Fragen zum Wirken des Preisüberwachers

ShortId
25.3648
Id
20253648
Updated
14.11.2025 02:51
Language
de
Title
Fragen zum Wirken des Preisüberwachers
AdditionalIndexing
04;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Wirken des Preisüberwachers führte in den letzten Jahren verschiedentlich zu Medienberichten und Kritik. In der Antwort des Bundesrats zur Interpellation 25.3052 «Aufgaben und die Rolle des Preisüberwachers» wird ausgeführt, dass die Rolle des Preisüberwachers und das Zusammenspiel mit den Vorschriften des Kartellgesetzes sowie der WEKO und ihrem Sekretariat klar geregelt sind und dass das Verfahren nach dem Kartellgesetz demjenigen des Preisüberwachungsgesetzes grundsätzlich vorgeht. Zudem verweist der Bundesrat auf eine laufende Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK).</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der obigen Fragen.</p>
  • <p>Bei der erwähnten Evaluation der Preisüberwachung durch die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) handelt es sich um eine reguläre Überprüfung im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht. Die PVK untersucht dabei konkret Fragen der institutionellen Ausgestaltung, insbesondere die Unabhängigkeit der Preisüberwachung und gibt Aufschluss über Aufsichtsverhältnisse. Die Evaluation der PVK liegt dem Bundesrat noch nicht vor.</p><p>&nbsp;</p><p>Ad 1: Der Preisüberwacher veröffentlicht in seinen Jahresberichten detaillierte Angaben zu seinen Tätigkeiten. Diese erstrecken sich im Wesentlichen einerseits auf Preismissbrauchsabklärungen gemäss Art. 6 ff. Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) und andererseits auf Konsultationen zu Preisen, die von einer Exekutive oder Legislative einer Gemeinde, eines Kantons oder des Bundes (Art. 14 PüG) oder von einer anderen Behörde (Art. 15 PüG) festgesetzt oder genehmigt werden. Vor diesem Hintergrund wurde der Preisüberwacher 2024 sowohl in klassischen Konsumentenmärkten als auch in Märkten tätig, in denen vorwiegend gewerbliche Akteure tätig sind. Konkret betroffen waren insbesondere Gebühren für Radio und Fernsehen, Tarife des öffentlichen Verkehrs, Posttaxen, Wasser-, Abwasser- und Abfallpreise, Gas- und Telekompreise sowie Medikamenten- und Spitaltarife.</p><p>&nbsp;</p><p>Ad 2. und 3.: Eine systematische Aufschlüsselung der einzelnen Märkte wird nicht vorgenommen, da dies für die gesetzliche Aufgabenerfüllung nicht massgebend ist. Die Preisüberwachung ist eine Wettbewerbsbehörde und als solche für die Verhinderung missbräuchlicher Preise entlang der Wertschöpfungskette zuständig. Insbesondere kleinere Unternehmen sind darauf angewiesen, dass bei der Beschaffung ihrer Vorleistungen der Wettbewerb spielt oder, bei dessen Fehlen, eine wirksame Regulierung greift; ansonsten können überhöhte Vorleistungspreise ihre Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Generell haben allfällige Preismissbräuche auch Auswirkungen auf die nachgelagerten Endkonsumentenmärkte.</p><p>&nbsp;</p><p>Ad 4., 5. und 6.: Der Preisüberwacher wendet bei seiner Tätigkeit anerkannte ökonomische Methoden an. Dazu gehören insbesondere Preisvergleiche, Kostenanalysen und die Beurteilung der Angemessenheit des Gewinns. Die konkrete Methodik richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Marktes und wird in den Berichten, Empfehlungen und Verfügungen des Preisüberwachers transparent dargelegt. Ziel ist, die hypothetische Preishöhe abzuschätzen, die bei einem wirksamen Wettbewerb zu erwarten wäre. Die Vergleichbarkeit wird durch die Anwendung standardisierter Analysemethoden und die Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten sichergestellt. Insbesondere bei Monopolunternehmen steht die Analyse der relevanten Kosten im Vordergrund, da vergleichbare Unternehmen fehlen. Um die Angemessenheit des Gewinns abzuschätzen, beurteilt der Preisüberwacher primär die branchenübliche Rendite des betriebsnotwendigen Kapitals. Der Eigenkapitalgeber soll angemessen und abgestimmt auf das branchenspezifische Risiko entschädigt werden. Auf diese Weise kann bspw. berücksichtigt werden, dass Unternehmen, die mehr Investitionsrisiken eingehen und einen höheren Anteil an Vorleistungen selbst produzieren, höhere Kapitalkosten haben, was bei einem einfachen Margenvergleich nicht möglich wäre.</p>
  • <p>Marktfokus (B2B oder B2C)&nbsp;</p><p>● In welchen konkreten Fällen war die Preisüberwachung in den letzten Jahren tätig?</p><p>● Welcher Anteil entfällt auf Märkte ohne unmittelbaren Konsumentenschutzbezug (B2B-Modelle)?</p><p>● Wie begründet der Preisüberwacher sein Vorgehen in solchen Fällen – entgegen dem ursprünglichen Fokus auf den Endkundenmarkt?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Beurteilungsmethodik und Vergleichbarkeit&nbsp;</p><p>● Welche methodischen Grundlagen wendet der Preisüberwacher an, um Preisentwicklungen und Margen zu beurteilen?&nbsp;</p><p>● Wie stellt der Preisüberwacher sicher, dass seine Vergleiche zwischen Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen wirtschaftlich und sachlich tragfähig sind?&nbsp;</p><p>● Inwiefern berücksichtigt die Preisüberwachung bei der Margenprüfung branchenspezifische Unterschiede in Investitionszyklen und Skalierungslogiken?</p>
  • Fragen zum Wirken des Preisüberwachers
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Wirken des Preisüberwachers führte in den letzten Jahren verschiedentlich zu Medienberichten und Kritik. In der Antwort des Bundesrats zur Interpellation 25.3052 «Aufgaben und die Rolle des Preisüberwachers» wird ausgeführt, dass die Rolle des Preisüberwachers und das Zusammenspiel mit den Vorschriften des Kartellgesetzes sowie der WEKO und ihrem Sekretariat klar geregelt sind und dass das Verfahren nach dem Kartellgesetz demjenigen des Preisüberwachungsgesetzes grundsätzlich vorgeht. Zudem verweist der Bundesrat auf eine laufende Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK).</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der obigen Fragen.</p>
    • <p>Bei der erwähnten Evaluation der Preisüberwachung durch die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) handelt es sich um eine reguläre Überprüfung im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht. Die PVK untersucht dabei konkret Fragen der institutionellen Ausgestaltung, insbesondere die Unabhängigkeit der Preisüberwachung und gibt Aufschluss über Aufsichtsverhältnisse. Die Evaluation der PVK liegt dem Bundesrat noch nicht vor.</p><p>&nbsp;</p><p>Ad 1: Der Preisüberwacher veröffentlicht in seinen Jahresberichten detaillierte Angaben zu seinen Tätigkeiten. Diese erstrecken sich im Wesentlichen einerseits auf Preismissbrauchsabklärungen gemäss Art. 6 ff. Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) und andererseits auf Konsultationen zu Preisen, die von einer Exekutive oder Legislative einer Gemeinde, eines Kantons oder des Bundes (Art. 14 PüG) oder von einer anderen Behörde (Art. 15 PüG) festgesetzt oder genehmigt werden. Vor diesem Hintergrund wurde der Preisüberwacher 2024 sowohl in klassischen Konsumentenmärkten als auch in Märkten tätig, in denen vorwiegend gewerbliche Akteure tätig sind. Konkret betroffen waren insbesondere Gebühren für Radio und Fernsehen, Tarife des öffentlichen Verkehrs, Posttaxen, Wasser-, Abwasser- und Abfallpreise, Gas- und Telekompreise sowie Medikamenten- und Spitaltarife.</p><p>&nbsp;</p><p>Ad 2. und 3.: Eine systematische Aufschlüsselung der einzelnen Märkte wird nicht vorgenommen, da dies für die gesetzliche Aufgabenerfüllung nicht massgebend ist. Die Preisüberwachung ist eine Wettbewerbsbehörde und als solche für die Verhinderung missbräuchlicher Preise entlang der Wertschöpfungskette zuständig. Insbesondere kleinere Unternehmen sind darauf angewiesen, dass bei der Beschaffung ihrer Vorleistungen der Wettbewerb spielt oder, bei dessen Fehlen, eine wirksame Regulierung greift; ansonsten können überhöhte Vorleistungspreise ihre Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Generell haben allfällige Preismissbräuche auch Auswirkungen auf die nachgelagerten Endkonsumentenmärkte.</p><p>&nbsp;</p><p>Ad 4., 5. und 6.: Der Preisüberwacher wendet bei seiner Tätigkeit anerkannte ökonomische Methoden an. Dazu gehören insbesondere Preisvergleiche, Kostenanalysen und die Beurteilung der Angemessenheit des Gewinns. Die konkrete Methodik richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Marktes und wird in den Berichten, Empfehlungen und Verfügungen des Preisüberwachers transparent dargelegt. Ziel ist, die hypothetische Preishöhe abzuschätzen, die bei einem wirksamen Wettbewerb zu erwarten wäre. Die Vergleichbarkeit wird durch die Anwendung standardisierter Analysemethoden und die Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten sichergestellt. Insbesondere bei Monopolunternehmen steht die Analyse der relevanten Kosten im Vordergrund, da vergleichbare Unternehmen fehlen. Um die Angemessenheit des Gewinns abzuschätzen, beurteilt der Preisüberwacher primär die branchenübliche Rendite des betriebsnotwendigen Kapitals. Der Eigenkapitalgeber soll angemessen und abgestimmt auf das branchenspezifische Risiko entschädigt werden. Auf diese Weise kann bspw. berücksichtigt werden, dass Unternehmen, die mehr Investitionsrisiken eingehen und einen höheren Anteil an Vorleistungen selbst produzieren, höhere Kapitalkosten haben, was bei einem einfachen Margenvergleich nicht möglich wäre.</p>
    • <p>Marktfokus (B2B oder B2C)&nbsp;</p><p>● In welchen konkreten Fällen war die Preisüberwachung in den letzten Jahren tätig?</p><p>● Welcher Anteil entfällt auf Märkte ohne unmittelbaren Konsumentenschutzbezug (B2B-Modelle)?</p><p>● Wie begründet der Preisüberwacher sein Vorgehen in solchen Fällen – entgegen dem ursprünglichen Fokus auf den Endkundenmarkt?&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Beurteilungsmethodik und Vergleichbarkeit&nbsp;</p><p>● Welche methodischen Grundlagen wendet der Preisüberwacher an, um Preisentwicklungen und Margen zu beurteilen?&nbsp;</p><p>● Wie stellt der Preisüberwacher sicher, dass seine Vergleiche zwischen Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen wirtschaftlich und sachlich tragfähig sind?&nbsp;</p><p>● Inwiefern berücksichtigt die Preisüberwachung bei der Margenprüfung branchenspezifische Unterschiede in Investitionszyklen und Skalierungslogiken?</p>
    • Fragen zum Wirken des Preisüberwachers

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