Sounding Boards. Rechtliche Grundlage schaffen und Intransparenz beseitigen

ShortId
25.3641
Id
20253641
Updated
14.11.2025 02:46
Language
de
Title
Sounding Boards. Rechtliche Grundlage schaffen und Intransparenz beseitigen
AdditionalIndexing
04;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Antwort auf <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20257290">Frage 25.7290</a> wird bestätigt: «Einsetzung von Projektorganisationen mit beratenden Gremien ist auf allen Stufen auch ohne explizite Rechtsgrundlage möglich». Obwohl sie erheblichen Einfluss auf Gesetzesentwürfe/Abkommen und exklusive Einsichtsrechte erhalten, besteht weder eine genügende spezifische gesetzliche Regelung noch die erforderliche Transparenz. Damit werden bewährte Vernehmlassungen unterlaufen; staatliche Intransparenz gefördert. Es besteht ein öffentliches Interesse, zu wissen, wer auf staatliches Handeln wie Einfluss nimmt, wer Einsitz hat und welche Kosten entstehen (vgl. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233473">Ip. 23.3473</a> eindrückliche Zahlen). Es braucht eine Regelung für alle von staatlichen Organisationseinheiten auch temporär eingesetzte "Sounding Boards" z.B. durch Ergänzung im 3.Kapitel des RVOG. Wie viele und welche Boards gibt es? Welche Funktion, Kompetenzen, Zweckmässigkeit und Notwendigkeit haben sie?</p><p>Experten sind wichtiger Bestandteil moderner Gesetzgebungsprozesse. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten, zur Gewährleistung von Objektivität und Wahrung der Verantwortlichkeit ist nicht haltbar, dass es keine Übersicht gibt, die sämtliche auf eidg. Ebene eingesetzten Fachkommissionen/Begleitgruppen umfasst – unabhängig von ihrer Funktion (beratend, vollziehend etc.) und jeweiligen Bezeichnung (Kommission, Gremium, Board etc.). Hinweise in Materialen zu Gesetzesentwürfen ändern daran nichts. Ebenso wenig wird das Rechtsstaatsdefizit dadurch kompensiert, dass die Verwaltung in Boards mitwirkt und dessen Ergebnisses (selbstverständlich) nicht unkritisch in gesetzgeberische Arbeiten einfliessen lässt. Im Vergleich mit kantonalen organisationsrechtlichen Regelungen&nbsp;ist eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene unabdingbar; eine Regelung in Richtlinien genügt angesichts des faktischen Gewichts nicht. Grundlegendes Prinzip im demokratischen Rechtsstaat ist es, dass staatl. Handeln auf einer genügenden gesetzl. Grundlage beruht. So wird nebst der Rechtsstaatlichkeit auch die demokr. Legitimation staatlichen Handelns im wichtigen Aufgabenbereich der behördlichen Gesetzesvorbereitung gewährleistet.&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Der Begriff «Sounding Board» ist rechtlich nicht definiert. Es handelt sich dabei in der Regel um temporäre, beratende Gremien, die von der Bundesverwaltung eingesetzt werden und in welchen Expertinnen und Experten sowie Interessenvertreterinnen und -vertreter Einsitz haben. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Es gibt bereits gesetzliche Grundlagen, welche beratende Gremien und den Beizug von Experten regeln, namentlich Artikel 55 (Weitere ständige Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane), Artikel 56 (Überdepartementale Projektorganisationen) und Artikel 57 (Externe Beratung) des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) sowie die Bestimmungen über die Ausserparlamentarischen Kommissionen in Artikel 57</span><em><span>a </span></em><span>ff. RVOG und Artikel 8</span><em><span>a</span></em><span> ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisations-verordnung (SR 172.010.1). Weitere rechtliche Bestimmungen zu vom Bundesrat oder der Bundesverwaltung eingesetzten beratenden Gremien sind daher aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlich.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für die Ausserparlamentarischen Kommissionen besteht eine von der Bundeskanzlei geführte Datenbank (www.admin.ch &gt; Dokumentation&gt; Ausserparlamentarische Kommissionen), die Auskunft gibt über die Mitglieder und Zusammensetzung der Kommissionen sowie die jeweiligen Einsetzungsverfügungen. Im Unterschied zu den Ausserparlamentarischen Kommissionen werden Sounding Boards und vergleichbare Gremien in der Regel lediglich für eine befristete Zeit eingesetzt; manchmal tagen diese sogar nur ein einziges Mal. Die Errichtung und das Bewirtschaften einer solchen weiteren Datenbank würde einen erheblichen und unverhältnismässigen Aufwand verursachen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Gesetzgebungsverfahren insbesondere aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens, der öffentlichen Beratung der Erlassentwürfe im Parlament und des Erfordernisses der Offenlegung von Interessenbindungen der Parlamentarierinnen und Parlamentarier nach Artikel 11 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) aus Sicht des Bundesrates hinreichend transparent ist.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des RVOG vorzuschlagen, welche verlangt, dass Sounding Boards&nbsp;<br>a) gesetzlich geregelt werden müssen;<br>b) in einer durch die Bundeskanzlei geführten Datenbank verzeichnet werden, die öffentlich zugänglich ist.</p>
  • Sounding Boards. Rechtliche Grundlage schaffen und Intransparenz beseitigen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Antwort auf <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20257290">Frage 25.7290</a> wird bestätigt: «Einsetzung von Projektorganisationen mit beratenden Gremien ist auf allen Stufen auch ohne explizite Rechtsgrundlage möglich». Obwohl sie erheblichen Einfluss auf Gesetzesentwürfe/Abkommen und exklusive Einsichtsrechte erhalten, besteht weder eine genügende spezifische gesetzliche Regelung noch die erforderliche Transparenz. Damit werden bewährte Vernehmlassungen unterlaufen; staatliche Intransparenz gefördert. Es besteht ein öffentliches Interesse, zu wissen, wer auf staatliches Handeln wie Einfluss nimmt, wer Einsitz hat und welche Kosten entstehen (vgl. <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233473">Ip. 23.3473</a> eindrückliche Zahlen). Es braucht eine Regelung für alle von staatlichen Organisationseinheiten auch temporär eingesetzte "Sounding Boards" z.B. durch Ergänzung im 3.Kapitel des RVOG. Wie viele und welche Boards gibt es? Welche Funktion, Kompetenzen, Zweckmässigkeit und Notwendigkeit haben sie?</p><p>Experten sind wichtiger Bestandteil moderner Gesetzgebungsprozesse. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten, zur Gewährleistung von Objektivität und Wahrung der Verantwortlichkeit ist nicht haltbar, dass es keine Übersicht gibt, die sämtliche auf eidg. Ebene eingesetzten Fachkommissionen/Begleitgruppen umfasst – unabhängig von ihrer Funktion (beratend, vollziehend etc.) und jeweiligen Bezeichnung (Kommission, Gremium, Board etc.). Hinweise in Materialen zu Gesetzesentwürfen ändern daran nichts. Ebenso wenig wird das Rechtsstaatsdefizit dadurch kompensiert, dass die Verwaltung in Boards mitwirkt und dessen Ergebnisses (selbstverständlich) nicht unkritisch in gesetzgeberische Arbeiten einfliessen lässt. Im Vergleich mit kantonalen organisationsrechtlichen Regelungen&nbsp;ist eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene unabdingbar; eine Regelung in Richtlinien genügt angesichts des faktischen Gewichts nicht. Grundlegendes Prinzip im demokratischen Rechtsstaat ist es, dass staatl. Handeln auf einer genügenden gesetzl. Grundlage beruht. So wird nebst der Rechtsstaatlichkeit auch die demokr. Legitimation staatlichen Handelns im wichtigen Aufgabenbereich der behördlichen Gesetzesvorbereitung gewährleistet.&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Der Begriff «Sounding Board» ist rechtlich nicht definiert. Es handelt sich dabei in der Regel um temporäre, beratende Gremien, die von der Bundesverwaltung eingesetzt werden und in welchen Expertinnen und Experten sowie Interessenvertreterinnen und -vertreter Einsitz haben. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Es gibt bereits gesetzliche Grundlagen, welche beratende Gremien und den Beizug von Experten regeln, namentlich Artikel 55 (Weitere ständige Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane), Artikel 56 (Überdepartementale Projektorganisationen) und Artikel 57 (Externe Beratung) des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) sowie die Bestimmungen über die Ausserparlamentarischen Kommissionen in Artikel 57</span><em><span>a </span></em><span>ff. RVOG und Artikel 8</span><em><span>a</span></em><span> ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisations-verordnung (SR 172.010.1). Weitere rechtliche Bestimmungen zu vom Bundesrat oder der Bundesverwaltung eingesetzten beratenden Gremien sind daher aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlich.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für die Ausserparlamentarischen Kommissionen besteht eine von der Bundeskanzlei geführte Datenbank (www.admin.ch &gt; Dokumentation&gt; Ausserparlamentarische Kommissionen), die Auskunft gibt über die Mitglieder und Zusammensetzung der Kommissionen sowie die jeweiligen Einsetzungsverfügungen. Im Unterschied zu den Ausserparlamentarischen Kommissionen werden Sounding Boards und vergleichbare Gremien in der Regel lediglich für eine befristete Zeit eingesetzt; manchmal tagen diese sogar nur ein einziges Mal. Die Errichtung und das Bewirtschaften einer solchen weiteren Datenbank würde einen erheblichen und unverhältnismässigen Aufwand verursachen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Gesetzgebungsverfahren insbesondere aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens, der öffentlichen Beratung der Erlassentwürfe im Parlament und des Erfordernisses der Offenlegung von Interessenbindungen der Parlamentarierinnen und Parlamentarier nach Artikel 11 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) aus Sicht des Bundesrates hinreichend transparent ist.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des RVOG vorzuschlagen, welche verlangt, dass Sounding Boards&nbsp;<br>a) gesetzlich geregelt werden müssen;<br>b) in einer durch die Bundeskanzlei geführten Datenbank verzeichnet werden, die öffentlich zugänglich ist.</p>
    • Sounding Boards. Rechtliche Grundlage schaffen und Intransparenz beseitigen

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