Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Auswirkungen für die Landwirtschaft sowie erneute Zunahme von Bürokratie und Kontrollen?

ShortId
25.3653
Id
20253653
Updated
14.11.2025 02:46
Language
de
Title
Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Auswirkungen für die Landwirtschaft sowie erneute Zunahme von Bürokratie und Kontrollen?
AdditionalIndexing
10;55;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Der Bundesrat hat am 13. Juni 2025 die Vernehmlassung zum Paket Schweiz-EU eröffnet. Es stabilisiert den bewährten bilateralen Weg und garantiert das Funktionieren der bestehenden bilateralen Verträge (Personenfreizügigkeit, technische Handelshemmnisse [MRA], Luft- und Landverkehr, Landwirtschaft) für die Zukunft. Zudem werden die Beziehungen in denjenigen Bereichen weiterentwickelt, die im Interesse der Schweiz liegen (Gesundheit, Strom und Lebensmittelsicherheit). Als Teil des Pakets soll das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR</span><span>&nbsp;</span><span>0.916.026.81; nachfolgend: Landwirtschaftsabkommen) in Zukunft in zwei Teile gegliedert werden: Ein Agrarteil und ein Teil zur Lebensmittelsicherheit. Letzterer soll neu durch ein Protokoll zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums (nachfolgend: Protokoll zur Lebensmittelsicherheit) geregelt werden. Mit der Schaffung des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums soll die Lebensmittelsicherheit in der EU und der Schweiz entlang der gesamten Lebensmittelkette gestärkt werden. Dies umfasst die folgenden Bereiche des bestehenden Landwirtschaftsabkommens: Pflanzengesundheit (Anhang 4), Futtermittel (Anhang 5), Saatgut (Anhang 6), Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln tierischer Herkunft (Anhang 11) sowie neu die nicht-tierischen Lebensmittel und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Im Agrarteil verbleiben die übrigen Anhänge des bestehenden Landwirtschaftsabkommens: Anhänge 1-3 (Zollkonzessionen, Käsefreihandel), Anhang 7 (Handel mit Weinbauerzeugnissen), Anhang 8 (Spirituosen), Anhang 9 (landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus biologischem Landbau), Anhang 10 (Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse) und Anhang 12 (Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel). Diese Anhänge gelten weiterhin wie bisher und unterstehen auch künftig nicht der dynamischen Rechtsübernahme. Dabei bleibt eine Harmonisierung der Agrarpolitiken zwischen der Schweiz und der EU ausgeschlossen. Das heisst, die Schweiz bleibt in der Ausgestaltung ihrer Agrarpolitik weiterhin souverän und entscheidet eigenständig über das Schweizer Direktzahlungssystem.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1., 2. und 5. In Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind alle EU-Rechtsakte aufgeführt, welche im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum gelten und künftig grundsätzlich auch in der Schweiz Anwendung finden werden. Dazu gehört auch die Verordnung (EU) 2017/625, welche die amtlichen Kontrollen entlang der Lebensmittelkette regelt. Ein Grundprinzip dieser Verordnung besteht darin, dass die Häufigkeit der Kontrollen risikobasiert festzulegen ist. In einzelnen Bereich legt die Verordnung Mindestkontrollfrequenzen fest, damit gleiche Kontrollniveaus in allen am gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum beteiligten Staaten sichergestellt werden können.</span><em><span> </span></em><span>Da die Schweiz bereits heute ihre Gesetzgebung betreffend amtliche Kontrollen weitgehend jener der EU angeglichen hat, sind die Grundprinzipien der amtlichen Kontrollen hierzulande dieselben wie in der EU. Punktuell kann es jedoch durch eine künftige Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 zu zusätzlichen Kontrollen kommen, zum Beispiel im Bereich der Pflanzengesundheit. Keine Anwendung findet die Verordnung (EU) 2017/625 in der Schweiz auf Bereiche ausserhalb des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums, beispielsweise auf Kontrollen im Bereich der Direktzahlungen oder wo das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit Ausnahmen vorsieht, beispielsweise im Bereich der genveränderten Organismen. Was den Bereich der Direktzahlungen anbelangt, wird der Bundesrat voraussichtlich im Rahmen der nächsten Verordnungspakte Massnahmen zur Entlastung der Betriebe im Bereich der Kontrollen beschliessen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. und 4. Die Verordnung (EU) 2017/625 ist im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgelistet und wird von der Schweiz angewendet. Im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist die dynamische Rechtsübernahme vorgesehen. Sie beschränkt sich auf den Geltungsbereich und die Ziele des Protokolls und gewährleistet dessen regelmässige Aktualisierung. So soll sichergestellt werden, dass im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum jederzeit die gleichen Regeln gelten. Für jede Aktualisierung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist aber weiterhin die Zustimmung der Schweiz und der EU erforderlich (kein Automatismus). Seitens der Schweiz kommen dafür die üblichen innerstaatlichen Verfahren für die Genehmigung von Staatsverträgen zur Anwendung. Die wesentlichen Interessen der Schweiz werden insbesondere durch Ausnahmen von der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme gewahrt (siehe Antwort auf Frage 6). Soweit Änderungen der Verordnung (EU) 2017/625 in den Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit und nicht in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen, haben die Parteien diese entsprechend aufgrund der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme grundsätzlich ebenfalls in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit zu übernehmen. In Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes (SR</span><span>&nbsp;</span><span>817.0) soll daher das Verhältnis des Lebensmittelgesetzes zu den gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit anwendbaren EU-Rechtsakten geregelt werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6. Artikel 7 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit regelt die Ausnahmen von der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme. Im Anwendungsbereich dieser Ausnahmen hat die Schweiz keine Verpflichtung, EU-Recht zu übernehmen und kann weiterhin ihre eigenen, sich vom einschlägigen EU-Recht unterscheidenden gesetzlichen Vorschriften anwenden. Eine solche Ausnahme betrifft die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus ihnen bestehen, und von Lebensmitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden. Diesen Bereich kann die Schweiz unter den im Protokoll genannten Bedingungen auch zukünftig eigenständig regeln. Somit ist Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/625 nicht anwendbar und tangiert das bestehende Gentechnik-Moratorium nicht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>7. und 8. Bezüglich zukünftiger Streitbeilegung muss zwischen Agrar- und Lebensmittelsicherheitsteil unterschieden werden. Im Agrarteil ist neu ein Streitbeilegungsmechanismus mit einem Schiedsgericht ohne Rolle für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgesehen, welcher bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten zum Agrarteil des Abkommens zur Anwendung kommt. Bei Nichteinhaltung eines Schiedsgerichtsentscheides kann die Gegenseite allfällige Ausgleichsmassnahmen nur innerhalb des Landwirtschaftsabkommens (Agrar- und Lebensmittelsicherheitsteil) treffen (Art. 7b Änderungsprotokoll zum Landwirtschaftsabkommen).</span><br></p><p><span>Im Lebensmittelsicherheitsteil ist ebenfalls ein Streitbeilegungsmechanismus mit einem Schiedsgericht vorgesehen. Dieser entspricht den Schiedsregeln, welche für alle Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz-EU gelten. Falls im Gemischten Ausschuss innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem er mit einem Streit befasst wurde, keine Lösung gefunden wird, kann die Schweiz oder die EU verlangen, dass ein Schiedsgericht damit befasst wird (Art. 20 Abs. 2 Protokoll zur Lebensmittelsicherheit). Sollte die Schweiz die Übernahme eines umstrittenen EU-Rechtsaktes im Lebensmittelsicherheitsbereich verweigern, obwohl das Schiedsgericht zum Schluss gekommen ist, dass dieser in den Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit fällt und keine Ausnahme betrifft, könnte die EU verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen im Landwirtschaftsabkommen (inkl. Agrarteil) oder einem anderen Binnenmarktabkommen ergreifen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>21 Protokoll zur Lebensmittelsicherheit).</span></p></span>
  • <p>Für die Schweizer Landwirtschaft sind die übermässige Bürokratie und die masslose Zunahme der Kontrollen eines der Hauptprobleme. Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, die Anzahl landwirtschaftlicher Kontrollen zu reduzieren (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Page 24.3020) Im Rahmen der am 13. Juni 2025 eröffneten Vernehmlassung zu den neuen institutionellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hat der Bundesrat auch einen Entwurf für eine Totalrevision des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) vorgelegt. In sehr vielen Artikeln des Entwurfs wird auf EU-Verordnungen verwiesen, die dem Bundesrecht vorgehen (Art. 3 «Verhältnis zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit»); Artikel 3 Buchstabe a hält den Vorrang der Verordnung (EU) 2017/625 fest. Es handelt sich dabei um eine Verordnung, die nicht weniger als 142 Seiten umfasst und zahlreiche Kontrollen vorsieht, und zwar in den Bereichen Tiergesundheit, Wohlergehen des Tieres, Pflanzengesundheit und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Muss sich die Schweiz bei der Organisation der landwirtschaftlichen Kontrollen an die Verordnung (EU) 2017/625 halten?</li><li>Wenn nein, ist der Bundesrat bereit, den Verweis auf diese Verordnung aus der gesamten Schweizer Gesetzgebung zu entfernen?</li><li>Wird die Schweiz allfällige Anpassungen dieser EU-Verordnung übernehmen müssen?</li><li>Wenn nein, wieso hält Artikel 3 LMG ausdrücklich den Vorrang der Verordnung (EU) 2017/625 fest?</li><li>Wie will der Bundesrat seine Aussage umsetzen, die landwirtschaftlichen Kontrollen zu reduzieren und zu vereinfachen, wenn er gleichzeitig die europäischen Vorschriften über die amtlichen Kontrollen umsetzen muss?</li><li>Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/625 regelt «<i>amtliche Kontrollen von GVO zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln</i>». Sind diese GVO-Vorschriften vereinbar mit der Position der Schweiz in Sachen GVO (verlängertes Moratorium)?</li><li>Sollte sich die Schweiz weigern, gewisse problematische Normen der Verordnung (EU) 2017/625 anzuwenden, könnte sie vom Schiedsgericht verurteilt werden, gestützt auf Artikel 7a des Änderungsprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder gestützt auf andere Vorschriften dieser Abkommen?</li><li>Wenn ja und im Falle einer Verurteilung durch das Schiedsgericht, könnte die EU gestützt auf Artikel 7b des Protokolls Ausgleichsmassnahmen treffen?</li></ol><p>&nbsp;</p>
  • Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Auswirkungen für die Landwirtschaft sowie erneute Zunahme von Bürokratie und Kontrollen?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Der Bundesrat hat am 13. Juni 2025 die Vernehmlassung zum Paket Schweiz-EU eröffnet. Es stabilisiert den bewährten bilateralen Weg und garantiert das Funktionieren der bestehenden bilateralen Verträge (Personenfreizügigkeit, technische Handelshemmnisse [MRA], Luft- und Landverkehr, Landwirtschaft) für die Zukunft. Zudem werden die Beziehungen in denjenigen Bereichen weiterentwickelt, die im Interesse der Schweiz liegen (Gesundheit, Strom und Lebensmittelsicherheit). Als Teil des Pakets soll das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR</span><span>&nbsp;</span><span>0.916.026.81; nachfolgend: Landwirtschaftsabkommen) in Zukunft in zwei Teile gegliedert werden: Ein Agrarteil und ein Teil zur Lebensmittelsicherheit. Letzterer soll neu durch ein Protokoll zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums (nachfolgend: Protokoll zur Lebensmittelsicherheit) geregelt werden. Mit der Schaffung des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums soll die Lebensmittelsicherheit in der EU und der Schweiz entlang der gesamten Lebensmittelkette gestärkt werden. Dies umfasst die folgenden Bereiche des bestehenden Landwirtschaftsabkommens: Pflanzengesundheit (Anhang 4), Futtermittel (Anhang 5), Saatgut (Anhang 6), Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln tierischer Herkunft (Anhang 11) sowie neu die nicht-tierischen Lebensmittel und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Im Agrarteil verbleiben die übrigen Anhänge des bestehenden Landwirtschaftsabkommens: Anhänge 1-3 (Zollkonzessionen, Käsefreihandel), Anhang 7 (Handel mit Weinbauerzeugnissen), Anhang 8 (Spirituosen), Anhang 9 (landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus biologischem Landbau), Anhang 10 (Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse) und Anhang 12 (Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel). Diese Anhänge gelten weiterhin wie bisher und unterstehen auch künftig nicht der dynamischen Rechtsübernahme. Dabei bleibt eine Harmonisierung der Agrarpolitiken zwischen der Schweiz und der EU ausgeschlossen. Das heisst, die Schweiz bleibt in der Ausgestaltung ihrer Agrarpolitik weiterhin souverän und entscheidet eigenständig über das Schweizer Direktzahlungssystem.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1., 2. und 5. In Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind alle EU-Rechtsakte aufgeführt, welche im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum gelten und künftig grundsätzlich auch in der Schweiz Anwendung finden werden. Dazu gehört auch die Verordnung (EU) 2017/625, welche die amtlichen Kontrollen entlang der Lebensmittelkette regelt. Ein Grundprinzip dieser Verordnung besteht darin, dass die Häufigkeit der Kontrollen risikobasiert festzulegen ist. In einzelnen Bereich legt die Verordnung Mindestkontrollfrequenzen fest, damit gleiche Kontrollniveaus in allen am gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum beteiligten Staaten sichergestellt werden können.</span><em><span> </span></em><span>Da die Schweiz bereits heute ihre Gesetzgebung betreffend amtliche Kontrollen weitgehend jener der EU angeglichen hat, sind die Grundprinzipien der amtlichen Kontrollen hierzulande dieselben wie in der EU. Punktuell kann es jedoch durch eine künftige Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 zu zusätzlichen Kontrollen kommen, zum Beispiel im Bereich der Pflanzengesundheit. Keine Anwendung findet die Verordnung (EU) 2017/625 in der Schweiz auf Bereiche ausserhalb des gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums, beispielsweise auf Kontrollen im Bereich der Direktzahlungen oder wo das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit Ausnahmen vorsieht, beispielsweise im Bereich der genveränderten Organismen. Was den Bereich der Direktzahlungen anbelangt, wird der Bundesrat voraussichtlich im Rahmen der nächsten Verordnungspakte Massnahmen zur Entlastung der Betriebe im Bereich der Kontrollen beschliessen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. und 4. Die Verordnung (EU) 2017/625 ist im Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgelistet und wird von der Schweiz angewendet. Im Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist die dynamische Rechtsübernahme vorgesehen. Sie beschränkt sich auf den Geltungsbereich und die Ziele des Protokolls und gewährleistet dessen regelmässige Aktualisierung. So soll sichergestellt werden, dass im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum jederzeit die gleichen Regeln gelten. Für jede Aktualisierung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit ist aber weiterhin die Zustimmung der Schweiz und der EU erforderlich (kein Automatismus). Seitens der Schweiz kommen dafür die üblichen innerstaatlichen Verfahren für die Genehmigung von Staatsverträgen zur Anwendung. Die wesentlichen Interessen der Schweiz werden insbesondere durch Ausnahmen von der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme gewahrt (siehe Antwort auf Frage 6). Soweit Änderungen der Verordnung (EU) 2017/625 in den Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit und nicht in den Anwendungsbereich einer Ausnahme fallen, haben die Parteien diese entsprechend aufgrund der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme grundsätzlich ebenfalls in den Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit zu übernehmen. In Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes (SR</span><span>&nbsp;</span><span>817.0) soll daher das Verhältnis des Lebensmittelgesetzes zu den gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit anwendbaren EU-Rechtsakten geregelt werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>6. Artikel 7 des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit regelt die Ausnahmen von der Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme. Im Anwendungsbereich dieser Ausnahmen hat die Schweiz keine Verpflichtung, EU-Recht zu übernehmen und kann weiterhin ihre eigenen, sich vom einschlägigen EU-Recht unterscheidenden gesetzlichen Vorschriften anwenden. Eine solche Ausnahme betrifft die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus ihnen bestehen, und von Lebensmitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden. Diesen Bereich kann die Schweiz unter den im Protokoll genannten Bedingungen auch zukünftig eigenständig regeln. Somit ist Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/625 nicht anwendbar und tangiert das bestehende Gentechnik-Moratorium nicht.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>7. und 8. Bezüglich zukünftiger Streitbeilegung muss zwischen Agrar- und Lebensmittelsicherheitsteil unterschieden werden. Im Agrarteil ist neu ein Streitbeilegungsmechanismus mit einem Schiedsgericht ohne Rolle für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgesehen, welcher bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten zum Agrarteil des Abkommens zur Anwendung kommt. Bei Nichteinhaltung eines Schiedsgerichtsentscheides kann die Gegenseite allfällige Ausgleichsmassnahmen nur innerhalb des Landwirtschaftsabkommens (Agrar- und Lebensmittelsicherheitsteil) treffen (Art. 7b Änderungsprotokoll zum Landwirtschaftsabkommen).</span><br></p><p><span>Im Lebensmittelsicherheitsteil ist ebenfalls ein Streitbeilegungsmechanismus mit einem Schiedsgericht vorgesehen. Dieser entspricht den Schiedsregeln, welche für alle Binnenmarktabkommen des Pakets Schweiz-EU gelten. Falls im Gemischten Ausschuss innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem er mit einem Streit befasst wurde, keine Lösung gefunden wird, kann die Schweiz oder die EU verlangen, dass ein Schiedsgericht damit befasst wird (Art. 20 Abs. 2 Protokoll zur Lebensmittelsicherheit). Sollte die Schweiz die Übernahme eines umstrittenen EU-Rechtsaktes im Lebensmittelsicherheitsbereich verweigern, obwohl das Schiedsgericht zum Schluss gekommen ist, dass dieser in den Geltungsbereich des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit fällt und keine Ausnahme betrifft, könnte die EU verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen im Landwirtschaftsabkommen (inkl. Agrarteil) oder einem anderen Binnenmarktabkommen ergreifen (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>21 Protokoll zur Lebensmittelsicherheit).</span></p></span>
    • <p>Für die Schweizer Landwirtschaft sind die übermässige Bürokratie und die masslose Zunahme der Kontrollen eines der Hauptprobleme. Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, die Anzahl landwirtschaftlicher Kontrollen zu reduzieren (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Page 24.3020) Im Rahmen der am 13. Juni 2025 eröffneten Vernehmlassung zu den neuen institutionellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hat der Bundesrat auch einen Entwurf für eine Totalrevision des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) vorgelegt. In sehr vielen Artikeln des Entwurfs wird auf EU-Verordnungen verwiesen, die dem Bundesrecht vorgehen (Art. 3 «Verhältnis zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit»); Artikel 3 Buchstabe a hält den Vorrang der Verordnung (EU) 2017/625 fest. Es handelt sich dabei um eine Verordnung, die nicht weniger als 142 Seiten umfasst und zahlreiche Kontrollen vorsieht, und zwar in den Bereichen Tiergesundheit, Wohlergehen des Tieres, Pflanzengesundheit und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Muss sich die Schweiz bei der Organisation der landwirtschaftlichen Kontrollen an die Verordnung (EU) 2017/625 halten?</li><li>Wenn nein, ist der Bundesrat bereit, den Verweis auf diese Verordnung aus der gesamten Schweizer Gesetzgebung zu entfernen?</li><li>Wird die Schweiz allfällige Anpassungen dieser EU-Verordnung übernehmen müssen?</li><li>Wenn nein, wieso hält Artikel 3 LMG ausdrücklich den Vorrang der Verordnung (EU) 2017/625 fest?</li><li>Wie will der Bundesrat seine Aussage umsetzen, die landwirtschaftlichen Kontrollen zu reduzieren und zu vereinfachen, wenn er gleichzeitig die europäischen Vorschriften über die amtlichen Kontrollen umsetzen muss?</li><li>Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/625 regelt «<i>amtliche Kontrollen von GVO zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln</i>». Sind diese GVO-Vorschriften vereinbar mit der Position der Schweiz in Sachen GVO (verlängertes Moratorium)?</li><li>Sollte sich die Schweiz weigern, gewisse problematische Normen der Verordnung (EU) 2017/625 anzuwenden, könnte sie vom Schiedsgericht verurteilt werden, gestützt auf Artikel 7a des Änderungsprotokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder gestützt auf andere Vorschriften dieser Abkommen?</li><li>Wenn ja und im Falle einer Verurteilung durch das Schiedsgericht, könnte die EU gestützt auf Artikel 7b des Protokolls Ausgleichsmassnahmen treffen?</li></ol><p>&nbsp;</p>
    • Institutionelle Abkommen Schweiz-EU. Auswirkungen für die Landwirtschaft sowie erneute Zunahme von Bürokratie und Kontrollen?

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