Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Liberalisierung des Strommarktes und Vereinbarkeit mit der Abnahmepflicht für Solarenergie
- ShortId
-
25.3650
- Id
-
20253650
- Updated
-
14.11.2025 02:48
- Language
-
de
- Title
-
Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Liberalisierung des Strommarktes und Vereinbarkeit mit der Abnahmepflicht für Solarenergie
- AdditionalIndexing
-
15;66;10
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Bisher sind im Schweizer Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) die Rollen des Verteilnetzbetreibers (VNB) und des Stromlieferanten noch nicht konsequent getrennt. Insbesondere sind es heute die VNB, die den Energie- bzw. Stromlieferauftrag in der Grundversorgung übernehmen, dies trotz den geltenden Regeln zur Entflechtung, wonach der Netzbetrieb von der Versorgung unabhängig sein muss. </span></p><p><span>Dies würde mit der Umsetzung des Stromabkommens ändern. Mit der im Zuge des Abkommens nötigen Revision von StromVG und Energiegesetz (EnG; SR 730.0) würde der Stromlieferauftrag zum als «Grundversorger» bezeichneten Akteur wechseln, als eine der Sparten (aber nicht Netzsparte) des lokalen Elektrizitätsunternehmens. Mit dem Stromabkommen soll auch die Abnahme- und Vergütungspflicht nach Art. 15 EnG vom VNB auf diesen Grundversorger übertragen werden. Gemäss Stromabkommen sind es nicht mehr die VNB, sondern die Stromlieferanten, die im Wettbewerb um Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Marktzugang stehen. Stromlieferanten und VNB können sich im gleichen Konzern befinden, müssen aber die Entflechtungsregeln einhalten, wie sie nach StromVG schon heute gelten und wie sie mit dem Stromabkommen für grosse Unternehmen ab 100'000 angeschlossenen Kundinnen und Kunden verschärft würden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>1., 4. und 5.: Die Abnahme- und Vergütungspflicht laut Artikel 15 EnG ermöglicht kleineren Produzenten den Zugang zum Netz und entlastet sie von den Kosten zur Vermarktung des produzierten Stroms. Die Verteilnetzbetreiber (VNB) sind daher verpflichtet, die Elektrizität dieser Anlagen abzunehmen und angemessen zu vergüten. Die Produzenten hingegen sind nicht verpflichtet, ihren Strom an die VNB ihres Versorgungsgebiets zu verkaufen und können frei entscheiden, an wen sie ihn verkaufen möchten. Die Obergrenze für die Abnahme- und Vergütungspflicht liegt aktuell bei einer Anlagengrösse von drei Megawatt, was einer mittelgrossen Windenergieanlage oder einer grossen Photovoltaikanlage mit einer Modulfläche von 15'000 Quadratmetern entspricht. </span></p><p><span>Mit der Umsetzung des Stromabkommens würde sich dies ändern: Im Einklang mit dem europäischen Recht würde die Obergrenze auf 200 Kilowatt (kW) beschränkt werden. Damit sollen Anlagen zwischen 200 kW und drei Megawatt ebenfalls Bilanzverantwortung übernehmen und finanzielle Anreize erhalten, sich markt- und netzdienlich zu verhalten. Den Betreibern von solchen grösseren Anlagen ist es zuzumuten, sich um einen Dienstleister zu bemühen, der die Elektrizität für sie veräussert und der ihnen auch allfällige Kosten weiterverrechnet. Es ist zudem richtig, dass den VNB durch die Abnahme- und Vergütungspflicht Nachteile entstehen können, wenn sie abgenommene Elektrizität am Markt verkaufen, den Produzenten aber mehr als den Marktpreis zahlen müssen. Das ist gemäss dem ab dem 1. Januar 2026 gültigen Artikel 15 des EnG der Fall, insbesondere durch die Minimalvergütungen, welche die Produzenten vor tiefen Marktpreisen schützen sollen. Die entstehenden Verluste dürfen nicht an die grundversorgten Kunden überwälzt werden, da die Elektrizität in diesem Fall nicht an sie geliefert wird. Mit dem Stromabkommen sollen die Grundversorger aber nur noch den Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung zahlen müssen, womit ihnen durch die Abnahme- und Vergütungspflicht keine Verluste und keine Wettbewerbsnachteile mehr entstehen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Ende 2024 waren im Herkunftsnachweissystem von Pronovo 98 Prozent der gemeldeten Anlagen kleiner oder gleich 200 kW. Diese Anlagen produzieren knapp 70 Prozent der Schweizer Elektrizität aus Photovoltaik.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Verbreitung von Photovoltaik in der Schweiz ist pro Netzbetreiber sehr unterschiedlich. Bei kleinen Netzbetreibern in Berggebieten sind nach Kenntnis des Bundesamtes für Energie teilweise überhaupt keine Photovoltaikanlagen vorhanden, während in manchen Netzgebieten bis zu fünf kW Leistung pro Einwohner bzw. Einwohnerin installiert sind. Im Schweizer Durchschnitt waren es Ende 2024 etwa ein kW pro Einwohner bzw. Einwohnerin.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Ja, es ist kompatibel, da das EU-Recht keine Abnahme- und Vergütungspflicht durch die VNB kennt. Es gibt allerdings das Recht für Eigenversorger und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften u.a. einen Netzzugang zu erhalten, ohne diskriminiert zu werden oder übermässige Gebühren zu bezahlen. </span></p></span>
- <p>Im Rahmen des Pakets institutioneller und sektorieller Abkommen zwischen der Schweiz und der EU schlägt der Bundesrat eine Liberalisierung des Strommarktes vor, wobei Schweizer Endverbraucherinnen und -verbraucher falls gewünscht in der regulierten Grundversorgung verbleiben können. Mit der Liberalisierung werden alle Endverbraucherinnen und -verbraucher ihren Anbieter frei wählen können, und auch ausländische Anbieter dürfen künftig Strom in die Schweiz verkaufen. Strom von ausländischen Verteilnetzbetreibern (VNB) könnte unter Umständen ohne Einhaltung der Schweizer Bestimmungen erzeugt werden, beispielsweise aus neuen Kernkraftwerken, obwohl die Schweiz laut Gesetz keine neuen Kernkraftwerke bauen darf. Im Widerspruch zu den geplanten Änderungen will der Bundesrat die Abnahmepflicht gemäss Artikel 15 des Energiegesetzes (EnG) für Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW beibehalten. Bereits heute stellt die Abnahmepflicht für Solarstrom die VNB vor Probleme. Vor allem im Sommer sind sie gezwungen, grosse Mengen an überschüssigem Strom aufzukaufen, den sie nicht benötigen. In der Folge werden sie mit negativen Marktpreisen bestraft. Durch die Abkommen würden Schweizer VNB einem intensiven Wettbewerb mit ausländischen Anbietern ausgesetzt.</p><p> </p><p>Dem Bundesrat werden daher folgende Fragen unterbreitet:</p><p> </p><ol><li>Warum hat er in den Verhandlungen trotz seiner Zustimmung zur Liberalisierung des Strommarktes an der Abnahmepflicht für Solarenergie von Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW festgehalten?</li><li>Wie viel Prozent der Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW fallen in der Schweiz in die Abnahmepflicht? Und wie viel Prozent Solarstrom werden in der Schweiz durch diese Anlagen produziert (Zahlen per 31. Dezember 2024)?</li><li>Wo liegen die grössten Unterschiede zwischen den VNB in der Schweiz in Bezug auf die Anzahl der Anlagen in ihren Versorgungsgebieten?</li><li>Werden durch die neuen Bestimmungen nicht diejenigen bestraft, welche die Energiewende und die Errichtung von Photovoltaikanlagen gefördert haben?</li><li>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die neuen Bestimmungen die Schweizer VNB, die traditionell im Besitz der öffentlichen Hand (Gemeinden und Kantone) sind, vor grosse Herausforderungen stellen könnten?</li><li>Wäre die Abschaffung der Abnahmepflicht gemäss Artikel 15 EnG mit dem EU-Recht bzw. dem Abkommen mit der EU vereinbar?</li></ol>
- Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Liberalisierung des Strommarktes und Vereinbarkeit mit der Abnahmepflicht für Solarenergie
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Bisher sind im Schweizer Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) die Rollen des Verteilnetzbetreibers (VNB) und des Stromlieferanten noch nicht konsequent getrennt. Insbesondere sind es heute die VNB, die den Energie- bzw. Stromlieferauftrag in der Grundversorgung übernehmen, dies trotz den geltenden Regeln zur Entflechtung, wonach der Netzbetrieb von der Versorgung unabhängig sein muss. </span></p><p><span>Dies würde mit der Umsetzung des Stromabkommens ändern. Mit der im Zuge des Abkommens nötigen Revision von StromVG und Energiegesetz (EnG; SR 730.0) würde der Stromlieferauftrag zum als «Grundversorger» bezeichneten Akteur wechseln, als eine der Sparten (aber nicht Netzsparte) des lokalen Elektrizitätsunternehmens. Mit dem Stromabkommen soll auch die Abnahme- und Vergütungspflicht nach Art. 15 EnG vom VNB auf diesen Grundversorger übertragen werden. Gemäss Stromabkommen sind es nicht mehr die VNB, sondern die Stromlieferanten, die im Wettbewerb um Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Marktzugang stehen. Stromlieferanten und VNB können sich im gleichen Konzern befinden, müssen aber die Entflechtungsregeln einhalten, wie sie nach StromVG schon heute gelten und wie sie mit dem Stromabkommen für grosse Unternehmen ab 100'000 angeschlossenen Kundinnen und Kunden verschärft würden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>1., 4. und 5.: Die Abnahme- und Vergütungspflicht laut Artikel 15 EnG ermöglicht kleineren Produzenten den Zugang zum Netz und entlastet sie von den Kosten zur Vermarktung des produzierten Stroms. Die Verteilnetzbetreiber (VNB) sind daher verpflichtet, die Elektrizität dieser Anlagen abzunehmen und angemessen zu vergüten. Die Produzenten hingegen sind nicht verpflichtet, ihren Strom an die VNB ihres Versorgungsgebiets zu verkaufen und können frei entscheiden, an wen sie ihn verkaufen möchten. Die Obergrenze für die Abnahme- und Vergütungspflicht liegt aktuell bei einer Anlagengrösse von drei Megawatt, was einer mittelgrossen Windenergieanlage oder einer grossen Photovoltaikanlage mit einer Modulfläche von 15'000 Quadratmetern entspricht. </span></p><p><span>Mit der Umsetzung des Stromabkommens würde sich dies ändern: Im Einklang mit dem europäischen Recht würde die Obergrenze auf 200 Kilowatt (kW) beschränkt werden. Damit sollen Anlagen zwischen 200 kW und drei Megawatt ebenfalls Bilanzverantwortung übernehmen und finanzielle Anreize erhalten, sich markt- und netzdienlich zu verhalten. Den Betreibern von solchen grösseren Anlagen ist es zuzumuten, sich um einen Dienstleister zu bemühen, der die Elektrizität für sie veräussert und der ihnen auch allfällige Kosten weiterverrechnet. Es ist zudem richtig, dass den VNB durch die Abnahme- und Vergütungspflicht Nachteile entstehen können, wenn sie abgenommene Elektrizität am Markt verkaufen, den Produzenten aber mehr als den Marktpreis zahlen müssen. Das ist gemäss dem ab dem 1. Januar 2026 gültigen Artikel 15 des EnG der Fall, insbesondere durch die Minimalvergütungen, welche die Produzenten vor tiefen Marktpreisen schützen sollen. Die entstehenden Verluste dürfen nicht an die grundversorgten Kunden überwälzt werden, da die Elektrizität in diesem Fall nicht an sie geliefert wird. Mit dem Stromabkommen sollen die Grundversorger aber nur noch den Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung zahlen müssen, womit ihnen durch die Abnahme- und Vergütungspflicht keine Verluste und keine Wettbewerbsnachteile mehr entstehen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Ende 2024 waren im Herkunftsnachweissystem von Pronovo 98 Prozent der gemeldeten Anlagen kleiner oder gleich 200 kW. Diese Anlagen produzieren knapp 70 Prozent der Schweizer Elektrizität aus Photovoltaik.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die Verbreitung von Photovoltaik in der Schweiz ist pro Netzbetreiber sehr unterschiedlich. Bei kleinen Netzbetreibern in Berggebieten sind nach Kenntnis des Bundesamtes für Energie teilweise überhaupt keine Photovoltaikanlagen vorhanden, während in manchen Netzgebieten bis zu fünf kW Leistung pro Einwohner bzw. Einwohnerin installiert sind. Im Schweizer Durchschnitt waren es Ende 2024 etwa ein kW pro Einwohner bzw. Einwohnerin.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Ja, es ist kompatibel, da das EU-Recht keine Abnahme- und Vergütungspflicht durch die VNB kennt. Es gibt allerdings das Recht für Eigenversorger und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften u.a. einen Netzzugang zu erhalten, ohne diskriminiert zu werden oder übermässige Gebühren zu bezahlen. </span></p></span>
- <p>Im Rahmen des Pakets institutioneller und sektorieller Abkommen zwischen der Schweiz und der EU schlägt der Bundesrat eine Liberalisierung des Strommarktes vor, wobei Schweizer Endverbraucherinnen und -verbraucher falls gewünscht in der regulierten Grundversorgung verbleiben können. Mit der Liberalisierung werden alle Endverbraucherinnen und -verbraucher ihren Anbieter frei wählen können, und auch ausländische Anbieter dürfen künftig Strom in die Schweiz verkaufen. Strom von ausländischen Verteilnetzbetreibern (VNB) könnte unter Umständen ohne Einhaltung der Schweizer Bestimmungen erzeugt werden, beispielsweise aus neuen Kernkraftwerken, obwohl die Schweiz laut Gesetz keine neuen Kernkraftwerke bauen darf. Im Widerspruch zu den geplanten Änderungen will der Bundesrat die Abnahmepflicht gemäss Artikel 15 des Energiegesetzes (EnG) für Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW beibehalten. Bereits heute stellt die Abnahmepflicht für Solarstrom die VNB vor Probleme. Vor allem im Sommer sind sie gezwungen, grosse Mengen an überschüssigem Strom aufzukaufen, den sie nicht benötigen. In der Folge werden sie mit negativen Marktpreisen bestraft. Durch die Abkommen würden Schweizer VNB einem intensiven Wettbewerb mit ausländischen Anbietern ausgesetzt.</p><p> </p><p>Dem Bundesrat werden daher folgende Fragen unterbreitet:</p><p> </p><ol><li>Warum hat er in den Verhandlungen trotz seiner Zustimmung zur Liberalisierung des Strommarktes an der Abnahmepflicht für Solarenergie von Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW festgehalten?</li><li>Wie viel Prozent der Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 kW fallen in der Schweiz in die Abnahmepflicht? Und wie viel Prozent Solarstrom werden in der Schweiz durch diese Anlagen produziert (Zahlen per 31. Dezember 2024)?</li><li>Wo liegen die grössten Unterschiede zwischen den VNB in der Schweiz in Bezug auf die Anzahl der Anlagen in ihren Versorgungsgebieten?</li><li>Werden durch die neuen Bestimmungen nicht diejenigen bestraft, welche die Energiewende und die Errichtung von Photovoltaikanlagen gefördert haben?</li><li>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die neuen Bestimmungen die Schweizer VNB, die traditionell im Besitz der öffentlichen Hand (Gemeinden und Kantone) sind, vor grosse Herausforderungen stellen könnten?</li><li>Wäre die Abschaffung der Abnahmepflicht gemäss Artikel 15 EnG mit dem EU-Recht bzw. dem Abkommen mit der EU vereinbar?</li></ol>
- Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Liberalisierung des Strommarktes und Vereinbarkeit mit der Abnahmepflicht für Solarenergie
Back to List