschieden. Auch kennen Asylsuchende weder unser Rechtssystem noch unsere Kultur und haben daher oft keine Chance, die Verfahren, Abläufe und Voraussetzungen hinreichend zu verstehen. Die kostenlose Rechtsvertretung ist somit der Schlüssel zur Verfahrensbeschleunigung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Wie die Begründung der vorliegenden Motion korrekt erläutert, kann die Rechtsvertretung bereits vorzeitig enden, wenn die Vertretung der asylsuchenden Person mitteilt, dass sie wegen Aussichtslosigkeit von einer Beschwerde ans BVGer absieht (Art. 102h Abs. 4 AsylG). Diese gesetzliche Prüfungspflicht der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde an das BVGer ist im Pflichtenheft zur Beratung und Rechtsvertretung in den BAZ und in der vertraglichen Leistungsvereinbarung zwischen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und den Leistungserbringern Rechtsschutz konkretisiert. Die Rechtsvertretung hat im Hinblick auf die allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels umgehend eine Chancenberatung mit der asylsuchenden Person vorzunehmen. Diese beinhaltet insbesondere eine objektive Beurteilung der Prozesschancen. Erscheint die Einreichung einer Beschwerde zum vorneherein als aussichtslos, hat die Rechtsvertretung darauf zu verzichten. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der gesetzlichen Bestimmung von Artikel 102h Absatz 4 AsylG und den konkretisierenden Leistungsobliegenheiten im Pflichtenheft zur Beratung und Rechtsvertretung in den BAZ und der Vereinbarung mit den Leistungserbringern Rechtsschutz bestehen bereits verpflichtende Vorgaben für die objektive Beurteilung der Prozesschancen. Eine Änderung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist somit nicht notwendig.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung für Personen im Asylverfahren eingeschränkt wird. Dabei soll diese insbesondere bei Rechtsmittelverfahren nur noch gewährt werden, wenn die Prozessführung als aussichtsreich erscheint.</p>
- Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen
- State
-
In Kommission des Ständerats
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am Rande der Abstimmung über das Asylgesetz vom 5. Juni 2016 hat der Bundesrat ausgeführt, dass die Anwesenheit einer Rechtsvertretung unerlässlich sei, um die Einhaltung rechtsstaatlicher Regeln im beschleunigten Verfahren zu gewährleisten. Zwar kann eine Vertretung bei der Einreichung eines Asylgesuchs und einer allfälligen Beschwerde durchaus sinnvoll sein, doch erscheint es unverhältnismässig, eine unentgeltliche Vertretung für jedes Rechtsmittel, potenziell bis zum Bundesverwaltungsgericht und unabhängig von den Erfolgsaussichten und dem damit verbundenen Aufwand zu garantieren. Dies umso mehr, als es gemäss Art. 102h Abs. 4 AsylG der Rechtsvertretung obliegt, die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels zu beurteilen.</p><p>Es ist nicht gerechtfertigt, Asylsuchenden generell und unabhängig von den Umständen ein günstigeres Recht zu gewähren als der übrigen Bevölkerung. Diese hat – anders als Personen im Asylverfahren – keinen generellen Anspruch auf Rechtsberatung. Eine Rechtsvertretung soll Personen im Asylverfahren sodann nur noch dann gewährt werden, wenn das Asylgesuch nicht aussichtslos ist, und für Rechtsmittel nur noch dann, wenn dieses als aussichtsreich erscheint und die Vertretung zur Wahrung der Rechte notwendig ist.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahme zur gleichlautenden Motion 24.4251 Steinemann «Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen» . Er verweist zudem auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31), wonach jeder asylsuchenden Person während ihres Aufenthaltes in einem Bundesasylzentrum (BAZ) eine Rechtsvertretung zugeteilt wird, sofern diese nicht ausdrücklich darauf verzichtet (Art. 102f und 102h AsylG). Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Der unentgeltliche Rechtsschutz reicht im beschleunigten und Dublin-Verfahren somit bis zum Abschluss eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Der Gesetzgeber hat diesen weiterreichenden Rechtsschutz geschaffen, damit die beschleunigten Verfahren mit ihren stark verkürzten Beschwerde- und Verfahrensfristen rechtstaatlich durchgeführt werden können. Dass die Rechtsvertretung kostenlos ist, beruht auf einem verfassungsmässigen Recht: Auch die Bewohnerinnen und Bewohner der Schweiz haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Jede Person hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung, BV; SR 101). Bei Asylsuchenden ist dies gerechtfertigt, weil sie in der Regel keine Mittel haben und unsere Verfahrenssprachen nicht verstehen. Zudem geht es im Asylverfahren um existentielle Rechte, es wird über den Schutz von Leib und Leben entschieden. Auch kennen Asylsuchende weder unser Rechtssystem noch unsere Kultur und haben daher oft keine Chance, die Verfahren, Abläufe und Voraussetzungen hinreichend zu verstehen. Die kostenlose Rechtsvertretung ist somit der Schlüssel zur Verfahrensbeschleunigung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Wie die Begründung der vorliegenden Motion korrekt erläutert, kann die Rechtsvertretung bereits vorzeitig enden, wenn die Vertretung der asylsuchenden Person mitteilt, dass sie wegen Aussichtslosigkeit von einer Beschwerde ans BVGer absieht (Art. 102h Abs. 4 AsylG). Diese gesetzliche Prüfungspflicht der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde an das BVGer ist im Pflichtenheft zur Beratung und Rechtsvertretung in den BAZ und in der vertraglichen Leistungsvereinbarung zwischen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und den Leistungserbringern Rechtsschutz konkretisiert. Die Rechtsvertretung hat im Hinblick auf die allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels umgehend eine Chancenberatung mit der asylsuchenden Person vorzunehmen. Diese beinhaltet insbesondere eine objektive Beurteilung der Prozesschancen. Erscheint die Einreichung einer Beschwerde zum vorneherein als aussichtslos, hat die Rechtsvertretung darauf zu verzichten. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit der gesetzlichen Bestimmung von Artikel 102h Absatz 4 AsylG und den konkretisierenden Leistungsobliegenheiten im Pflichtenheft zur Beratung und Rechtsvertretung in den BAZ und der Vereinbarung mit den Leistungserbringern Rechtsschutz bestehen bereits verpflichtende Vorgaben für die objektive Beurteilung der Prozesschancen. Eine Änderung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist somit nicht notwendig.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen dahingehend zu ändern, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung für Personen im Asylverfahren eingeschränkt wird. Dabei soll diese insbesondere bei Rechtsmittelverfahren nur noch gewährt werden, wenn die Prozessführung als aussichtsreich erscheint.</p>
- Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen
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